…Geld zu borgen. Bei einer Leistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht liege daher keine Schenkung vor. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 führt aus, die Hingabe eines zinslosen Darlehens sei grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Bei Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten bestehe gemäß § 98 ABGB…
…erfolgte Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB nicht…
…vorgeschrieben worden. Ab 1989 seien vom Bw. wieder Grundstücke im größeren Umfang veräußert worden. Die Verkäufe sämtlicher Grundstücke ab dem Erwerb durch den Bw. sei vorerst unter Einschaltung des Realbüros F.und anschließend durch die RÄ W.& B.erfolgt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei in…
…Diese Beistandspflicht ist teils immaterieller, teils materieller Natur. Zum ersten Bereich gehören die Pflege im Krankheitsfall, die Erteilung von Rat und psychischer Beistand in allen Lebenslagen. Die materielle Beistandspflicht betrifft die Mitwirkung im Erwerb des anderen, die Haushaltsführung und den Unterhalt. Bei geradezu typischen Beispielen…
…auf eine allfällige Abgeltung einer Mitwirkung im Erwerb des anderen gemäß § 98 ABGB verzichten würden. Aus dieser Vereinbarung kann daher keineswegs an Sachverhalt gesichert auf solche Tatumstände geschlossen werden, die die Ansicht des Finanzamtes rechtfertigen würden, dass zum einen ein grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang zwischen R.H…
…auf eine allfällige Abgeltung einer Mitwirkung im Erwerb des anderen gemäß § 98 ABGB verzichten würden. Aus dieser Vereinbarung kann daher keineswegs an Sachverhalt gesichert auf solche Tatumstände geschlossen werden, die die Ansicht des Finanzamtes rechtfertigen würden, dass zum einen ein grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang zwischen R.H…
…vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die…
…dass Sie selbst tatsächlich nur Tätigkeiten "im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb" erbringen. Umstände, die eine ausschlaggebende und stärkere Bindung von Ihnen und Ihrer Gattin zum österreichischen Wohnsitz bewirken und somit den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich belegen könnten, wurden im Berufungsverfahren allerdings weder nachgewiesen…
…13/0012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Abgeltungsanspruch der Ehegatten gemäß § 98 ABGB nur bei Mitwirkung im Erwerb des anderen bestehe. Selbst die Hilfeleistung eines anerkannten Rechtsexperten bei der Verfassung von Gutachten sei nur Ausfluss der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB, wonach nicht…
…sei entsprechend dem § 90 ABGB von einer Mitwirkung der Ehegattin, soweit sie zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin üblich ist, auszugehen, auch wenn gemäß § 98 ABGB nicht übersehen werden dürfe, dass ein mitarbeitender Ehegatte Ansprüche aus der Mitwirkung im Erwerb nach § 98 ABGB habe…
…60 €). Hinsichtlich der Beschäftigung der Ehegattin im Rahmen seiner Versicherungstätigkeit sei davon auszugehen, dass diese in der Form der familienhaften Mitarbeit gem. §§ 90 und 98 ABGB erfolge. Liege der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten kein über diese Verpflichtung hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, seien die geleisteten…
…dass der Ehemann der Beschuldigten in deren Unternehmen tatsächlich bestimmte Tätigkeiten übernommen hat. Unter welchem Rechtstitel jedoch (sei es als bloße Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin GF, sei es als Erfüllungsgehilfe der Z GmbH in einem Vertragsverhältnis zu GF) diese Tätigkeiten ausgeübt wurden und - falls…
…Ehegattin des Bw. im gemeinsamen Haushalt beschäftigt ist, liegt es nahe, dass sie den Bw. mit den bei seiner Tätigkeit anfallenden Hilfstätigkeiten in dem im Wohnungsverband gelegenen Büro unterstützt. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster…
…§ 90 Rz 10). Gemäß § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, auch Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind…
…angemessene Vergütung. Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinaus gehendes Vertragsverhältnis vor, sind die geleisteten Abgeltungsbeträge im Sinne des § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 20…
… 90 Abs. 2 ABGB hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über die eheliche Beistandspflicht (§ 90 und 98 ABGB…
…auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse, ... 3 . Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Mitwirkung im Erwerb: Festgestellt wird, dass die Antragsteller je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft in EZ1 sind. Nunmehr übergibt D seinen Miteigentumsanteil 2 (Hälfte) an der Liegenschaft…
…verpflichtet sich, zur Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (sowie der Mitwirkung im Erwerb) eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von € 534.000 binnen 3 Monaten ... zu leisten ... IX . Generalklausel: Weiteres eheliches Gebrauchsvermögen…
…seien nicht vorhanden. Mit dieser Vereinbarung würden daher sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen ein für allemal verglichen und bereinigt, sodass kein Teil…
…Mitwirkung seiner Gattin zweifelhaft sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte. Dem § 90 Abs. 2 ABGB, der die eheliche Beistandspflicht des Ehegatten im Erwerb des anderen regle, sei ergänzend hinzuzufügen, dass dem sehr wohl vorhandenen Anspruch auf angemessene Abgeltung im § 98 ABGB Rechnung getragen werde. Im…