Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0312-I/05
Scheidungsvergleich: Ist bei verwirklichtem Grundstücksgeschäft (hier Tausch) eine Gegenleistung feststellbar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0312-I/05vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. April 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich der einvernehmlichen Ehescheidung
haben W und E (= Berufungswerberin, Bw) vor dem Bezirksgericht am 24. Feber
2005 einen gerichtlichen Vergleich (Vereinbarung gem. § 55 a EheG)
auszugsweise folgenden Inhaltes geschlossen:
"I
.
1. Ehegattenunterhalt: Die Antragsteller verzichten wechselseitig auf jeden
Unterhalt, dies auch für den Fall der Not
...
II.
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
und Abgeltung der Mitwirkung im
Erwerb:
2. Ehewohnung:
Festgehalten wird, dass sich die Ehewohnung ... im jeweiligen
Hälfteeigentum der Antragsteller ... befindlichen Liegenschaft
EZ1 ... befunden
hat.
Die Zweitantragstellerin
E ... überträgt und der
Erstantragsteller W ... übernimmt
in sein Eigentum den ihr gehörigen Hälfteanteil ... an dieser
Liegenschaft ...
3. Sonstige
Liegenschaften:
a) Der
Erstantragsteller ... ist weiters zu 55/6514 Anteilen ideeller
Miteigentümer der Liegenschaft EZ2
... Mit den vorbezeichneten Anteilen ist untrennbar das Wohnungseigentum an der
Wohnung Nr. A29, mit Tiefgaragenplatz und Kellerabteil ...
verbunden.
Der Erstantragsteller
... überträgt und die Zweitantragstellerin
E ... übernimmt in ihr Eigentum
die ihm gehörigen 55/6514 Anteile ... an dieser Liegenschaft
...". Laut den Punkten II. 3. b) und c) verbleiben weitere, den
Ehegatten jeweils gehörige Liegenschaften in deren
Alleineigentum. "
III
.
Hausrat/Fahrnisse: Die Zweitantragstellerin anerkennt das alleinige
Eigentumsrecht des Erstantragstellers an sämtlichen im Haus ...
befindlichen Fahrnissen. Sie hat die ihr gehörigen Fahrnisse bereits zur
Gänze aus der Ehewohnung
mitgenommmen.
IV
.
Pkw: (verbleiben im jeweiligen
Eigentum) V
.
Ersparnisse/Polizzen: ... verbleiben im Eigentum desjenigen, auf dessen Namen
sie lauten bzw. in dessen Besitz sie derzeit
stehen.
Ausdrücklich
festgehalten wird, dass die Aktien ... im Eigentum des Erstantragstellers ...
verbleiben.
VI
.
Verbindlichkeiten: Es existieren keine gemeinsamen Verbindlichkeiten
mehr.
VII
.
Sonstige Rechtsverhältnisse: Mit Leistung tiefer stehender
Ausgleichszahlung sind auch sämtliche wie immer gearteten Ansprüche
aus dem Arbeitsverhältnis der E
... welches mit heutigem Tag einvernehmlich aufgelöst wurde, bereinigt und
verglichen.
VIII.
Ausgleichszahlung: Der Erstantragsteller ... verpflichtet sich, zur Abgeltung
aller wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (sowie der
Mitwirkung im Erwerb) eine einmalige Ausgleichszahlung in Höhe von
€ 534.000 binnen 3 Monaten ... zu leisten
...
IX
.
Generalklausel: Weiteres eheliches Gebrauchsvermögen und weitere eheliche
Ersparnisse sowie Verbindlichkeiten, für die beide Antragsteller haften,
sind nicht vorhanden. Mit dieser Vereinbarung sind daher sämtliche
Ansprüche der Antragsteller ... verglichen und bereinigt ... und verzichten
die Antragsteller ausdrücklich auf Antragstellung gemäß
§§ 81 ff. EheG."
Unter Punkt XI.
werden abschließend die anteiligen Einheitswerte der Liegenschaften
- zu EZ1 zuletzt € 79.649,43 und zu EZ2 mit € 8.886,18
- festgehalten, die mit dem Dreifachen zur "Gebührenbemessung"
heranzuziehen wären. In den vorgelegten Abgabenerklärungen Gre
1 wurde unter Punkt "6. Gegenleistung" angegeben: "siehe Beilage Scheidung".
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13. April 2005, StrNr, ausgehend von
der in Höhe von € 796.000 geschätzten Tauschleistung die
2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 15.920 vorgeschrieben. Bei
einem Tausch sei die Grunderwerbsteuer vom gemeinen Wert des hingegebenen
Tauschgrundstückes (zuzüglich einer allfälligen Aufzahlung) zu
berechnen.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, gegenständlich liege kein Tausch
sondern ein Scheidungsvergleich vor, bei dem zufolge der "Bemessungsanleitung"
(Anm: des BMF), Pkt. 3.1.6 betr. "den Erwerb von Grundstücken bei der
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens" regelmäßig keine
Gegenleistung für die Grundstücksübertragung feststellbar sei;
dies selbst dann nicht, wenn über andere Vermögenswerte keine Aussage
getroffen bzw. ausgeführt werde, dass die Aufteilung bereits erfolgt sei.
Ausgleichszahlungen würden regelmäßig auch durch
Unterhaltsvereinbarungen beeinflusst. Würden sohin nicht nur
Grundstücke übertragen, sondern auch andere Ansprüche bereinigt,
so sei als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der dreifache Einheitswert der
erworbenen Liegenschaft heranzuziehen. Bei gegenständlich typischem
Scheidungsvergleich sei es zur Gesamtbereinigung zahlreicher verschiedenartiger
Ansprüche gekommen, sodass Steuerbemessungsgrundlage richtigerweise der
dreifache Einheitswert der von der Bw erworbenen Anteile an EZ2, somit der
Betrag von € 26.658,54, sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005 wurde im Wesentlichen dahin
begründet, dass jeweils Grundstücksanteile ausgetauscht würden,
weshalb eine Gegenleistung vorliege. Tauschleistung sei der -
unangefochten gebliebene - Verkehrswert des hingegebenen
Grundstückes.
Mit Antrag vom
22. Juni 2005 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und unter Wiederholung des
Berufungsvorbringens noch ausgeführt, die beiliegende "Bemessungsanleitung"
(in ÖStZ Nr. 1/2/2003 vom 15.1.2003, Art.Nr. 12) habe zwecks bundesweit
einheitlicher Vorgangsweise Gültigkeit für alle
Normunterworfenen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d. i.
der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil entfallende
Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes (§ 6), zu berechnen.
Hinsichtlich
der Frage der Ermittelbarkeit der Gegenleistung hat der Verwaltungsgerichtshof
im Erkenntnis vom 26.3.1992, 90/16/0234, zum Ausdruck gebracht, dass auch die
Schätzung der Gegenleistung als eine Art ihrer Ermittlung iSd § 4 Abs.
2 Z 1 GrEStG anzusehen ist (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0115 und
92/16/0152).
Speziell zum
(reinen) Grundstückstausch als einem Tauschvertrag, der für jeden
Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes
begründet, wird in § 4 Abs. 3 GrEStG bestimmt, dass die Steuer sowohl
vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen
Vertragsteiles zu berechnen ist (VwGH 30.5.1994, 87/16/0093). Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG stellt beim Tausch die Tauschleistung des anderen
Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen
Leistung die der Bemessung zugrundezulegende Gegenleistung dar. Die
"Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" bildet das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das
als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG) bzw. dem Verkehrswert -
zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe - zu bewerten ist.
Beim Grundstückstausch ist für die Wertermittlung nicht der
Einheitswert, sondern vielmehr der gemeine Wert (Verkehrswert) deshalb
maßgebend, weil beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht
vom Wert des den Gegenstand des Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes,
sondern vom Wert des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu
berechnen ist (vgl. VwGH vom 29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.). Daneben
zählen zur Gegenleistung vereinbarte zusätzliche Leistungen, die etwa
in einem Barbetrag aber auch in der Übernahme einer Hypothekarschuld
(Schuldübernahme) bestehen können (VwGH 20.6.1990, 89/16/0101; siehe
zu vor: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II Grunderwerbsteuer, Rz. 37 f. zu §
4, Rzn. 108 - 113 zu § 5).
Nach § 7 Z
2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen
Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v. H.
Ähnlich
der von der Bw angezogenen "Bemessungsanleitung" des BMF (siehe eingangs)
- an die der UFS im Übrigen in keinster Weise gebunden ist und in der
auch keinerlei Aussage zu einem allenfalls verwirklichten Tauschvorgang
getroffen wird - hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.4.1999, 98/16/0241,
ausgeführt, dass beim Erwerb im Zuge der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd §§ 81 ff EheG zwar
in der Regel eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln sei. Dies werde laut VwGH bereits im Erkenntnis vom 26.1.1989,
88/16/0107, klargestellt, wobei der dortige Bf aber übersehe, dass nach der
späteren Judikatur (vgl. zB VwGH 7.10.1993, 92/16/0149; 29.1.1996,
95/16/0187, 0188) im konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche
sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar
sein können. Die wegen des üblichen Globalcharakters
derartiger Vereinbarungen getroffene Grundsatzaussage, dass im Regelfall eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln sei, schließt nicht aus, dass im
konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten
Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen
Gegenleistungen zu ermitteln sind und damit diese Gegenleistung - und
nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile - die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer bildet (VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188; vgl.
auch VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358; 25.11.1999, 99/16/0030).
Vergleichbar
zum Gegenstandsfalle lag dem VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2003, 2000/16/0591, an
Sachverhalt zugrunde, dass im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung zwei im
Hälfteeigentum befindliche Liegenschaften dergestalt aufgeteilt wurden,
dass Alleineigentum von den Ehegatten an je einer Liegenschaft begründet
wurde. Hiezu wurde weiters die Übernahme von Schulden samt Schad- und
Klagloshaltung des anderen Vertragsteiles vereinbart. Von der
Beschwerdeführerin wurde unter Verweis auf § 81 f. EheG vorgebracht,
im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung sei bei der Vermögensaufteilung
eine Gegenleistung nicht zu ermitteln; die Grunderwerbsteuer sei daher vom
Einheitswert zu bemessen. Dem hat der VwGH entgegen gehalten: Ein Tausch
ist gemäß
§ 1045 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine
andere überlassen wird. Zum Umfang der Gegenleistung beim Tauschvertrag ist
im § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 normiert, dass Gegenleistung die
Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer
vereinbarten zusätzlichen Leistung ist. Wenn sich die Bf bei der
beschwerdegegenständlichen Aufteilung auf einen Rechtsvorgang sui generis
berufe, wonach kein Tausch vorliege und deshalb die Steuer vom Einheitswert zu
berechnen sei, so verweise der VwGH auf die Erkenntnisse vom 7.10.1993,
92/16/0149, und vom 30.4.1999, 98/16/0241 (siehe auch 25.11.1999, 99/16/0064 und
99/16/0030). Demnach habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass zwar in der
Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei, im konkreten Einzelfall jedoch
auch bei Scheidungsvergleichen hinsichtlich der vorgenommenen
Grundstückstransaktionen sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein
können, wenn eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung
für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist. Gut vergleichbar
sei auch der dem Erkenntnis vom 29.1.1996, 95/16/0187, zugrunde liegende Fall,
bei dem sich die Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig
Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung vereinbart haben. Der VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag
ausgegangen, wobei die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren.
Der Wert der Gegenleistung war sohin, allenfalls durch ein entsprechendes
Gutachten, ohne weiteres ermittelbar. In derartigen Fällen handle es sich
nicht - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, weil die
vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständlichen
Grundstücksübertragungen sowie die Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung betrifft. Die gegenseitige Übertragung von Liegenschaften
ist jedenfalls als Tausch anzusehen; die
genau bezeichnete Tauschleistung bestehe aus dem hingegebenen Grundstück
zuzüglich der erfolgten Schuldübernahme (siehe zu vor auch:
Fellner, aaO, Rz. 16 b zu § 4;
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG
1987, § 4 Tz. 25 a).
Im
Gegenstandsfall ist nunmehr der Vergleich vom 24. Feber 2005 nach Wortlaut
und Systematik so abgefaßt, dass unter Punkt II. - entgegen der
dortigen Überschrift - ausschließlich die Liegenschaften als
wesentlichster Teil allein des "ehelichen Gebrauchsvermögens" behandelt
werden. Wie aus den anderen Vergleichspunkten hervorkommt, ist im Übrigen
kein eheliches bzw. gemeinsames Vermögen insofern vorhanden, als die
verschiedenen Vermögensgegenstände (zB Hausrat, Ersparnisse,
Versicherungen, Pkw) im jeweiligen Eigentum der Antragsteller verbleiben und
verzichten beide auch ausdrücklich unter Punkt IX. auf eine Antragstellung
gemäß
§ 81 ff. EheG. Die vermögensrechtliche Seite
des Scheidungsvergleiches erschöpft sich damit in der Transferierung der
Liegenschaften. Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es handle sich beim
Scheidungsvergleich um eine Art "Globalvereinbarung", mit der eine
Gesamtbereinigung verschiedenartigster Ansprüche erfolge, ist aber laut
VwGH konkret die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu
betrachten. Nach dieser unter Punkt II. getroffenen Vereinbarung, wonach im
Ergebnis einerseits der Ehegatte durch Übertragung des Hälfteanteiles
der Bw die bisherige Ehewohnung ins Alleineigentum erwirbt und andererseits der
Bw Liegenschaftsanteile des Ehegatten ins Eigentum übertragen werden, war
aber der zu erschließende Parteiwille eindeutig auf einen unmittelbar
gegenseitigen und eng verknüpften, wechselseitigen Leistungsaustausch
gerichtet und ist davon auszugehen, dass die eine Leistung ohne die andere nicht
gewollt oder sinnhaft gewesen wäre. Auf Grund der unmittelbaren
Verknüpfung der gegenseitigen Leistungspflichten liegt daher ein
einheitliches Rechtsgeschäft, nämlich ein Tauschvertrag iSd
Bestimmungen nach § 1045 ABGB und § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG vor.
Zufolge der
oben dargelegten VwGH-Judikatur ist diesfalls eine Gegenleistung sehr wohl zu
ermitteln, welche im Berufungsfall aus dem Wert der hingegebenen Liegenschaft (=
Verkehrswert) besteht. Abgesehen davon wurde auch seitens der Bw
offenkundig vom Vorhandensein einer Gegenleistung ausgegangen, wenn in der
eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 auf eine Gegenleistung "laut Beilage
Scheidung" verwiesen wird.
Die
Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert des
Grundstückes (= Einheitswert) iSd § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG liegen dagegen
nicht vor, da - wie eingangs ausgeführt - auch die Schätzung
gemäß
§ 184 BAO eine zulässige Form der Ermittlung der
Gegenleistung darstellt. Das Finanzamt hat somit zu Recht im bekämpften
Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer von der
ermittelten (und hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe
unbestritten gebliebenen) Gegenleistung (= Tauschleistung) und nicht wie von der
Bw begehrt vom dreifachen anteiligen Einheitswert der erworbenen Liegenschaft
berechnet.
In Anbetracht
der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ScheidungsvergleichGlobalvereinbarungGesamtbereinigungTauschGegenleistungTauschleistungVerkehrswertEinheitswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0312-I/05
- Stammnummer
- 20352
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF