Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0701-W/06
1. Zahlungen an den Ehegatten sind keine Werbungskosten 2. Aufwendungen für Familienheimfahrten können nur im Höchstausmaß des großen Pendlerpauschales berücksichtigt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0701-W/06vom 16.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlungen an den juristisch gebildeten Ehemann für die Vertretung in einem Rechtsstreit sind, sofern sie ausreichend nachgewiesen werden können, Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht und daher familienhaft veranlasst.
Die Beschränkung der Aufwendungen für Familienheimfahrten ins Ausland sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt und stellt dies keine Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern mit Familienwohnsitz im Inland dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der D., W., T.gasse, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nicht selbstständiger Tätigkeit als Zahnärztin bei den W.V.. Seit
1998 befindet sich der Familienwohnsitz in Belgien, da der Ehemann der Bw. dort
beschäftigt ist. Die beiden Kinder leben ebenfalls am Familienwohnsitz in
Belgien .
Einkommensteuer
2003
Im Jahr 2003 erzielte die Bw. überdies Einkünfte
aus einer Zahlung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien in Höhe von
€ 13.190,69. Bei der Veranlagung konnten laut Bescheidbegründung
vom 21. Dezember 2005 Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden, da die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz
Erinnerung nicht beim Finanzamt eingegangen sei. Gegen diesen Bescheid wurde
berufen und als Begründung folgendes vorgebracht:
1. Ärztekammer Wien Wohlfahrtsfonds
Den Einkünften aus € 13.190,69 würden
Aufwendungen in Höhe von € 12.459,-- entgegenstehen, die daraus
resultierten, dass der Ehemann der Bw. sie in dem äußerst
langwierigen Rechtsstreit mit der Ärztekammer, der bis zum VwGH bzw. VfGH
führte, aufgrund seiner juristischen Fachkenntnisse vertreten habe. Der Bw.
seien schließlich € 12.459,-- vom Wohlfahrtsfonds der
Ärztekammer zurückerstattet worden. Ihr Ehegatte habe insgesamt etwa
350 Arbeitsstunden für die Erstellung von Schriftsätzen aufgewendet.
Die von der Ärztekammer erhaltene Summe sei ihm im Mai 2003 als Entgelt
für seine Arbeit übergeben worden. Eine diesbezügliche
Empfangsbestätigung wurde vorgelegt. Schon im Zuge des Rechtsstreites sei
mit dem Ehemann vereinbart worden, dass im Falle eines ohnehin sicher
erscheinenden Sieges, die Gesamtsumme ihm gehören werde.
Beigelegt wurde ein als "Bestätigung"
übertiteltes Schreiben, datiert mit 2.5.2003 und unterfertigt vom Ehegatten
der Bw. mit folgendem Inhalt:
Ich bestätige
hiermit, dass ich am 2. Mai 2003 von meiner Ehefrau,
D.,
€ 12 459.- für
die Verfassung aller Schriftsätze in den Verwaltungsverfahren vor der
Ärztekammer sowie in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem
Verfassungsgerichtshof erhalten habe.
2. Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
Das im Jahr 2000 aufgenommene Darlehen sei nicht für
die Anschaffung eines Hauses in Belgien sondern für dessen Sanierung
bestimmt gewesen. Vorgelegt wurden Rechnungen eines Installateurs aus dem Jahr
2001, laut Berufungsvorbringen als Nachweis dafür, dass ein erheblicher
Teil des aufgenommenen Darlehens für die Finanzierung der Sanierung bzw.
Erneuerung verwendet worden sei.
3. Werbungskosten, Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung
Die Bw. beantragte die Berücksichtigung dieser Kosten
im tatsächlichen Ausmaß und zwar Ausgaben für
Familienheimfahrten in Höhe von € 4.133,09 und für doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 6.804,24. Eine Begrenzung auf
€ 2.100,-- für Familienheimfahrten jährlich, wie im
§ 16 Abs. 1 Ziffer 6 lit. c EStG 1988 angeführt,
diskriminiere österreichische Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz im Ausland
gegenüber jenen die im Inland wohnen und arbeiten, weil deren Fahrtkosten
durch das höchste Pendlerpauschale jedenfalls abgedeckt seien.
4. Außergewöhnliche Belastung
Die Bw. beantragte die Berücksichtigung von
Anschaffungskosten für eine Gleitsichtbrille in Höhe von
€ 845,-- und legte die entsprechende Rechnung bei.
In der Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2006
wurde der Berufung insoweit teilweise stattgegeben, als die Aufwendungen
für Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten
Pendlerpauschales, die Kosten für doppelte Haushaltsführung in
beantragter Höhe und die Aufwendungen für die Anschaffung einer
Gleitsichtbrille als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
wurden. Letztere wirkten sich allerdings aufgrund des gesetzlich vorgesehenen
Selbstbehaltes in § 34 Abs. 4 EStG 1988 steuerlich nicht
aus.
In dem in der Folge gestellten Vorlageantrag wendete die
Bw. folgendes ein:
1. Rückerstattung der Beiträge durch den
Wohlfahrtsfonds
Die Leistungsbeziehung zwischen ihr und ihrem Ehegatten sei
nach außen sichtbar geworden, was sich aus der genauen Darstellung der von
ihrem Mann verfassten Schriftsätze ergebe. Eine tatsächliche
Leistungserbringung könne nicht in Zweifel gezogen werden. Auch gehöre
es nicht zu den normalen ehelichen Pflichten eines Ehemannes Berufungen,
Beschwerden und dergleichen zu verfassen.
2. Gleitsichtbrille
Entgegen dem Inhalt der Berufungsvorentscheidung rügte
die Bw., dass die Aufwendungen für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille
als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt worden sei.
3. Sonderausgaben
Da das aufgenommene Darlehen der Finanzierung der Sanierung
des Hauses in Belgien gedient habe, seien diese Beträge als Sonderausgaben
zu berücksichtigen.
4. Familienheimfahrten
Die gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 1
Ziffer 6 lit. c EStG 1988, wonach die Aufwendungen für
Familienheimfahrten durch das höchste Pendlerpauschale in Höhe von
€ 2.100,-- begrenzt sei, wirke sich diskriminierend auf alle jene
Personen aus, die so wie die Bw. in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnten
und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, um in
Österreich zu arbeiten.
Einkommensteuer 2004
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004 erklärte die Bw. Aufwendungen in der Höhe von
€ 35.000,-- für die Rückzahlung von Darlehen sowie in
Höhe von € 8.000,-- als Werbungskosten für Reisen. In
Ergänzung dieses Antrages führte die Bw. mit Schriftsatz vom
22.12.2005 folgendes aus:
Die Gesamtsumme der Reisekosten im Jahr 2004 belaufe sich
auf € 5.901,03. Hinsichtlich Wohnraumschaffung verwies die Bw. darauf,
dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann am 8.12.2000 in Belgien ein Grundstück
mit Haus gekauft habe. Für die Finanzierung dieser Anschaffung hätten
sie ein Darlehen in Höhe von 11 Millionen belgischer Franken aufgenommen.
Davon sei im Jahr 2004 ein Betrag von € 35.835,12 zurückbezahlt
worden. Hinsichtlich dieses Berufungspunktes legte die Bw. folgende Unterlagen
vor:
1. den Kaufvertrag vom 8. Dezember 2000, wonach der
Kaufpreis für das Haus 15 Millionen belgischer Franken betragen habe,
2. einen Grundbuchsauszug mit Darlehensvertrag vom 8.
Dezember 2000 sowie die Zahlungsbestätigung der kreditgewährenden
Bank.
Im Zuge der Veranlagung wurden die geltend gemachten
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung nicht berücksichtigt, da es sich
nach Auffassung des Finanzamtes um Darlehensrückzahlungen für die
Anschaffung von Wohnraum gehandelt habe. Die Aufwendungen für
Familienheimfahrten seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie als
Reisekosten geltend gemacht worden seien und solche nur dann anerkannt
würden, wenn es sich um Dienstreisen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
handle.
Gegen diesen Bescheid wurde zugleich mit der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2003 berufen und die Berücksichtigung der
Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in
geltend gemachter Höhe sowie der Darlehensrückzahlungen als
Sonderausgaben beantragt. Die Begründung deckt sich mit jener der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben und die Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von
€ 2.100,-- sowie die Kosten für die doppelte
Haushaltsführung in Höhe von € 6.869,40 als Werbungskosten
berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2006 stellte die Bw.
den Vorlageantrag und führte folgendes aus:
1. Sonderausgaben
Das bereits erwähnte Darlehen sei zur Sanierung des in
Belgien angekauften Hauses aufgenommen worden.
2. Familienheimfahrten
Eine Fahrt von Wien nach Innsbruck mit der Bahn koste, wenn
man eine Vorteilskarte habe und den Fahrschein am Automaten erwerbe oder den
Fahrschein selbst ausdrucke etwa 20 €. Eine Fahrt nach Bregenz sei etwas
teurer. Hin und zurück seien es folglich 40 bis 50 €. Reise jemand wie
die Bw. jedes Wochenende zur Familie, so koste das um die 200 € pro Monat.
Diese Kosten würden mit der gegenwärtigen Regelung des § 16
Abs. 1 Ziffer 6 lit. c EStG 1988 also zu 100 % abgedeckt. Wenn
die Bw. vier Mal im Monat zu ihrer Familie fahre, zahle sie etwa 800 bis 900
€. Davon würden aufgrund der zitierten Regelung nur etwa 20 bis
25 % steuerlich berücksichtigt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 3.6.2007 brachte die Bw.
gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat folgendes vor:
1. Zahlung an den Ehegatten
Die Vereinbarung sei klar zum Ausdruck gekommen, weil die
Schriftsätze an die Höchstgerichte ergangen seien und auch in den
Erkenntnissen erwähnt würden. Der aufgrund von verfahrensrechtlichen
Erfordernissen für die Bw. tätige Rechtsanwalt habe die
Schriftsätze auf eigenem Kopfpapier eingebracht und nach Prüfung
allenfalls geringfügig modifiziert. Er habe eine Evidenz der Fristen
geführt und für den Schriftwechsel mit den Höchstgerichten
gesorgt. Er habe dafür die auf sein Konto überwiesenen vom
Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kostenersätze
erhalten. Durch die eingebrachten Schriftsätze sei folglich die
Tätigkeit des Ehegatten mehr als nur ausreichend zum Ausdruck gekommen. Die
Vereinbarung habe auch einen klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt gehabt, nämlich die Verfassung jener Schriftsätze, die aufgrund
des Rechtsstreites mit der Ärztekammer notwendig gewesen seien. Solche
Vereinbarungen würden auch mit familienfremden Dritten, nämlich mit
Rechtsanwälten, abgeschlossen. Es sei entgegen der Auffassung der
Behörde jedoch nicht richtig, dass diese dafür einen gewissen
Prozentsatz verlangten. Gerade Schriftsätze an Verwaltungsgerichtshof und
Verfassungsgerichtshof erforderten spezifische Kenntnisse und würden nach
Stundensätzen, die je nach Anwaltskanzlei zwischen 250 und 500 €
betragen, verrechnet. Folglich würde die marktübliche Summe für
einen solchen Schriftsatz mindestens 5.000 € betragen. die Zahlung
einer solchen Summe an den Ehegatten habe nicht vereinbart werden können,
weil dies über den finanziellen Möglichkeiten der Bw. gelegen
wäre. Deshalb sei sozusagen ein Erfolgshonorar vereinbart worden. Es
könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass der Ehemann, der aufgrund
seiner beruflichen Stellung 60 Stunden in der Woche arbeite, am Wochenende aus
purem Idealismus Schriftsätze in nicht enden wollenden Verfahren verfasse,
ohne jeden finanziellen Anreiz. Die Bw. legte Kopien von Kontoauszügen vor,
aus denen ersichtlich ist, dass am 18.4.2003 € 12.459,-- vom
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien auf ihr Konto überwiesen wurden,
am 13.5.2003 € 12.000,-- und am 19.5.2003 € 1.500,-- jeweils
bar behoben wurden.
2. Familienheimfahrten 2003 und 2004
Der Familienwohnsitz habe sich seit 1998 in Belgien
befunden. Eine Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in Österreich wohnen
gegenüber jenen, die im Ausland wohnen, liege ab 2007 nicht mehr vor, da
aufgrund von Billiganbietern Flüge genauso günstig seien wie etwa eine
Bahnfahrt von Wien nach Bregenz. Bis dahin sei allerdings für die Frage der
Diskriminierung entgegen der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sehr
wohl vom Vergleich der beiden günstigsten Varianten auszugehen. Dabei sei
nicht zu übersehen, dass die steuerlichen Bestimmungen gerade auf die
100%ige Abdeckung der Kosten im Inland abstellten.
3. Wohnraumsanierung 2003 und 2004
Es sei richtig, dass sich der Kaufpreis des Hauses auf 15
Millionen belgische Franken belaufen habe, doch seien aufgrund von Gebühren
und Sanierungen die Gesamtkosten auf mehr als 23 Millionen gestiegen. Die
Eigenmittel hätten nicht ausgereicht, um all das zu finanzieren. Der
aufgenommene Darlehensbetrag habe gerade auch der Abdeckung von
Renovierungsarbeiten gedient. Der eingesetzte Eigenbetrag könne daran
nichts ändern. Im Übrigen gäbe es keine gesetzliche
Verpflichtung, eigenes Geld für die Sanierung und fremdes Geld für den
Kauf zu verwenden. Dass die vorgelegten Rechnungen des Installateurs über
die Mittelherkunft nichts aussagten, wie der UFS in seinem Vorhalt behauptete,
sei nicht weiter verwunderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer
2003
1. Zahlungen an den
Ehegatten
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen
gehören u.a. auch jene, hinter denen eine nach außen vorgegebene
Leistungsbeziehung steht, die aber ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach
familienhaft veranlasst sind. Eine steuerlich anzuerkennende Leistungsbeziehung
ist in diesem Fall deshalb zu verneinen, weil es an dem zwischen Fremden
üblichen Interessengegensatz mangelt, der dadurch zum Ausdruck kommt, dass
jeder der Vertragspartner seinen maximalen Vorteil anstrebt (vgl. VwGH vom
29.10.1985, Zl. 85/14/0087).
Sind Leistung und Gegenleistung Inhalt einer Vereinbarung
zwischen nahen Angehörigen (hier Ehegatten), so sind diese nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 20.4.2006, Zl.
2002/15/0106) nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aufgestellten Kriterien kommen in all jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen.
Im Hinblick auf die bereits angesprochene VwGH-Judikatur
kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung zwischen den
Ehegatten, die wechselseitige Rechte und Pflichten begründen, vorgelegt
worden sei. Die Bw. vermeint, dass durch die Behauptung, der Ehegatte habe diese
Schriftsätze verfasst und der VwGH habe diese auch in seinen Erkenntnissen
erwähnt, den Kriterien des "nach außen in Erscheinung Tretens" und
"einen klaren und eindeutigen Inhalt haben" ausreichend Genüge getan sei.
Jedoch ist dadurch allein eine eindeutige Zuordnung, nämlich wer mit wem
worüber eine Vereinbarung geschlossen hat, nicht möglich.
Auch die vorgelegte Empfangsbestätigung vom 2.5.2003
vermag die dargelegten Kriterien nicht zu erfüllen: Die Bw. behauptet zwar,
ihr Mann habe etwa 350 Arbeitsstunden aufgewendet, eine genaue Abrechnung der
einzelnen Leistungen mit Datum, aufgewendeten Stunden, genauer Bezeichnung der
Leistung und dafür verrechnetem Stundensatz, wie dies bei einer
Leistungserbringung durch einen Fremden (etwa einem Rechtsanwalt) üblich
wäre, fehlen allerdings. Vielmehr sei ein Pauschalhonorar über die
gesamte streitanhängige Summe vereinbart worden. Voraussetzung für
einen steuerlich anzuerkennenden Werkvertrag (hier: der Verpflichtete schuldet
die Verfassung eines bestimmten Schriftsatzes) ist jedoch die detaillierte und
inhaltlich klare Darlegung der erbrachten Leistung sowie ein fremdüblicher
Zahlungsverkehr durch regelmäßige Zahlungen und Rechnungslegung (vgl.
VwGH vom 10.7.1996, Zl. 95/15/0181).
Weiters konnte die Bw. durch diese Bestätigung auch
nicht den Nachweis eines Zahlungsflusses an ihren Ehemann erbringen:
Bestätigt dieser nämlich am 2.5.2003 den Erhalt von € 12.459.-,
so wurden lt. vorgelegtem Kontoauszug der Bw. erst am 13.5.2003 €12.000.-
und am 19.5.2003 € 1.500 bar behoben. Ein fremder Dritter würde wohl
kaum elf Tage vor Erhalt der nicht unerheblichen Summe von € 12.459.-
bereits deren Empfang bestätigen. Von der Bw. wird diese Tatsache mit dem
besonderen Vertrauensverhältnis in einer seit langen Jahren bestehenden Ehe
begründet, nämlich offenbar, dass der Ehegatte, im Vertrauen auf das
zukünftig zu erhaltende Geld bereits dessen Übernahme bestätigt.
Es stellt sich dann allerdings die Frage, warum bei einem derartigen
Vertrauensverhältnis überhaupt eine Bestätigung erforderlich
war.
Im Gegensatz dazu führt die Bw. in ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 3.6.2007 aus, dass ihr Ehemann nicht ohne "finanziellen
Anreiz" tätig geworden wäre. Damit widerspricht aber die Bw. dem von
ihr behaupteten "besonderen Vertrauensverhältnis". Denn gerade dann, wenn
es möglich sein soll, auf Grund der schon seit Jahren bestehenden ehelichen
Beziehung Vorausbestätigungen für zu erhaltende Geldbeträge zu
erteilen, würde man gerade von einem juristisch gebildeten Ehemann erwarten
können, dass dieser seine Ehefrau mit Rat und Tat unterstützt. Auch
der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.10.1991, Zl. 90/13/0012 deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass ein Abgeltungsanspruch der Ehegatten gemäß
§ 98 ABGB nur bei Mitwirkung im Erwerb des anderen bestehe. Selbst die
Hilfeleistung eines anerkannten Rechtsexperten bei der Verfassung von Gutachten
sei nur Ausfluss der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB,
wonach nicht nur "immaterielle" sondern auch "materielle" Beistandspflichten zu
verstehen seien.
Die an den Ehegatten geleisteten Zahlungen sind daher durch
die eheliche Gemeinschaft und damit familienhaft veranlasst. Die zwischen den
Ehegatten getroffene "Vereinbarung" bezüglich der Leistungserbringung durch
den Ehegatten hält einem Fremdvergleich auch deswegen nicht stand, weil es
völlig unüblich ist, einem Rechtsvertreter die gesamte aus einem
Rechtsstreit zu lukrierende Summe zu versprechen bzw. ihn damit gleichsam zu
belohnen.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind
daher die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 12.459.- nicht
zu berücksichtigen.
2.
Gleitsichtbrille
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Hinsichtlich einer Bifokalbrille hat der VwGH im Erkenntnis
vom 28.2.1995, Zl. 94/14/0154 ausgeführt, dass diese dem Ausgleich einer
altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des
menschlichen Auges von Nah-auf Fernsicht und umgekehrt diene. Eine derartige
Brille habe somit die Aufgabe, eine altersbedingte Sehschwäche nach
Möglichkeit auszugleichen; "sie ist also ein medizinische Hilfsmittel".
Diese Funktion verliere eine derartige Brille auch dann nicht, wenn sie
ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz
aufbewahrt werde. Sie werde damit nicht zum Arbeitsmittel gemäß
§16 Abs. 7 EStG 1988.
Gleiches gilt für die von der Bw. verwendete
Gleitsichtbrille, bei der zum Unterschied zu einer Bifokalbrille die im
Allgemeinen große Fernzone des Glases ohne Bildsprung stufenlos in den
Nahbereich übergeht.
Aufwendungen zur Kompensation körperlicher
Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine
Lebensführung, sodass diese gemäß dem Aufteilungsverbot des
§ 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.
Völlig zu Recht hat jedoch die Abgabenbehörde
erster Instanz diese Ausgaben bereits in der Berufungsvorentscheidung als
Krankheitskosten, hier Kosten für Heilbehelfe, also etwa Sehbehelfe, im
Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt (vgl. auch Einkommensteuerhandbuch
Quantschnigg/Schuch, S. 1288). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
als außergewöhnliche Belastung ist jedoch auch, die wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die
Ausgaben den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 vom Einkommen gem. § 2 Abs. 2
EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt übersteigen. Die Bw. bezog
Einkünfte vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung in Höhe
von € 43.145,39 (ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Zahlungen
an den Ehegatten und der Sonderausgaben für Wohnraumsanierung). Nach §
34 Abs. 4 leg.cit. beträgt der Selbstbehalt in diesem Fall 12% vom
Einkommen, sodass die Zahlung für die Brille in Höhe von € 854.-
vom Selbstbehalt umfasst ist und sich steuerlich nicht auswirkt.
3 Ausgaben für
Wohnraumsanierung
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Zif. 3 lit. c EStG 1988
können bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Sanierung von
Wohnraum sowie gemäß lit. d leg.cit. Rückzahlungen von Darlehen
für die Sanierung von Wohnraum sowie von Zinsen für derartige Darlehen
als Sonderausgaben abgezogen werden.
Strittig ist, ob das Darlehen zur Schaffung (dann
würden dafür keine Sonderausgaben zustehen) oder zur Sanierung von
Wohnraum aufgenommen wurde.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.12.2005 bezüglich
der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
führte die Bw. aus, dass sie zur Anschaffung des Hauses in Belgien ein
Darlehen in Höhe von 11 Mio. belgischer Franken aufgenommen habe. Lt.
vorgelegtem Darlehensvertrag wurde dieses am 8.12.2000 aufgenommen. Der
Kaufvertrag wurde ebenfalls am 8.12.2000 abgeschlossen und 15 Mio. belgischer
Franken als Kaufpreis vereinbart.
Im Berufungsverfahren bringt die Bw. nunmehr vor, dass das
Darlehen zur Sanierung des Wohnhauses aufgenommen worden sei. Die Gesamtkosten
hätten inklusive Anschaffung, Gebühren und Sanierung über 23 Mio.
belgischer Franken betragen. Der Bw. ist zuzustimmen, dass es keine gesetzliche
Vorschrift gibt, eigenes Geld für die Sanierung und fremdes Geld für
den Kauf zu verwenden. Sollen allerdings die Zinsen für die
Rückzahlung von "fremdem Geld" als Sonderausgaben berücksichtigt
werden, dann muss dieses für die Sanierung aufgenommen worden sein.
In der Berufung legte die Bw. Rechnungen eines
Installateurs vor, die, nach ihren eigenen Worten, "beweisen, dass ein
erheblicher Teil des aufgenommenen Darlehens für die Finanzierung der
Sanierung bzw. Erneuerung verwendet worden ist." Abgesehen davon, dass diese
Rechnungen aus dem Jahr 2001 stammen und daher für den Berufungszeitraum
2003 ohne Belang sind, kann die Mittelherkunft, also "eigenes" oder "fremdes"
Geld für die Bezahlung dieser Rechnungen entgegen der Auffassung der Bw.
dadurch nicht nachgewiesen werden. Zu erschließen ist lediglich, dass
Sanierungsbedarf und-aufwand bestanden.
Dafür, dass das Darlehen für die Anschaffung des
Hauses aufgenommen wurde, spricht, abgesehen vom eigenen und damit
widersprüchlichen Vorbringen der Bw., hingegen die Tatsache, dass sowohl
der Kaufvertrag, der Darlehensvertrag und die hypothekarische Sicherstellung am
gleichen Tag, nämlich am 8.12.2000, abgeschlossen wurden. Weiters ist
offensichtlich, dass der Kaufpreis in Höhe von 15 Mio. belgischer Franken
durch die aufgenommenen Darlehenssumme von 11 Mio. belgischer Franken nicht
einmal gedeckt war, sodass der Schluss nahe liegt, dass die Differenz durch
(durchaus vorhandene, siehe Vorhaltsbeantwortung vom 3.6.2007) Eigenmittel
aufgebracht wurde.
Lt. Vorhaltsbeantwortung im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 führte die Bw. auch aus,
dass die Darlehenssumme von 11 Mio. belgischer Franken € 272.682,88
entsprechen (siehe auch die vorgelegte Rückzahlungsbestätigung der
Bank "C." für das Jahr 2004). Lt. Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
3.6.2007 betrugen die Gesamtkosten des Hauses 23 Mio. belgischer Franken. Bei
einem unbestritten feststehenden Kaufpreis von 15 Mio. wären somit 8 Mio.
auf Gebühren und Sanierung entfallen. Wäre der gesamte Darlehensbetrag
in Höhe von 11 Mio Franken nur für die Sanierung aufgewendet worden,
so wäre der Kaufpreis unter Berücksichtigung der Gebühren
entgegen dem Vorbringen der Bw. über 26 Mio. Franken gelegen.
Der unabhängige Finanzsenat gelangte daher in freier
Beweiswürdigung zur Auffassung, dass das gegenständliche Darlehen
nicht für die Wohnraumsanierung aufgenommen wurde und die
Rückzahlungsbeträge daher nicht als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Zif. 3 lit.c und lit. d EStG 1988 berücksichtigt werden
können.
4.
Familienheimfahrten
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. e EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16
Abs. 1 Zif. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Zif. 6 sind Ausgaben
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten
absetzbar. Lit. c leg.cit. lautet: "Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
..........über 60 km € 2.100 jährlich" (sog.
großes Pendlerpauschale).
Die Bw. beantragt in der Berufung die Berücksichtigung
der tatsächlichen Fahrtkosten und sieht in der Beschränkung auf die
gesetzlich vorgesehene Höhe von € 2.100.- eine Diskriminierung jener
Arbeitnehmer, die ihren Familienwohnsitz im EU-Ausland haben gegenüber
jenen, die ihren Familienwohnsitz im Inland haben, da die
Höchstbetragsgrenze so gewählt sei, dass deren Kosten jedenfalls
gedeckt seien.
Zum historischen Hintergrund der betragsmäßigen
Beschränkung der Abzugsfähigkeit ist folgendes
auszuführen:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die
Abzugsfähigkeit der Kosten für Familienheimfahrten der Höhe nach
eingeschränkt (ÖStZ 1996, 183 und 406). Ziel war es, durch
verschiedene Budgetbegleitmaßnahmen zur Konsolidierung des
Bundeshaushaltes einnahmenseitig beizutragen. Die Höhe der dem Grunde nach
weiterhin abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten wurde,
obwohl es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt,
betragsmäßig mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt.
Der Bw. ist nicht zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass
für die Familienheimfahrten das "günstigste Verkehrsmittel" zu
wählen sei. Sowohl § 16 als auch § 20 sprechen eindeutig von
"Kosten bzw. Ausgaben der Fahrten". Diese Begriffe umfassen sämtliche
Kosten, die durch das Pendeln zwischen Familienwohnsitz und Wohnsitz am
Arbeitsort entstehen. Es ist daher unmaßgeblich welches Verkehrsmittel die
Bw. benützt (UFS 29.8.2003, Zl. RV/4199-W/02).
Die Bw. begründet die vermeintliche Diskriminierung
eines Arbeitnehmers mit Familienwohnsitz im Ausland im Vorlageantrag damit, dass
bei einer wöchentlichen Heimfahrt nach Innsbruck (Bregenz sei etwas teurer)
diese, unter Benutzung einer "Vorteilscard" und Fahrscheinerwerb beim Automaten
etwa 40 bis 50 Euro koste. Reise jemand, wie sie, jedes Wochenende zur Familie,
so koste diese um die 200 Euro im Monat. Diese Kosten seien mit der
gegenwärtigen Regelung 100%-ig gedeckt. Doch auch für diesen von der
Bw. beispielhaft angeführten Arbeitnehmer wären die Kosten nicht
gedeckt (12 Monate a 200 Euro ergeben € 2.400, der Pauschbetrag für
Strecken über 60 km lt. § 16 Abs. 1 Zif. 6 lit.c EStG betrug im Jahr
2003 € 2.100 jährlich). Von einer Diskriminierung kann also keine Rede
sein.
Damit in Zusammenhang steht aber auch die hinter jeder
"Pauschalierung" stehende Durchschnittsbetrachtung, die auf den Regelfall
abstellt (vgl. VfGH vom 26.2.1988, Slg.Nr. 11615, wonach die bei einer
Pauschalierung entstehenden Härtefälle ein Gesetz nicht
gleichheitswidrig machen). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber der
österreichische Arbeitnehmer, der in Belgien seinen Familienwohnsitz hat
und wöchentlich an diesen zurückkehrt noch nicht als "Regelfall" zu
betrachten, sodass es bei der derzeitigen Gesetzeslage durchaus vorkommen kann,
dass Steuerpflichtige nicht ihre gesamten Fahrtkosten ersetzt bekommen (vgl.
auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der steuerlichen
Anerkennung im Hinblick auf die Häufigkeit der Familienheimfahrten bei
unüblicher Entfernung des Familienwohnsitzes vom Arbeitsplatz. VwGH vom
11.1.1984, Zl. 81/13/0171).
Werbungskosten stehen daher nur im gesetzlich vorgesehenen
Ausmaß von € 2.100.- zu.
Einkommensteuer
2004
1. Ausgaben für
Wohnraumsanierung
Diesbezüglich kann auf die Begründung der
Berufungsentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2003 verwiesen werden.
2.
Familienheimfahrten
Das höchste Pendlerpauschale betrug gemäß
§ 16 Abs. 1 Zif. 6 lit. b im Jahr 2004 in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 2005 € 2.421.-. Laut Vorhaltsbeantwortung vom
22.12.2005 reiste die Bw. im Jahr 2004 33 mal zu ihrer Familie. Die Bw. bringt
in Zusammenhang mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, wie
bereits ausgeführt, vor, dass eine Bahnfahrt von Wien nach Innsbruck mit
der Vorteilscard € 40-50 koste. Die Fahrpreise im Jahr 2004 waren für
den UFS nicht mehr feststellbar. Im Hinblick darauf aber, dass eine Vorteilscard
von Wien nach Innsbruck und retour dzt. € 52,20 und eine Vollpreiskarte
€ 104,20 koste, somit um 50,09% teurer ist, geht der UFS davon aus, dass
auch im Jahr 2004 die Differenz zwischen Vollpreis und Vorteilscardpreis rund 50
% betrug. Dies bedeutet umgelegt für den von der Bw. durchschnittlich
angegebenen Fahrpreis im Jahr 2003 von € 45.- einen Vollpreis von rund
€ 90.-. Allfällige Preissteigerungen im Jahr 2004 müssen bei
dieser Berechnung außer Betracht bleiben.
Würde nun ein Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz in
Österreich, so wie die Bw., 33 mal im Jahr 2004 zu seiner Familie fahren so
entstünden ihm Kosten von insgesamt € 2.970.-, die ebenfalls nicht
durch das höchste Pendlerpauschale gedeckt wären. Die von der Bw.
eingewendete Diskriminierung liegt daher nicht vor. Auf die Ausführungen
hinsichtlich Einkommensteuer 2003, warum nach Auffassung des UFS der Vergleich
mit dem Vorteilscardpreis nicht zielführend ist, wird verwiesen.
Wien, am 16. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0701-W/06
- Stammnummer
- 29510
- Gültig
- 16.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF