Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0179-K/06
Vorliegen eines gebührenpflichtigen Scheidungsfolgenvergleiches? Ermessensübung bei Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-K/06vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte, vom 1. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 3. Februar 2006 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die
Rechtsgebühr festgesetzt mit
€ 310,00. Bisher
war vorgeschrieben
€ 620,00.
Entscheidungsgründe
In einer am 21. Dezember 2005 von den beiden
Vertragsparteien unterfertigten und am gleichen Tag notariell bekräftigten
Privaturkunde hatten die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) und deren Gatte
zunächst einleitend festgehalten, dass sie mit der darin niedergelegten
Vereinbarung die vermögensrechtlichen Beziehungen als Ehegatten
während der (Anm.: schon seit Jahren bestehenden) Ehe und auch für den
Fall der Auflösung ihrer Ehe zu gestalten beabsichtigen. Es solle weiterhin
die Gütertrennung zwischen den Vertragsparteien bestehen und hinsichtlich
der im ideellen Hälfteeigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaften eine
Neuzuordnung stattfinden. Dieser zufolge übertrug die Bw. ihren
Hälfteanteil an einer in der Urkunde genauer definierten Eigentumswohnung
in A-Stadt an ihren Gatten, dieser wiederum seinen Hälfteanteil an dem
gemeinsam als Familienwohnsitz bewohnten Einfamilienhaus samt Grund in B-Dorf an
die Bw., wobei sich die Bw. angesichts einer Wertdifferenz zwischen den beiden
Tausch- bzw. Übergabsobjekten zu einer mit der Unterzeichnung fälligen
Ausgleichszahlung verpflichtete. Betreffend zukünftig zu erwerbendes
Vermögen werde jeweils in geeigneter Form festzuhalten und wechselseitig zu
bestätigen sein, wem dies zuzurechnen wäre. Die bisherige
Eigentumsgemeinschaft sei mit sofortiger Rechtswirksamkeit aufgehoben und
kämen die Vertragsteile sohin überein, keine weiteren als mit der
gegenständlichen Vereinbarung getroffenen Ansprüche zu
stellen.
Unter dem nächsten Vertragsabschnitt
"Lebensbereichstrennung" hielten die Vertragsparteien vorerst fest, dass
die Ehe wunschgemäß weiter aufrecht bleiben solle. Es sei jedoch
Wille der Vertragsparteien, die faktisch bereits vorgenommene Trennung ihrer
Güter durch diese Vereinbarung zu dokumentieren und die
unterhaltsrechtlichen Ansprüche während des Bestandes der Ehe und die
unterhalts- und vermögensrechtlichen Ansprüche im Falle der Scheidung
ihrer Ehe zu regeln. Die Vertragsparteien seien in Kenntnis, dass
gemäß
§ 81 Ehegesetz anlässlich der Scheidung der Ehe das
eheliche Gebrauchsvermögen, die Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse
der Aufteilung unterliegen würden, auf den Anspruch auf Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf den Aufteilungsanspruch
bezüglich der Ehewohnung im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet und eine
verbindliche diesbezügliche Regelung im Vorhinein nicht getroffen werden
könne. Dennoch würden sich die Vertragsparteien verpflichten, im Falle
der Scheidung sich an diese in dieser Vereinbarung getroffene Regelung zu halten
und würde das zuständige Gericht ersucht werden, den in dieser
Vereinbarung einvernehmlich verabredeten Aufteilungsgrundsatz der gerichtlichen
Aufteilung zugrunde zu legen.
Bezüglich Anwartschaften auf eine Versorgung wegen
Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vereinbarten die Parteien, dass
diese nicht ausgeglichen werden sollten und jeder Vertragspartner nur auf seine
selbst begründeten Ansprüche verwiesen werde, dies selbst dann, wenn
er auf diese Weise ohne jegliche Absicherung sein sollte.
Weiters verzichteten die Vertragsparteien wechselseitig
unter allen Umständen, also auch für den Fall der Not, Änderung
der Verhältnisse oder der Gesetzeslage, auf Unterhalt und nahmen die
Verzichtserklärungen wechselseitig an.
Die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen
Kinder sollte weiterhin den Eltern gemeinsam zukommen.
Unter Punkt 4.4.1. der Urkunde verpflichtete sich die Bw.,
an ihren Gatten aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine Ausgleichszahlung in
Höhe von € 31.000,00 bar und abzugsfrei bis längstens
31. Dezember 2007 zu bezahlen; sofern die Ehe vor diesem Zeitpunkt
geschieden werden sollte, mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles bzw.
-beschlusses. Weiteres eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche
Ersparnisse sowie Verbindlichkeiten, für die beide Vertragsparteien haften,
seien nicht vorhanden. Mit dieser Vereinbarung würden daher sämtliche
Ansprüche der Parteien aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie aus dem Titel der
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen ein für allemal verglichen
und bereinigt, sodass kein Teil mehr vom anderen etwas zu fordern
habe.
Die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieser
Urkunde sowie die Grunderwerbsteuer würden die Vertragsteile laut Punkt VI.
der Urkunde, unbeschadet der ungeteilten Haftung hiefür, im
Innenverhältnis je zur Hälfte tragen. Weiters wurde im Punkt VII.
nochmals verabredet, dass die Kosten und Gebühren dieser Vereinbarung die
Parteien je zur Hälfte tragen würden.
Nach erfolgter Anzeige setzte das Finanzamt Klagenfurt (FA)
der Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 31.000,00,
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 20
Abs. 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) im Betrag von
€ 620,00 fest.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Notariatsakt
bloß der Güterstand zwischen den Ehegatten geregelt und die
vermögensrechtlichen Verhältnisse dahingehend, dass weiterhin
Gütertrennung zwischen den Parteien vereinbart werde, bekräftigt
worden seien. Es läge daher kein (außergerichtlicher) Vergleich vor,
weshalb auch § 33 TP 20 GebG nicht zur Anwendung gelangen
könne und der Bescheid ersatzlos aufzuheben wäre.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
(BVE) stellte die Bw. innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete ergänzend ein,
entgegen der Ansicht des FA in der BVE liege kein Vergleich vor, da ein solcher
durch beiderseitiges Nachgeben charakterisiert sei. Im gegenständlichen
Fall werde jedoch eine unstreitige und unzweifelhafte Schuld anerkannt, ohne
dass eine Seite nachgegeben hätte. Mit dieser Vereinbarung wäre
bloß der Güterstand zwischen den Ehegatten geregelt und die
Gütertrennung bekräftigt worden. Auch bei der wechselseitigen
Übertragung der Liegenschaftsanteile habe es sich weder um strittige noch
zweifelhafte Rechte gehandelt, da sich die Vertragsparteien diesbezüglich
nicht uneins gewesen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1
lit. b GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer
Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Gesamtwerte der von jeder Partei
übernommenen Leistungen.
In Ermangelung einer Begriffsbestimmung im
Gebührengesetz ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG
bildende Vergleich nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach ist ein
Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt
bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder
zu unterlassen verbindet, ein Vergleich (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu
§ 33 TP 20 GebG; Erkenntnis des VwGH vom 29. Juli 2004,
2003/16/0117). Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein
Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen (Fellner, a.a.O.,
Rz 3).
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben
einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er
bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur
bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können
vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder
der Höhe nach zweifelhaft sind (Fellner, a.a.O., Rz 4, mit
umfangreichen Literatur- und Judikaturhinweisen). Streitig ist dabei ein Recht
dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in
welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht,
wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt oder auch über das
Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn
ihre Verwirklichung unsicher geworden ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis
des VwGH vom 29. Juli 2004 sowie Fellner, a.a.O., Rz 5, unter Hinweis
auf Ertl in Rummel, Rz 3 zu § 1380 ABGB). Die Strittigkeit bzw.
Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf
gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse (Ertl, a.a.O.;
Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274 ff). Mathin hat in
ÖStZ 1958, 40 f, ausgeführt, ein Vergleich liege
beispielsweise auch vor, wenn sich die Vertragsparteien vor der Entscheidung
durch die zuständige Behörde, also meist eines Gerichtes, über
einen Anspruch einigen, der erst durch diese Entscheidung verbindlich festgelegt
würde. In diesen Fällen werde nämlich ein unsicherer Anspruch,
also ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen
Entscheidung, für die Vertragspartner verbindlich festgelegt.
Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung
(Erkenntnise vom 24. Jänner 2002, 99/16/0147, und vom 29. Juli
2004, 2003/16/0117, jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) die Auffassung,
dass Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche
im Sinne der Tarifpost 20 des § 33 GebG anzusehen sind. Da im Gesetz
die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und derartige
Vereinbarungen über die Regelung der künftigen Vermögens- und
Unterhaltsverhältnisse grundsätzlich der Disposition der Ehegatten
unterliegen, handle es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um
die Regelung zweifelhafter Rechte. Es könnten nämlich nicht nur
bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse
vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende
Ansprüche, wenn auch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich
normierten Voraussetzungen überhaupt gegeben sein werden (unter Hinweis auf
Fellner, a.a.O., Rz 13). Insbesondere auch von Bedeutung sei dies für
die Regelung des Unterhaltes (VwGH vom 25. November 1999, 99/16/0021) und
für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse im Falle der Auflösung der Ehe (vgl. das bereits mehrfach
angeführte Erkenntnis des VwGH vom 29. Juli 2004).
Im Lichte dieser einhelligen Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung ist das hier zur Beurteilung anstehende Übereinkommen
zweifellos im Wesentlichen als eine derartige Scheidungsfolgenvereinbarung
anzusehen. So haben die Vertragsparteien schon in der Präambel eindeutig
zum Ausdruck gebracht, dass damit ihre vermögensrechtlichen Beziehungen
während der aufrechten Ehe und auch für den Fall der Auflösung
der Ehe gestaltet werden sollten. In diesem Sinne wurde die in Teilbereichen
bereits bestehende Gütertrennung bekräftigt, eine Neuzuordnung des
Liegenschaftsvermögens getroffen sowie betreffend zukünftig noch zu
erwerbenden Vermögens eine klare Zuordnung verabredet.
Weiters haben die Parteien mit den übrigen, unter dem
Bereich "Lebensbereichstrennung" angeführten, Vereinbarungen umfassende
Regelungen getroffen, mit denen nach ihrem ausdrücklichen und in der
Urkunde dokumentierten Willen die unterhalts- und vermögensrechtlichen
Ansprüche im Falle der Scheidung geregelt sein sollten. So wurde jeder
Vertragspartner, selbst für den Fall, dass er auf diese Weise ohne jegliche
Absicherung sein sollte, hinsichtlich der Versorgung wegen Alters, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit, nur auf seine selbst begründeten Ansprüche
verwiesen, ohne Recht auf einen allfälligen Ausgleich. Betreffend Unterhalt
verzichteten die Parteien wechselseitig unter allen Umständen auf
Leistungen des jeweils anderen und nahmen sie diese Verzichtserklärungen
an.
Schließlich verpflichtete sich die Bw. noch, aus dem
Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse an ihren Gatten eine Ausgleichszahlung in Höhe von
€ 31.000,00 zu leisten, womit nach dem in der Urkunde festgehaltenen
Willen der Parteien sämtliche Ansprüche daraus und aus dem Titel der
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen ein für allemal verglichen
und bereinigt wären, sodass kein Teil mehr vom anderen etwas zu fordern
habe.
Damit haben nun die Vertragsparteien vorbeugend für
einen zukünftig möglich Fall einer Scheidung zumindest im
Innenverhältnis verbindliche Regelungen hinsichtlich allfälliger
unterhalts- und vermögensrechtlicher Ansprüche abschließend
getroffen. Die Bw. und ihr Gatte haben es offenkundig für notwendig
erachtet, noch in der Zukunft liegende und dem Grunde und der Höhe nach
ungewisse vermögensrechtliche Konsequenzen schon vorab verbindlich einer
Regelung zu unterwerfen, da anderenfalls die Errichtung des Notariatsaktes wohl
entbehrlich gewesen wäre (idS VwGH 26. November 1998, 98/16/0129).
Dieser Vereinbarung kommt sohin jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit
eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare und noch
ungewisse Situation bereinigt werden sollte. Bezüglich die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Abgeltung
der Mitwirkung im Erwerb des anderen haben die Parteien sogar explizit
festgestellt, dass mit dieser Regelung sämtliche (wechselseitigen)
Ansprüche ein für allemal "verglichen und bereinigt" würden. In
dieses Bild fügt sich noch, dass die in der gegenständlichen Urkunde
verwendete Formulierung "verglichen und bereinigt" einen weiteren Hinweis auf
das Vorliegen eines Vergleiches darstellt (Fellner, a.a.O., Rz 4; VwGH vom
24. Februar 1954, 377/53).
Wenn nun die Bw. einwendet, mit dem Notariatsakt vom
21. Dezember 2005 sei lediglich der Güterstand zwischen den Ehegatten
geregelt und der bisher bestehende Grundsatz der Gütertrennung bloß
bekräftigt worden, weshalb der angefochtene Bescheid mangels Vorliegen
eines der Gebühr unterliegenden Vergleiches aufzuheben wäre, so kann
dem allenfalls nur bedingt und in Randbereichen, etwa hinsichtlich der
wechselseitigen Übertragung der Liegenschaftsanteile, zugestimmt werden. Ob
es sich dabei, wie die Bw. weiters vorbringt, um unstrittige und nicht
zweifelhafte Rechte gehandelt habe, mag dahingestellt bleiben, da diese
Vorgänge ohnehin nicht der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG
unterworfen worden sind.
Nicht außer Acht bleiben darf indes, dass mit den
umfangreichen weiteren Vereinbarungen, wie gerade oben dargelegt, sehr wohl
zumindest unklare oder nicht abschätzbare Zukunftsperspektiven geregelt
worden sind. Überdies hat das FA ohnehin nur in der Vereinbarung über
die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse gegen Leistung einer Ausgleichszahlung einen
gebührenpflichtigen Vergleich erblickt und hiefür die Gebühr
vorgeschrieben. Der sinngemäßen Ansicht der Bw., es sei infolge
Willensübereinstimmung kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich und sohin
ein solches als Charakteristikum eines Vergleiches gar nicht gegeben gewesen,
ist entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht
absehbar war, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang bzw.
Ausmaß eine dem Grundsatz der Billigkeit unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände entsprechende Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erforderlich sein werde.
Die Festlegung auf den Ausgleichbetrag von € 31.000,00 in Verbindung
mit der zwangsläufig daraus resultierenden Überlassung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse impliziert jedoch schon
ein beiderseitiges Nachgeben, da sich die Parteien damit ihrer
Möglichkeiten, bei geänderter Sach- oder Rechtslage aus dem genannten
Titel jeweils mehr als vereinbart zu fordern, begeben hatten.
Insgesamt gesehen ist daher das FA zu Recht vom Vorliegen
eines gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG
gebührenpflichtigen außergerichtlichen Vergleiches ausgegangen,
weshalb sich die dagegen erhobene Berufung als unberechtigt
erweist.
Dennoch haftet dem angefochtenen Bescheid eine, wenn auch
von der Bw. nicht monierte, Rechtswidrigkeit an. Bei dem gegenständlichen
Vergleich handelt es sich nämlich, wie bereits oben dargelegt wurde, um ein
zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Bei derartigen
Rechtsgeschäften sind die Unterzeichner der Urkunde gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG i.V.m. Abs. 6 leg.
cit. zur ungeteilten Hand zur Gebührenentrichtung verpflichtet. Wenn
- wie im gegenständlichen Fall - ein solches
Gesamtschuldverhältnis gegeben ist, liegt es in der Hand des
Abgabengläubigers, an wen er das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid)
richtet. Das Gesetz räumt also der Abgabenbehörde einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat.
Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das
"öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen. Wenn auch die oftmals (im Innenverhältnis) getroffene
Vereinbarung, wer von den Parteien in welchem Ausmaß die Gebühr zu
entrichten hat, dem Abgabengläubiger gegenüber nicht geltend gemacht
werden kann, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung
dennoch nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die
nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte
(Fellner, a.a.O., Rzln 21 ff zu § 28, mit umfangreichen
Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall haben nun die Parteien in der
Urkunde mehrfach festgehalten, dass die anfallenden Kosten, Steuern und
Gebühren von den beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte getragen
würden. Weder dem angefochtenen Bescheid noch irgendwo im vorgelegten
Verwaltungsakt lässt sich indes ein Hinweis finden, warum das FA der Bw.
die Gebühr zur Gänze vorgeschrieben hat, wo doch diese nur den auf sie
entfallenden Hälfteanteil tragen sollte. Indizien, die einer anteiligen
Vorschreibung der Gebühr an den Gatten der Bw. aus
Zweckmäßigkeitsgründen entgegenstehen würden, etwa eine
erschwerte oder gefährdete Einbringlichkeit bei diesem, lassen sich
für die Berufungsbehörde dem Bemessungsakt nicht entnehmen. Unter
Berücksichtigung der Abrede in der Vertragsurkunde hinsichtlich der
Kostentragung erscheint es daher gerecht und billig, der Bw. nur den Anteil an
der Steuerlast vorzuschreiben, den sie verabredungsgemäß tragen
sollte, also bloß die Hälfte des im Übrigen vom FA richtig
errechneten Gebührenbetrages.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-K/06
- Stammnummer
- 24850
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF