Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0003-G/02
Schätzung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses, Zurechnung nicht aufgeklärter Geldmittel (Sparguthaben) und eines behaupteten Treuhandvermögens, Zurechnung von fakturierten Leistungen eines Immobilienmaklers (Vermittlungsprovision), Frage der Unternehmereigenschaft einer Innengesellschaft (GesbR), familienhafte Mitarbeit der Ehegattin im Immobilienbüro, Schätzung eines PKW-Privatanteiles, Kürzung von Reisekosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-G/02vom 31.03.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Schätzung nach ungeklärtem Vermögenszuwachs werden mehrere Einkommensperioden im Wege einer Vermögensdeckungsrechnung zusammengefasst, die dem Abgabepflichtigen für ein mängelfreies Verfahren ebenso wie andere für die Abgabenerhebung maßgebliche Schätzungsmethoden vorzuhalten ist (§ 115 BAO). Ist der unaufgeklärte Vermögenszuwachs darnach höher als der Einnahmenüberschuss, ist zu vermuten, dass dieser Betrag aus nicht erklärten Quellen und somit auch aus nicht erklärten Einkommen stammt.
Nicht aufgeklärte, dem Abgabepflichtigen nach dem Verfahrensergebnis zurechenbare Geldmittel (Sparguthaben), sind nicht ungekürzt auf den in Betracht kommenden Hinzurechnungszeitraum aufzuteilen, sondern (saldiert) in Höhe jener Unterdeckung, derzufolge der Abgabepflichtige Geldmittel in Zuwachshöhe nicht angespart haben konnte. Wurden bei dem vom Finanzamt herangezogenen 7-jährigen Hinzurechnungszeitraum (1984 bis 1990) die nicht aufgeklärten Geldmittel aufgrund von Aufzeichnungen des Pflichtigen bereits zwischenjährig (im Jahr 1987) als vorhanden festgestellt, ist das Ansparen dieser Mittel mangels Nachvollziehbarkeit des jeweiligen Ansparungszeitpunktes im Prüfungszeitraum bis zum Jahr der Mittelaufdeckung anzunehmen und mit diesem begrenzt.
Findet im Zusammenhang mit einem Hausbau des Pflichtigen in den Folgejahren (1988 bis 1990) eine nicht vollständig aufgeklärte Baukostenfinanzierung in den erfassten Geldmitteln (unter weitergedachter Verwendung dieser Mittel) Deckung, besteht für eine Hinzuschätzung für diesen Zeitraum kein Anlass.
Gehen aus einer vom Abgabepflichtigen (für den Ablebensfall) erstellten Aufzeichnung Vermögenswerte (Sparguthaben) hervor, die aufgrund der verwendeten Buchstabenkürzel und Kontobezeichnungen bankmäßig zum Teil auch unmittelbar zugeordnet werden konnten, sind andere, nicht unmittelbar zuordenbare, jedoch auf gleiche Art festgehaltene Werte (zB. Kurzbezeichnung ("Spb" usw) dem Pflichtigen in freier Beweiswürdigung ebenfalls zuzurechnen, wenn er über diese - auch als Finanzierungsmittel für einen Hausbau (zeitlich später) aufgezeichneten - Ansätze keine schlüssige und nachvollziehbare Aufklärung zu geben vermag.
Ein als Treuhandkonto veranlagter Wertpapiere für den verstorbenen Onkel (Taufpaten) behauptetes Bankkonto ist unter dem Aspekt einer Treuhandbeziehung unglaubwürdig, wenn der Pflichtige im Stadium der Betriebsprüfung dazu überhaupt keine Auskunft zu geben vermag, und wenn das behauptete Treuhandverhältnis weder am angeblichen Beginn durch zeitnah errichtete Urkunden oder Anzeigen an Behörden, noch nach seiner gedachten Beendigung (Tod des Onkels) nach außen durch eine Meldung an das zuständige Verlassenschaftsgericht (über ein vorhandenes Nachlassvermögen) in Erscheinung getreten ist. Die von der Rechtsprechung zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen geprägten Kriterien sind auch im Fall verdeckter Treuhandbeziehungen anwendbar, weshalb das gegenüber der Abgabenbehörde mehr als drei Jahre nach dem Ableben des Onkels erstmals behauptete Rechtsverhältnis mangels Publizität nicht anzuerkennen und das angebliche Treuhandvermögen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen ist. Beweismittel über eine behauptete Sachlage, die erst im Wissen der konkreten Beurteilung des Finanzamtes (Berufungsvorentscheidung) zu bestimmten Detailfragen nachziehend vorgelegt werden und zu denen vom Abgabepflichtigen im erstinstanzlichen Verfahren trotz ihm unmittelbar zukommender Sachkenntnis keinerlei Angaben gemacht werden konnten, kommt keine überzeugende Beweiskraft zu, wenn das später Beigebrachte nur das Innenverhältnis betrifft, Widersprüche zu diesem aufweist und im Außenverhältnis auch nicht nachvollziehbar ist.
Ist der Abgabepflichtige nach außen hin mittels gewerblicher Leistungen (Liegenschaftsvermittlung) selbständig in Erscheinung getreten, ist er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Tritt die eigene (persönliche) Vermittlungsleistung des Abgabepflichtigen beim konkreten Geschäftsvorgang in seiner Rolle als beauftragter Anbieter und Verhandler mit Kaufinteressenten unmissverständlich zutage (zB. Schriftverkehr mit dem Veräußerer im Vorfeld des Geschäftsabschlusses), ist die unter dem Namen des Abgabepflichtigen (1991) fakturierte und auf sein Konto eingezahlte Vermittlungsprovision bei ihm auch als Einnahme zu erfassen.
Ist eine zwischen dem Abgabepflichtigen und der Lebensgefährtin gegründete GesbR bei Geschäftsabwicklungen nicht selbständig in Erscheinung getreten, sondern stand nach Vertragsmustern und Vorverträgen ausschließlich der Abgabepflichtige als alleinverantwortliche Ansprechperson Dritten gegenüber fest, wobei die GesbR in mehreren Eingaben an das Finanzamt vom Pflichtigen selbst als Innengesellschaft bezeichnet wurde, erfolgte auch die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1992 bei diesem zu Recht. Subjekt der Umsatzsteuer ist eine GesbR nur dann, wenn sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen als solche in Erscheinung tritt.
Von der (früheren) Ehegattin teils als Teilzeitkraft, teils als geringfügig Beschäftigte im Immobilienbüro des Abgabepflichtigen während seiner Abwesenheit erbrachte Arbeiten betreffend Telefondienst, fallweises Aufräumen und Pflanzenpflege (Gießen), Erledigung des Posteinganges (holen der Post, öffnen und vorlegen), sind für eine familienhafte Mitarbeit typisch und war für sie auch eine Mitwirkung in Form von Objektbesichtigungen mit Interessenten nach ihrem Alter, Ausbildungsstand oder anderen Umständen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) weder unzumutbar noch nach den (gewöhnlichen) Ehegattenverhältnissen unüblich.
Das vom Abgabepflichtigen im Zuge seiner Scheidung bekundete (private) Motiv, die Gattin im Immobilienbüro "geführt" zu haben, damit sie ihren luxuriösen Lebenswandel mit diesem "zusätzlichen Taschengeld finanzieren konnte", sowie das Aufrechterhalten des Dienstverhältnisses trotz widrigster Bedingungen (Eheverfehlungen der Gattin, tätliche Angriffe und erniedrigende Beschimpfungen gegen ihn), machen die Beschäftigung der Gattin weder nach Fremdvergleichsgesichtspunkten verständlich, noch vermittelt dies ein Bild wechselseitigen Vertrauens, aus dessen Notwendigkeit heraus der Pflichtige die Ehegattin seinen Ausführungen nach im Immobilienbüro beschäftigt haben will. Der Umstand, dass die Gattin im gleichen Zeitraum für ein Versicherungsunternehmen und eine Bausparkasse tätig gewesen ist und aus dieser Tätigkeit auch Provisionen erzielt hat, sowie an zwei Halbtagen pro Woche eine Tätigkeit als Verkäuferin entfalten konnte, zeigt im Beweisresultat ebenfalls eine, entsprechende Freiräume zulassende, familienhafte Mitarbeit der Gattin für den Pflichtigen auf.
Der Einwand, die (Ex)Ehegattin hätte eine notwendige Fremdkraft ersetzt, ist für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses nicht zwingend, weil die Ersetzung einer fremden Arbeitskraft ebenso durch eine auf dem sittlichen Familienband beruhende Mitwirkung erreicht werden kann. Nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens ist anzuzweifeln, dass für eine abwesenheitsbedingte Entgegennahme von Telefonaten (meist in der Wohnung), ein Bedienen der Post, fallweises Aufräumen und Pflanzengießen oder für im Prüfungszeitraum 1984 bis 1991 durchschnittlich dreimal im Jahr erfolgte Immobilienbesichtigungen mit Kunden ein fremder Dienstnehmer beschäftigt wird.
Die Schätzung eines Privatanteiles aus geltend gemachten Kosten für den betrieblich genutzten PKW ist angesichts erwiesener Unrichtigkeiten der Fahrtenbuchaufzeichnungen begründet. Ist nach diesen Aufzeichnungen mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom Abgabepflichtigen auch andere als die vom Prüfer festgestellten Fahrten privater (Mit)Veranlassung aufgrund abweichender Einschätzung des Pflichtigen als solche nicht vollständig erfasst wurden, kann der Ansatz eines Privatanteiles von 25 Prozent je Streitjahr, der als Mittelwert zwischen dem vom Abgabepflichtigen im konkret geprüften Jahr aufgezeichneten Privatanteil (14 %) und dem vom Prüfer festgestellten Privatanteil (35 %) ermittelt wurde, nicht als überhöht betrachtet werden, wenn auch die stichprobenweise Überprüfung anderer Streitjahre auf Wochenende, Feier- oder Urlaubstage entfallende Fahrten, die vom Abgabepflichtigen als betrieblich angegeben wurden, aufzeigt, und vom Pflichtigen selbst eingeräumt wird, bei Fahrten mit privatem Hintergrund diesen mangels entsprechender Information seines Steuerberaters "nicht genau" aufgezeichnet zu haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 31. März 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Grazer Treuhand
SteuerberatungsgesmbH & Partner KEG gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1984
bis 1990, sowie die Umsatzsteuer 1984 bis 1992 und Einkommensteuer und
Gewerbesteuer 1984 bis 1991 (Sachbescheide) nach der in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 14-18, am 31. März 2004 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und
Gewerbesteuer 1984 bis 1990 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und
Gewerbesteuer für das Jahr 1991 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 1992
(§ 200 Abs 1 BAO) wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1984 bis 1990 (§ 303 Abs. 4
BAO) wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen (ö.S.):
|
1.) Umsatzsteuer
|
1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
Steuerpfl. Umsätze
|
653.818
|
536.527
|
579.075
|
743.400
|
409.232
|
500.049
|
340.992
|
Umsatzsteuer-Zahllast
|
56.372
|
91.730
|
96.340
|
128.639
|
62.241
|
85.942
|
41.602
|
Abgabe in EURO
|
4.096,71
|
6.666,28
|
7.001,30
|
9.348,56
|
4.523,23
|
6.245,65
|
3.023,34
|
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2.)
Einkommensteuer
|
1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
Steuerpfl. Einkommen
|
596.500
|
596.000
|
602.800
|
734.400
|
560.300
|
962.200
|
504.100
|
Abgabenschuld
|
190.781
|
181.785
|
182.342
|
242.981
|
138.742
|
240.500
|
27.502
|
Abgabe in EURO
|
13.864,60
|
13.210,83
|
13.251,31
|
17.658,12
|
10.082,77
|
17.477,82
|
1.998,65
|
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3.)
Gewerbesteuer
|
1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
Gewerbeertrag
|
340.200
|
333.000
|
362.900
|
481.300
|
290.600
|
517.900
|
58.100
|
Gewerbesteuer-meßbetrag
|
15.810
|
15.450
|
16.945
|
22.865
|
13.330
|
21.474
|
0
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Die
Berechnung der Abgaben und der Gewerbesteuermeßbeträge ist dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung einer
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1984 bis 1991 sowie nach Ermittlungen
seitens der Prüfungsabteilung Strafsachen wurden die erstinstanzlich
getroffenen Feststellungen vom Bw. in folgenden Punkten bestritten:
1.) Zurechnung von
Vermögenswerten aus handschriftlichen Notizen
("Schmierzettel");
2.)
Unaufgeklärte Mittel bei der Finanzierung des Hausbaues in H/B.;
3.)
Umsatz- und Gewinnzuschätzung iHv S 230.000,00 je Streitjahr 1984-1990
(Pkte 1 u. 2);
4.) Zurechnung
fakturierter Leistungen (Vermittlungsprovision 1991; USt-Festsetzung 1992);
5.)
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben aufgrund familienhafter Mitarbeit der
Ehegattin;
6.)
Schätzung eines PKW-Privatanteiles, Kürzung von Reisekosten.
Zur Frage eines
unaufgeklärten
Vermögenszuwachses (Tz 14 BP-Bericht) habe der Bw bereits von
Anbeginn bestritten, dass es sich bei den mittels Schmierzettel festgehaltenen
Notizen um eine Vermögensaufstellung gehandelt haben soll, und wiederholt
darauf hingewiesen, dass dies nur eine prognostische Aufstellung über eine
mögliche Hausbaufinanzierung gewesen sein könnte, wobei darin auch
irrtümlich Klientengelder erfasst wurden. Der Bw habe auch angegeben, dass
dies gefälligkeitshalber für Bekannte und/oder Klienten in deren
Auftrag angelegte Gelder gewesen wären, weshalb diese ihm nicht allesamt
zugerechnet werden könnten. Ein Betrag von S 500.000,00 betreffe seinen
Onkel. Im Zuge des Berufungsverfahrens könne der Bw noch weiter belegen,
dass hier eine Treuhandanlage vorgelegen wäre. Die unter dem Titel VB-Bank
angeführten Positionen sind, weil es sie nicht gegeben habe, nach eigenem
Bekunden des Finanzamtes im Zuge persönlicher Erhebungen an Ort und Stelle
auch nicht gefunden worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb diese
Beträge ohne Angabe konkreter Gründe und Beweismittel beim Bw als
unaufgeklärter Vermögenszuwachs behandelt (laut Tz 14 BP-Bericht
S 1.220.000,00) und ihm zugerechnet wurden. Diese Annahme beruhe zudem auf
einem Rechenfehler, welcher trotz mehrmaliger Erläuterungen nicht zur
Kenntnis genommen worden sei.
Bei der Frage
unaufgeklärter
Mittel zur
Finanzierung des
Hausbaues in H/B. (Tz 15 BP-Bericht) seien die dazu getätigten
Ausführungen größtenteils falsch. Insbesondere ergebe sich
daraus nicht logisch, wie das Finanzamt über bankmäßig behobene
bzw verwendete Beträge von S 1.806.000,00 bzw aus den sich aus dem
Verkauf einer Eigentumswohnung ergebenden Betrag von S 818.000,00 auf einen
Gesamtbetrag der Baukosten von S 4.377.000,00 und die daraus resultierende
Finanzierungslücke iHv S 1.750.000,00 komme. Tatsächlich
hätten die Baukosten insgesamt S 4.013.470,00 betragen, die aus
Finanzamts-Gutschriften (S 88.170,00), aus Erbschaftserlösen
(S 846.622,00), aus Ersparnissen bzw aus laufendem Einkommen
(S 152.187,00), aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung
(S 1.518.459,00), sowie aus BSK- und LWBF-Darlehen (S 1.318.032,00)
und einem laufenden BSK-Kredit (ursprünglich S 90.000,00) finanziert
worden seien, womit sich eine "Finanzierungslücke" von S 0,00 ergebe.
Die vom Finanzamt vorgenommene
Zuschätzung zu
den Umsätzen und Gewinnen 1984 bis 1990 (Tz 16 BP-Bericht) würde daher
einer sachlichen Grundlage entbehren.
Zur Frage der
Zurechnung fakturierter
Leistungen (Tz 18.2. BP-Bericht) sei auszuführen, dass der Bw mit
Bescheid vom 31. Oktober 1990 sein behördliches Ansuchen in G. um eine
Betriebsstätte seines bis dahin ausschließlich in B. bestandenen
Immobilienmaklergewerbes bewilligt erhalten habe. Bis Juli 1991 sei der Bw
jedoch de facto, insbesondere wegen seines Hauptberufes fast
ausschließlich in B. gewesen. Die Geschäfte in G. (Vorbesprechungen,
Vorbereitungen bis hin zum Abschluss) seien bis zum Herbst 1991 von Frau Mag.
K.H., die auch eine monatliche Konzessionspacht iHv S 2.500,00 entrichtet
habe, durchgeführt worden. Diese Vorgangsweise sei vor allem aus
gewerberechtlichen Gründen gewählt worden, da Mag. K.H. damals wie
heute nicht im Besitz einer Immobilienmaklerkonzession sei. Die Umsätze und
Gewinne seien daher zu dieser Zeit ausschließlich Mag. K.H. zugeflossen,
die diese auch ordnungsgemäß versteuert habe. Damit stehe ihr die
damit zusammenhängende Provision auch zur Gänze allein zu. Ab
Jänner 1992 sei zwischen dem Bw und Frau Mag. K.H. eine Ges.n.b.R.
gegründet worden, die dem Finanzamt X auch angezeigt und somit fristgerecht
zur Kenntnis gebracht worden sei. Sämtliche Umsätze aus dem
Immobiliengeschäft seien daher für Zeiträume ab dem 1.1.1992
ausnahmslos über diese GesbR abgewickelt worden. Die Tatsache, dass
gegenüber Kunden und Behörden die Geschäfte nur über das
"Immobilienbüro Dr.K." abgewickelt wurden, erkläre sich aus
gewerberechtlichen Gründen, wobei sich der gleiche Effekt - Teilung
der Einkünfte zwischen Mag. K.H. und dem Bw - auch ergeben
hätte, wenn anstelle der GesbR eine atypisch stille Gesellschaft
gegründet worden wäre. Auch in diesem Fall wäre im
Außenverhältnis ausschließlich der Bw in Erscheinung getreten,
während im Innenverhältnis eine Gewinnaufteilung stattgefunden
hätte.
Wenn die Finanzverwaltung den
Rechtsbestand der angezeigten GesbR negiert, sei dies aus den dargelegten
Gründen unhaltbar und wohl nur mit dem Ziel eines steuerlichen
Mehrergebnisses zu erklären. Dabei seien allerdings die von Mag. K.H.
bezahlten Steuern auffallenderweise nicht rückverrechnet worden, womit
Einnahmen zweimal besteuert worden wären. Diesbezüglich sei hier auf
die Aussage von Mag. K.H. hinzuweisen, worin diese angegeben hat, dass es sich
bei den ihr zugewendeten Zahlungen um einen ihr zustehenden Vorweggewinn
gehandelt habe. Die richtige Beurteilung wäre somit die, dass hier
Tätigkeitsvergütungen für von Mag. K.H. tatsächlich allein
erbrachte Leistungen vorliegen. Die Zurechnung der Vermittlungsprovision
betreffend die Bau- und Siedlungsgenossenschaft R. beim Bw iHv S 270.360,00
sei damit in keiner Weise gerechtfertigt. Im Übrigen verwahre sich der Bw
gegen die Unterstellung, Frau Mag. K.H. sei seine Lebensgefährtin, da dies
unsachlich und nicht von steuerlicher Relevanz sei.
In Bezug auf die
Beschäftigung der
Ehegattin (Tz 31 BP-Bericht) seien die Argumente des Bw, dass es sich
dabei um ein in den Jahren 1984 bis Jänner 1991 bestandenes
Dienstverhältnis gehandelt habe, gleichfalls zu Unrecht negiert worden.
Demgegenüber hätte das damals zuständige Finanzamt Y die
Notwendigkeit der Mitarbeit der Gattin jahrelang bescheidmäßig als
richtig erkannt. In ihrer Stellungnahme vom 22. April 1993 habe die Ehegattin
selbst angegeben, dass sie entgegen der ursprünglichen Aussage nicht nur
Telefondienst versehen, sondern auch Objektbesichtigungen mit Kunden
durchgeführt habe. Außerdem seien in dem Zusammenhang vom Finanzamt
Argumente aus dem Scheidungsverfahren des Bw verwendet worden, mit denen seitens
der Gattin unwahre Aussagen getätigt wurden, um den Bw zu schädigen.
Mit diesen Aussagen sei mittlerweile bereits die Staatsanwaltschaft befasst.
Aufgrund der Gegebenheiten im
Hauptberuf habe sich der Bw seinem Nebenerwerb im Wesentlichen nur nachmittags
widmen können. Die Nachmittage waren sohin jeweils mit Objektbesichtigungen
sowie mit Besprechungen im Büro, bei Kunden, Banken und Versicherungen
ausgefüllt. Damit liege aber auf der Hand, dass der Bw bei häufigen
Auswärtsterminen nicht gleichzeitig im Büro anwesend gewesen sein
konnte und er daher während der durch seine Haupttätigkeit bedingten
Büroabsenzen dort durch die beschäftigte Ehegattin vertreten sein
musste. Als Nachweis für den Bestand dieses Dienstverhältnisses sei
einerseits auf die durch das Finanzamt Y und die Gebietskrankenkasse
regelmäßig unbeanstandet durchgeführten Lohnsteuer- bzw
Beitragsprüfungen hinzuweisen, sowie auf mehrere als Zeugen angeführte
Personen.
Vorliegendenfalls habe es sich
hier somit um ein nach außen erkennbares und dokumentiertes
Dienstverhältnis und nicht bloß um eine Unterstützung im Rahmen
einer familienhaften Mitwirkung gehandelt. Zwischenzeitliche Unterbrechungen
waren dabei nur dann gegeben, wenn der Bw das Geschäft in schlechter Zeit
nicht intensiv betreiben konnte.
Was die
Schätzung des
Kfz-Privatanteiles
und
Reisekosten betrifft (Tz 32 BP-Bericht), habe der Bw im gesamten Zeitraum
1985 bis 1991 korrekte Fahrtenbücher geführt, in denen auch
Privatfahrten ordnungsgemäß eingetragen worden seien. Aus dem
Verhältnis zwischen betrieblichen und privaten Fahrten sei vom Bw jeweils
zu Jahresende der Prozentsatz der Privatfahrten ermittelt und in den
Abgabenerklärungen berücksichtigt worden. Dieser Privatanteil sei in
den einzelnen Jahren jeweils zwischen 10,4 % und 23,3 % gelegen. Der vom
Finanzamt gewählte pauschale Ansatz von 25 % gehe damit an den
tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Ergänzend sei darauf zu verweisen,
dass die Gattin des Bw während des streitggst. Zeitraumes über einen
Privat-PKW verfügt habe.
Bezüglich der mit
Reisebewegungen des Jahres 1990 (Tz 33, 19 BP-Bericht) zusammenhängenden
Kosten von S 9.187,00 sei mit Hinweis auf schon getätigtes Vorbringen
des Bw zu wiederholen, dass es sich um betrieblich veranlasste Reisen gehandelt
habe, weshalb die hiefür geltend gemachten Aufwendungen steuerlich
anzuerkennen wären und eine Kürzung geltend gemachter
Vorsteuerbeträge von S 440,16 nicht gerechtfertigt sei. Belege
dafür seien im Zuge der Betriebsprüfung vom Bw vorgelegt und
ausführlich kommentiert worden.
Soweit in der Niederschrift
zur Schlußbesprechung festgehalten wurde, dass der Bw einige
Feststellungen anerkenne (PKW-Privatanteil; Reiseaufwand; Provision R.;
Nichtunternehmereigenschaft der GesbR), beruhe dies zT auf
Missverständnissen seitens des Bw und würden rechtliche Aspekte, wie
ausgeführt, von ihm sehr wohl anders betrachtet.
Die abweisend ergangene
Berufungsvorentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt
begründet:
1.) Zum ungeklärten
Vermögenszuwachs:
Schon im zivilgerichtlichen
Verfahren (Zl. 7 C Zl/90) sei von der Gattin des Bw ausdrücklich eine
handschriftliche Aufstellung erwähnt worden, die für den Zeitpunkt
einer Chinareise des Bw im Jahr 1987 dessen vorhandene Barmittel darstellen
sollten (Arbeitsbogen, S. 266, 269). Diese dem Finanzamt im Zuge
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen zugänglich gewordene Aufstellung
umfasse Kontonummern verschiedener Bankinstitute, daneben in Klammer gesetzte
Buchstaben sowie dreistellige Zahlenangaben mit hochgesetztem Apostroph. Obwohl
dem Bw im ggst. Verfahren mehrfach die Möglichkeit geboten wurde, Inhalt
und Zweck der offenbar von ihm selbst verfassten Notizen näher zu
erläutern, habe er dazu zunächst nur angegeben, dass der "kopierte
Schmierzettel" nicht den Tatsachen entspreche, er nicht wisse, was die Angaben
bedeuten sollen und diese auch nicht erläutern könne. Erst in der
Folge gab der Bw durch seinen Parteienvertreter erstmals zu, dass die
"Positionen 1 und 2 seine Person betreffen"; andere Positionen kenne er nicht,
bzw habe er auch keine Unterlagen und könnte hier zutreffen, dass es sich
um gefälligkeitshalber für bekannte Klienten angelegte Gelder
gehandelt habe. Im Zuge weiterer Aussagen, wie zuletzt in der Berufungseingabe,
wurden diese wiederum als "prognostizierte Annahmen" über die mögliche
Finanzierung des Hausbaues erklärt. Zu diesen widersprüchlichen
Darstellungen nochmals befragt, habe sich schließlich herausgestellt, dass
der Bw entgegen seinen Behauptungen nicht in der Lage war, konkrete Namen oder
Geschäftsfälle bezüglich seiner angeblichen Fremdgeldverwaltung
zu benennen.
Demgegenüber sei von der
Ehegattin von Anfang an eine klare und logische Darstellung über den Inhalt
und Zweck des "Schmierzettels" gegeben worden. Danach habe der Bw vor Antritt
seiner Chinareise 1987 sein Vermögen und auch seine Schulden aufgezeichnet
und diese Aufzeichnung der Gattin aus Sicherheitsgründen übergeben.
Die Gattin war darüber hinaus auch in der Lage, das für die einzelnen
Sparbücher gewählte Losungswort zu nennen, als auch die
beigefügten Klammerbegriffe zu erklären (diese sollten zur Auffindung
der Sparbücher und Polizzen in bestimmten Ordnern dienen; Arbeitsbogen,
S. 46). Dass diese Aussagen nicht als bloße Verleumdungen im
späteren Scheidungsverfahren betrachtet werden könnten, ergebe sich
aus den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens. So konnten etwa bei dem
in der Aufstellung enthaltenen Sparbuch "BTV
831ff Büro (A-E) 210´" die Kontoauszüge seitens der
Finanzbehörde eingesehen werden und stehe diesbezüglich fest, dass das
Konto vom Bw am 9. Jänner 1987 eröffnet wurde und am 21. Juli 1987
einen Einlagenstand von S 210.000,00 aufwies. Der Bw habe sich ferner trotz
Vorhaltes vom 17. März 1994 niemals zu seinen auf Diskette
gespeicherten Angaben geäußert, wonach er im Zusammenhang mit dem
bereits anhängigen Zivilverfahren festhielt:
"Bezeichnend ist die Tatsache, daß eine
1987 übergebene Vermögensaufstellung, die nur für den
Ablebensfall gedacht war, zum Scheidungsprozeß wieder aufgetaucht ist,
...". Damit wäre schon allein nach dieser Ausführung auf die
Richtigkeit des erstinstanzlich festgestellten Sachverhaltes zu schließen.
2.)
Zur
Hausbau-Finanzierung:
Auch hier sei festzuhalten,
dass der Bw nach insgesamt vier Vorhalten nicht in der Lage war, die
bezughabenden Errichtungskosten in nachvollziehbarer Form darzustellen.
Wäre von ihm noch mit Vorhaltsbeantwortung vom 31. August 1992 angegeben
worden, diese Kosten hätten insgesamt geschätzt S 3,8 Mio
betragen (Arbeitsbogen, S. 34), sei er am 29. Oktober 1992 sowie am 14. April
1993 auf eine ihm vorgehaltene Finanzierungsmitschrift überhaupt nicht
eingegangen, sondern habe er sich lediglich auf eine "glaublich bereits bekannt
gemachte Finanzierung" bezogen (Arbeitsbogen, S. 38 u. 63). Erst in der
Vorhaltsbeantwortung vom 13. August 1993 sei vom Bw ein Erklärungsversuch
über die Höhe der zu finanzierenden Beträge unternommen worden.
Abweichend vom zuletzt
angebotenen Erklärungsansatz, dass dem Bw für die Errichtung des
Hauses ua. rund S 900.000,00 aus einer Erbschaft und weitere
S 1.518.000,00 aus einem Wohnungsverkauf zur Verfügung gestanden
wären, zeige die Beweislage andere Umstände auf: Der für die
Eigentumswohnung (KG R.) vereinbarte Kaufpreis iHv S 1.875.000,00 sei
zunächst nicht in voller Höhe zugeflossen und war am Tag der
Vertragsunterfertigung vom 30. Juni 1989 nur ein Betrag von
S 290.000,00 fällig. Der Restkaufpreis von S 1.585.000,00 sollte
erst am Tag der Übergabe des Objektes bezahlt werden. Somit sei noch nicht
einwandfrei belegt, dass tatsächlich der Gesamtbetrag von
S 1.875.000,00 für den in der Zeit zwischen September 1988 und
November 1990 stattgefundenen Hausbau Verwendung fand. Gegen eine derartige
Annahme spreche vor allem eine 5 1/2 Seiten umfassende, mit der Bezeichnung
"Bau" betitelte Übersicht
(BP-Handakt, S. 136-141), die - jeweils in einer Zeile - Datums- und
Schillingbetragsangaben sowie den jeweiligen Zahlungsempfänger beinhaltet.
Der Behauptung des Bw, dass es sich dabei um eine "Aufstellung prognostizierter
Summen" gehandelt hätte, welche "als Höchstbetrag erreicht hätten
werden dürfen", komme keine Glaubwürdigkeit zu, weil
unverständlich sei, wie in einer Prognose
tag- und schillinggenaue Angaben
gemacht werden könnten und weshalb der betreffende Empfänger dieser
Beträge schon im Vorhinein feststehen sollte. Davon abgesehen habe die
Betriebsprüfung einem großen Teil der dort angeführten
Beträge - insgesamt rd. S 1,8 Mio - tatsächliche
Geldabflüsse des Bw zuordnen können. Auf Blatt 4 der Übersicht
befinde sich nicht zuletzt auch unter dem Hinweis
"Finanzierung" eine, wenn auch knappe
Zusammenfassung betreffend die Aufbringung der erforderlichen Mittel. Darin
seien neben den zur Verfügung gestandenen Fremdmitteln auch die
Beträge aus dem Wohnungsverkauf unter der Bezeichnung
"290´ Wohnungserl." und
"528´ Wohnungsvkf." enthalten,
über Erbschaftserlöse gebe die Aufstellung hingegen keinen Aufschluss.
Aus all dem sei die
Schlussfolgerung unbedenklich, dass die in Rede stehende Auflistung die
tatsächlichen Bauaufwendungen exakt wiedergebe, die Summe der ausgewiesenen
Beträge iHv S 4.377.755,00 den gesamten Baukosten gleichzusetzen sei
und Erbschaftserlöse überhaupt nicht, die
Veräußerungserlöse dagegen nur mit einem Betrag von
S 818.000,00 dem Hausbau zugeführt wurden. Damit bleibe aber bei
Gegenüberstellung der Baukosten laut Übersicht (S 4.377.755,00)
mit den nachvollziehbaren Zahlungen (S 1.805.189,00) und Geldmitteln aus
der Eigentumswohnung (S 818.000,00) ein Betrag von S 1.754.566,00
unaufgeklärt.
3.) Zu den Umsatz- und
Gewinnzuschätzungen:
Diese seien die logische
Konsequenz aus den vorerörterten Streitpunkten iSd Bestimmung des §
184 BAO, wobei die über sieben Jahre gleichmäßig aufgeteilten
Zurechnungen von je S 230.000,00 (insgesamt S 1.610.000,00) sich als
unaufgeklärte Vermögensdifferenz abzüglich eines zu Gunsten des
Bw vorgenommenen Unsicherheitsabschlages verstehen.
4.) Zur Zurechnung
fakturierter Leistungen:
Vorliegendenfalls ist nicht nur die Rechnung vom 1. Juli
1991 unter dem Namen "Dkfm. Mag. Dr. E.K." für die Vermittlung des
Kaufers diverser Grundstücke gelegt worden, sondern auch der
Rechnungsbetrag auf ein Konto des Bw (BKS 183ff) geflossen. Von eben diesem auf
"Dr. K." lautenden Konto wurden in der Folge auch Subprovisionen ausbezahlt
(Überweisungsauftrag v. 30.7.1991).
An der Zurechnung der
Umsätze ändere im Übrigen auch die Gründung einer Ges.n.b.R.
nichts. Schon im Gesellschaftsvertrag (Arbeitsbogen, S. 168) wurde festgehalten,
dass nach außen hin Dr. K.
allein (Bezeichnung "Dr. K.
Immobilien") auftreten sollte. Ungeachtet der Gründe, weshalb eine
derartige Gestaltung zweckmäßig war, bestehen in umsatzsteuerlicher
Betrachtung sog. "Innengesellschaften", bei denen die Geschäfte nach
außen hin nur im Namen eines Gesellschafters abgeschlossen werden, nur im
Verhältnis der Gesellschafter untereinander (Kranich/Siegl/Waba, Komm. z.
MWSt., Rz 31 zu § 2 UStG 72). Tatsächlich ist auch nicht Frau Mag.
K.H. oder eine Gesellschaft Dritten gegenüber aufgetreten, sondern scheint
in sämtlichen Unterlagen Dr. E.K. selbst auf (vgl. Vorvertragsmuster
bzw Vorverträge, BP-Handkat, S. 174 u. 180). Letzterer ist und bleibe daher
Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechtes. Zum Eventualeinwand, es hätte auch
eine stille Gesellschaft gegründet werden können, sei zu bemerken,
dass einer solchen keine Unternehmereigenschaft zukommt und
umsatzsteuerrechtlich immer nur der Inhaber des Handelsgewerbes
Steuerrechtssubjekt ist (Neuner, Stille Gesellschaft im Abgabenrecht, K2-K5).
5.) Zur
Beschäftigung der Ehegattin:
Die Gründe für die
Annahme einer bloß familienhaften Mitwirkung der Ehegattin im Betrieb des
Bw ergeben sich schon ausführlich aus Tz 31 des
Betriebsprüfungsberichtes. Den Angaben der Gattin seien, wenn diese auch im
engen zeitlichen Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stünden,
aufgrund der sonst zur Verfügung stehenden Beweismittel ein hohes Maß
an Glaubwürdigkeit beizumessen. Vom Bw selbst wurde auch schriftlich
dargelegt, er habe seine Ehegattin seit 1980 im Immobilienbüro als
Angestellte geführt, "damit sie ihren
luxuriösen Hang zur modischen Bekleidung und Kosmetik mit diesem
zusätzlichen Taschengeld finanzieren konnte" (BP-Handakt, Bl. 11).
Damit wird deutlich, dass das Motiv für die seinerzeitige Anstellung
offensichtlich nicht darin bestand, eine Dienstnehmerin aus dringenden
betrieblichen Gründen aufzunehmen. Im Lichte dessen seien auch die Aussagen
der Gattin, sie habe zusätzlich zur angestellten Putzfrau das Büro
aufgeräumt, die Post geholt und geöffnet, betriebliche Telefonate in
der Wohnung entgegen genommen und gelegentliche Objektbesichtigungen
durchgeführt, durchaus nicht als bloße Verleumdungen abzutun. Dass
die Gattin für den Betrieb in irgend einer Form grundsätzlich
tätig war, werde auch nicht in Abrede gestellt und bedarf somit keines
Beweises bzw (im Hinblick auf weitere Zeugenbefragungen) keiner ergänzenden
Beweisaufnahme (§ 183 Abs 3 BAO).
6.) Zu privaten Fahrten
bzw Reisen:
Die vom Finanzamt gehegten
Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher würden
durch Aussagen des Bw, die von diesem - außerhalb des
Abgabenverfahrens - selbst getätigt wurden, begründet. So wurden
zB als Gründe für Fahrten des Jahres 1990 in die Toscana (7.4. bis
11.4.) eine Radtour angegeben, oder nach Lignano (1.6. bis 5.6.) eine
Besichtigung Venedigs mit dem Sohn, oder nach Innsbruck (14.7. bis 18.7.) eine
Radwoche ohne festen Zielort, oder nach Semriach (27.7. bis 4.8.) ein
Reitunterricht für den Sohn auf einem Ponyhof, oder nach Lech (14.8.) die
Abholung des zweiten Sohnes vom Flughafen Zürich. Die beschriebenen
Vorgänge könnten daher, da hier private Interessen wahrgenommen
wurden, nicht als betrieblich veranlasste Reisen angesehen werden. Nach Lehre
und Rechtsprechung reicht aber ein allgemeines berufliches Interesse nicht aus,
die Betriebsbedingtheit einer Reise zu begründen, bzw können im
Verlauf von Urlaubsreisen mitverfolgte geschäftliche Agenden im Hinblick
auf das steuerlich geltende Aufteilungsverbot nicht zur Absetzbarkeit damit
zusammenhängender Aufwendungen führen (Quantschnigg/Schuch,
ESt-Handbuch, Tz 39 zu § 4 EStG 88).
Zufolge der verbleibenden
Unsicherheiten konnte der Privatanteil letztlich nur geschätzt werden,
wobei mangels anderer Anhaltspunkte hier der Durchschnitt aus dem sich laut
Fahrtenbuchaufzeichnungen ergebenden Privatanteil (1990: 14%) und dem
anläßlich der Betriebsprüfung festgestellten Privatanteil (1990:
37%), somit rund 25% angesetzt wurde.
Den Ausführungen
betreffend die Niederschrift zur Schlussbesprechung komme im ggst. Verfahren
keine Bedeutung zu, da eine Parteienerklärung, es werde eine
Prüfungsfeststellung anerkannt oder außer Streit gestellt, keine
Rechtswirkung entfaltet.
Dagegen wurde vom Bw
zunächst ohne weitere Begründung
Vorlageantragan die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Mit Berufungsergänzung vom
4. Dezember 2002 - eine für den 3. Dezember 2002 (seitens der
Finanzlandesdirektion f. Steiermark) anberaumt gewesene mündliche
Berufungsverhandlung ist über Ersuchen des (neu) bevollmächtigten
Steuerberaters und dessen Hinweis auf eine geänderte Beweislage abgesetzt
worden - hat der Bw umfangreiche Unterlagen (Gerichtsurteil zur
Zeugenaussage der Gattin betreffend die Vermögenssituation, diverser
Schriftverkehr, Vertragsausfertigungen, Rechnungsbelege,
Zahlungsüberweisungen ua.) in Fotokopie vorgelegt. Darnach sei die Frage
des Vermögenszuwachses in Höhe von S 1.220.000,00 (Sparguthaben
laut "Schmierzettel") und der Mittel für die Hausbaufinanzierung (laut
nunmehriger Darstellung S 4.019.450,71) vollständig geklärt.
Das schriftliche Ersuchen um
Stellungnahme vom 20. März 2003 beantwortete das Finanzamt mit Schreiben
vom 25. Juni 2003 damit, dass zum ergänzenden Vorbringen des Bw nach
Durchsicht des BP-Arbeitsbogens, des BP-Berichtes, sowie der
Berufungsvorentscheidung keine anderslautende Beurteilung abzugeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu 1.)
bis 3.) - Zurechnung unaufgeklärter Geldmittel (1984 -
1990)
:
Gemäß
§ 184
BAO Abs 1 hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Zu
schätzen ist nach Abs.2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Stellt nun die
Abgabenbehörde fest, dass ein von ihr ermittelter Vermögenszuwachs,
den der Steuerpflichtige nicht aufzuklären vermag, weder aus dem
erklärten Einkommen noch aus sonstigen, glaubhaft gemachten Mitteln
herrühren kann, ist sie ermächtigt, den Umsatz und den Gewinn zu
schätzen, da ihr die begründete Vermutung zuzubilligen ist, dass der
Zuwachs aus unversteuerten inländischen Einkünften stammt (vgl.
Weinzierl, FJ 1980, 62; VwGH-Erk. v. 24.2.1993, 91/13/0198).
Zum ergänzend vorgelegten
Urteil des BGB vom 16. September 1999, 4 U Zl/98, mit dem die frühere
Ehegattin des Bw der falschen Zeugenaussage für schuldig befunden wurde,
ist zunächst auszuführen, dass sich diese Rechtsangelegenheit auf ein
Sparbuch bei der
Creditanstalt-Bankvervein mit der
Konto-Nr. 608ff
bezieht, dessen (behaupteter) Kontostand von circa S 1,5 Millionen
nicht Gegenstand der erstinstanzlich getätigten Vermögenszurechnung
gewesen ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es nämlich um die
Frage der Zurechnung von angesparten Mitteln bei der
VB Bank
(Konto-Nr. 254ff u.
Konto-Nr. 148ff) iHv S 320.000,00 und S 400.000,00, sowie um
Geldmittel bei der EVB BTV,
Konto-Nr. 231ff
iHv S 500.000,00, bei dem es sich um ein Treuhandkonto des Taufpaten des
Bw gehandelt haben soll. Die Feststellung einer falschen Zeugenaussage der
Gattin ist zudem nicht undifferenziert zu betrachten, da im zitierten Urteil
(auf Seite 10) erläuternd ausgeführt wird, dass der im
handschriftlichen Zettel des
Subsidiaranklägers(d.i. der Bw)
rechts ausgeworfene Betrag von ungefähr 1,5 im Zweifel auch 1,5 Millionen
bedeuten kann. Eine derartige Deutung des Zettels sei nach Meinung des Gerichtes
ohne weiteres möglich und zulässig. Da die Beschuldigte aber keine
Aussage oder Beweisanbote formuliert hat, in eventu ein anderes als das konkret
bezeichnete Sparbuch gesehen zu haben (das einen Kontostand von S 1,5 Mio nie
aufgewiesen hat), konnte das Gericht nach seinen weiteren Ausführungen nur
zu dem Ergebnis einer Falschaussage iSd § 289 StGB kommen.
Ob bzw inwieweit der Herkunft
nach unklare Geldmittel aus verschwiegenen Quellen stammen können,
läßt sich nach der eigenständigen Schätzungsmethode einer
Vermögensdeckungsrechnung hinterfragen, bei der mehrere Einkommensperioden
zusammengefasst und die erklärten Einkünfte einer allgemeinen
Gesamt-Einnahmen-Ausgabenüberschussrechnung unterzogen werden. Dem liegt
die Überlegung zugrunde, dass ein Abgabepflichtiger einen
Vermögenszuwachs in einem bestimmten Zeitraum nur aus steuerpflichtigem
Einkommen, aus nicht der Einkommensbesteuerung unterliegenden Einkünften,
aus steuerfreien Einnahmen oder aus einmaligen Vermögensanfällen (zB
Erbschaft, Schenkung) erzielt haben konnte. Ist der
Vermögenszuwachs hiernach
höher als der sich ergebende
Einnahmenüberschuss, spricht die
Vermutung dafür, dass dieser Betrag (der den nicht aufgeklärten
Vermögenszuwachs ausmacht) aus nicht erklärtem Einkommen herrührt
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Bd. 2, S. 1938 f.; VwGH-Erk. v. 24.2.1993,
91/13/0198).
Die
Arbeitsunterlagen des Betriebsprüfers (Blatt 5 Handakt) enthalten dazu
folgende Darstellung (alle Beträge in ö.S.):
|
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
Eink.
n.s.A.
|
|
|
|
|
|
|
|
Bruttobezug lt.
Lohnzettel
|
496.967
|
540.619
|
558.526
|
574.404
|
677.338
|
688.507
|
694.540
|
abzügl.
Sozialvers.
|
-48.028
|
-55.733
|
-60.459
|
-64.418
|
-79.327
|
-82.620
|
-84.947
|
abzügl.
Lohnsteuer
|
-82.795
|
-86.182
|
-100.511
|
-103.772
|
-121.574
|
-120.987
|
-140.654
|
Zw.Su.
1:
|
366.144
|
398.704
|
397.556
|
406.214
|
476.437
|
484.900
|
468.939
|
Sonderausgaben
|
-22.800
|
-22.800
|
-21.312
|
-21.295
|
-21.075
|
-24.915
|
-21.630
|
Wohnraumschaffung
|
"?"
|
"?"
|
"?"
|
"?"
|
"?"
|
"?"
|
"?"
|
Familienbeihilfe
|
28.800
|
29.400
|
31.800
|
31.800
|
"?"
|
"?"
|
"?"
|
Zw.Su.
2:
|
372.144
|
405.304
|
408.044
|
416.719
|
455.362
|
459.985
|
447.309
|
Eink.
selbst. A.
|
10.200
|
8.075
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Eink.
Gewerbebetrieb
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn / Verlust
lt. Erkl.
|
-45.205
|
-28.968
|
96.338
|
105.209
|
238.727
|
7.903
|
-216.664
|
Privatanteil
PKW
|
-17.770
|
-12.108
|
-11.918
|
-10.969
|
-18.418
|
-18.466
|
-29.152
|
Afa
|
60.321
|
65.614
|
69.186
|
69.045
|
105.669
|
103.547
|
|
Anlagenabgänge
|
68.750
|
|
|
|
112.503
|
|
|
IFB
|
0
|
5.945
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
IRL
|
0
|
0
|
32.000
|
11.690
|
26.525
|
-42.759
|
-23.262
|
Selbstanzeige
|
0
|
0
|
0
|
127.265
|
228.674
|
|
|
Anschaffung f.
Gew.Betr.
|
-165.000
|
-29.724
|
-10.000
|
-20.000
|
-347.500
|
|
|
Zw.Su.
3:
|
283.440
|
414.138
|
583.650
|
698.959
|
801.542
|
510.210
|
178.231
|
Mittel
laut Bescheid
:
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahllast /
Gutschrift
|
|
19.385
|
|
|
25.887
|
|
-77.618
|
Zahllast /
Gutschrift
|
|
|
|
|
-22.637
|
|
|
VZ
|
|
|
|
|
-24.600
|
|
|
Zw.Su.
4:
|
283.440
|
433.523
|
583.650
|
698.959
|
780.192
|
510.210
|
100.613
|
Sonstige
Ersparnisse:
|
|
|
|
|
|
|
|
Sparbuch
831...
|
0
|
0
|
-188.000
|
-116.541
|
|
|
|
BTV
131...
|
-5.566
|
-1.576
|
6.763
|
-8.981
|
|
|
|
H.B.
67
...
|
11.386
|
-20.331
|
31.908
|
-17.550
|
|
|
|
BTV 431...
|
-27.545
|
-5.824
|
2.116
|
4.587
|
|
|
|
VB
102...
|
-10.102
|
-15.604
|
-4.601
|
-15.204
|
|
|
|
VB
121...
|
-5.500
|
5.419
|
-5.126
|
0
|
|
|
|
Zw.Su.
5
|
246.113
|
395.607
|
426.710
|
545.270
|
780.192
|
510.210
|
100.613
|
Lebenshaltungskosten
|
-320.000
|
-320.000
|
-320.000
|
-350.000
|
-350.000
|
-350.000
|
-350.000
|
Wüstenrot
|
-46.800
|
-46.800
|
-46.800
|
-46.800
|
|
|
|
Summe
|
-120.687
|
28.807
|
59.910
|
148.470
|
430.192
|
160.210
|
-249.387
|
Erbschaft
|
|
|
|
387.000
|
|
|
Diese (dem
neu bevollmächtigten Steuerberater anläßlich seiner
Akteneinsicht am 17. März 2004 in zweifacher Kopie ausgehändigte)
Berechnung ist dem Bw. aussagegemäß weder im Zuge der
Betriebsprüfung noch im weiteren Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz (auch in der Berufungsvorentscheidung vom 6. März 1995
findet sich dazu nichts) jemals zur Stellungnahme vorgehalten worden. Wie der
Vorgangsweise des Finanzamtes zu entnehmen ist, wurden die vom Finanzamt
anteilsmäßig erfassten Zuwächse (rd. S 230.000,00 p.J.) den
Einnahmenüberschüssen der Jahre 1986 bis 1990 auch
nicht gegenübergestellt -
erst die von den Gesamteinnahmen der jeweiligen Streitjahre nicht gedeckten
Überhänge wären als unaufgeklärter Vermögenszuwachs zu
betrachten -, sondern dem Bw unsaldiert zugerechnet. Auch wurde das
Streitjahr 1984 in diese Einnahmen-Ausgabenüberschussrechnung nicht
einbezogen, obwohl das Finanzamt diesen Zeitabschnitt ebenfalls der anteiligen
Hinzurechnung von S 230.000,00 unterworfen hat.
Nach dem Ergebnis der
mündlichen Berufungsverhandlung besteht zwischen den Streitparteien
Einvernehmen darüber, dass diese Berechnung für das Streitjahr 1984
mit den im Einkommensteuerbescheid 1984 enthaltenen Ansätzen ergänzt
wird und wurden auch gegen die sonstigen Ansätze der
Vermögensdeckungsrechnung mit Ausnahme der Frage der Lebenshaltungskosten
und Erbschaftsmittel keine weiteren Einwendungen erhoben. Darnach ergäbe
eine Gegenüberstellung der aktenersichtlichen Gesamteinkünfte (Eink.
selbständige Arbeit S 20.778,00, Eink. Gewerbebetrieb
S -101.395,00, Eink. nsA. S 288.183,00, abzüglich entrichteter
Lohnsteuer S -74.089,00 und Sonderausgaben S -42.800,00; -
Zwischensumme vor Kosten der
Lebensführung: S 90.677,00) mit den vom Prüfer angesetzten
Lebenshaltungskosten von S 320.000,00 für das Jahr 1984 zunächst
einen
Ausgabenüberschuss
iHv S -229.323,00. Soweit der Bw
dazu in der Berufungsverhandlung unter Beibringung eines ergänzenden
Schriftsatzes einwendet, dass die
Lebenshaltungskosten
mit einem rückrechenbaren Betrag von rund S 26.000,00 (bzw. ab 1988
S 29.000,00) pro Monat überhöht seien, da sich diese Kosten
damals - soweit erinnerlich - auf durchschnittlich rund
S 18.500,00 bis S 19.000,00 monatlich belaufen hätten, stimmt
dies mit einer im Prüferhandakt (Seite 250) befindlichen
(erstinstanzlich nicht erörterten) Schätzung von Lebenshaltungskosten
näherungsweise überein, da der Prüfer auf Basis des Jahres 1985
für laufende Kosten der Lebensführung monatlich S 15.000,00,
für Wohnungskosten S 1.000,00, für Heizung S 1.000,00, sowie
für Radio, Fernseher und Telefon S 1.000,00, somit eine Summe von
S 18.000,00 je Monat veranschlagt hat. Eine Abweichung besteht hier jedoch
in Bezug auf Kosten für übliche Familienurlaube, Schiurlaube
(Ferienwohnung in Tschagguns), Kurzurlaube, Wochenreisen und
Städteflüge, die der Prüfer mit einem Jahresbetrag von
S 100.000,00 geschätzt hat. Da die ergänzende Aufstellung des Bw
Aufwendungen für Urlaube nicht berücksichtigt, wobei diese nach den
Unterlagen des Prüfers bei einem im Jahr 1986 konsumierten Sommerurlaub mit
der Familie (Kreta, 4 Personen) allein schon S 45.000,00 betragen haben,
hält der unabhängige Finanzsenat einen höheren
Schätzungsansatz für zutreffend, als er vom Bw mit jährlich
S 215.000,00 bis S 230.000,00 angegeben wurde. In Anlehnung an den vom
Bw selbst genannten Ansatz einer monatlichen Kostentragung zwischen
S 18.000,00 und S 19.000,00 (Mittelwert S 18.500,00;
JahresbetragS 222.000,00) ist
daher unter Bedachtnahme auf durchschnittliche Urlaubsaufwendungen für eine
vierköpfige Familie iHv zumindest S 40.000,00 pro Jahr eine
Schätzung von Lebensführungskosten iHv jährlich
S 262.000,00 realistisch, zumal
aus der Aktenlage auch diverse Auslandsaufenthalte in Italien (Rom, 1984), der
Türkei (Istanbul, 1985), Spanien (Mallorca, 1990) und den USA (New York,
1990) hervorgehen und auch die Chinareise des Bw im Jahr 1987 mit einer Dauer
von drei bis vier Wochen Mehrkosten verursacht hat (Seite 260
Prüferhandakt).
Zu ergänzen ist die oa.
Vermögensdeckungsrechnung noch insofern, als darin, was in der
mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls erörtert wurde,
Familienbeihilfen für die Jahre
1984, 1989 und 1990 in der Berechnung nicht (zugunsten des Bw.)
einnahmenerhöhend erfasst wurden und zusätzliche Ausgaben für
außergewöhnliche Belastungen
(§ 34 EStG) in den Jahren 1986 bis 1990 nicht (zulasten des Bw.)
einnahmenmindernd zum Tragen gekommen sind. Da von den Streitparteien dazu keine
konkreten Beträge genannt oder Beweisanträge erhoben wurden, werden
die Familienbeihilfen für 1984 hilfsweise mit S 28.800,00 (wie 1985)
und für 1989 und 1990 jeweils mit S 31.800,00 (wie 1988) angesetzt und
werden die dem Bw. gemäß
§ 34 EStG erwachsenen Ausgaben mit den
bescheidmäßig ausgewiesenen Belastungen in Ansatz gebracht (1986:
S 28.000,00; 1987 u.1988 je S 42.000,00; 1989 u. 1990 je
S 43.200,00).
Was die für die
Hinzurechnung herangezogenen
Sparguthaben selbst angeht, hat der Bw
im Rahmen seiner Berufungsergänzung ein vom 4. Oktober 1994 datiertes
Schreiben an die VB-Bank vorgelegt, in dem er um Bestätigung ersuchte, dass
von der Bank Sparbücher mit den genannten Konto-Nummern (betragliche
Höhe insgesamt S 720.000,00) nicht geführt wurden. Dem wurde mit
Antwortschreiben vom 10. Oktober 1994 insoweit entsprochen, als darin
erklärt wird, dass die angeführten Konten Nr. 254ff bzw Nr.
148ffnicht
(VB)bankkonformseien. Mit dieser
Auskunft bleibt allerdings offen, ob es sich hier lediglich um einen Formfehler
bei den Kontobezeichnungen gehandelt haben mag, bei deren genauerer
(bankkonformer) Benennung bzw Ergänzung bei diesem Bankinstitut weitere
Sparbücher des Bw auffindbar gewesen wären, oder ob dies aus
bestimmten Gründen zur Gänze auszuschließen sei. Das in der
Sache ausweichend formulierte Antwortschreiben bedeutet für sich noch
keinen
Entlastungsbeweis, weil es die Eintragungen im handschriftlichen Zettel (Seite
142 BP-Handakt), festgehalten mit "Spb VB 254ff
... 320´" und "Spb VB 148ff ...
400´" nicht aus der Welt schafft und bei der Abwägung des
höheren Grades an Wahrscheinlichkeit mehrerer in Frage kommender
Möglichkeiten hier auch zu bedenken ist, dass die vom Bw
anläßlich seiner Fernost-Reise für den Ablebensfall erstellte
Übersicht - dem Ernst einer derartigen Überlegung angemessen
- mit Sicherheit keine Fiktionen enthalten hat, sondern vielmehr mit jenem
Mindestmaß an Sorgfalt angefertigt worden sein muss, das der früheren
Gattin im Anlassfall eine Orientierung erlaubt hätte. Dass der Bw. mit
diesen Mitteln nichts zu tun gehabt haben möchte, widerspricht auch seinen
eigenen Anmerkungen in der Baukostenübersicht (Blatt 139 BP-Handakt), worin
unter der Bezeichnung
"120` VB,
207` VB"
sowie
"500` VB" von ihm gleichfalls Finanzierungsmittel - dies sogar
in annähernder Höhe mit den strittigen Guthaben und mit denselben
Buchstabenkürzeln - verzeichnet worden sind. Der unsubstantiierte
Hinweis auf veranlagte Gelder für "Klienten" bzw "Bekannte", über die
es keinerlei Unterlagen gab, ist schon im Zusammenhang mit einer
Fremdgeldverwaltung (die mit einer
besonderen Verantwortung gegenüber Klienten verbunden ist)
unglaubwürdig, dies umso mehr, wenn dabei nicht einmal über angebliche
Bekannte geschäfts- oder
personenbezogene Auskünfte gegeben werden konnten.
Bei dem als
Treuhandkonto veranlagter Wertpapiere
für den Taufpaten (Onkel des Bw) erläuterten Bankkonto (EVB BTV Nr.
231ff, S 500.000,00) ist nach den für den Zeitraum
1987 bis 1990 vorgelegten Schreiben des
Bw an den Onkel zwar denkmöglich,
dass hier ein Zusammenhang mit diesem Konto und einer Wertpapierveranlagung
bestanden haben kann (die dort angeführten Verzinsungen lassen einen Betrag
dieser Größenordnung erkennen), doch ist hier, da kein einziger Brief
einen Hinweis auf eine Konto-Nummer enthält,
ebenso denkmöglich, dass dem ein
ganz anderes Konto zugrunde lag, das
(mangels Festhaltung im handschriftlichen Zettel) von der ggst. Streitfrage nie
betroffen gewesen ist. Obgleich die fehlende Konkretisierung in den Briefen
(auch) diese Schlussfolgerung zulässt, wird, dem Anbringen des Bw folgend,
die Glaubwürdigkeit des von ihm behaupteten (verdeckten)
Treuhandverhältnisses in Bezug auf das oben angeführte Konto noch
anhand der Nachvollziehbarkeit im Innenverhältnis und
Außenverhältnis untersucht.
Bezogen auf das
Innenverhältnis beantworten die
Briefe des Bw an den
Onkel diese Frage nicht, weil damit korrespondierende Gegenstücke, sei es
in Form von Schreiben
desOnkels an den Bw (zB Antworten, Anfragen, Anweisungen) oder in Form
anderer vom Onkel stammender Unterlagen zur Gänze fehlen. Wenn auch der
Umstand, dass der Onkel des Bw schon im Jahr 1990 (vor der 1993
durchgeführten Betriebsprüfung) verstorben war, nicht dazu führen
kann, dem Vorbringen des Bw etwa aus Gründen einer nicht (mehr)
möglichen Nachprüfbarkeit jedwede Glaubwürdigkeit abzusprechen,
erscheint es im Lichte einer freien Beweiswürdigung fragwürdig, dass
der Bw, der für den Onkel über einen
mehrjährigen
Zeitraum Gelder verwaltet haben will, überhaupt
keine
Schriftstücke des Onkels
an ihn vorweisen
kann, die darauf ebenfalls Bezug nehmen oder die regelmäßig im
Postweg angekündigte Geldübermittlungen an den Onkel bestätigen.
Damit gehen die vorgelegten Schreiben aber ins Leere. Nicht erklärbar ist
in dem Zusammenhang, weshalb der Bw über dieses Treuhandverhältnis,
das nach der ergänzenden Beweisvorlage
zumindest vier Jahre lang bestanden
haben müsste, trotz wiederholter
Befragung zu den Positionen des handgeschriebenen Zettels zunächst
überhaupt nichts anzugeben wusste (zB. Vorhaltsbeantwortung vom 31.8.1992,
"ad 9" ..."Ich weiß
nicht, was die Angaben bedeuten, kann sie auch nicht erläutern und habe
auch keine Unterlagen"
, oder vom
13.8.1993, Pkt 6 ... "Es
gibt auch kein BTV 500"), sondern sich erst in der Berufung vom
26. Jänner 1994 an seinen Onkel
erstmals zu erinnern vermochte. Dies
macht seine Darlegung nicht zuletzt deshalb zweifelhaft, weil den Bw mit dem
Onkel (schon als Patenkind) doch ein verständliches Naheverhältnis
verband.
Bezogen auf die Erkennbarkeit im
Außenverhältnis ist die
behauptete Treuhandvereinbarung ebenfalls fraglich. Dies gilt schon für das
Stadium ihres Zustandekommens, das selbst mit der späten Bekanntgabe in der
Berufung (1994) zeitlich noch ungewiss geblieben ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen - zur Begründung einer
derartigen Nahebeziehung reicht jede familienrechtliche,
gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder auch rein tatsächliche
Beziehung zu einem Dritten aus (vgl. Wieser, FJ 1998, 55 ff) - unter
anderem voraus, dass solche Vereinbarungen
nach außen
ausreichend
in
Erscheinung
treten. Dieses
Erfordernis ist auch für verdeckte Treuhandbeziehungen maßgeblich,
wobei diese ebenso wie andere für die Abgabenfestsetzung bedeutsame
Umstände gemäß
§§ 120, 121 BAO dem Finanzamt
binnen Monatsfrist anzuzeigen sind. So müssen auch Treuhandvereinbarungen
zwischen Angehörigen der Abgabenbehörde unter Schilderung der
wesentlichen Punkte pro futuro bekannt gegeben werden. Auch ein Nachweis durch
zeitnah errichtete öffentliche Urkunden oder Anzeigen an Behörden ist
möglich. Wird das behauptete Rechtsverhältnis erst im Nachhinein
(hier: mehr als drei Jahre nach dem Tod des Onkels) bekannt gegeben, eignet sich
dies nicht als Beweis (vgl. VwGH-Erk. v. 16.3.1989, 89/14/0024).
Das Treuhandverhältnis
ist aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Beendigung zweifelhaft, da es gerade
unter der Annahme einer Treuhandbeziehung unverständlich ist, weshalb das
zuständige
Verlassenschaftsgericht vom Bw (als
angeblichem Treuhänder) nach dem Ableben des Onkels (13. August 1990)
über Gelder des Erblassers, die als Aktiva in den Nachlass fallen
würden, nicht benachrichtigt wurde
(Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 31. März 2004). Stattdessen hat der Bw, folgt man seiner
Beweisvorlage, dieses Geld einige Wochen nach dem Begräbnis des Onkels
(laut Traueranzeige 4. September 1990) gegen handschriftliche
Bestätigung vom 28. September 1990 einem nach der Aktenlage nicht
identifizierbaren italienischen Adressaten im Betrag von S 500.000,00
überlassen. Dies wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung damit
begründet, dass der Onkel für den Fall, "dass ihm etwas
passiere",seinerzeit angekündigt
habe, dass sich beim Bw "jemand melden werde", dem er das Geld aushändigen
soll. Das habe der Bw ohne weiteres Hinterfragen auch so befolgt. Da das
angeblich treuhändisch verwaltete Geld nach dem Tod des Onkels somit
erwiesenermaßen nicht in die Verlassenschaft eingebracht wurde, wobei die
Bestätigung selbst über ein Treuhandgeld ebenfalls nichts aussagt, ist
das behauptete Treuhandverhältnis auch unter dem Gesichtspunkt seiner
gedachten Beendigung nach außen nicht in Erscheinung getreten, weshalb
auch insoweit ein Nachweis misslingt.
Bei der Frage der finanziellen
Bedeckung des Hausbaues (in H/B) ist der
Beweiswürdigung des Finanzamtes darin beizutreten, dass die seinerzeit
beschlagnahmte Baukostenaufstellung mit einer Gesamtsumme in Höhe von
S 4.377.755,00 reale Gegebenheiten festgehalten hat (Blatt 136 bis 141
Prüferhandakt). Dass die vom Bw selbst als "Bau" betitelte
Kostenaufstellung (mit exakten Datumsangaben) den Tatsachen entspricht, hat
schon aufgrund der Zeitnähe zum damaligen Geschehen und der daraus
resultierenden Vermutung einer sachlichen Genauigkeit die größere
Wahrscheinlichkeit für sich als die später - ohne nähere
Erläuterung - erfolgten Betragsberichtigungen auf S 4.013.470,00
(Berufung) bzw S 4.019.450,71 (Berufungsergänzung). Auch das
einheitliche Erscheinungsbild dieser Kostenaufgliederung macht keinen anderen
Zusammenhang als mit dem Hausbau nachvollziehbar. Zum Einwand, es hätte
sich dabei bloß um
prognostizierte Beträge gehandelt,
ist in Abrundung des in der Berufungsvorentscheidung schon Gesagten noch zu
erwidern, dass in dieser Aufstellung mehrere Beträge ohnehin als
tatsächliche Zahlungen, etwa in Form von Vorauszahlungen oder mittels
Überweisung, deklariert sind (zB.
26.5.89: "225.534,- Fa L. A conto BTV";
17.7.89: "200.000,- Fa L.
überwiesen BTV"; sowie "45.680,30 Fa H. überwiesen BTV ..."; oder
19.7.89: "42.925,- Scal. ....
überw.BTV"; "100.000.- Fa L. überwiesen BTV"; oder
4.12.89: "50.000,- a`cto La.", oder
26.1.90: "40.000,- Hr. Klei. a`conto";
oder 1.6.90: "33.600,- H-Möbel
a`conto"). Die in objektiver Betrachtung sinnlos anmutende Vorgangsweise, in
einer Prognose künftige bzw
erst geplante Zahlungen chronologisch
und auf den Tag genau unter konkreter Benennung der Zahlungsempfänger
anzuführen, vermochte der Bw im gesamten Berufungsverfahren nicht
aufzuklären oder annähernd verständlich zu machen.
Soweit das Finanzamt eine
Baukostendeckung durch Wohnungsverkaufs- und Erbschaftserlöse in der
Berufungsvorentscheidung als nicht hinreichend bewiesen angesehen hat, wurden
mit der Berufungsergänzung vom 4. Dezember 2002 Unterlagen nachgereicht,
die das Vorbringen des Bw dem Anschein nach stützen. So wird in einem an
den Bw gerichteten Schriftsatz (Dr. E.R.) vom
15. April 1994 bestätigt, dass der
Kaufpreis für die treuhändisch veräußerte Eigentumswohnung
in B., A-Straße 139 (insgesamt S 1.875.000,00) mit einem Teilbetrag
iHv S 290.000,00 am 30.6.1989 fällig war und der Restkaufpreis
(abweichend vom zunächst vereinbarten Zahlungsvorgang) in weiteren
Teilbeträgen am 4. Juli 1989 iHv S 1.250.000,00 und am 23. Jänner
1990 iHv S 335.000,00 zur Auszahlung kam. Davon seien nach Abzug
aushaftender Darlehen für den Hausbau noch S 1.518.458,70 verblieben.
Bei diesem Schreiben, zu dem
Zahlungsüberweisungen (ebenso wie
im erstinstanzlichen Verfahren) fehlen,
ist in Würdigung der Gesamtsituation unverständlich, weshalb der Bw
das Schreiben trotz Einbringung seiner Berufung (26.1.1994)
dem Finanzamt
nicht schon im Jahr
1994, also
vor
der Erlassung
der
Berufungsvorentscheidung (vom 6. März 1995) übermittelt
hat. Dass der Bw die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, in der auf
die vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten abgestellt wurde,
(selbstredend) noch nicht kannte, beseitigt die Zweifel darüber nicht, weil
dieses Schreiben als Bestätigung für den Bw keinen vernünftigen
Sinn ergibt. Dies deshalb, weil das Zurückhalten einer zur Klärung der
strittigen Sachlage eingeholten Bestätigung gegenüber dem Finanzamt im
laufenden Rechtsmittelverfahren schon in sich widersprüchlich ist, und
darin auch eine Angelegenheit dargelegt wird, über die der Bw selbst eine
genaue Sachkenntnis hatte und er einen Beweis darüber schon längst
hätte antreten können. Die ohne Belege vorgewiesene Bestätigung
erscheint in ihrem Aussagewert somit zweifelhaft, wenn darin die Detailfrage
eines bestimmten Sachverhaltes geradezuin
Vorwegnahme der vom Finanzamt (ein Jahr später) getroffenen
Würdigung behandelt wird, sich der Bw aber - zeitnah zum behaupteten
Geschehen - jeglicher Auskünfte darüber trotz eigener,
unmittelbarer Sachkenntnis und trotz an ihn ergangener
Normen und Schlagworte
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
VermögenszuwachsSchätzung ZuwachsZuwachsschätzungungeklärter Vermögenszuwachsunaufgeklärte Mittelunklare Geldmittelunklare Mittelherkunftunaufgeklärte Sparbücherunaufgeklärte Ersparnisseunaufgeklärtes VermögenVermögensdeckungVermögensdeckungsrechnungVermögenszuwachsrechnungZuwachsrechnungSchätzung LebenshaltungskostenSchätzung LebensführungskostenSchätzungs LebensunterhaltFehldeckung im EinkommenUnterdeckung im EinkommenZurechnung GeldmittelZurechnung SparbücherZurechnung SpargelderZurechnung ErsparnisseZurechnung Kontounaufgeklärte Baukostenunaufgeklärte FinanzierungUnterdeckung BaukostenBaukostenunterdeckungDeckungsmittelFehlbedeckungFinanzierung HausbauHausbaufinanzierungFinanzierung BaukostenBaukostenfinanzierungVermögenswerteBankkontoFremdgeldGeldverwaltungFremdgeldverwaltungTreuhandverhältnisTreuhandvereinbarungverdecktes Treuhandverhältnisverdeckte TreuhandTreuhandgeldTreuhandvermögenTreuhandkontoTreuhänderOnkelPatenonkelTaufpateNachlassNachlassvermögenVerlassenschaftVerlassenschaftsgerichtAngehörigenahe Angehörigenachträglicher Beweisnachträgliche Beweisenachträgliche Beweismittelnachträgliche BeweisführungVermittlungVermittlungsleistungVermittlungsprovisionVermittlungshonorarLiegenschaftsvermittlungGrundstücksvermittlungGrundstücksmaklerImmobilienmaklerImmobilienbüroImmobiliengeschäftImmobilienImmobiliengesellschaftInnengesellschaftInnenverhältnisfamilienhafte Mitarbeitfamilienhafte Mitwirkungfreiwillige MitarbeitMitarbeit EhegattinMitarbeit GattinBeistandspflichteheliche Beistandspflichteheliche MitwirkungMitarbeit ImmobilienbüroEhegattendienstverhältnisDienstverhältnis zwischen EhegattenEhegattenvereinbarungBürohilfeHilfstätigkeitAushilfeTelefondienstAufräumenPflanzenpflegePosterledigungFremdvergleichNebentätigkeitZusatztätigkeitNebenverdienstZusatzverdienstPKW-PrivatanteilSchätzung PKW-PrivatanteilFahrtenbuchFahrtenbuchführungFahrtenbuchaufzeichnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-G/02
- Stammnummer
- 9925
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF