Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0003-G/02
Schätzung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses, Zurechnung nicht aufgeklärter Geldmittel (Sparguthaben) und eines behaupteten Treuhandvermögens, Zurechnung von fakturierten Leistungen eines Immobilienmaklers (Vermittlungsprovision), Frage der Unternehmereigenschaft einer Innengesellschaft (GesbR), familienhafte Mitarbeit der Ehegattin im Immobilienbüro, Schätzung eines PKW-Privatanteiles, Kürzung von Reisekosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-G/02vom 31.03.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ergänzungsaufträge enthalten hat. In objektiver Betrachtung ist
jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Bw zu diesem Beweisthema im
Betriebsprüfungsverfahren jeden Hinweis
darauf vermissen ließ, dass der
Gesamtkaufpreis
abweichend von den Vereinbarungen im
Kaufvertrag entrichtet worden sein soll, noch dazu, wenn dies über sein
"diesbezügliches Ersuchen im Zusammenhang
mit der Finanzierung Ihres Einfamilienhauses in H.", also über seine
persönliche Initiative erfolgt sei. Da der Bw auch mit der
Berufungsergänzung lediglich seine (eigene) Bestätigung über die
Teilentrichtung eines Betrages iHv S 290.000,00 vom 30. Juni 1989
vorweist, ist der Zufluss eines Kaufpreises im streitggst. Zeitraum in der vom
Bw dargestellten Höhe - ein "Restkaufpreis" von immerhin
S 1.585.000,00 - mangels entsprechender Einzahlungs- oder
Überweisungsbelege nicht plausibel. Dass oder wodurch der Bw verhindert
gewesen sein könnte, Belege darüber vorzulegen, ist aus der Aktenlage
nicht zu erkennen.
Unter dem Titel
"Erbschaftserlöse" dokumentierte Beträge von S 887.873,00 (dass
diese in der überschlägigen Finanzierungsüberlegung des Bw
- eine Randnotiz in der beschlagnahmten Baukostenaufstellung - nicht
ausdrücklich vorkamen, hindert nicht deren Eignung oder Heranziehung zur
Kostenabdeckung) sind zT aus Überweisungsbelegen (S 696.623,00), zT
aus dem Verkauf eines im Vierteleigentum des Bw gestandenen Grundstücks
nachvollziehbar (KG B., Kaufpreis S 765.000,00, davon 1/4 anteiliger
Erlös S 191.250,00). Die dazu vorgelegten Unterlagen machen den
Zusammenhang mit einer Erbschaft selbst zwar nicht deutlich, weil diese Belege
entweder keine Hinweise enthalten, oder weil dort (bis auf eine Ausnahme) ganz
andere Zahlungsgründe, wie eine "Grundstücksangelegenheit", eine
"Abrechnung Dr. M.", eine "Teilzahlung Kaufpreisvaluta" und eine
"Kaufpreisvaluta D." vermerkt sind - auch die Verwaltungsakten beinhalten
für den streitrelevanten Zeitraum 1988 bis 1990 ausschließlich
Erklärungen über Liegenschaftsveräußerungen und sind
über erbschaftssteuerpflichtige Vorgänge keine Abgabenerklärungen
vorhanden -, liefern jedoch einen Beweis dafür, dass dem Bw. im ggst.
Zeitraum Geldmittel in dieser Höhe tatsächlich zur Verfügung
standen.
Geldmittel aus
Wüstenrot-Bauspardarlehen iHv S 1.319.032,00 finden, soweit dies nach
der pauschalen Stellungnahme des Finanzamtes vom 25. Juni 2003 von Belang ist,
für die Baukostenfinanzierung ebenfalls eine belegmäßige
Deckung. Dies auch hinsichtlich einer mit 13. Juli 1989 datierten
Überweisung einer bewilligten Darlehenssumme von S 500.000,00 vom
Konto des Bw auf ein BTV-Konto der Ehegattin
(Kto-Nr. 431ff), die in Erstbetrachtung unklar ist. Ein Zusammenhang mit
dem Hausbau ist nach den Unterlagen der Prüfungsabteilung Strafsachen
(PAST) hier deshalb gegeben, weil von diesem Konto nachvollziehbare Zahlungen an
ausführende Firmen des Wohnobjektes in H. getätigt wurden, wobei laut
Feststellung der PAST im Oktober 1989 Zahlungen in Höhe von insgesamt
S 317.153,90 geleistet wurden und auch ein Betrag iHv S 181.335,40
verwendet bzw zugeordnet worden ist (Vorhalt v. 14.10.1992, Seite 36
BP-Handakt). Die mit insgesamt rd. S 498.500,00 erfolgten Zahlungen
entsprechen somit (bis auf S 1.500,00) dem obangeführten
Bauspardarlehen, zu dem noch anzumerken ist, dass der Bw diese Betragshöhe
in der Randnotiz seiner Kostenaufstellung unter der Kurzbezeichnung
"500` Würot"
ebenfalls festgehalten hat. - Der als sog.
"Rest aus Ersparnissen aus lfd.
Einkommen" in Höhe von (genau) S 115.916,79 angegebene
Deckungsbetrag ist aus der ergänzenden Finanzierungsdarstellung des Bw.
allerdings auszuscheiden, weil diese Einkommensgröße schon in der
Vermögensdeckungsrechnung enthalten ist und rechnerisch nicht nochmals (als
weiterer Einkommensbestandteil) berücksichtigt werden kann.
In Anknüpfung an die
übereinstimmend mit dem Finanzamt als Ausgangsbasis gewürdigte
Baukostensumme von
S 4.377.755,00 ergibt sich für
deren Bedeckung
abweichend von der ergänzenden Darstellung des Bw. (Deckungsmittel
S 4.019.450,00) iSd oben Gesagten ein anzuerkennender Betrag von insgesamt
S 3.203.075,00, der sich aus den
laut Berufungsvorentscheidung bereits anerkannten Wohnungserlösen von
S 818.000,00 (Ansatz Bw
S 1.518.458,00), aus Wohnbaudarlehen von
S 1.319.032,00 (analoger Ansatz
Bw), aus den sog. "Erbschaftserlösen" von
S 887.873,00 (analoger Ansatz Bw),
sowie aus sonstigen gleichlautend mit dem Bw angesetzten Mitteln aus
Gutschriften betreffend Familienbeihilfen von
S 88.170,00, sowie für
BKS-Kredite von S 90.000,00
errechnet. Hiernach verbleibt zunächst eine
Fehlbedeckung
für Baukosten iHv rund
S 1.174.000,00. Da dieser
Fehlbetrag in den dem Bw zugeordneten
Sparguthaben von insgesamt
S 1.220.000,00 aber zur Gänze
aufgeht, wobei denkfolgerichtig davon ausgegangen werden muss, dass diese Mittel
ebenfalls in den Hausbau geflossen sind, bzw jedenfalls dafür verwendet
werden konnten, stellt der Betrag von
S 1.220.000,00
zugleich das verbleibende Zuwachsergebnis dar.
Für die Frage der
Vermögensdeckung und des
Ausmaßes der Hinzurechnung ist nachfolgend zu untersuchen, ob bzw
inwieweit das Verfahrensergebnis im Gesamtbild eine Unterdeckung der vom Bw
nicht aufgeklärten Geldmittel aufzeigt, die zur Schätzung iSd
§ 184 BAO Anlass gibt. Da das Ansparen des Betrages von
S 1.220.000,00 zeitlich nicht eindeutig zugeordnet werden kann -
diesbezüglich steht lediglich das Jahr der iZm der Chinareise des Bw (1987)
verfertigten Aufzeichnung fest, in der bestimmte Geldmittel aufscheinen -,
wird der Vermögenszuwachs aufgrund der
bis zum Jahr 1987
vorhanden gewesenen Mittel von
S 1.220.000,00 für den Zeitraum 1984
bis 1987 anteilig mit jeweils S 305.000,00 angesetzt, und ist aus
dem Grund der Baukostenfinanzierung (nach weitergedachter Verwendung dieser
Mittel) für den Zeitraum 1988 bis
1990 kein offener Restbetrag aufzuteilen.
Dies ergibt unter
Berücksichtigung der Abänderungen zur (um das Jahr 1984 erweiterten)
Vermögensdeckungsrechung nachstehendes Resultat (in ö.S.):
|
(vgl. VDR, Zw.Su.
5)
|
1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
Zw.Su.
vor Lebensf.Ko.
|
90.677
|
246.113
|
395.607
|
426.710
|
545.270
|
780.192
|
510.210
|
Wüstenrot lt.
Ansatz BP
|
|
-46.800
|
-46.800
|
-46.800
|
-46.800
|
|
|
Fam.Beihilfe
geschätzt
|
28.800
|
|
|
|
|
31.800
|
31.800
|
abz. § 34 EStG
lt. Veranl.
|
|
|
-28.000
|
-42.000
|
-42.000
|
-43.200
|
-43.200
|
Kosten Lebensf. lt
UFS
|
-262.000
|
-262.000
|
-262.000
|
-262.000
|
-262.000
|
-262.000
|
-262.000
|
berichtigte
Summe
|
-142.523
|
-62.687
|
58.807
|
75.910
|
194.470
|
506.792
|
236.810
|
anteiliger
Zuwachs
|
305.000
|
305.000
|
305.000
|
305.000
|
0
|
0
|
0
Daraus geht
eine Unterdeckung, derzufolge der Bw
keine Geldmittel (in Zuwachshöhe) angespart haben konnte, nur für die
Jahre 1984 bis 1987 hervor, wogegen ab
dem Jahr 1988 nicht saldierbare Einnahmenüberschüsse vorliegen. Eine
Schätzungsberechtigung aus dem Grund eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses ist zufolge § 184 BAO somit nur für den
erstgenannten Zeitraum gegeben. Hiernach sind die aus dem Gewerbebetrieb
erzielten Ergebnisse für 1984 und
1985 anteilsmäßig um jeweils
S 305.000,00 bzw. für
1986 und 1987 um Beträge iHv rd.
S 246.000,00 und
S 229.000,00 zu erhöhen und
war von der Hinzurechnung des Finanzamtes betreffend 1988 bis 1990 Abstand zu
nehmen.
Der Berufung konnte in diesem
Streitpunkt somit teilweise gefolgt werden.
Zu 4.)
- Zurechnung Vermittlungsprovision (1991); Umsatzsteuerfestsetzung
(1992)
:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Entscheidend für die
Unternehmereigenschaft ist, dass der Unternehmer im Wirtschaftsleben
nach außen hin, also Dritten
gegenüber, selbständig in Erscheinung tritt. Als selbständig ist
anzusehen, wer unabhängig von Weisungen eines anderen auf eigene
Verantwortung tätig wird, insbesondere, wen das Unternehmerwagnis trifft.
Nach der Judikatur begründet ein formal selbständiges Auftreten nach
außen keine
Unternehmereigenschaft, wenn es nicht durch
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr mittels gewerblicher oder beruflicher
Leistungen geschieht (vgl. VwGH-Erk. v. 15.6.1988, 86/13/0082). Als Unternehmer
iSd Umsatzsteuerrechtes kommen ua auch Gesellschaften ohne eigene
Rechtspersönlichkeit und lose Personen- oder
Unternehmerzusammenschlüsse, wie zB Gesellschaften nach bürgerlichem
Recht in Betracht, auch diese aber nur unter der Voraussetzung, dass sie im
Wirtschaftsleben nach außen hin selbständig in Erscheinung treten.
Bloße Innengesellschaften sind
nicht Unternehmer (Kranich/Siegl/Waba,
Kommentar z. UStG 1972, § 2, Rz 13 u. Rz 17).
Eine Unternehmereigenschaft
der damaligen (mutmaßlichen) Lebensgefährtin (Mag. K.H.) iZm der
Vermittlungsprovision 1991 oder der
GesbR ab dem Jahr 1992 ist aus den Angaben des Bw nicht nachvollziehbar, da
weder das Führen von
Vorbesprechungen oder
Vorbereitungen durch die
Lebensgefährtin "bis hin" zum Abschluss von Immobilengeschäften etwas
daran ändert, dass der (für 1991) in Rede stehende Vorgang unter dem
Namen des Bw abgewickelt bzw die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt worden
ist, noch, wie den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
(Vorhaltscharakter) entnehmbar, dass auch im Rahmen der GesbR (1992)
ausschließlich der Bw nach außen
hin unter seinem Namen ("Dr.K. Immobilien")
allein aufgetreten ist. Damit hat der
Bw bei den auf seinen Namen gehenden Geschäften offenbar auch das
Unternehmerwagnis getragen, ist er doch Dritten gegenüber als
verantwortliche Ansprechperson (vgl. Vertragsmuster und Vorverträge, worin
ausdrücklich das Zustandekommen des Vertrages als über den
Immobilienmakler Dr. E.K. erfolgt erklärt wird) mittels gewerblicher
Leistungen in Erscheinung getreten, und wäre bei allfälligen
Leistungsstörungen für seine Vertragspartner auch nur er als
Träger von Rechten und Pflichten aus den abgeschlossenen Geschäften in
Frage gekommen. Ein im Vorfeld der streitggst. Vermittlungsprovision an den
Liegenschaftsverkäufer gerichtetes Schreiben vom 19. April 1991
(Ing. G.K.; Blatt 165 BP-Handakt) zeigt die eigene (persönliche)
Vermittlungsleistung des Bw eindeutig auf, womit es keinen Grund zur Annahme
gibt, dass der Bw bei der von ihm in Rechnung gestellten
Geschäftsvermittlung ("Honorarnota" vom 1.7.1991; Blatt 154 BP-Handakt)
dennoch anders aufgetreten sein soll. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der
Erfassung der Vermittlungsprovision beim Bw iHv S 270.360,00, die im
Übrigen auch auf das Konto des Bw (BKS 183ff) eingezahlt wurde, nicht
entgegen zu treten.
Für die mit der Frage der
GesbR zusammenhängende
Umsatzsteuerfestsetzung
1992, mit der dem Bw. eine Zahllast iHv
S 59.667,00 vorgeschrieben wurde (vorläufiger Bescheid gem.
§ 200 Abs. 1 BAO), ergibt sich in Übereinstimmung mit der
erstinstanzlichen Beurteilung, dass die Geschäfte nach außen nur im
Namen des Bw abgewickelt wurden, ebenfalls keine Änderung, da Subjekt der
Umsatzsteuer eine GesbR nur dann sein kann, wenn sie im
rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen als solche in Erscheinung
tritt (vgl. VwGH-Erk. v. 26.5.1982, 82/13/0104 f). Ergänzend sei dem
angefügt, dass der Bw auf den Charakter der GesbR als Innengesellschaft in
mehreren Eingaben selbst hingewiesen hat, wie zB. in einer die Beendigung der
GesbR betreffenden Meldung an das Finanzamt vom 3. Jänner 1993
("... Dr. K GbR
(Innenverhältnis)") oder in der die Zusammenarbeit mit Mag. K.H.
betreffenden Vorhaltsbeantwortung vom 14. April 1993
("... GesbR im
Innenverhältnis").
Zum Einwand in der
Berufungsverhandlung, das bei der GesbR geschlossene Verfahren bewirke
hinsichtlich der damals entrichteten Umsatzsteuer eine nicht mehr sanierbare
steuerliche Doppelerfassung, wird auf das weitere Verfahren vor dem Finanzamt
hingewiesen, in dem die vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß
§ 200 Abs 2 BAO durch eine
endgültige Festsetzung
zu ersetzen sein wird. Unvorgreiflich
der abschließenden Erledigung des Finanzamtes sei dem angefügt, dass
ein endgültiger Bescheid, der nach einem vorläufigen erlassen wird, in
jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen kann und auch mit
Berufung voll anfechtbar ist (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Tz. 13 zu
§ 200).
Zu 5.)
- Mitarbeit Ehegattin (1984 -
1991)
:
Gemäß
§ 90 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet, die auch die Pflicht zum Beistand umfasst.
Diese Beistandspflicht ist teils immaterieller, teils materieller Natur. Zum
ersten Bereich gehören die Pflege im Krankheitsfall, die Erteilung von Rat
und psychischer Beistand in allen Lebenslagen. Die materielle Beistandspflicht
betrifft die Mitwirkung im Erwerb des anderen, die Haushaltsführung und den
Unterhalt. Bei geradezu typischen Beispielen familienhafter Mitarbeit, wie zB
Schreibarbeiten, Botengänge, Telefondienst und andere Hilfsdienste muss
eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende
Tätigkeit klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich
anerkennen zu können (VwGH-Erk. v. 24.6.1999, 97/15/0070). Die bloße
Tatsache, dass eine den Haushalt führende Ehegattin im Betrieb des Mannes
mitarbeitet, stellt demnach keinen Beweis für das Vorliegen eines
Dienstvertragsverhältnisses dar. Es muss daher eine schuldrechtliche
Verpflichtung und nicht nur eine auf Sitte und Gewohnheit beruhende, aus dem
Zusammenleben der Familie sich zwangsläufig ergebende Verbindlichkeit
gegeben sein.
Bei Vorliegen einer derartigen Leistungsbeziehung ist somit
anhand besonderer Kriterien zu klären, ob hiefür eine private oder
betriebliche Veranlassung ursächlich gewesen ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die betriebliche Veranlassung
von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
voraus, dass sie
a.) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität),
b.) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
c.) auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Dienstverträge zwischen
nahen Angehörigen können somit - auch wenn sie zivilrechtlich
gültig abgeschlossen worden sind - steuerlich u.a. nur unter
Fremdvergleichsgesichtpunkten anerkannt werden. Andernfalls könnten wegen
des zwischen nahen Angehörigen idR fehlenden Interessengegensatzes zu
Lasten einer gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich
herbeigeführt werden.
Vorliegendenfalls war die
Gattin im Unternehmen des Bw in der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Oktober
1984 bzw vom 1. Juni 1985 bis 31. Jänner 1988 teilbeschäftigt und in
der Zeit vom 1. Februar 1988 bis Februar 1991 geringfügig beschäftigt
(Tz 31 BP-Bericht). Nach den vom Finanzamt eingeholten Aussagen des Bw und
seiner (Ex)Gattin bestand ihre Tätigkeit in Telefondienst, der Erledigung
des Posteinganges und der Durchführung von Objektbesichtigungen mit
Interessenten, wobei sie im Büro auch "hin und wieder" aufgeräumt und
die Pflanzen gepflegt hat. Konkretisiert wurde von der Gattin dazu noch, dass
sie den Telefondienst halbtägig oder stundenweise übernommen sowie die
eingehende Post geholt, geöffnet und vorgelegt, aber nicht selbst
bearbeitet hat.
Dieser Tätigkeitsbereich
entspricht nach seinem Umfang und der zeitlichen Einordnung durchaus dem unter
die eheliche Beistandspflicht (§ 90 ABGB) subsumierbaren Rahmen. Die in
Form der materiellen Beistandspflicht in Erscheinung tretende Mitarbeit muss
persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
üblich sein, wie dies beispielsweise bei sog. kleinen Landwirten,
Gewerbetreibenden, oder Beschäftigten "freier" Berufe oft anzutreffen ist
(Pichler in Rummel, ABGB-Kommentar, Wien 1990, Rz 10 zu § 90).
Telefondienst bei Abwesenheit des Gatten (laut Aussage der Gattin vom 22.4.1993
war das Telefon im selben Haus vom Büro auf die Wohnung umgeschaltet und
wurden Gespräche dort entgegen genommen), das Öffen und Vorlegen der
Post, fallweises Aufräumen und Pflanzenpflege (Gießen), sind für
eine familienhafte Mitarbeit typisch und war beim Bw als nebenerwerblichen
Immobilienmakler auch eine unterstützende Mitwirkung der Gattin in Form von
Besichtigungen angebotener Objekte mit Kunden während der hauptberuflichen
Tätigkeit und bei sonstigen Absenzen ihres Ehegatten für sie nach
Alter, Ausbildungsstand oder anderen Umständen weder unzumutbar noch nach
den Ehegattenverhältnissen unüblich (vgl. OGH v. 24.2.1987, 2 Ob
10/87, JBl 1987, 575, iZm einer 55 Stunden pro Woche erbrachten Mitarbeit in der
Gastwirtschaft der Ehegattin durch den Gatten). Der Hinweis des Bw, dass diese
Kundenkontakte der Gattin in einigen Fällen auch zu
Geschäftsabschlüssen geführt haben, bildet kein Hindernis, da
jede familienhafte Mitwirkung ihr gutes Gelingen und nicht das Gegenteil
bezweckt.
Die familienhafte Veranlassung findet auch in der
aktenkundigen Angabe des Bw betreffend ein
"zusätzliches Taschengeld"
für die Privatbedürfnisse seiner Gattin als Grund für das
Angestelltenverhältnis überzeugend Deckung, da derartige
Erwägungen für eine Anstellung fremder Personen keinesfalls Platz
greifen. Das Dienstverhältnis mit der Gattin hält somit dem für
die steuerliche Anerkennung von Familienvereinbarungen erforderlichen
Fremdvergleich nicht stand. Obangeführter Angabe kommt nach Ansicht des
Referenten besonderes Gewicht zu, hat sie der Bw im Zuge des ehestreitigen
Verfahrens (1990) doch von sich aus nach eigener Kenntnis der Sachlage
vorgebracht und zeitlich auch
vor dem
Betriebsprüfungsverfahren (1993), dh von steuerlichen Überlegungen
unabhängig, als Sachverhaltsschilderung für seinen Anwalt (auf
Diskette) niedergeschrieben.
Mit dem Einwand, das
angeführte Zitat beruhe auf einer aus dem Zusammenhang gerissenen
Fehlinterpretation (Berufungsverhandlung und Schriftsatzvorlage vom 31.3.2004)
setzt sich der Bw darüber hinweg, dass die Schilderung
"seit 1980 habe ich sie auch als Angestellte
im Immobilienbüro geführt, damit sie ihren luxuriösen Hang ....
mit diesem zusätzlichen Taschengeld finanzieren konnte"
von ihm selbst stammt,
ausdrücklich im Zusammenhang mit der
Anstellung der Gattin im Immobilienbüro genannt wurde und zugleich
das aus seiner Sicht
wahre
Motiv für dieses
Anstellungsverhältnis aufzeigt. Die private Veranlassung eines
Zuverdienstes für die damalige Gattin deckt sich auch mit anderen Angaben
in dieser Sachverhaltsdarlegung (Blatt 11 BP-Handakt), mit denen der Bw auf die
Abneigung der Gattin gegen materielle Einbußen hingewiesen hat (aus diesem
Grund soll sie ihn sogar vor Freunden verhöhnt haben).
Die vom Bw an
vorangeführter Stelle ausführlich beschriebene Selbstbefassung der
Eheleute mit ihren Streitigkeiten erhärtet die Zweifel darüber,
inwieweit die Gattin betriebliche Agenden
über eine
familienhafte Mitarbeit hinaus überhaupt wahrgenommen haben kann und wie
ein normales Arbeiten unter diesen Bedingungen möglich gewesen sein
soll: Darnach habe die (Ex)Gattin den
Bw mehrfach mit anderen Männern betrogen - ein gewisser
Herr S. habe
ihr, beginnend mit dem Jahr 1984, ein Auto gekauft sowie Schmuck, Schuhe und
Textilien in Hülle und Fülle geschenkt, sei mehrmals ("öfter"
bzw. "häufig") pro Woche in der ehelichen Wohnung gewesen, die für den
Bw, wenn er unvermutet nach Hause kam, unzugänglich ("versperrt") gewesen
ist -, sei bei Herrn
S. ab dem Jahr 1987
an "mindestens" 2 Halbtagen pro Woche, später (1988) "auch öfter
pro Woche" als Verkäuferin beschäftigt gewesen und habe an der
China-Reise im Jahr 1987 auch nicht teilgenommen, um beim Fortsein des Bw mit
Herrn S. besser "verkehren" zu
können. Anläßlich einer Aussprache mit der Gattin habe der Bw
(vergeblich) den Wunsch geäußert, dass Herr
S. von der
Bildfläche verschwindet und ihr angeboten, dass sie ja auch bei ihm (dem
Bw) "tatsächlich mitarbeiten" könne. Im Sommer 1989 habe die ehemalige
Gattin auch einen gewissen Herrn
G. kennen gelernt,
wobei dem Bw auffiel, dass sie "oft wegging", dies "auch während des
Tages".
Dies steht mit dem Vorbringen,
die (Ex)Gattin habe ihre Arbeit im Rahmen eines gewöhnlichen
Dienstverhältnisses verrichtet, nicht nur deshalb in Widerspruch, weil das
gegen sie Gesagte den
verfügbaren
Zeitrahmen der in Abwesenheit des Bw zu bewerkstelligenden
Tätigkeiten (zulasten ihrer Arbeitszeit) zwangsläufig
einschränkt
,
sondern deutet mit dem Angebot, die (Ex)Gattin könne im Falle des
"Verschwindens" von Herrn S.
auch beim Bw "tatsächlich
mitarbeiten", zugleich auf ein nicht ernst gemeintes
Dienstverhältnis hin. Darüber hinaus erwecken die vom Bw
geäußerten Verdächtigungen (zB zur versperrten Wohnung oder zur
Nichtteilnahme an der Chinareise), eine Schilderung erlittener
Tätlichkeiten (so soll der Bw ua. von der Gattin geschlagen worden sein)
und verbaler Kränkungen (wie "Dkfm, Mag, Dr. Prof. K.-Scheißer", oder
"wann i dei Gfriß anschau, kummt`s mir zum Speiben", uä.), sowie
Ausbrüche mit Schimpfkanonaden, von deren Wiedergabe hier aus
Pietätsgründen Abstand genommen wird, nicht den Eindruck eines
wechselseitigen Vertrauens, aus dessen Notwendigkeit heraus der Bw die Ehegattin
entsprechend seinen Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung angeblich (ebenfalls) beschäftigt haben will. In
Gesamtschau dieser (den gesamten Prüfungszeitraum betreffenden)
Gegebenheiten ist das Bestehen eines fremdüblichen Dienstverhältnisses
daher nicht nachvollziehbar - bei einem gegen den Arbeitgeber beleidigend
vorgehenden Dienstnehmer würde ein solches jedenfalls gelöst, noch
dazu, wenn sich dieses Verhalten (mit "ordinärsten Beschimpfungen")
wiederholt und der Dienstnehmer auch noch handgreiflich wird -, und ist
unter dem Aspekt einer zutiefst unverträglichen zwischenmenschlichen
Situation nur mit den in der Sachverhaltsschilderung geäußerten
Intentionen des Bw zur Rettung seiner Ehe (den Kindern zuliebe), dh. mit
familiären Gründen zu erklären.
Der Umstand, dass die Gattin
in den Jahren 1984 bis Ende 1990 noch zusätzlich für ein
Versicherungsunternehmen
auf Provisionsbasis tätig gewesen ist und auch als freiberufliche
Außendienstmitarbeiterin einer
Bausparkasse
Vermittlungsprovisionen im Rahmen eines Werkvertrages erzielt hat
(Auskunftsschreiben v. 21.10.1992 und 27.10.1992; PAST-Unterlagen, AB 30/92;
Blatt 516 bzw. 481, 482), sowie (ab 1987) an mindestens zwei Halbtagen pro Woche
(und mehr) einer Tätigkeit als Verkäuferin nachgehen konnte, zeigt im
Beweisresultat ebenfalls eine - entsprechende Freiräume zulassende
- familienhafte Mitarbeit der Gattin für den Bw auf. Dass der Bw die
erstgenannten Zusatztätigkeiten der Gattin (für Dritte) offensichtlich
unbeanstandet ließ, macht nach fremdüblichen Gepflogenheiten
fraglich, ob ein fremder Dienstgeber die greifbare Interessenskollision "seiner"
Arbeitskraft zwischen dem Wunsch nach dem Wirtschaften in die "eigene Tasche"
(Provisionen) und der Verpflichtung zur Interessenswahrung für ihn selbst
im Hinblick auf eine mögliche Konkurrenzierung ebenfalls hingenommen
hätte. Das Gesagte lässt zugleich Zweifel über die
Eindeutigkeit und
Klarheit des Vertragsinhaltes zum
strittigen Dienstverhältnis offen, weil eine zeitliche und sachliche
Grenzziehung zwischen den von der Gattin als Mitarbeiterin des Bw zu besorgenden
Erledigungen und den für die Bausparkasse und Versicherung ausgeübten
Tätigkeiten während seiner Abwesenheit nicht möglich und auch
nicht überprüfbar gewesen sein konnte.
Der Einwand, die (Ex)Gattin
hätte eine notwendige Fremdkraft ersetzt, ist für die Anerkennung
eines Dienstverhältnisses nicht zwingend, weil die Ersetzung einer fremden
Arbeitskraft ebenso durch eine auf dem sittlichen Familienband beruhende
Mitwirkung erreicht werden kann. Da das Gesetz keine Begünstigung von
Ehegatten oder nahen Angehörigen in der Weise kennt, dass jedes behauptete
Vertragsverhältnis von der Abgabenbehörde als rechtsgültig
anerkannt werden müsste, ist bei Rechtsverhältnissen zwischen
Angehörigen stets sorgfältig zu prüfen, ob das betreffende
Rechtsgeschäft auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wäre (vgl. VwGH-Erk. v. 17.5.1989, 88/13/0038 und v.
26.1.1999, 98/14/0107). Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens ist -
losgelöst vom oben Erörterten - aber anzuzweifeln, dass für
eine (abwesenheitsbedingte) Entgegennahme von Telefonaten (meist in der
Wohnung), ein Bedienen der Post, fallweises Aufräumen und
Pflanzengießen ein fremder Dienstnehmer angestellt wird, da derartige
Hilfsdienste zwischen Familienmitgliedern auch
außerhalb einer besonderen
Bindung geradezu selbstverständlich sind, oder dass für gelegentliche
Immobilienbesichtigungen, die von der Gattin im Prüfungszeitraum 1984 bis
1991 mit 12 Fällen aufgelistet wurden, eine Fremdkraft auf Dauer
beschäftigt wird. Dass die Gattin dies im Gesamten (einschließlich
der den Bw betreffenden Vorgänge) nicht vollständig angeben konnte,
steht einer Würdigung nicht entgegen, weil ihre Ausführungen vom Bw in
der Folge - abgesehen von einer allgemeinen Kritik - weder
widerlegt, noch durch andere Ansätze berichtigt worden sind (s. Schriftsatz
v. 31.3.2004). Auch die hilfsweise Miteinbeziehung der in der Berufung namhaft
gemachten Personen, die laut Liste zT dem Bw zugeordnet gewesen sind, indiziert
mit (erhöht) 19 Befassungen der Gattin - ein Schnitt von rund 3
Fällen pro Jahr - keinen "notwendigen" Ersatz einer fremden
Arbeitskraft. Dies legt daher ebenfalls die Überzeugung nahe, dass der Bw
dieses Rechtsverhältnis mit einem fremden Dienstnehmer nicht eingegangen
wäre.
Die vom Bw relevierte
Zeugenbefragung war, worin dem Finanzamt beizupflichten ist, entbehrlich, weil
eine Mitarbeit der (Ex)Gattin für den Bw in Bezug auf die Erkennbarkeit
nach Außen (Publizität) erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt
wurde, und weil diese Mitarbeit ohnedies anhand der Aussagen der davon
unmittelbar betroffenen (Ex)Ehepartner
überprüft und nach diesen Angaben im Gesamtbild umfassend
gewürdigt werden konnte. Da dem Hinweis des Bw nicht zu entnehmen ist,
welche konkreten Aussagen am Verhältnis zwischen dem Bw und seiner Gattin
unbeteiligte Dritte tätigen hätten können, und Auskünfte von
Zeugen über eine Mitwirkung der Gattin im Erwerb des Bw das oben
gewürdigte private
Motiv für das Anstellungsverhältnis, wie es in seiner
"Entwicklungsgeschichte" von ihm selbst festgehalten wurde, auch nicht
beseitigen, bestand für eine Befragung Außenstehender auch insoweit
keine Veranlassung. Dass diese Mitarbeit, wie in der mündlichen
Berufungsverhandlung nochmals eingewendet, vom
früher zuständig gewesenen
Finanzamt anerkannt und bescheidmäßig bestätigt wurde,
verwundert nicht, da die vollständige Kenntnis der Sachlage der
Abgabenbehörde seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden ist.
Zu 6.)
- PKW-Privatanteil (1985 - 1991); Kürzung Reisekosten
(1990)
:
Dass Fahrtenbuchaufzeichnungen
des Bw hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit fraglich sind, weil
Fahrten mit privatem Hintergrund als Geschäftsreisen eingetragen wurden,
ist nach dem Ergebnis des Betriebsprüfungsverfahrens (Tz 32, 33 BP-Bericht)
evident und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung
in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen. Sind Aufzeichnungen (hier über
den tatsächlichen Umfang von Privatfahrten) aber mangelhaft, hat die
Abgabenbehörde mangels anderer Unterlagen nicht nur das Recht, sondern
sogar die Pflicht, Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu
ermitteln (§ 184 BAO). Da Schätzungen einer mathematischen
Exaktheit und Genauigkeit nicht zugänglich sind, ist jeder Schätzung
auch eine gewisse Unsicherheit immanent, die sich sowohl zum Vor- als auch
Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken kann.
Die Angabe des Bw, der Anteil
an Privatfahrten habe in den maßgeblichen Jahren nur zwischen 10 % und 23
% betragen, bietet angesichts erwiesener Unrichtigkeiten der
Fahrtenbuchaufzeichnungen keine Gewähr für deren Richtigkeit und
Vollständigkeit. Dies schon deshalb nicht, weil in Ansehung der im Jahr
1990 festgestellten Diskrepanz zwischen dem vom Bw. aufgezeichneten Privatanteil
von 2.777 km (14,37%) und dem vom Prüfer festgestellten Privatanteil von
6.843 km (35,40%; BP-Handakt, S. 101 ) mit höherer Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen ist, dass vorliegendenfalls auch andere Fahrten privaten
Konnexes aufgrund einer großzügigeren Einschätzung des Bw als
solche nicht vollständig erfasst wurden. Die vom Prüfer
stichprobenweise durchgeführte Überprüfung anderer Streitjahre
untermauert dies, da vom Bw zT auf Wochendene, Feier- oder Urlaubstage
entfallende Fahrten (zB. vom 17.7. bis 30.7.1988: B.-W.-B., laut Inserat
Betriebsurlaub; oder zB. vom 16.5. bis 20.5.1986: Pfingsten, B.-W.-B.) als
betrieblich angegeben wurden (S. 101 u. 133 BP-Handakt). In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw ebenfalls eingeräumt, bei Fahrten mit
privatem Hintergrund diesen mangels entsprechender Information seines
Steuerberaters "nicht genau" aufgezeichnet zu haben (Schriftsatzvorlage v.
31.3.2004).
Der vom Finanzamt ohnehin nur
mit einem Durchschnittswert von rund 25% in Ansatz gebrachte Privatanteil, der
die Unsicherheiten einer Schätzung bereits "nach unten" ausgleicht, ist im
Hinblick auf den vom Bw selbst (bis zu 23%) eingeräumten Ansatz daher weder
unschlüssig noch überhöht.
Auch hinsichtlich der vom
Prüfer aus Reiseaufwendungen privater Prägung im Jahr 1990
ausgeschiedenen Kosten von S 9.187,00, deren in der
Berufungsvorentscheidung (Vorhaltscharakter) dargestellte
außerbetriebliche Veranlassung vom Bw in der Folge nicht widerlegt wurde,
ist dem Finanzamt nicht mit Erfolg zu begegnen, wobei - wie an zitierter
Stelle schon zutreffend ausgeführt - der steuerlichen
Berücksichtigung von Reisen, auch wenn sie fallweise betrieblich
(beruflich)
mitveranlasst
gewesen sein sollten, aufgrund der Verfolgung privater (familiärer)
Interessen das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 88 zwingend entgegen stünde.
Zur vom Bw (ohne weitere
Begründung) bekämpften
Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1984 bis 1990
genügt der Hinweis auf Tz 59 des BP-Berichtes, worin betreffend
Umsatzsteuer auf Tz 18 bis 27 und betreffend Einkommensteuer auf Tz 30 bis 48
des Prüferberichtes Bezug genommen wird. Die dort weiterführenden
Verweise (zB. iZm Vermögenszuwachs Tz 14 bis 16 des Berichtes)
umreißen jene Sachverhaltselemente, die iSd § 303 Abs. 4 BAO neu
hervorgekommen, im früheren Verfahren aber nicht geltend gemacht worden
sind und die bei entsprechender Kenntnis des Finanzamtes zu anders lautenden
Bescheiden geführt hätten. Daraus geht, was schon das
Ermittlungsverfahren erster Instanz hinlänglich dokumentiert, klar hervor,
dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt dem Finanzamt im
wiederaufzunehmenden Verfahren keineswegs so vollständig bekannt gewesen
ist, dass es schon im früheren Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
2. Aufl., Tz. 10 zu § 303).
Über die Berufung war
daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz,
31. März 2004
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
VermögenszuwachsSchätzung ZuwachsZuwachsschätzungungeklärter Vermögenszuwachsunaufgeklärte Mittelunklare Geldmittelunklare Mittelherkunftunaufgeklärte Sparbücherunaufgeklärte Ersparnisseunaufgeklärtes VermögenVermögensdeckungVermögensdeckungsrechnungVermögenszuwachsrechnungZuwachsrechnungSchätzung LebenshaltungskostenSchätzung LebensführungskostenSchätzungs LebensunterhaltFehldeckung im EinkommenUnterdeckung im EinkommenZurechnung GeldmittelZurechnung SparbücherZurechnung SpargelderZurechnung ErsparnisseZurechnung Kontounaufgeklärte Baukostenunaufgeklärte FinanzierungUnterdeckung BaukostenBaukostenunterdeckungDeckungsmittelFehlbedeckungFinanzierung HausbauHausbaufinanzierungFinanzierung BaukostenBaukostenfinanzierungVermögenswerteBankkontoFremdgeldGeldverwaltungFremdgeldverwaltungTreuhandverhältnisTreuhandvereinbarungverdecktes Treuhandverhältnisverdeckte TreuhandTreuhandgeldTreuhandvermögenTreuhandkontoTreuhänderOnkelPatenonkelTaufpateNachlassNachlassvermögenVerlassenschaftVerlassenschaftsgerichtAngehörigenahe Angehörigenachträglicher Beweisnachträgliche Beweisenachträgliche Beweismittelnachträgliche BeweisführungVermittlungVermittlungsleistungVermittlungsprovisionVermittlungshonorarLiegenschaftsvermittlungGrundstücksvermittlungGrundstücksmaklerImmobilienmaklerImmobilienbüroImmobiliengeschäftImmobilienImmobiliengesellschaftInnengesellschaftInnenverhältnisfamilienhafte Mitarbeitfamilienhafte Mitwirkungfreiwillige MitarbeitMitarbeit EhegattinMitarbeit GattinBeistandspflichteheliche Beistandspflichteheliche MitwirkungMitarbeit ImmobilienbüroEhegattendienstverhältnisDienstverhältnis zwischen EhegattenEhegattenvereinbarungBürohilfeHilfstätigkeitAushilfeTelefondienstAufräumenPflanzenpflegePosterledigungFremdvergleichNebentätigkeitZusatztätigkeitNebenverdienstZusatzverdienstPKW-PrivatanteilSchätzung PKW-PrivatanteilFahrtenbuchFahrtenbuchführungFahrtenbuchaufzeichnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-G/02
- Stammnummer
- 9925
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF