Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3334-W/02
Honorarzahlungen an die Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3334-W/02vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,W-Straße, vom
16. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk vom 17. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr 2000 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. In seiner Einnahmen/Ausgabenrechnung machte er unter anderem ATS
12.000,- unter dem Titel "Honorar Bürohilfe" als Betriebsausgabe
geltend.
Im Zuge der Veranlagung wurde dieser Betrag nicht als
Betriebsausgabe anerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
da er als unselbständig Angestellter zu den üblichen Bürozeiten
nicht für sein Unternehmen tätig sein könne, erledige seine
Gattin stellvertretend für ihn folgende Tätigkeiten:
Übernahme
der Telefonate
Organisation
der daraus entstehenden Termine
Tägliche
Kontrolle der eingehenden Emails
Selbständige
Erledigung der Geschäftspost
Selbständige
Durchführung von aktuellen Änderungswünschen an bestehenden
Kunden Websites
Gestaltung
und Eingabe von Texten für Websiteprojekte am PC
Vorkalkulation
von Angeboten, Vorbereitung der Angebotstexte am PC
Botengänge
zur Beschaffung von Büromaterial, Aufgaben von eingeschriebener
Geschäftspost und Abholung von
Kleinpaketen
Der
Berufung wurden Stundenaufzeichnungen der Gattin für das Jahr 2000
beigelegt, die folgenden Inhalt aufweisen:
|
|
Stunden
|
Tätigkeit
|
Jänner
|
2,00
|
Büro, Email,
Telefon
|
Februar
|
2,00
|
Büro, Email,
Telefon
|
März
|
2,00
3,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt
B.
|
April
|
2,00
4,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt
X., Logo
|
Mai
|
2,00
|
Büro, Email,
Telefon
|
Juni
|
2,00
|
Büro, Email,
Telefon
|
Juli
|
2,00
15,00
5,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt A.Projekt
F.
|
August
|
2,00
3,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt
U., Termin Dr. D.
|
September
|
3,00
15,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt
S.
|
Oktober
|
3,00
19,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt
S.
|
November
|
3,00
5,00
|
Büro, Email, Telefon
Projekt
S.
|
Dezember
|
2,00
|
Büro, Email,
Telefon
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt,
nach herrschender Lehre und Rechtsprechung könne das an die Ehegattin
bezahlte Honorar nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, wenn die Entlohnung
einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Mitwirkung müsse so gestaltet
sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich
dafür geleisteten Entgelt bestehe.
Die vorgelegte Jahresabrechnung halte einem Fremdvergleich
nicht stand. Als unüblich und zweifelhaft müsse dabei angesehen
werden, dass erst am Jahresende über die gesamte Jahrestätigkeit
abgerechnet werde und somit auch die Bezahlung nicht - wie dies bei einer
geringfügigen und nach Stunden bemessenen Arbeitsleistung üblich sei
- zeitnah zur erbrachten Leistung erfolgt ist.
Die angeführten Tätigkeiten seien weiters als
solche im Rahmen der familienhaften Mitwirkungspflicht anzusehen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, die der Berufung
beigelegte Stundenübersicht sei keinesfalls als Jahresabrechnung zu
betrachten, sondern nur als Nachweis über die Art und Anzahl der
geleisteten Stunden zu betrachten. Die angefallenen Beträge seien sehr wohl
monatlich und wegen der geringen Höhe bar gegen einen Kassenbeleg
ausbezahlt worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
Mitwirkung seiner Gattin zweifelhaft sei und einem Fremdvergleich nicht
standhalte.
Dem § 90 Abs. 2 ABGB, der die eheliche
Beistandspflicht des Ehegatten im Erwerb des anderen regle, sei ergänzend
hinzuzufügen, dass dem sehr wohl vorhandenen Anspruch auf angemessene
Abgeltung im § 98 ABGB Rechnung getragen werde.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde der Bw. ersucht,
die
mit seiner Gattin getroffene Vereinbarung betreffend die Mitarbeit im Rahmen
seines Gewerbebetriebes,
die
Kassabelege zum Nachweis des Zahlungsflusses und
detaillierte
Aufzeichnungen über die Art der geleisteten Arbeiten und über den
Zeitpunkt und die Dauer der durchgeführten
Arbeiten
vorzulegen.
In Entsprechung des Ersuchens merkte der Bw. an, dass
zwischen ihm und seiner Gattin nur eine mündliche Vereinbarung mit dem
Inhalt getroffen worden sei, dass sie Bürotätigkeiten (z.B.
Vorbereitung von Angeboten, allgemeiner Schriftverkehr, Beantwortung von
Kundenanfragen per Email), Botengänge, Änderungen und Aktualisierungen
an bestehenden Websites, Erstellung von Logos und Entwürfen für neue
Websites sowie Scannen und/oder Bearbeiten von Fotos für die weitere
Verwendunge in Websites für ein Entgelt von ATS 125,00 pro geleisteter
Stunde durchführe. Er legte die angeforderten Kassabelege sowie einen
Tätigkeitsbericht seiner Gattin vor. Dieser unterscheidet sich von der
bereits als Beilage zur Berufung übermittelten Stundenübersicht
lediglich darin, dass für die Arbeit an den Projekten konkrete Tage
angegeben wurden. Ein genauer Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen
Tätigkeiten sind auch dem Tätigkeitsbericht nicht zu
entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Gattin des Bw. führte im Streitjahr für den
Betrieb des Bw. folgende Arbeiten aus:
Übernahme
von Telefonaten
Organisation
von Terminen
tägliche
Kontrolle der eingehenden Emails und Erledigung von Anfragen per Email
selbständige
Erledigung der Geschäftspost
selbständige
Durchführung von aktuellen Änderungswünschen an bestehenden
Kundenwebsites
Gestaltung
und Eingabe von Texten für Websiteprojekte
Vorkalkulation
von Angeboten, Vorbereitung der Angebotstexte
Botengänge
und Beschaffung von
Büromaterial
Unabhängig davon, welche
Arbeiten von der Bw. verrichtet wurden, war ein Stundensatz von ATS 125,-
mündlich vereinbart.
Eine schriftliche Vereinbarung war nicht abgeschlossen
worden, detaillierte Aufzeichnungen über die Art der Arbeiten und den
genauen Zeitpunkt wurden nicht vorgelegt. Hinsichtlich der mit "Büro,
Email,Telefon" umschriebenen Tätigkeit weist der vorgelegte
Tätigkeitsbericht den gesamten Monat, aber keinen genauen Tag und keine
Uhrzeit auf. Betreffend die Mitarbeit bei diversen Projekten ist zwar ein
konkreter Tag angegeben, nicht jedoch die Uhrzeit, von wann bis wann die Gattin
tätig geworden ist.
Die Gattin des Bw. war nur im Streitjahr für den
Betrieb des Bw. tätig. In den Jahren davor (bis 1998 zurück) bzw. in
den Jahren danach (bis 2004) machte der Bw. keinen vergleichbaren Aufwand in
seinen Einnahmen/Ausgabenrechnungen als Betriebsausgabe geltend.
Beweiswürdigung:
Die Behörde erachtet es für glaubwürdig,
dass die Ehegattin des Bw. die Arbeiten im behaupteten Umfang ausgeführt
hat. Sie bezog im Streitjahr 2000 - wie in den Jahren davor und danach -
kein eigenes Einkommen, sodass es glaubwürdig und naheliegend ist, dass sie
den Bw. in seinem Erwerb nach Kräften unterstützt hat. Mangels Vorlage
einer schriftlichen Vereinbarung und detaillierter Zeitaufzeichnungen, wann
genau die Ehegattin welche Tätigkeiten verrichtete, geht die Behörde
davon aus, dass die Ehegattin im Bedarfsfalle zu den Arbeiten herangezogen
wurde. Diese Annahme stützt sich auch auf das Berufungsvorbringen, wonach
der Bw. als hauptberuflich Angestellter zu den üblichen Bürozeiten
nicht für sein Unternehmen tätig sein könne.
Rechtliche Würdigung:
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es
in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessensgegensatz, der aus
dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Im
Hinblick auf den in der Regel fehlenden Interessensgegensatz müssen
eindeutige und objektive tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine
klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 20 Rz 44).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger
Rechtsprechung Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf
den fehlenden Interessensgegensatz steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten;
einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und
unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Damit die steuerliche
Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen gegeben ist, müssen nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets alle drei Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein.
