Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0361-F/07
Steuerrechtliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-F/07vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Handelt es sich bei den laut Tätigkeitsaufstellung von der Ehegattin des Bw im Rahmen der nichtselbständigen Versicherungstätigkeit des Bw geleisteten Tätigkeiten um einfache Bürotätigkeiten, die schon der Art nach typischerweise im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit erbracht werden (können) und entfällt nahezu eine Drittel der angegebenen monatlichen Dienstzeit (10 von 33 Stunden) auf "Telefondienste", kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeitaufwand für die neben dem "Telefondienst" angeführten Arbeiten von einer Dreiviertelstunde (bei durchschnittlich 30 Tagen monatlich) den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht übersteigen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in einer der
Einkommensteuererklärung 2006 (Arbeitnehmerveranlagung) angeschlossenen
"Zusammenstellung der Aufwendungen zum
Jahresausgleich 2006" u.a. unter dem Titel
"Tätigkeit Abgeltung Gattin" einen
Betrag von 3.960,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Versicherungstätigkeit) geltend gemacht.
Als Beilage wurde der Abgabenerklärung eine mit
3.5.2006 datierte Liste der "Tätigkeiten
für Versicherungsdienste von Frau
AB" angeschlossen.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26. April 2007 hat das
Finanzamt u.a. die Zahlungen an die Gattin nicht als Werbungskosten in Abzug
gebracht. Die "Abgeltung" an die Gattin
wurde mit dem Hinweis unberücksichtigt gelassen, jene Liste über den
zeitlichen Aufwand für Versicherungsdienste von Frau AB, die keinerlei
Beträge ausweise, habe nicht zugeordnet werden können.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 hat der Bw gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 fristgerecht berufen. Eine Aufstellung über
die unterstützenden Bürotätigkeiten seiner Gattin werde er
nachreichen.
Mit Vorhalt vom 22. Mai 2007 wurde der Bw u.a. ersucht,
mitzuteilen, welchen Aufwand in Höhe von 101 € er geltend machen
wolle. Er reiche diesbezüglich Unterlagen nach, welche am 10.5.2007 von der
VGKK ausgefertigt worden seien. Weitere Angaben seien 20 Monate à 5,05
€ = 101,00 €. Da immer nur der Aufwand abgesetzt werden könne,
der in dem jeweiligen Aufwandsjahr angefallen sei, werde er um Stellungnahme
ersucht, inwieweit 20 Monatsbeträge im Jahr 2006 angefallen seien und um
welche Zahlungen es sich hierbei handle.
Die Beantwortung der Fragen erfolgte in Form von
handschriftlichen Vermerken des Bw auf dem Vorhalt des Finanzamtes, die mit
Datum und Unterschrift des Bw versehen waren. Laut diesen Vermerken handle es
sich bei den 101,00 € um "Beiträge
Abfertigungsrücklage für Gattin AB
" für den Zeitraum 1.3.2005 -
31.12.2006.
Mit Vorhalt vom 27. Juni 2007 wurde der Bw überdies
gebeten, den zwischen ihm und seiner Ehegattin im Hinblick auf die für
seine Versicherungstätigkeit zu verrichtenden Tätigkeiten
abgeschlossenen Vertrag vorzulegen.
Am 3. Juli 2007 wurde dem Finanzamt neuerlich die dem
Finanzamt bereits vorgelegte Liste der Tätigkeiten für
Versicherungsdienste von Frau AB vom 3.5.2006 per Telefax übermittelt. Aus
einem handschriftlichen Begleitschreiben ging hervor, infolge einer
geringfügigen Beschäftigung sei kein zusätzlicher Arbeitsvertrag
erstellt worden, die die Tätigkeit betreffenden Arbeiten seien bereits beim
Finanzamt eingereicht. Dieses Schreiben wurde auch von der Gattin des Bw
unterfertigt.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 6.
Juli 2007 die Abfertigungsrücklage (Mitarbeitervorsorge) für die
Gattin für zwölf Monate berücksichtigt (= Betrag von 60,60
€). Hinsichtlich der Beschäftigung der Ehegattin im Rahmen seiner
Versicherungstätigkeit sei davon auszugehen, dass diese in der Form der
familienhaften Mitarbeit gem. §§ 90 und 98 ABGB erfolge. Liege der
Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten kein über diese Verpflichtung
hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, seien die geleisteten
Abgeltungsbeträge iSd. § 98 ABGB nicht als Betriebsausgaben (Anmerkung
des UFS: gemeint wohl Werbungskosten) abzugsfähig.
Daraufhin hat der Bw mit Schreiben vom 23. Juli 2007 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, diese
einfachen Bürotätigkeiten seiner Gattin seien auch in den vergangenen
Jahren akzeptiert worden.
In einer im Vorlageantrag angekündigten Stellungnahme
vom 27. Juli 2007 hat der Bw ergänzend ausgeführt, die Beurteilung des
Finanzamtes, dass seine Gattin in keinem Dienstverhältnis stehe, sei
unrichtig. Seine Gattin sei seit April 2000 im Rahmen seiner
Versicherungstätigkeit in einem regulären Dienstverhältnis
beschäftigt. Ihr monatlicher Lohn betrage 330,00 €. Das
Dienstverhältnis sei durch Anmeldung bei der VGKK ordnungsgemäß
deklariert, weiters würden die gesetzlichen Abgaben laufend entrichtet (UV,
MVG). Er habe dem Finanzamt sämtliche Unterlagen, u.a. auch eine Liste
jener Tätigkeiten übermittelt, die seine Gattin ausführe. Diese
Liste, ein monatlicher Überweisungsbeleg sowie eine Aufstellung, die den
Zeitaufwand für die geleisteten Versicherungsdienste dokumentiere, habe das
Finanzamt aus ihm unerklärlichen Gründen nicht zum Gegenstand der
Sachverhaltsprüfung gemacht. Die Begründung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung lege nicht dar, aufgrund welchen Sachverhaltes das
Finanzamt davon ausgehe, dass die Beschäftigung seiner Gattin steuerlich
nicht abzugsfähig sei. Die Begründung sei darüber hinaus auch
widersprüchlich. Die von ihm monatlich getätigten Lohnzahlungen an
seine Frau in Höhe von 330,00 € (jährlich 3.960,00 €) seien
nicht anerkannt worden, wohl aber der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag zur
Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von 1,53 % des Bruttolohnes. Weiters
agiere die Behörde inkonsequent, wenn sie einerseits die geleisteten
Zahlungen nicht als Einkommen anerkenne, andererseits aber den Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag verneine.
Im Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) hat das Finanzamt beantragt, die Beiträge zur
Mitarbeitervorsorgekasse ebenso nicht als Werbungskosten anzuerkennen, den
Alleinverdienerabsetzbetrag aber aufgrund der Qualifizierung der
Werbungskosten-Zahlungen als Unterhaltszahlungen zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Parteien des
Verfahrens strittig, ob zwischen dem Bw und seiner Gattin ein steuerrechtlich
anzuerkennendes Dienstverhältnis besteht und damit, ob die Lohnzahlungen
des Bw an seine Gattin als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug
gebracht werden können.
Eingangs ist festzustellen, dass der Bw zutreffend moniert,
dass das Finanzamt den Sachverhalt, den es seiner rechtlichen Beurteilung zu
Grund gelegt hat, nicht dargestellt hat. Dies stellt aber lediglich einen
Begründungsmangel dar, der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
saniert werden kann.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Grundsätzlich können auch zwischen nahen
Angehörigen steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte und
Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen. Allerdings
müssen diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen - unbeschadet ihrer
zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des zwischen nahen Angehörigen im
Sinne des § 25 BAO, zu denen gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. die
Ehegattin gehört, anders als bei Fremden fehlenden Interessensgegensatzes
bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der Verlagerung von privat
motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich
entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) und um zu verhindern, dass zu
Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller steuerrechtliche Wirkungen
willkürlich herbeigeführt werden können (vgl. Doralt / Renner,
EStG8, § 2 Tz 158 f; VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen. Auch die
Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss
diesen Anforderungen genügen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Die
einzelnen Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung
Bedeutung.
Fest steht, dass im gegenständlichen Fall zwischen dem
Bw und seiner Gattin kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen
wurde.
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
derartiger Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine
Formvorschriften, insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag
solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar,
dass bei genügend deutlicher Fixierung der
wesentlichen Vertragsbestandteile und Beweis des Abschlusses und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen
Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich
anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein wesentliches
Beweismittel (vgl. Doralt / Renner, EStG8, § 2 Tz 160 f).
Helfen Familienmitglieder im Betrieb (Erwerb) eines
Familienangehörigen mit, dann tun sie dies in der Regel in ihrer Freizeit
und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer
Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie
unterstützte Abgabepflichtige dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich
für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche
Zuwendung nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie
Dankbarkeit, Anstand und dergleichen. Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen,
dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und
Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit
aus Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß familienhaftes
Tätigwerden führt beim Leistenden einerseits zu keinen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der Einkommensverwendung, der bei
Ermittlung des steuerlichen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss) bzw.
beim Leistungsempfänger andererseits nicht zu steuerlich relevanten
Einnahmen (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Eine in Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht
(§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte Unterstützung des Ehegatten, die sich
auf die Erwerbstätigkeit des anderen bezieht und sich darauf positiv
auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne
des § 90 zweiter Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung im Sinne des §
98 ABGB nicht zugänglich (VwGH 1.7.2003, 98/13/0184; VwGH 19.5.1993,
91/13/0045; VwGH 9.10.1991, 90/13/0012;). Nach der zu Leistungsbeziehungen
zwischen nahen Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die
steuerliche Anerkennung daher
erforderlich, dass die Leistungen über
eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht iSd. §
90 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) hinausgehen (VwGH
29.1.1991, 89/14/0088).
Liegt sohin bei derartigen Mitwirkungen kein
über diese Verpflichtung
hinausgehendes steuerrechtlich anzuerkennendes Vertragsverhältnis
vor, sind geleistete Abgeltungsbeträge iSd. § 98 ABGB familienhaft
bedingt und somit nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, sondern als
Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen iSd. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 anzusehen (vgl. Doralt,
EStG4, § 20 Tz
117; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163).
Wie der Bw im Vorlageantrag vom 23. Juli 2007 selbst
angeführt hat, stellen die in der dem Finanzamt vorgelegten Liste
(Tätigkeiten für Versicherungsdienste), die sich mit der Aufstellung
vom 3.5.2006 hinsichtlich der im Übrigen nur dem Grunde nach allgemein
umschriebenen Arbeiten deckt, nur "einfache
Bürotätigkeiten" dar. Der vom Bw gewählte Ausdruck
"einfache" Bürotätigkeiten
bringt bereits zum Ausdruck, dass für deren Durchführung keine
spezielle Ausbildung erforderlich ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt es
sich bei den angeführten Tätigkeiten (Telefondienst, Führen von
Terminlisten bzw. Kontrolle von Interventionen, Provisionslisten; Korrespondenz
(Kunden, Versicherungen, Behörden), Organisation Ablage, Abhol- und
Zustelldienste) schon der Art nach um
Arbeiten, die typischerweise im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit iSd.
§§ 90 und 98 ABGB erbracht werden. In diesen Fällen muss eine
über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit
der Ehegattin klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich
anerkennen zu können (vgl. VwGH 24.6.1999, 97/15/0070). Der vom Bw
angeführte Zeitaufwand laut Tätigkeitsaufstellung vom 3. Mai 2006 von
ca. 2 - 2,5 Stunden täglich bzw. 33 Stunden monatlich übersteigt nach
Ansicht der Referentin des UFS keinesfalls den Umfang, der im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht als üblich und zumutbar angesehen werden kann.
Dies schon deshalb nicht, weil nahezu ein Drittel der angegebenen monatlichen
Arbeitszeit auf Telefondienste
(täglich 8.00 - 20.00 Uhr) entfällt. Diese Tätigkeit wird in
Rechtsprechung und Literatur, wenn sie von nahen Angehörigen ausgeübt
wird, geradezu als typisches Beispiel einer
familienhaften Mitarbeit angesehen (vgl. Doralt,
EStG8, § 2 Tz
167/4 mit Verweis auf VwGH 26.1.1999, 98/14/0107, VwGH 22.2.2000, 99/14/0008).
Aufgrund der Zusatzangabe "8.00 Uhr -
20.00" und "½ Stunde pro
Tag" geht die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates zudem davon
aus, dass die Ehegattin - wie es unter Ehegatten bzw. generell unter
Familienangehörigen üblich ist - ,wenn sie zu Hause ist, auch für
den Bw bestimmte Anrufe mit beruflichem Bezug entgegennimmt.
In der vom Bw vorgelegten Tätigkeitsaufstellung wurde
im Übrigen nur der monatliche Zeitaufwand für die nur allgemein
umschriebenen Tätigkeiten angegeben. Dass die angeführten
Tätigkeiten im angegebenen Umfang tatsächlich erbracht wurden, erweist
diese Aufstellung nicht. Angesichts des Umstands, dass im gegenständlichen
Fall kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, kommt aber
grundsätzlich dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung
(Erfüllung) entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209). Die "ca"- Angabe bei der
täglichen Arbeitszeit (ca. 2 bis 2,5 Stunden) deutet auch darauf hin, dass
keine klare Regelung der täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit) getroffen wurde. Die genaue Regelung der Arbeitszeit
gehört aber zu den wesentlichen Eckpfeilern eines fremdüblichen
Dienstverhältnisses. Der VwGH geht davon aus, dass vom Regelfall typischer
familienhafter Mitarbeit abweichende Gestaltungen nur dann bejaht werden
können, wenn schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Gestaltungen vorliegen
(VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209).
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die
Tätigkeiten tatsächlich im angegebenen zeitlichen Ausmaß
erbracht wurden, übersteigt die Tätigkeit der Gattin nicht den Rahmen
der ehelichen Beistandspflicht (familienhaften Mitarbeit), zumal die neben dem
Telefondienst (als nach der Rechtsprechung des VwGH typische familienhafte
Mitarbeit) angeführten Arbeiten nur 23 Stunden monatlich ausmachen, was
(bei durchschnittlich 30 Tagen monatlich) einem täglichen Zeitaufwand
für die Gattin des Bw von ca. einer Dreiviertelstunde entspricht. Im
Übrigen geht die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates davon aus,
dass bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vom Dienstgeber
üblicherweise entsprechendes Personal beigestellt wird, das derartige
Arbeiten erledigt (Sekretariat, Geschäftsstelle). Der Bw spricht selbst in
der Berufung von "unterstützenden"
Bürotätigkeiten, was nicht nur den Charakter der Arbeiten als
familienhafte Mitarbeit unterstreicht, sondern auch den Schluss zulässig
macht, dass unter Fremdvergleichsgrundsätzen auch nicht davon ausgegangen
werden kann, dass für diese Arbeiten eine fremde Arbeitskraft angestellt
werden würde, was als zusätzliches Indiz für eine familienhafte
Veranlassung der Beschäftigung der Ehegattin angesehen werden kann.
Der Bw unterliegt einem Irrtum, wenn er davon ausgehen
sollte, dass die Anmeldung seiner Gattin seit April 2000 bei der VGKK und die
laufende Entrichtung der gesetzlichen Abgaben bereits zur steuerrechtlichen
Anerkennung des Dienstverhältnisses führe. Der Anmeldung bei der
Sozialversicherung und Abfuhr von Lohnabgaben kommt lediglich Indizwirkung
für dessen Vorliegen zu (vgl. Doralt,
EStG8, § 2 Tz
162), die Erfüllung dieser formalen Belange führt aber noch nicht zur
steuerrechtlichen Anerkennung.
Da nach den vorstehenden Ausführungen die
Tätigkeiten weder ihrer Art noch dem Umfang nach den Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht (als besonderer Form der familienhaften Mitarbeit)
übersteigen, können die Zahlungen des Bw an seine Gattin (monatlich
330,00 € bzw. 3.960,00 € im Jahr 2006) nicht als Werbungskosten in
Abzug gebracht werden.
Die Beurteilung der Mitarbeit der Ehegattin als im Rahmen
der ehelichen Beistandspflicht (familienhaft) erbracht führt dazu, dass
auch die im Rahmen der Berufungsvorentscheidung berücksichtigen
Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse in Höhe von 60,60 € nicht
als Werbungskosten anerkannt werden können (daher Werbungskosten laut
Berufungsvorentscheidung 8.565,19 € - 60,60 € = 8.504,59 €). Die
Nichtanerkennung der Zahlungen an die Gattin als Werbungskosten hat aber
andererseits - wie das Finanzamt im Vorlagebericht eingeräumt hat - zur
Folge, dass dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren ist. Daraus
resultiert auch die Erhöhung der anrechenbaren Sonderausgaben (§ 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988) gegenüber der Berufungsvorentscheidung.
Soweit der Bw auf die Anerkennung der Zahlungen in den
Vorjahren verweist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Frage, ob
Werbungskosten anzuerkennen sind, für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu
erfolgen hat. Aus einer allenfalls zu Unrecht erfolgten Anerkennung der
Zahlungen für Vorjahre kann kein Rechtsanspruch auf Anerkennung für
das Berufungsjahr abgeleitet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 3. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-F/07
- Stammnummer
- 33384
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF