Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0062-L/02
Aufhebung und Zurückverweisung zur Verbindung der Finanzstrafverfahren gegen als Mittäter agierende Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0062-L/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt der Aussage eines im Verdacht der Mittäterschaft stehenden Ehegatten einer Beschuldigten im Finanzstrafverfahren gegen letztere entscheidende Bedeutung zu, hat sich der Ehegatte vorerst berechtigt einer Zeugenaussage entschlagen und wurde in der Folge auch gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, erweist sich eine Aufhebung der bekämpften Entscheidung des Spruchsenates und Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Verbindung beider Finanzstrafverfahren nach Lage des Falles aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Verstärkung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als berechtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Mag. Gerda Pramhas, sowie die Laienbeisitzer
Karl Weixelbaumer und Mag. pharm. Peter Wimmer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Frau GF, vertreten durch
Johann Mitterer, Wirtschaftstreuhänder in 4020 Linz, Pillweinstraße
30, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
04. März 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 13. Dezember 2001, StrNr. X, nach der am 13. November 2003 in
Anwesenheit des Verteidigers, des Amtsbeauftragten
OR Dr. Christian Kneidinger, der Schriftführerin Sybille
Wiesinger sowie der Beschuldigten durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und zur weiteren
Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens und zur Entscheidungsfindung gem.
§ 161 Abs. 4 FinStrG an den Erstsenat
zurückverwiesen.
II. Im Übrigen
wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 13. Dezember 2001 wurde GF nach durchgeführter mündlicher
Verhandlung schuldig gesprochen, sie habe im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von 39.616,00 S und an Umsatzsteuer in Höhe von
30.560,00 S dadurch bewirkt, dass sie Aufwendungen zu Unrecht geltend
gemacht habe, und hiedurch eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb über sie nach
§ 33 Abs. 5 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von
15.000,00 S [umgerechnet 1.090,09 €] sowie gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt wurde.
An Verfahrenskosten wurden GF gemäß
§ 185 [Abs.1 lit. a] FinStrG 1.500,00 S [umgerechnet
109,01 €] vorgeschrieben.
Der Entscheidung liegt folgender vom Erstsenat als erwiesen
angenommener Sachverhalt zu Grunde:
Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden,
dass im Jahre 1998 Betriebsausgaben für Honorare an freie Mitarbeiter in
der Höhe von 303.524,00 S [im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens
der Beschuldigten] geltend gemacht worden sind, wobei ein mündlicher
Werkvertrag abgeschlossen worden wäre. Diese Honorare hätten
Arbeitsleistungen der Firma Z GmbH betroffen, deren
Geschäftsführer und einziger Gesellschafter FF, der Ehemann der
Beschuldigten, ist.
Die Tätigkeiten der Firma Z GmbH, wofür ein
Stundensatz von 350,00 S netto verrechnet wurde, hätten folgende
Leistungen umfasst: "Aus- und Umpreisen, Vorbereitung Abverkauf, Besprechung B,
Modeschauvorbereitung, Inventur, Finanzen, Buchhaltung ....".
Ein Vergleich mit anderen Aushilfskräften habe
erbracht, dass diese lediglich einen Stundensatz von 100,00 S brutto
erhielten.
Diese während des ganzen Jahres erbrachten Leistungen
seien erst Mitte bzw. Ende Dezember 1998 verrechnet worden.
Da diese Vorgangsweise nicht der Fremdüblichkeit
entspreche und nur der Steuerersparnis bei der Beschuldigten gedient habe (diese
musste keine Einkommensteuer bezahlen und die Firma Z GmbH auf Grund der
vorhandenen Verlustvorträge keine Körperschaftssteuer), wäre der
Stundensatz auf das Ausmaß der Fremdüblichkeit in der Höhe von
150,00 S netto [ergänze: zu reduzieren gewesen].
Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie durch Aufnahme der
beschriebenen Honorare [in voller Höhe] in das steuerliche Rechenwerk
Abgaben verkürze und habe sich mit dem Erfolg dieser Tat auch billigend
abgefunden.
Insgesamt sei es betreffend das Veranlagungsjahr 1998 zu
einer Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 39.616,00 S und
an Umsatzsteuer in Höhe von 30.560,00 S gekommen.
Beweiswürdigend argumentierte der Erstsenat, das
Vorbringen von GF, die angeführten Leistungen seitens der Z GmbH seien
physisch in Form ihres Ehegatten erbracht worden und das mündlich
vereinbarte Werksentgelt von 350,00 S pro Stunde entspräche durchaus
der Fremdüblichkeit, könne durch das Beweisverfahren als widerlegt
angesehen werden: Die zeugenschaftlich vernommenen Finanzbeamten JE, Dr. S
und GE (FF, der Ehegatte von GF, und die Steuerberaterin der Beschuldigten, FR,
hatten sich der Aussage entschlagen) hätten sämtlich glaubwürdig
ausgesagt, dass ein Stundensatz von 350,00 S nicht der Fremdüblichkeit
entspreche und daher im Zuge der Betriebsprüfung ein Stundensatz von
150,00 S als Durchschnittssatz ohnehin bereits zugunsten der Beschuldigten
geschätzt worden sei, da es durchaus vergleichbare Leistungen gäbe,
die lediglich mit 100,00 S pro Stunde entlohnt worden seien, sofern solche
Leistungen von anderen Personen erbracht wurden.
Die im Rahmen der Betriebsprüfung von FF vorgelegten
Grundaufzeichnungen hätten einerseits den Eindruck erweckt, sie seien erst
im Nachhinein geschrieben worden, andererseits seien sie infolge ausreichender
Bestimmtheit überhaupt nicht auf Fremdüblichkeit zu
überprüfen.
Besondere Berücksichtigung habe das offenliegende
Motiv für eine derartige Vorgangsweise gefunden:
Die Z GmbH, deren Geschäftsführer der Gatte
der Beschuldigten ist, hatte 1998 einen Verlustvortrag in einer Höhe von
1,000.000,00 S geltend zu machen. Auf Grund dieses Umstandes waren
Einkünfte aus Tätigkeiten für GF steuerlich nicht relevant. Im
Gegensatz dazu bildeten für dieses Jahr angebliche Betriebsausgaben bei GF
eine steuerliche Ersparnis. Besonders auffällig sei die Mündlichkeit
des Werkvertrages, die damit gegebene fehlende Nachvollziehbarkeit, sowie der
Umstand, dass im November pauschal für den gesamten Zeitraum ab
Jänner 1998 eine Rechnung gelegt worden wäre.
Auf Grund dieser Indizien sei der Erstsenat zur vollen
Überzeugung gelangt, dass es sich "hierbei" [offenbar gemeint: die
gegenständlichen angeblichen werkvertraglichen Leistungen der Firma
Z GmbH] lediglich um einen steuerrechtlichen Trick handle, um das
Veranlagungsjahr 1998 für GF möglichst steuerschonend gestalten zu
können.
Die Beschuldigte verantworte das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.
Der anzuwendende Strafrahmen betrage 140.352,00 S,
wobei als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend
kein Umstand zu werten gewesen sei, sodass sich in der Gesamtschau eine
Geldstrafe im Ausmaß von 15.000,00 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe
von fünf Tagen als tat- und schuldangemessen erweise.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
Berufung der Beschuldigten, in welcher sie eine Einstellung des
Finanzstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Das
Erkenntnis stütze sich auf die Zeugenaussagen der Finanzbeamten vor dem
Spruchsenat, welche jedoch widersprüchlich seien. Einerseits werde
ausgesagt, dass die vorgelegten Grundaufzeichnungen den Eindruck erwecken, im
Nachhinein geschrieben zu sein, andererseits werden genau diese Aufzeichnungen
ihrem Umfang nach anerkannt und nur die Bewertung des Stundensatzes
geändert. Die Frage des Verteidigers nach Beweisen für die Vermutung,
dass die Grundaufzeichnungen nachgeschrieben worden seien, sei in der
Verhandlung nicht zugelassen worden. Die drei Finanzbeamten seien daher
neuerlich zu vernehmen.
In der Berufungsverhandlung vom 13. November 2003
beantragte der Amtsbeauftragte die nochmalige Einvernahme der zuständigen
Sachbearbeiterin FR in der die Beschuldigte betreuenden Steuerberatungskanzlei
sowie des Bankangestellten W zum Beweis dafür, dass 1996 bis 1997 und
ab August 1998 die Ansprechperson bezüglich der Buchhaltung des
Einzelunternehmens der Ehemann der Beschuldigten, FF, gewesen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begeht
derjenige eine Abgabenhinterziehung, der vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Demgemäß hätte die Beschuldigte ein
derartiges Finanzvergehen zu verantworten, wenn den Finanzstrafbehörden der
Nachweis gelänge, sie selbst wäre verantwortlich oder
mitverantwortlich dafür, dass im steuerlichen Rechenwerk des
gegenständlichen Modegeschäftes gewinnreduzierende Aufwendungen
eingestellt worden wären, die nicht der Realität entsprochen
haben.
Laut den Angaben der Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung hat ihr Ehegatte in ihrem Unternehmen wesentliche Teile der
Geschäftsführung übernommen, ohne dass darüber eine
schriftliche Vereinbarung vorliegen würde. Wohl jedoch hätten sie und
ihr Ehemann vereinbart, dass er diese Leistungen für sie als
Erfüllungsgehilfe der Z GmbH, deren Geschäftsführer und
einziger Gesellschafter er selbst ist, durchführen sollte. Die
Tätigkeiten seien von ihrem Ehemann aufgezeichnet worden, die Höhe der
Entgelte nach einem Mischsatz zwischen dem Steuerberater und ihrem Ehemann,
welcher dabei offenbar sowohl als Vertreter der Z GmbH als auch seiner
Ehegattin aufgetreten ist, vereinbart worden.
Unstrittig zu sein scheint, dass der Ehemann der
Beschuldigten in deren Unternehmen tatsächlich bestimmte Tätigkeiten
übernommen hat. Unter welchem Rechtstitel jedoch (sei es als bloße
Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin GF, sei es als Erfüllungsgehilfe der
Z GmbH in einem Vertragsverhältnis zu GF) diese Tätigkeiten
ausgeübt wurden und - falls entgeltlich - welche Höhe
dieses Entgelt zur Erfassung als Betriebsausgabe erreichen durfte, ist weiterer
Ermittlungsgegenstand.
Dabei spricht die mögliche nachträgliche
Anfertigung der Tätigkeitsaufzeichnungen durch FF nicht grundsätzlich
gegen die Fallvariante, dass tatsächlich ein Leistungsaustausch zwischen
der GF und der Z GmbH stattgefunden hat. War FF der tatsächliche
Entscheidungsträger im Unternehmen der Beschuldigten, erweist sich das
verrechnete Entgelt als überhöht und ist dieser Umstand dem FF
vorwerfbar, wird ihn eine finanzstrafrechtliche Verantwortung zu treffen haben.
FF ist die Schlüsselfigur, deren Befragung unter dem Aspekt der
Unmittelbarkeit der Beweiserhebung durch den Senat entscheidende Bedeutung
zukommen wird. Im Finanzstrafverfahren gegen seine Ehegattin hat sich FF -
siehe oben - der Aussage entschlagen.
Dem Berufungssenat ist jedoch nunmehr bekannt geworden,
dass gegen FF beim Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
ebenfalls ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eines vorsätzlichen
Tatbeitrages zur Abgabenhinterziehung seiner Ehegattin GF eingeleitet worden
ist.
Damit aber ist bereits der Fortgang des weiteren Verfahrens
aufgezeigt:
Gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsansicht gebunden.
Im Sinne dieser Möglichkeit wird daher das
gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und zur weiteren
Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens und nachfolgenden Entscheidungsfindung
an den Erstsenat zurückverwiesen. Das Untersuchungsverfahren gegen GF ist
gemäß
§ 61 Abs. 1 FinStrG mit demjenigen gegen FF zu
verbinden und gemeinsam neuerlich dem Spruchsenat zur Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfällung vorzulegen. In der
Verhandlung vor dem Spruchsenat wären auch die ergänzend beantragten
Beweisaufnahmen durchzuführen.
Diese Vorgangsweise entspricht der Verfahrensökonomie
und hat die Zustimmung aller Parteien gefunden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Vorgetäuschte BetriebsausgabenAbgabenhinterziehungEhegattenFremdvergleichAufhebungZurückverweisungUntersuchungsverfahrenZeugeneinvernahmeVerbindungVerbindung von FinanzstrafverfahrenVerfahrensökonomieUnmittelbarkeitUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-L/02
- Stammnummer
- 11482
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF