Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0139-G/03
familienhafte Mitarbeit der Ehegattin bei dem als Versicherungsaußendienstmitarbeiter nichtselbstständig tätigen Berufungswerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0139-G/03vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von der Ehegattin eines nichtselbstständig tätigen Versicherungsaußendienstmitarbeiters in seinem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer verrichteten Hilfstätigkeiten, wie Telefondienst, Kundengespräche entgegen nehmen, Bausparverträge und Lebensversicherungen einschreiben, Verträge sortieren und stempeln, sowie das Bedienen der Post, an 5 Tagen, 10 Stunden, pro Woche, stellen weitgehend typische Beispiele familienhafter Mitarbeit dar und vermitteln nicht das Bild eines Dienstverhältnisses, wie es auch zwischen Fremden vorkommen kann, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis als geringfügige Beschäftigung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet worden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden, Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die
weiteren Mitglieder, Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Mag. Friedrich Koiner und Mag.
Walter Zapfl über die Berufung des Bw., vertreten durch Rein, Rothwangl
& Partner, WirtschaftstreuhandGesmbH, 8190 Birkfeld, Oberer Markt 1,
vom 12. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz vom
27. November 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
nach der am 10. Februar 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog als
Versicherungsaußendienstmitarbeiter Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit und beantragte für das Streitjahr 2001 unter
anderem (wie bereits für die Vorjahre) Werbungskosten für die
Beschäftigung seiner Ehegattin in Höhe von S 54.157,60. Das
Finanzamt verwies in seinem diesbezüglich abweisenden Bescheid und der
Berufungsvorentscheidung auf die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
betreffend das Jahr 1998 sowie auf die Begründungen der
Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für die Jahre 1999 und 2000.
Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Kriterien, die nach der
Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen gegeben sein müssten, nicht erfüllt seien. Die
von der Ehegattin erbrachten Leistungen seien im Sinne des
§ 98 ABGB familienhaft bedingt.
In der Berufung wurde seitens der steuerlich
bevollmächtigten Vertretung vorgebracht, dass die Gattin des Bw. bei der
Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei, einen klar definierten
Aufgabenkatalog und Dienstzeiten habe, so wie es unter Dritten üblich sei.
Auf den als Beilage zur Berufung übermittelten Dienstzettel wurde
hingewiesen. Im Vorlageantrag wird ebenfalls auf die Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse und die dadurch gegebene Publizität des
Dienstverhältnisses hingewiesen. Der Fremdvergleich erscheine gegeben, da
eine Vielzahl derartiger geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
mit ähnlichen Konditionen und Bedingungen abgeschlossen und von der
Finanzverwaltung anerkannt worden wäre. Das bereits in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion herangezogene Argument der
ehelichen Beistandspflicht, das vor allem in Form der familienhaften Mitarbeit
zu subsumieren sei, könne dann nicht angenommen werden, wenn das
Dienstverhältnis alle jene Kriterien erfüllen würde, die das von
der Gattin des Bw. eingegangene Dienstverhältnis aufweise. Es entspreche
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Versicherungsaußendienstmitarbeiter
von ihren Dienstgebern einen ständig wachsenden Aufgabenbereich
übertragen bekommen würden, der ohne Beschäftigung von
Mitarbeitern nicht zu bewältigen wäre. Die Einstellung
geringfügig Beschäftigter bei
Versicherungsaußendienstmitarbeitern, die selbst Einkünfte aus nicht
selbstständiger Arbeit erhalten würden, sei als gängige Praxis
anzusehen. Der Abzug von Werbungskosten werde stets anerkannt.
In der am 10. Februar 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend auf den in der
Zeitschrift UFS aktuell, 2005/1, Seite 29, wiedergegebenen Auszug der
Entscheidung des UFS vom 22.12.2004, GZ RV/2410-W/02, hingewiesen, wonach es auf
den kausalen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Tätigkeit der
Ehegattin ankommen würde. Der kausale Zusammenhang werde durch die in der
Berufungsverhandlung vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der Gattin nachgewiesen.
Der Bw. gab weiter an, dass er überwiegend zu Hause bzw. im
Außendienst tätig sei. Das im Wohnungsverband gelegene Büro sei
mit einem telefonischen Festnetzanschluss ausgestattet. Der Telefondienst werde
von seiner Gattin mehr oder weniger rund um die Uhr durchgeführt.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes, gab
der Bw. an, dass die Arbeitsaufzeichnungen nachträglich erstellt worden
seien, woraufhin der Vertreter des Finanzamtes die Richtigkeit der
Aufzeichnungen in Zweifel zog. Seine Gattin sei ab 1999 bei der
Gebietskrankenkasse angemeldet. Das Ausmaß des
Beschäftigungsverhältnisses sei deswegen eine geringfügige
Beschäftigung, weil es vom Arbeitsanfall her nicht mehr Arbeit gäbe.
Weiters gibt der Bw. an, dass er auch eine fremde
Arbeitskraft angestellt hätte, wenn seine Gattin diese Tätigkeit nicht
durchführen könnte. Im gemeinsamen Urlaub werde der Telefondienst bzw.
auch die anderen Tätigkeiten von der Gattin nicht durchgeführt und der
Anrufbeantworter werde aktiviert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Dienstverträge
zwischen nahen Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig
abgeschlossen worden sind - steuerlich nur unter Fremdvergleichsgesichtspunkten
anerkannt werden. Demnach können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1. nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
3. auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (vgl. VwGH vom 4. 6.2003, 2001/13/0300).
Der Grund für diese Anforderungen liegt darin, dass
das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines
Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf
diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen
mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen
gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss
(vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Es müssen daher eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, um der bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen erhöhten Gefahr, durch Scheingeschäfte privat
bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, entgegen
zu wirken.
Der Bw. hat mit seiner Gattin
einen Dienstzettel erstellt und das Arbeitsverhältnis bei der
Gebietskrankenkasse als geringfügige Beschäftigung gemeldet. Nach
diesem Dienstzettel vom 1.11.1999 ist die Gattin des Bw. 5 Tage, 10 Stunden, pro
Woche als Büroangestellte zu einem pauschalen Entgelt in Höhe von
S 3.800,00 pro Monat für den Bw. tätig. Der Arbeitsbereich
umfasst Telefondienst, Kundengespräche entgegennehmen, Bausparverträge
und Lebensversicherungen einschreiben, Unterlagen sortieren und stempeln sowie
das Bedienen der Post.
Die willkürliche
Herbeiführung steuerlicher Folgen kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates durch einen Dienstzettel und die Anmeldung eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der
Gebietskrankenkasse nicht ausgeschlossen werden. Die
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist ein
reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zum
Arbeitnehmer abgeleitet werden kann und hat für den Bw. lediglich zur
Folge, dass er einen geringfügigen Beitrag für die Unfallversicherung
seiner Ehegattin zu leisten hat. Sozialversicherungsbeiträge für die
Kranken- und Pensionsversicherung sowie Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe oder Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
fallen aber nicht an. Im Vergleich zur steuerlichen Ersparnis der Aufwendungen
für die Gehaltszahlungen der Ehegattin ist der Aufwand für die
Unfallversicherung in Höhe von 1,4 % eher als gering anzusehen.
Den im
Laufe der Berufungsverhandlung vorgelegten, als Arbeitsbericht bezeichneten,
Unterlagen kommt keine Bedeutung zu, da diese, wie der Bw. selbst in der
Berufungsverhandlung erläutert hat, nachträglich erstellt wurden und
auf Grund ihres jeden Tag sich allgemein wiederholenden, gleichartigen, sachlich
und zeitlich nicht abgrenzbaren Inhalts nicht als aussagekräftig
erscheinen. Der erkennende Senat teilt daher nicht die vom Bw. vertretene
Meinung, wonach der Fremdvergleich gegeben erscheint, weil eine Vielzahl
derartiger geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit
ähnlichen Konditionen und Bedingungen abgeschlossen und von der
Finanzverwaltung anerkannt werden würden. Der Bw. würde wohl keine
fremde Arbeitskraft finden, die im Rahmen einer geringfügigen
Beschäftigung, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben,
rund um die Uhr, und damit zeitlich nicht klar abgegrenzt, Telefondienst
verrichtet.
Der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte kausale
Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Bw. und der seiner Ehegattin ist
nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gegeben. Die in Streit stehenden
Ausgaben sind dem Bw. ja nicht durch die persönliche Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit entstanden, sondern dadurch, dass seine Ehegattin
Hilfstätigkeiten durchführt, für die sich der Bw. im Rahmen des
Dienstverhältnisses mit seinem Arbeitgeber persönlich verpflichtet hat
und die eigentlich er selbst zu erledigen hätte. Dieses Verhältnis
zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin stellt eine familienhafte Mitarbeit dar,
denn nach § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur
anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen
hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Nachdem die Ehegattin
des Bw. im gemeinsamen Haushalt beschäftigt ist, liegt es nahe, dass sie
den Bw. mit den bei seiner Tätigkeit anfallenden Hilfstätigkeiten in
dem im Wohnungsverband gelegenen Büro unterstützt.
Für die Erfüllung der allgemeinen
Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90
erster Satz ABGB besteht dabei kein Anspruch auf Entgelt (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1991, 90/13/0012, mit weiteren
Hinweisen). Die Auffassung des Bw., eheliche Beistandspflicht könne dann
nicht angenommen werden, wenn das Dienstverhältnis all jene Kriterien
erfüllen würde, die das gegenständlich zu beurteilende
Arbeitsverhältnis aufweisen würde, wird vom erkennenden Senat nicht
geteilt. Es entspricht nicht dem Gesetz, dass jede über die
Haushaltsführung hinausgehende Tätigkeit nur auf Grund einer
(schuldrechtlichen) Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen könne. Der
VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.6.1999, 97/15/0070, ausgesprochen, dass es
sich bei den hier vorliegenden Tätigkeiten um typische Beispiele
familienhafter Mitarbeit unter Ehegatten handelt.
Zu berücksichtigen ist
weiters, dass neben der bereits oben beschriebenen Gefahr der willkürlichen
Herbeiführung steuerlicher Folgen hinter den beschriebenen Kriterien
für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen
Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der
Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung
andererseits stehen. Helfen Familienmitglieder im Beruf eines Angehörigen
mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher
Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt
sich der von seiner Familie unterstützte Berufstätige dazu, seinen
Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen,
dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen
Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den
unterstützenden Familienangehörigen solcher Art zugewendete
"Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der
Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. VwGH vom 4.7.2003,
2001/13/0300).
Hinzu kommt, dass der Bw. in
einem Dienstverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Ein
Dienstverhältnis liegt gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vor,
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Die
Umschreibung der aus dem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des
Arbeitnehmers macht deutlich, dass es einem Dienstnehmer grundsätzlich
verwehrt ist, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben einer dritten
Person zu bedienen bzw. sich durch eine solche vertreten zu lassen. Dieser
Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer
aufweisen muss (vgl. VwGH vom 27.6.1989, 88/14/0112). Wenn der Bw. ungeachtet
dieser Grundsätze bei der Ausübung seiner nichtselbstständigen
Tätigkeit entgeltlich die Hilfe seiner Gattin in Anspruch nimmt,
gehört der Aufwand, der ihm dadurch erwächst, auch deshalb nicht zu
den Werbungskosten, weil es dem hiefür notwendigen unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit fehlt. Hierbei handelt es sich nicht um
Aufwendungen, ohne die die Stellung des Bw. gefährdet bzw. sein Fortkommen
gehemmt gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1989,
88/14/0112).
Auf diese bereits in der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion vom 25.11.2002 aufgeworfene Thematik geht der Bw. nur
insoweit ein, als er vorbringt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspreche, dass Versicherungsaußendienstmitarbeiter von ihren
Dienstgebern einen ständig wachsenden Aufgabenbereich übertragen
bekommen würden, der ohne Beschäftigung von Mitarbeitern nicht zu
bewältigen wäre. Der Unabhängige Finanzsenat kann eine derartige
"allgemeine Lebenserfahrung" nicht erkennen. Darüber hinaus ist dem
entgegenzuhalten, dass ein Arbeitnehmer in der Regel für Aufgaben, zu deren
Erledigung er nicht in der Lage ist und deren Bewältigung in erster Linie
Sache seines Arbeitgebers ist, fremde Arbeitskräfte nicht einzustellen und
von seinem Gehalt zu entlohnen pflegt (vgl. BFH vom 22.11.1996, VI R 20/94). Im
Hinblick auf die sonst bestehende Gefahr der willkürlichen
Herbeiführung steuerlicher Auswirkungen sollte dies erst recht bei
Ehegatten zu gelten haben.
Der
Unabhängige Finanzsenat gelangt bei der Prüfung des
Beschäftigungsverhältnisses auf ihren wirtschaftlichen Gehalt zu der
Feststellung, dass für die nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung
unter Berücksichtigung des bereits zitierten Erkenntnisses des VwGH vom
24.6.1999, 97/15/0070, eine familienhafte Veranlassung im Sinne des § 98
ABGB bestanden hat. Eine von diesem Erkenntnis vom beschriebenen Regelfall
typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt
nachvollziehbare Leistungsbeziehung im Sinne der zuvor genannten Anforderungen
ist nicht erkennbar. Die der Gattin des Bw. zugewandten Pauschalbeträge
lassen eine Beurteilung, dass derartige Beschäftigungsverhältnisse
fremdüblich wären, nicht zu und stellen daher keine Werbungskosten
dar.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0139-G/03
- Stammnummer
- 14366
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF