Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0564-I/06
Scheidungsvergleich: Höhe der Gegenleistung für hälftigen Liegenschaftserwerb bei Übernahme ua. eines Wohnbauförderungsdarlehens und geltendgemachten Kosten für Inventar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-I/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 28. Oktober 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer mit 2 v. H. von
€ 80.212,74, sohin im Betrag von € 1.604,25,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich der einvernehmlichen Ehescheidung
haben D und B (= Berufungswerberin, Bw) vor dem Bezirksgericht am
15. September 2005 einen gerichtlichen Vergleich (Vereinbarung gem. §
55 a EheG) folgenden Inhaltes geschlossen:
"
1
.
Festgestellt wird, dass die Antragsteller keine gemeinsamen ehelichen Kinder
haben.
2
.
Die Antragstellerin B verzichtet auf
nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, geänderter
Verhältnisse,
...
3
.
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und
der Mitwirkung im Erwerb:
Festgestellt
wird, dass die Antragsteller je zur Hälfte Miteigentümer der
Liegenschaft in EZ1 sind. Nunmehr
übergibt D seinen
Miteigentumsanteil 2 (Hälfte) an der Liegenschaft ... an
B und übernimmt diese diesen
Miteigentumsanteil in ihr Alleineigentum.
Die Antragsteller erteilen
nunmehr ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass in
EZ1 nachstehende Eintragung vorgenommen
wird:
Ob dem Anteil 2 des
D die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für B ... unter
gleichzeitiger Zusammenziehung der Anteile.
Die
auf der Liegenschaft in EZ1
sichergestellten Forderungen, und zwar Forderung der
B-Bank (C-LNr 5), Forderung des
Landes
über den Betrag von ATS
250.000 (C-LNr 6) sowie die Forderung der
O-Bank (C-LNr 8) im Höchstbetrag
von EUR 240.000 werden von B zur
alleinigen Rückzahlung
übernommen.
Die
Antragsteller geben an, dass diesbezüglich bereits eine Haftungsentlassung
durch die Gläubiger hinsichtlich D
erfolgt ist.
Die
Antragsteller geben an, dass die Aufteilung hinsichtlich des Hausrates bereits
erfolgt ist, ebenso sind die ehelichen Ersparnisse bereits
aufgeteilt.
Auch
alle sonstigen Vermögenswerte, die der Aufteilung unterliegen, wurden
bereits aufgeteilt".
In der
eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde unter Punkt "6. Gegenleistung"
angegeben: "siehe beiliegende
Vergleichsausfertigung".
In einem
Aktenvermerk wurde seitens des Finanzamtes festgehalten, dass die Forderung der
B-Bank ATS 1,804.000 = € 131.101,80 betrage.
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 28. Oktober 2005, StrNr, ausgehend
von der Gegenleistung € 185.550 für den hälftigen
Liegenschaftserwerb (= übernommene Verbindlichkeiten € 131.101 +
€ 240.000, davon 50 %) die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 3.711 vorgeschrieben.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, bei Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens anläßlich der Scheidung liege keine
Gegenleistung vor; für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer sei der
hälftige Einheitswert der Liegenschaft heranzuziehen, der lt.
Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes € 1.598,80
betrage. Im Übrigen habe die Bw, da zuvor schon Gesamtschuldnerin, die
aushaftenden Verbindlichkeiten nur im Hälftebetrag von € 97.109
vom Ehegatten übernommen. Hievon entfalle ein Betrag von € 17.500
auf die miterworbene Einrichtung. Es werde die Aufhebung des Bescheides und
Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom dreifachen hälftigen Einheitswert der
Liegenschaft beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2006 wurde der Berufung teilweise
Folge gegeben, die Grunderwerbsteuer mit 2 % von € 97.109, ds.
€ 1.942,18, festgesetzt und begründend ausgeführt: Im
Scheidungsvergleich seien nur Vereinbarungen über das Grundstück
getroffen worden, nicht aber über das Inventar; eine Gegenleistung sei
vorhanden und ermittelbar. Der Bemessung sei daher die Hälfte der
übernommenen Verbindlichkeiten zugrunde zu legen.
Im
Vorlageantrag vom 10. August 2006 wurde begehrt, die auf das
übernommene Inventar entfallende Gegenleistung von € 17.500 aus
der Bemessung auszuscheiden und das niedrig verzinsliche
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes, ds. 50 % des Gesamtsaldos von
€ 18.168, gemäß
§ 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz zu
bewerten. Die übernommenen Bankverbindlichkeiten würden aus dem
Hausbau und dem Kauf der Einrichtung resultieren. Im Scheidungsvergleich sei
deshalb keine detaillierte Aufstellung der Einrichtung vorgenommen worden, da
die diesbezügliche Aufteilung schon vorher erfolgt sei. Es bestehe jedoch
keine Vereinbarung, dass die Verbindlichkeiten nur für den
Miteigentumsanteil übernommen worden wären.
In Beantwortung eines Vorhalteschreibens des UFS ist durch
Vorlage erbetener Unterlagen hervorgekommen: 1. zur
Schuldübernahme: Laut Kontoauszug samt Bestätigung durch die
O-Bank wurde das vormalige Bauspardarlehen (der B-Bank) am 23. September 2002 in
einen Fremdwährungskredit bei der O-Bank (= C-LNr. 8) umgeschuldet; der
diesbezüglich aushaftende Saldo zum Stichtag 15. September 2005
beträgt € 169.204,23. Das vormalige Bauspardarlehen,
grundbücherlich besichert unter C-LNr 5, wurde - wie auch aus dem
aktuellen Grundbuchsauszug ersichtlich - mittlerweile gelöscht.
Darlehens- bzw. Kreditnehmer waren jeweils beide Ehegatten.
Hinsichtlich des Wohnbauförderungsdarlehens (= C-LNr.
6) wurde der Schuldschein vom Dezember 2001 sowie eine Bankbestätigung
vorgelegt, wonach beide Ehegatten Darlehensschuldner waren, der aushaftende
Darlehenssaldo zum 15. September 2005 € 18.168,21 sowie die
Restlaufzeit 32 Jahre (bis September 2037) beträgt.
2. Inventar: In der vorgelegten Inventarliste werden
sämtliche im Zeitraum 2001 bis 2005 angeschaffte
Einrichtungsgegenstände samt Hausrat (Besteck, Gläser, Geschirr,
technische Geräte, Dekoration etc.) zum Anschaffungspreis von gesamt
€ 51.954,02 im Detail verzeichnet, darunter
"Einrichtungsgegenstände Bad € 2.322,95" und "Einbauküche
inkl. Kochfeld, Backrohr, Mikrowelle, Kühlschrank, Gefrierschrank,
Designtisch, 6 Stühle, Couchgarnitur € 20.628".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des § 4
Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstückes, d. i.
der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen Liegenschaftsteil entfallende
Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes (§ 6), zu berechnen.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die
Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält. Dazu zählen
auch Leistungen an Dritte, wie etwa die Übernahme einer Hypothekarschuld
(Schuldübernahme), die dem Veräußerer obliegen, aber aufgrund
der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich sohin im
Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken.
Übernommene Darlehen bilden als sonstige (zusätzliche) Leistungen iSd
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben (vgl.
VwGH 20.6.1990, 89/16/0101; Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II Grunderwerbsteuer, Rz. 69 zu
§ 5 mit weiterer Judikatur).
Nach § 7 Z
2 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen
Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v. H.
Der VwGH hat im
Erkenntnis vom 30.4.1999, 98/16/0241, ausgeführt, dass beim Erwerb im Zuge
der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
iSd §§ 81 ff EheG zwar in der
Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Diese wegen des
üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene
Grundsatzaussage schließt jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall
auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und
damit diese Gegenleistung - und nicht die Einheitswerte der
Liegenschaftsanteile - die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
bildet (VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188; vgl. auch VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358;
25.11.1999, 99/16/0030). In derartigen Fällen handelt es sich dann nicht
- wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung, wenn die
vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die gegenständliche
Grundstücksübertragung sowie die Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung betrifft; diesfalls ist der Wert der genau bezeichneten
Gegenleistung ohne Weiteres ermittelbar (vgl. zB VwGH 29.1.1996, 95/16/0187; zum
Tausch: VwGH 7.8.2003, 2000/16/0591).
Der
gegenständliche Scheidungsvergleich vom 15. September 2005 ist nach
Wortlaut und Systematik so abgefaßt, dass unter Punkt 3. - entgegen
der dortigen Überschrift - ausschließlich die Liegenschaft EZ1 als
wesentlichster Teil allein des "ehelichen Gebrauchsvermögens" behandelt
wird. Im Übrigen ist kein eheliches bzw. gemeinsames Vermögen (zB
Hausrat, Ersparnisse) mehr vorhanden bzw bereits aufgeteilt. Das bedeutet, die
vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches erschöpft sich
allein in der Transferierung der Liegenschaftshälfte. Nach oben dargelegter
Judikatur des VwGH ist diesfalls, abgestellt auf die Betrachtung der
vermögensrechtlichen Seite des Vergleiches, eine Gegenleistung sehr wohl zu
ermitteln, welche im Berufungsfall aus der Übernahme der anteiligen, noch
aushaftenden Hypothekarschulden besteht. Abgesehen davon wurde auch
seitens der Bw offenkundig vom Vorhandensein einer Gegenleistung ausgegangen,
wenn in der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 auf eine Gegenleistung
"laut beiliegender Vergleichsausfertigung" verwiesen wird.
Zufolge des
Vorbringens im Vorlageantrag wird die Zugrundelegung einer Gegenleistung -
anstelle des dreifachen Einheitswertes wie in der Berufung beantragt - von
der Bw dem Grunde nach offensichtlich auch nicht mehr in Streit gezogen.
Strittig bleibt vielmehr die Höhe der Gegenleistung insofern, als
hinsichtlich der Schuldübernahme die Abzinsung des
Wohnbauförderungsdarlehens und überdies die Ausscheidung von Inventar
als nicht grunderwerbsteuerpflichtig begehrt wird.
1.
Schuldübernahme:
Wie eingangs dargelegt, steht anhand der vorgelegten
Unterlagen fest, dass das ursprünglich besicherte Bauspardarlehen
umgeschuldet wurde in einen Fremdwährungskredit bei der O-Bank (= C-LNr.
8). Der diesbezüglich aushaftende Saldo zum Stichtag 15. September
2005 von € 169.204,23 wurde im Rahmen der Schuldübernahme im
Ausmaß von 50 %, das sind € 84.602,12, von der Bw zur
Rückzahlung übernommen und stellt damit einen Teil der Gegenleistung
dar.
Hinsichtlich des Wohnbauförderungsdarlehens (= C-LNr.
6) beträgt der aushaftende Saldo zum Stichtag 2005 € 18.168,21,
dies bei einer Restlaufzeit von 32 Jahren. Bei
Wohnbauförderungsdarlehen handelt es sich um langfristige und niedrig
verzinsliche Darlehen, die in Entsprechung der Bestimmung nach § 14 Abs. 1
Bewertungsgesetz den Ansatz eines geringeren Wertes rechtfertigen. Bei einer
Restlaufzeit von 32 Jahren ist daher das Darlehen abzuzinsen und mit nur 18 %
des aushaftenden Kapitals, das sind € 3.270,28, zu bewerten (siehe
dazu Fellner, aaO, Rz 43 zu § 5).
Als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb ist hier die
hälftige Schuldübernahme im Betrag von € 1.635,14
anzusetzen.
2.
Inventar:
Selbst dann, wenn wie laut gegenständlichem
Scheidungsvergleich die Aufteilung der Einrichtung und des Hausrates schon vorab
zwischen den Ehegatten erfolgte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Aufnahme der Darlehen auch zwecks Anschaffung der Einrichtungsgegenstände
erfolgte und sohin mit einem Teil des Darlehens die Einrichtung finanziert
wurde. Insofern schließt sich die Berufungsbehörde glaublich der
Argumentation der Bw hinsichtlich der Ausscheidung von Inventar aus der
Steuerbemessungsgrundlage an. In Bezug auf die Anerkennung als "Inventar" gilt
nunmehr grundsätzlich Folgendes:
Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen
einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches
Gesamtentgelt vereinbart, so gehören die Teile des "Kaufpreises" zu der der
Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des
Grundstückes und für das Zugehör zu demselben bezahlt werden,
soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2
Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; VwGH
17.12.1992, 91/16/0053).
Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über
die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht
allein dem Gutdünken des Steuerpflichtigen überlassen und kann die
Abgabenbehörde von den Parteiangaben abgehen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu
gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes. Nach den §§ 294 bis 297 ABGB sind unter Zugehör unter
anderem Nebensachen zu verstehen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden
kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer
zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat.
An sich bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie
Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Nach § 294
ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in
fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs
einer Sache, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht
gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat.
Zubehör ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der
Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen
werden für diese Zubehöreigenschaft gefordert: 1.
Eigentümergleichheit sowohl an der Hauptsache als auch an der Nebensache
(in der Lehre strittig); 2. Der Eigentümer muss die Nebensache
Zwecken der Hauptsache widmen; 3. Die Widmung muss zum fortdauernden
Gebrauch erfolgen, und 4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein
gewisses Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen
Bedürfnissen angemessen ist.
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 6.12.1990, 90/16/0155), insofern der
Beschaffenheit der Möbel und deren Entfernbarkeit Bedeutung beizumessen
ist. Maßangefertigte Möbelstücke (Einbaumöbel,
Einbauküche), die an sich ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung
entfernt werden könnten, stellen zwar keine unselbständigen
Bestandteile der Hauptsache (Liegenschaft) dar, sind jedoch als
selbständige Bestandteile oder - bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen
- als Zubehör zu qualifizieren (vgl. OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ
57/166).
Im Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen
Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen.
Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 Ob 79/91, hat der OGH
dargelegt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und dergleichen offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dienen. Damit liege eine objektivierte
Zweckwidmung vor.
Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es handle sich bei
den in der vorgelegten "Inventarliste" ausgewiesenen Gegenständen
sämtlich um aus der Grunderwerbsteuerbemessung auszuscheidende bewegliche
Sachen, sind aber nach der oben dargelegten Judikatur jedenfalls die gesamte
Kücheneinrichtung sowie auch die Badezimmereinrichtung zivilrechtlich
aufgrund der objektivierten Zweckwidmung als "Zubehör" der erworbenen
Liegenschaft iSd § 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu qualifizieren,
die dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und damit der
Grunderwerbsteuer unterliegen.
Ausgehend von dem von der Bw geltend gemachten Betrag von
€ 17.500 ("Hälfte-Einrichtung") sind daher nach Obgesagtem die
hälftigen Kosten für Küchen- und Badezimmerausstattung laut
Inventarliste, das sind € 11.475,48, in Abzug zu bringen. Als Inventar
anzuerkennen ist sohin ein Betrag in Höhe von
€ 6.024,52.
Die Grunderwerbsteuer bemißt sich daher im Ergebnis
wie folgt:
|
Gegenleistung:
|
|
übernommene Verbindlichkeiten; Bank
|
€ 84.602,12
|
Wohnbauförderung
|
€ 1.635,14
|
abzüglich anerkanntes Inventar
|
-
€ 6.024,52
|
gesamt
|
€ 80.212,74
|
hievon Grunderwerbsteuer 2%
|
€ 1.604,25
In Anbetracht
der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung nur ein teilweiser
Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 31. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-I/06
- Stammnummer
- 26142
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF