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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0623-L/11

Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Ehegatten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-L/11vom 12.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Inwieweit die Lasten im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle tatsächlich auch von der Gattin des Bw's getragen wurden, lässt sich im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehen, zumal durch die höheren Gehaltszuflüsse des Bw's und sich am Konto befindlicher anderer (privater) Überweisungen keine eindeutige Zuordnung der Zahlungen erkennen lässt. Fest steht, dass durch die höheren Bezüge des Bw's dieser jedenfalls auch überproportional an der Kostentragung beteiligt war. In der Regel fanden die jährlichen Aufwendungen ohnehin in den Mieteinnahmen Deckung; geringe Überhänge konnten leicht durch die gegenüber der Ehegattin um cirka das Dreifache höheren Bezüge des Bw's aus dessen Mitteln abgedeckt werden. Hinzu kommt, dass zumindest noch im Jahr 2005 zum 20. jeden Monats noch ein Sparabschöpfer zugunsten der Gattin eingerichtet war. Auch der Umstand, dass gerade unmittelbar vor Tätigung von Investitionen der Zufluss der Bezüge des Bw's auf jenes Konto, auf dem auch die Mietzahlungen zuflossen, sichergestellt wurde, stellt ein Indiz dafür, dass die Aufwendungen vom Bw getragen werden sollten, dar. Wesentlich erschien dem Unabhängigen Finanzsenat in diesem Zusammenhang aber vor allem, dass von den insgesamt 31 vorgelegten Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt für Erhaltungsaufwendungen zu begleichen waren, fast alle (28) auf den Bw allein und nicht - wie bei einer Vermietungsgemeinschaft üblich - auf beide Ehepartner als Gemeinschaft lauteten. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Urkunden um jene wenigen schriftlichen Dokumente (kein schriftlicher Gütergemeinschaftsvertrag, keine schriftlichen Mietverträge!) handelte, die eine eindeutige Außenwirkung zu dokumentieren vermochten, ergibt sich daraus, dass die entsprechenden Rechnungen aus der Sicht der Rechnungsleger (= Außenstehende) letztlich von ihm zu begleichen waren und das Unternehmerrisiko diesbezüglich nur ihn traf. In Anbetracht der weitaus überwiegenden Adressierung der Rechnungen an den Bw und der mangelnden Zuordenbarkeit des Abflusses der Zahlungen aus dem Einkommen der Gattin kann sohin nicht von einer auch nur teilweisen Lastentragung durch die Gattin gesprochen werden. Eine Tragung der im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle anfallenden Lasten ist aber jedenfalls - wie oben ausgeführt - notwendig, um von einer für die Zurechnung der entsprechenden Einkünfte notwendigen Übertragung der Einkunftsquelle sprechen zu können. 3. Abgrenzung zur Einkommensverwendung (eheliche Beistandspflicht): Gerade der Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um einen klassischen Vertrag zwischen nahen Angehörigen handelt, weist auch darauf hin, dass die Tätigkeit der Ehegattin des Bw's nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, sondern bloß auf der sich aus § 90 ABGB resultierenden ehelichen Beistandspflicht basieren konnte. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 iVm Z 4 EStG 1988 dürfen die für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben von den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Eine steuerliche Anerkennung von Leistungen zwischen Ehegatten kommt nur in Frage, wenn die erbrachten Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht laut Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) hinausgehen (VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Gemäß § 90 ABGB sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muss persönlich zumutbar (Alter, Ausbildungsstand, Gesundheitszustand, sonstige Pflichten) und nach den Lebensverhältnissen üblich sein (Rummel, ABGB-Kommentar, Wien 1983, § 90 Rz 10). Gemäß § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, auch Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB stellen Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen und damit Einkommensverwendung dar (Jakom 2010, § 20 Rz 84, VwGH 23.4.98, 95/15/0191; UFS 19.3.2009, RV/0261-G/08). Wie der Bw in seiner Vorhaltsbeantwortung darlegte, bewältigte er die Arbeiten im Zusammenhang mit der Vermietung zusammen mit seiner Frau. Hierunter fielen Hausmeisterarbeiten (Rasenmähen, Arbeiten im Zusammenhang mit der Außenreinigung, kleinere Instandhaltungsarbeiten - ca. 5 Stunden pro Woche; zusätzlich regelmäßige Nachschau, Schneeräumung) und Verwaltungsarbeiten (ca. 3 Stunden monatlich). Geht man von diesen Zeitangaben aus, ergibt sich pro Ehepartner in etwa ein dreistündiger Zeitaufwand pro Woche, wobei zu beachten ist, dass Arbeiten wie Rasenmähen und Schneeräumung nicht ganzjährig anfallen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um typische Formen familienhafter Mitarbeit (Schreib-, Verwaltungsarbeiten, Rasenmähen, Schneeräumung, Bankerledigungen etc. - siehe Doralt, EStG, § 2 Tz 167/4). Im Hinblick darauf, dass ein Vermieter für derartige Tätigkeiten in der Regel nicht eine eigene Arbeitskraft anstellt, sondern diese Arbeiten von ihm selbst getätigt werden, ist die Annahme der Mithilfe der Ehegattin im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht durchaus gerechtfertigt, zumal deren Inanspruchnahme nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund ihres flexibleren Zeitrahmens infolge Teilzeitbeschäftigung aus zeitlicher Sicht durchaus naheliegend erscheint. Auch der Umstand, dass die Gattin den Bw bei den Renovierungsarbeiten, die er in hohem Maße mittels Eigenleistungen tätigte, unterstützte, lässt sich aus der ehelichen Beistandspflicht erklären. Zu beachten war vor allem außerdem, dass die Mieteinkünfte auch schon vor 2005 nicht auf das Konto des Bw's, sondern - wie der Bw ausführte, als Haushaltsgeld - auf das Konto der Gattin geflossen waren und dies eine typische Form der Einkommensverwendung darstellte. Insgesamt sprachen in freier Beweiswürdigung sämtliche Umstände dafür, dass die Einkünfte aus der Vermietung des berufungsgegenständlichen Objektes originär zur Gänze dem Bw zuzurechnen waren und die der Gattin zugeflossenen Beträge aus dem Titel der Einkommensverwendung geleistet worden waren. Es ergab sich nach ho. Ansicht ein für derartige Sachverhaltskonstellationen wie die berufungsgegenständliche durchaus typisches Bild des Geschehensablaufes: Ein von einem Ehepartner ererbtes Wohnobjekt wird - aus Kostengründen und im ländlichen Bereich durchaus üblich ohne schriftliche Mietverträge - an verschiedene Parteien vermietet. Die zum Teil gar nicht oder nur teilweise berufstätige Ehegattin hilft (schon allein wegen ihrer flexibleren zeitlichen Kapazitäten) aktiv bei der Bewirtschaftung mit und treten die Ehegatten auch im Einvernehmen gegenüber den Mietern auf. Die Mietzahlungen langen auf ein - letztlich aus Kostengründen günstigeres - gemeinsames Konto ein. Die Mitarbeit der Gattin basiert auf einem im ehelichen Verhältnis begründeten Vertrauen und gemeinsamen Zusammenwirken der Ehepartner. Für den Fall des Scheiterns der Ehe verbleibt das Mietobjekt aber (da keinerlei nachweisbare zivilrechtliche Vereinbarung!) jedenfalls beim Eigentümer. Es handelt sich bei diesem Sachverhalt um einen nach allgemeiner Verkehrsauffassung im ländlichen Bereich typischen Geschehensablauf, der tatsächlich nicht von einer bewussten Übertragung der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis, sondern von einem im Rahmen einer funktionierenden aufrechten Ehe bestehenden gegenseitigen Beistandspflicht getragen wird. An dieser Stelle ist zu betonen, dass der Bw und seine Gattin im Rahmen der Berufungsverhandlung durchaus ehrlich und überzeugend ein vorbildliches Zusammenwirken als Ehepartner dargelegt haben. Aus dieser aufrichtigen Darstellung ging aber ebenso eindeutig hervor, dass eine über dieses typische eheliche Zusammenwirken hinausgehende Übertragung der Einkunftsquelle durch das Auftreten nach außen (Rechnungsadressat, Bekanntheit des Bw's gegenüber der Gemeinde als Adressat) nicht erfolgt war. Eine vom geschilderten typischen Geschehensablauf abweichende Beurteilung wäre aber nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Bw entsprechende Nachweise für die Übertragung der Einkunftsquelle (zB schriftliche Vereinbarungen, auf die Gemeinschaft lautende Belege) vorlegen hätte können, deren Anfertigung für Zwecke der Beweisvorsorge zur Darlegung einer entsprechenden Außenwirkung unerlässlich gewesen wäre. Da solche Umstände, die eine entsprechende nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge nachvollziehbar gemacht hätten, nicht vorlagen, war es dem Unabhängigen Finanzsenat verwehrt, dem Berufungsbegehren zu entsprechen. Die Berufung war daher abzuweisen. Linz, am 12. November 2013

Normen und Schlagworte

ZurechnungssubjektÜbertragung der NutzungsberechtigungÜbertragung der EinkunftsquelleGütergemeinschaftnach außen tretende Gestaltung der DingeVertrag zwischen nahen AngehörigenPublizitätTragung der LastenUnternehmerrisikogemeinsames Bankkontoeheliche BeistandspflichtEinkommensverwendung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0623-L/11
Stammnummer
67587
Gültig
12.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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