Der Vertrag muss für Dritte erkennbar werden. Die
nachträgliche Mitteilung an das Finanzamt im Zuge der Erklärung reicht
dafür grundsätzlich nicht aus. Eine Meldung der Vertragsbeziehung
zwischem dem Bw. und seiner Gattin vor Ablauf des Besteuerungszeitraumes, in dem
das Vertragsverhältnis seinen steuerwirksamen Anfang nehmen soll, stellt
ein ausreichendes Erscheinen nach außen dar. Diese Voraussetzung
erfüllt aber die zwischen dem Bw. und seiner Gattin geschlossene
Vereinbarung nicht. Sie ist als bloß mündliche Abrede nicht in der
für die Anerkennung im Bereich des Steuerrechts erforderlichen objektiv
hinreichend überprüfbaren Weise nach außen zum Ausdruck
gekommen. Für die Behörde war weder erkennbar, dass eine derartige
Vereinbarung bestand, noch welchen Inhalt sie hatte. Die Bekanntgabe der
bezahlten Honorare in der Einnahmen/Ausgabenrechnung reicht dafür nicht
hin.
Klarer Inhalt eines Werkvertrages bedeutet, dass festgelegt
sein muss, wann welche Arbeiten erbracht werden müssen, in welcher
Höhe und auf welche Art diese entlohnt werden. Ein derartiger klarer und
feststehender Inhalt konnte vom Bw. nicht nachgewiesen werden. Es gibt weder
eine schriftliche Vereinbarung noch detaillierte Aufzeichnungen über die
Art und den genauen Zeitpunkt der von der Ehegattin verrichteten Arbeiten. Eine
Aufstellung der in einem Monat geleisteten Stunden entspricht dieser Anforderung
jedenfalls nicht.
Maßgebend für die Prüfung, ob die
betreffende Vereinbarung dem Fremdvergleich standhält, ist die im
Wirtschaftsleben allgemein geübte Praxis, nicht hingegen, ob in einem
konkreten Fall eine Person den Vertrag gleichen Inhalts auch mit einem fremden
Dritten geschlossen hätte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang
für die steuerliche Anerkennung, ob mit dem nahen Angehörigen eine
auch sonst erforderliche Arbeitskraft ersetzt wird. Diesbezüglich ist den
Erklärungen der Vorjahre bzw. den der nachfolgenden Jahre zu entnehmen,
dass derartige Aufwendungen nicht mehr angefallen sind. Weiters hält die
die Vereinbarung eines einheitlichen Stundensatzes für Botengänge und
Telefondienste einerseits und für das Erstellen von Entwürfen für
neue Websites und für Änderungen und Aktualisierungen an bestehenden
Websites andererseits einem Fremdvergleich insofern nicht stand, als damit
qualitativ unterschiedlich anspruchsvolle Tätigkeiten gleich entlohnt
werden. Vielmehr deuten diese Umstände darauf hin, dass es sich bei den von
der Ehegattin ausgeführten Arbeiten um jene Art von Mitarbeit im Erwerb
eines nahen Angehörigen handelte, wie sie unter Familienmitgliedern
üblich ist, die jedoch steuerlich unbeachtlich ist.
Der zu beurteilenden Werkvertrag erfüllt daher weder
die Voraussetzung, nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen zu sein,
noch die Anforderung, einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufzuweisen, noch erfüllt er die Voraussetzung
der Fremdüblichkeit. Bei dem vorliegenden Arbeitsverhältnis zwischen
dem Bw. und seiner Ehegattin handelt es sich auf Grund der Gestaltung und
Abwicklung der Leistungsbeziehung um familienhafte Mitarbeit.
Die vom Bw. mit den vorgelegten Honorarnoten nachgewiesenen
Barzahlungen für die aus familiärer Solidarität geleisteten
Arbeiten sind ein Ausgleich für diese Leistungen und entspringen keiner
rechtlichen Verpflichtung, sondern fußen auf Dankbarkeit und Anstand (vgl.
VwGH v. 1.7.2003, 98/13/0184). Die solcherart zugewendete "Bezahlung" stellt
beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben
muss.
Der Hinweis des Bw. auf § 98 ABGB, wonach ein
Ehegatte, wenn er im Erwerb des anderen mitwirkt, Anspruch auf angemessene
Abgeltung seiner Mitwirkung hat, kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen, da es sich bei den Abgeltungsbeträgen gemäß
§ 98 ABGB um eine im Familienrecht begründete Verpflichtung
des Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb handelt, die familienhaft und
somit insgesamt steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl.
Quantschnigg/Schuch, aaO, § 20, RZ 52.5 und die dort zitierte
Judikatur).
Wien, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
schriftliche Vereinbarungdetaillierte ZeitaufzeichnungenVerträge zwischen nahen AngehörigenFremdvergleicheinheitlicher StundensatzFremdüblichkeitAbgeltungsbeträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3334-W/02
- Stammnummer
- 22909
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF