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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1481-L/11

Diverse Werbungskosten eines angestellten Steuerberaters

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1481-L/11vom 10.07.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (§ 25 BAO) im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Das Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen ist insbesondere deshalb zu fordern, weil es bei derartigen Rechtsbeziehungen in der Regel an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz fehlt und so durch rechtliche Gestaltungen steuerliche Folgen abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden können. Die vom Bw angeführte "eheliche Beistandspflicht" ist in den §§ 90 und 98 ABGB geregelt. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen des Üblichen mit, hat er nach § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung. Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinaus gehendes Vertragsverhältnis vor, sind die geleisteten Abgeltungsbeträge im Sinne des § 98 ABGB familienhaft bedingt und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern als Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 anzusehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind ua. Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abzugsfähig. Demnach können derartige Zuwendungen diese Eigenschaft nicht dadurch verlieren, dass im Wege einer Vereinbarung ein besonderer bzw. anderer Rechtstitel für die Zuwendung geschaffen wird. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, alle Zuwendungen, die ausschließlich oder überwiegend auf familiärer Grundlage erbracht werden, vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auszuschließen. Bei bloß familienhafter Mitarbeit ist daher kein zu einer Betriebsausgabe führender Entlohnungsanspruch gegeben. Inwieweit die Gattin mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit von einmalig zehn Stunden den Umfang bloß familienhafter Mitarbeit überschritten hätte, ist nicht nachvollziehbar. So spricht nach der Judikatur ein Tätigwerden praktisch nur in der Freizeit oder im Urlaub für eine familienhafte Mitarbeit (VwGH 21.10.1986, 86/14/0042). Entscheidend ist, ob die verrichtete Tätigkeit üblicherweise auch als Inhalt eines mit einem Fremden zu begründenden Werkvertragsverhältnisses in Frage kommt. Dies ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu verneinen, weil nach der Verkehrsauffassung ein Werkvertrag für ein Korrekturlesen im Umfang von nur zehn Stunden mit einem Fremden nicht abgeschlossen würde. Der vorliegenden Empfangsbestätigung über 300,00 € ist insbesondere nicht zu entnehmen, wann die Leistung der Ehegattin erbracht wurde. Eine Vereinbarung mit einem Fremden, in welcher der Leistungserbringer nicht verpflichtet ist, einen Leistungsnachweis etwa durch genaue Zeitaufzeichnungen zu erbringen, hätte der Bw wohl nicht abgeschlossen. Da die vorliegende Vereinbarung in der konkreten äußeren Form zwischen Fremden nicht abgeschlossen worden wäre, konnte diese keinen Betriebsausgabenabzug bewirken. -) Schokolade für die Teilnehmer des WIFI-Probevortrages: Derartige Aufwendungen sind, mögen sie auch geeignet sein, die berufliche Tätigkeit zu fördern, nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Dieser bereits im Ergänzungsersuchen vom 29. März 2012 geäußerten Ansicht trat der Bw nicht entgegen. Werbungskosten -) Weingeschenke für Mandanten: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht somit nur noch für die der Werbung dienende Bewirtung, wogegen andere Repräsentationsaufwendungen nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn sie der Werbung dienen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind daher kleinere Sachgeschenke als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen anzusehen. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seiner Tätigkeit zu fördern (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163, Stichwort "Geschenke"). Der Bw, der angab, etwa 300 Klienten zu betreuen, erwarb laut den vorgelegten Rechnungen vom 16. April 2010 und 5. Juni 2010 60 bzw. drei Flaschen Wein. Die im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vorgelegte handschriftliche Aufsummierung dreier Beträge (Summe: 13,10 €) lässt weder den liefernden Unternehmer noch den Erwerber, Art und Menge der gelieferten Ware oder das Datum erkennen und vermag daher einen Weineinkauf nicht zu belegen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, Wein werde als Entschädigung für Beratungsfehler, wie beispielsweise bei Vergessen diverser Frei- und Absetzbeträge, wenn der Mandant den Fehler selbst entdecke, und um Klientenabgänge zu vermeiden, geschenkt, gelang es dem Bw nicht, den primär beruflich veranlassten Erwerb von mehr als 60 Weinflaschen glaubhaft zu machen. Der Aufforderung, hinsichtlich jeder einzelnen Ausgabe bekannt zu geben, aus welchem konkreten Anlass dem jeweiligen Klienten Wein geschenkt wurde, entsprach der Bw nicht. Dies wäre aber umso mehr geboten gewesen, als dem Bw, der angab, rund 300 Mandanten zu betreuen, in jedem vierten oder fünften Fall ein Beratungsfehler unterlaufen wäre, den der Klient überdies selbst entdeckt hätte. Nach Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 4 Anm 82, Stichwort "Geschenke", liegen (ausnahmsweise) Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Entgelt(Werbe)charakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt. Der Entgelt(Werbe)charakter ist vom Steuerpflichtigen jedenfalls nachzuweisen. Mangels Erbringung des geforderten Nachweises erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die mit dem Etikett der Kanzlei versehenen Weinflaschen ausnahmsweise als Werbungskosten absetzbar gewesen wären. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Name des Bw auf den vorgelegten Rechnungen nicht aufscheint. Im Zusammenhang mit dem ins Treffen geführten § 91 WTBG ist anzumerken, dass Verschwiegenheitspflichten nicht von Aufschreibungspflichten entbinden. Umfasst die Verschwiegenheitspflicht auch die Namen der Klienten, bestehen nach der Judikatur einige Möglichkeiten, die Aufschreibungen derart zu führen, dass der zur Verschwiegenheit Verpflichtete ohne Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht nachkommen kann, wie beispielsweise die Abdeckung der Klientennamen bei Einsichtgewährung in Unterlagen oder die Aufschreibung von Nummern an Stelle der Namen (vgl. Ritz, BAO4, § 171 Tz 23 f). Sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde durch eine Verschwiegenheitspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, trifft diesen nach der Judikatur eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO4, § 115 Tz 11). -) Bewirtung: Wie bereits oa., können werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen der Werbezweck und die berufliche Veranlassung erheblich überwiegen, wogegen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, zur Hälfte abgesetzt werden. Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Unter dem Begriff "Werbung" ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Zu einem Konsumationsbeleg über 61,80 € vom 23. August 2010 gab der Bw an, die Ausgaben zur Geschäftsanbahnung für einen namentlich genannten, potenziellen Mandanten getätigt zu haben, wobei abgeklärt worden sei, ob für diesen die Buchhaltung geführt oder die Steuererklärung erstellt werden sollte. Die Aufwendungen seien vergeblich gewesen. Nach Ansicht der Referentin erbrachte der Bw damit einen ausreichenden Nachweis dafür, dass er einem potenziellen Klienten anlässlich der Bewirtung eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hatte. Da die Bewirtungsspesen bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zur Hälfte - wie beantragt - als Werbungskosten berücksichtigt worden sind, ergibt sich diesbezüglich keine Änderung im Vergleich zum Einkommensteuerbescheid. -) Rucksack: Laut Angaben des Bw befinden sich etwa 90 % seiner Klienten in D. Die Klienten geben ihre Unterlagen in der Kanzlei ab, wo diese vom Bw abgeholt werden. Nach der Bearbeitung werden die Unterlagen in die Kanzlei retourniert. Obwohl der Bw bereits im vorangegangenen Jahr Behältnisse zwecks Unterlagentransports angeschafft hat, erscheint die (Neu)Anschaffung eines Rucksacks auf Grund des Vermerks auf der Rechnung, beim alten Rucksack sei der Zip kaputt, für den Transport der Unterlagen glaubwürdig; die Kosten dafür sind daher als Werbungskosten absetzbar. -) Tresor: Die in der Berufung zur Anschaffung des Tresors gemachten Ausführungen erscheinen glaubwürdig und nachvollziehbar. Der Internetadresse Y ist zu entnehmen, dass sich das Produktangebot ausschließlich an Gewerbetreibende und Firmen richtet. Wenngleich der Bw den im Ergänzungsersuchen geforderten Nachweis für die Bezahlung des Rechnungsbetrages der nicht auf ihn lautenden Rechnung nicht erbrachte, konnte auf Grund der Erklärung des Bw auf der Rechnung, die Zahlung übernommen zu haben, von einer Glaubhaftmachung der Bezahlung ausgegangen werden. Die Kosten für den Tresor können daher als Werbungskosten anerkannt werden. -) Headsets für Kanzleitelefonate: Von den beiden erworbenen Headsets (36,48 € und 19,99 €) wird - analog zu den Kosten für Handy-Telefonate - ein Privatanteil von 30 % ausgeschieden. Der Bw schied in der Aufstellung der Höhe der Telefonkosten selbst einen Privatanteil von 30 % aus. Seinem in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens gestellten Antrag, entsprechend der Handynutzung einen Privatanteil von lediglich 15 % anzusetzen, weil die Nutzung nahezu ausschließlich beruflich erfolge, ist zu entgegnen, dass die Finanzverwaltung in der Regel bei in der Privatwohnung verwendeten Computern oder Telefonen von einem privaten Nutzungsanteil von mindestens 40 % ausgeht. Eine im Einzelfall geringere private Nutzung ist konkret nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Infolge des Teleworkings reduzierte das Finanzamt den für die Handykosten ursprünglich angesetzten Privatanteil von 50 % ohnedies auf 30 % und erkannte die Kosten der Telekom (Internet) in einem großzügigen Ausmaß von 95 % als beruflich veranlasst an. Die bloße Behauptung, die Handynutzung erfolge nahezu ausschließlich beruflich, ist nicht geeignet, vom geschätzten Ausmaß der Privatnutzung, die der Bw bislang unbeanstandet ließ, abzurücken. Zu bedenken ist zudem, dass er an der JKU MUSSS-Angebote (vgl. Punkt "Fortbildung" sowie die Internetseite www.jku.at/musss) nutzte und dort unter den "Bedingungen für die Erbringung von MUSSS-Leistungen ua. festgehalten ist: "Die Nutzung der MUSSS-Leistungen erfordert eine technische Ausstattung auf Seiten der Studierenden; in jedem Fall ist dies ein Computer mit einem entsprechend leistungsfähigen Internet-Anschluss und Tonausgabe. Für manche Lehrveranstaltungen ist auch ein Headset (inkl. Mikrofon) erforderlich." Dies lässt erkennen, dass sich für die Headsets breitere Anwendungsmöglichkeiten eröffnen als lediglich für Kanzleitelefonate, sodass der geschätzte Privatanteil von 30 % beizubehalten und auch auf die Headsets anzuwenden war. -) Minilaptop und DVD-Brenner: Der Bw gab an, den Laptop und DVD-Brenner für die Vortragstätigkeit zu verwenden; die Anschaffung dieser Geräte stand daher im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit. Im Hinblick darauf, dass sich der Umfang der ab 2011 ausgeübten Vortragstätigkeit in einem überschaubaren Rahmen bewegt (der Bw legte drei Werkverträge mit dem WIFI betreffend zwei Kurse "Buchhaltung II für Fortgeschrittene" und einen Kurs "Buchhaltung I für Anfänger/Innen" vor) und der Bw erklärte, das im Jahr 2007 angeschaffte Standgerät 40 Stunden pro Woche beruflich und nur zwei Stunden pro Woche privat zu nützen, erscheint das Ausscheiden eines geschätzten Privatanteils von 40 % von den Anschaffungskosten für den Minilaptop und DVD-Brenner gerechtfertigt. Diese von der Verwaltungspraxis üblicherweise (ohne Nachweis der konkreten Aufteilung der Nutzungsanteile) angenommene Privatnutzung - siehe oben - trägt den vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (wie Telebanking/Shopping, E-Mails, Verfassen privater Schriftstücke, Musik, Fotoverwaltung, Suchfunktionen, Recherchemöglichkeiten uvm.) Rechnung. Grundsätzlich wird bei Geräten, die eine berufliche und private Nutzung zulassen und deren objektiver Charakter nicht ohne weiteres auf das tatsächliche Ausmaß der Verwendung schließen lässt, der berufliche Anteil umso geringer anzusetzen sein, je vielfältiger die privaten Nutzungsmöglichkeiten sind. Wie bereits oben unter dem Punkt "Headsets" dargelegt, benötigt der Bw auch für die Nutzung diverser MUSSS-Angebote einen PC, weshalb der Ansatz eines geschätzten Privatanteils von 40 % nicht zuletzt wegen dieser zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit gerechtfertigt scheint. 60 % der Anschaffungskosten des Minilaptops und DVD-Brenners sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. -) Fortbildung: Zu den beantragten Fortbildungskosten (1. WIFI-Lehrgang, 2. WIFI-Lehrgang, Kurs JKU VWL und Kurs JKU Englisch) legte der Bw dar, dass die WIFI-Lehrgänge die Trainerausbildung umfasst hätten und Voraussetzung für seine Vortragstätigkeit gewesen seien. Der Kurs VWL sei für die Unternehmensbewertung (Zinstheorie) besucht worden. Den Kurs Englisch (Wirtschaftsenglisch) habe er absolviert, weil er auch nicht der deutschen Sprache mächtige Mandanten betreue. Vorgelegt wurden ein Studienblatt des Bw für das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik (Sommersemester 2010), eine Rechnung der JKU vom 23. September 2010 mit der Bezeichnung "MUSSS-Kostenbeitrag WS 2010/11, Auftragsnummer 2027" über 95,00 €, ein E-Banking-Auszug betreffend die Überweisung eines Betrages von 95,00 € am 20. September 2010 an die JKU mit dem handschriftlichen Vermerk "Kurs Englisch" sowie ein E-Banking-Auszug betreffend die Überweisung eines Betrages von 108,00 € am 9. September 2010 an die JKU mit dem handschriftlichen Vermerk "Kurs VWL". Eine Internetrecherche zeigte, dass es sich bei MUSSS um ein "Multimedia Studien Service in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" der JKU handelt, das zahlreiche Bildungsmodule anbietet. Im Akt (Bl. 30 - 32 sowie 47/2010 Einkommensteuerakt) aufliegende Auszüge betreffend MUSSS Termine belegen, soweit leserlich, nachfolgende Veranstaltungen: 1) Betriebliche Bildung und Berufspädagogik am Institut für Berufs- und Betriebspädagogik; 2) Einführung in die Wirtschaftspädagogik am Institut für Wirtschaftspädagogik; 3) Interkulturelle Fertigkeiten Englisch sowie 4) Pädagogische Psychologie: Person-Schule-Gesellschaft und 5) Training methodische Kompetenz. Die Anmerkung des Bw, beim Kurs VWL habe es sich um einen Kurs zur Unternehmensbewertung gehandelt und beim Kurs Englisch um Wirtschaftsenglisch, ist aus keiner der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Ein entsprechendes Kursprogramm wurde nicht, wie angefordert, vorgelegt. Ob es sich daher um allgemein interessierende oder auf die Berufsgruppe des Bw zugeschnittene Bildungsveranstaltungen handelte, konnte nicht beurteilt werden. Ebenso wenig ist ein Zusammenhang zwischen den im Akt befindlichen, unter Punkt 1 bis 5 genannten Unterlagen, den vom Bw ins Treffen geführten Fortbildungsveranstaltungen und dem ausgeübten Beruf eines Steuerberaters erkennbar. Da die geforderte Berufsbezogenheit nicht an Hand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wurde, ist eine Anerkennung der Kurskosten von 108,00 € und 95,00 € als Werbungskosten nicht möglich. Dem gegenüber geht aus den vorgelegten Rechnungen des WIFI eindeutig hervor, dass es sich dabei um Kurse für WIFI Trainer/Innen handelte, sodass die Kurskosten von zweimal 100,00 € als Betriebsausgaben im Rahmen der Vortragstätigkeit (anstatt wie bisher als Werbungskosten) berücksichtigt werden können. -) Fahrtkosten: a) Fahrten E - Thalia Durch die Vorlage eines Rechnungsbeleges über den Erwerb von Fachbüchern wurde die Berufsbezogenheit dieser Fahrt vom 11. September 2010 dokumentiert, sodass die Fahrtkosten als Werbungskosten anerkannt werden können. b) Fahrten E - WIFI/BFI F Hinsichtlich der bereits durch das Finanzamt anerkannten Fahrtkosten besteht auf Grund der Ausführungen des Bw kein Anlass, an deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu zweifeln. c) Fahrten E - JKU F Den Ausführungen des Bw ist zu entnehmen, dass die Fahrten unternommen wurden, um in der Bibliothek Wirtschaftsliteratur auszuborgen und Vorlesungen und Proseminare zu besuchen. Diese allgemeinen, durch keinerlei Belege untermauerten Ausführungen des Bw sind nicht geeignet, die berufliche Veranlassung dieser (laut Aufstellung) 23 Fahrten aufzuzeigen. Zum einen wurde weder die Berufsbezogenheit der an der JKU besuchten Kurse nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, zum anderen ist davon auszugehen, dass die Universitätsbibliothek nur dann aufgesucht wurde, wenn Fahrten zur JKU auf Grund von Vorlesungen oder Proseminaren erforderlich waren, für das Aufsuchen der Bibliothek demnach nicht gesondert Fahrtkosten angefallen sind. Aber auch das beruflich veranlasste Aufsuchen der Universitätsbibliothek wurde lediglich behauptet, jedoch durch keinerlei konkretes Vorbringen oder durch Vorlage von Belegen (beispielsweise Beibringung eines Entlehnnachweises oder zumindest Beschreibung der konkreten beruflichen Verwendung der entlehnten Werke) untermauert. An Hand der vorliegenden Unterlagen und Informationen ist es nicht möglich zu eruieren, ob die Fahrten bzw. welche Fahrten zur JKU privat oder beruflich veranlasst waren. Die alle Fahrten umfassende Pauschalbegründung, die JKU sei aufgesucht worden, um Bücher zu entlehnen oder Vorlesungen und Proseminaren beizuwohnen, ermöglicht nicht die Feststellung konkreter Sachverhalte. Mangels Kenntnis konkreter Sachverhalte kann eine rechtliche Beurteilung, ob dieser Sachverhalt unter den Werbungskostenbegriff subsumiert werden kann oder allenfalls nicht abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, nicht erfolgen. Allgemeine Aussagen können fallbezogene Feststellungen zu jedem einzelnen geltend gemachten Aufwand nicht ersetzen. Mangels Nachweises des beruflichen Zusammenhanges und Darlegung des Grundes für die einzelnen Fahrten, wie im Ergänzungsersuchen gefordert, können die beantragten Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. d) Fahrten E - D Strittig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Fahrten, die der Bw als Teleworker von seinem Wohnsitz aus zum Ort seiner Dienstgeberin, wo er seinen Angaben zufolge und laut Dienstvertrag über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügt, unternimmt. Der Verwaltungsgerichtshof brachte im Erkenntnis vom 19.3.2008, 2006/15/0289, zum Ausdruck, dass regelmäßige Tätigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers geeignet sind, den Betrieb als Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu qualifizieren. Selbst wenn der Dienstnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht, liegt Innendienst vor. Wird dagegen die Betriebsstätte nur zum Abholen von Unterlagen aufgesucht, liegt kein "Innendienst" vor (Jakom/Lenneis, EStG, 2012, § 16 Rz 25). Besucht ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte Kunden (Klienten), dann sind die Kosten der Fahrt trotzdem mit dem Verkehrsabsetzbetrag (und allenfalls mit dem Pendlerpauschale) abgegolten. Nur zusätzliche Wegstrecken, die durch den Klientenbesuch erforderlich sind, sind beruflich veranlasste Fahrten (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 1). Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird (Doralt, EStG13, § 16 Tz 100/1). Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte nur zu Hause (Heimarbeiter), dann kann er für die gelegentlichen Fahrten in den Betrieb das Kilometergeld geltend machen (Doralt, aaO, § 16 Tz 119/1). In dem am 21. September 2009 abgeänderten Dienstvertrag ist den Tätigkeitsort betreffend angeführt: "Ab 1. Juli 2009 wird der Dienstnehmer seine nichtselbständige Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus ausüben. Er ist in der Lage, alle mit seinem Dienstverhältnis zusammenhängenden Tätigkeiten von seinem Wohnsitz (Adresse) aus durchzuführen und muss dazu nicht in die Kanzlei des Dienstgebers (0000 D, Zgasse 7) fahren. Der Dienstnehmer wird bei seinem Bedarf maximal einmal pro Woche (am Montag) die Kanzlei des Dienstgebers aufsuchen, um Belege zu bringen und Belege abzuholen. (...)" Auch die Dienstgeberin des Bw bestätigte, dass der Bw ihre Kanzlei wegen Meetings, Besprechungen und Schulungen aufgesucht habe und im Übrigen seine gesamte Arbeit von zu Hause aus erledige. Auf Grund der dargelegten Verhältnisse ist das lediglich 15-malige Aufsuchen des Sitzes der Arbeitgeberin im Jahr 2010 nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht ausreichend, um diesen Sitz als (weitere) Arbeitsstätte anzusehen. Für die (48) Fahrten von E nach D sind daher Kilometergelder anzuerkennen. Allerdings ergab die Überprüfung der zurückgelegten Fahrtstrecke durch im Internet abrufbare Routenplaner, wie vom Finanzamtsvertreter im Zuge der Stellungnahme zu Recht eingewendet wurde, dass die im Fahrtenbuch angeführte Kilometeranzahl von 484 keinesfalls den Tatsachen entspricht. So zeigt der ÖAMTC-Routenplaner zwischen der Wohnung des Bw in E und der Kanzlei in D eine Distanz von 201,5 Kilometer an, Via Michelin eine Entfernung von 222 Kilometer und www.herold.at eine Entfernung von 223 Kilometer; gewählt wurde jeweils die schnellste Route. Sowohl der Bw als auch der Finanzamtsvertreter erhoben gegen den Ansatz der mittleren Distanz von 222 Kilometer keine Einwendungen, sodass Kilometergelder in Höhe von 8.970,78 € (222 x 2 x 48 x 0,42) als Werbungskosten anerkannt werden. -) Tagesdiäten: Den diesbezüglichen Ausführungen im Vorhalt vom 29. März 2012 trat der Bw nicht entgegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dort dargestellte rechtliche Beurteilung verwiesen. -) Eimer (Beleg 89): Die anteiligen Kosten für die beiden Eimer, die laut Angaben des Bw auch zur Reinigung des Arbeitszimmers verwendet werden, werden im beantragten prozentuellen Ausmaß von 14,23 % als Werbungskosten anerkannt. -) Die Belege 66 und 83 (Materialien für das Arbeitszimmer) sowie 62 (Reinigung und Leuchtmittel für das Arbeitszimmer) und die Tickets der D Linien betreffend ging der Bw auf die Fragen des Ergänzungsersuchens nicht ein, sodass der Werbungskostencharakter dieser Aufwendungen nicht bewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht wurde und daher deren Abzugsfähigkeit zu verneinen ist. Die angeführten rechtlichen Beurteilungen führen im Vergleich zum angefochtenen Bescheid vom 20. September 2011 zu folgenden betraglichen Änderungen: | | | Betrag (€) | Zusätzliche Betriebsausgaben | 2 WIFI-Kurse | 200,00 | | 60 % der AK Minilaptop und DVD-Brenner | 234,34 | | Summe | 434,34 | Zusätzliche Werbungskosten | Rucksack | 19,99 | | Tresor | 239,99 | | Eimer | 5,98 | | Fahrtkosten E - Thalia | 33,60 | | Fahrtkosten E - D | 8.970,78 | | Summe | 9.270,34 | Kürzung Werbungskosten | Minilaptop und DVD-Brenner | 390,57 | | Tonnen (Beleg 83) | 17,98 | | Fahrten E - JKU F | 676,20 | | Tagesgelder F | 57,20 | | Kurs JKU VWL | 108,00 | | Kurs JKU Englisch | 95,00 | | 2 WIFI Kurse | 200,00 | | 30 % der AK der Headsets (Belege 58, 99) | 16,94 | | Summe | 1.561,89 Der Einfachheit halber wurden sämtliche zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7.708,45 € bei der Kennzahl 724 (Sonstige Werbungskosten) erfasst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 10. Juli 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1481-L/11
Stammnummer
60251
Gültig
10.07.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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