…Geld zu borgen. Bei einer Leistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht liege daher keine Schenkung vor. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004 führt aus, die Hingabe eines zinslosen Darlehens sei grundsätzlich eine freigebige Zuwendung. Bei Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten bestehe gemäß § 98 ABGB…
…erfolgte Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB nicht…
…zwar aufgrund der Haftung bzw. des Unternehmerrisikos und nicht wegen seiner Mitarbeit) erwerbstätig, nicht aber Kommanditisten bei einer kapitalistischen Beteiligung an einer KG. Zu den Ausführungen in der Berufung betreffend die Mitwirkung im operativen täglichen Geschäft der Gesellschaft sei anzumerken, dass die Geschäftsführung der KG…
…vorgeschrieben worden. Ab 1989 seien vom Bw. wieder Grundstücke im größeren Umfang veräußert worden. Die Verkäufe sämtlicher Grundstücke ab dem Erwerb durch den Bw. sei vorerst unter Einschaltung des Realbüros F.und anschließend durch die RÄ W.& B.erfolgt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei in…
…Diese Beistandspflicht ist teils immaterieller, teils materieller Natur. Zum ersten Bereich gehören die Pflege im Krankheitsfall, die Erteilung von Rat und psychischer Beistand in allen Lebenslagen. Die materielle Beistandspflicht betrifft die Mitwirkung im Erwerb des anderen, die Haushaltsführung und den Unterhalt. Bei geradezu typischen Beispielen…
… 90 ABGB bestimmt im Wesentlichen, dass ein Ehegatte im Erwerb des Anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken hat, wofür er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung hat. Liegt der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis vor…
…Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushaltes , aber auch die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu…
…auf eine allfällige Abgeltung einer Mitwirkung im Erwerb des anderen gemäß § 98 ABGB verzichten würden. Aus dieser Vereinbarung kann daher keineswegs an Sachverhalt gesichert auf solche Tatumstände geschlossen werden, die die Ansicht des Finanzamtes rechtfertigen würden, dass zum einen ein grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang zwischen R.H…
…auf eine allfällige Abgeltung einer Mitwirkung im Erwerb des anderen gemäß § 98 ABGB verzichten würden. Aus dieser Vereinbarung kann daher keineswegs an Sachverhalt gesichert auf solche Tatumstände geschlossen werden, die die Ansicht des Finanzamtes rechtfertigen würden, dass zum einen ein grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang zwischen R.H…
…Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung der Kinder, gegebenenfalls auch eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten sowie jeglicher sonstiger ehelicher Beitrag zu werten. Bei den Billigkeitsüberlegungen seien sowohl die Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen im inneren Zusammenhang stehen, als auch Schulden…
…vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die…
…dass Sie selbst tatsächlich nur Tätigkeiten "im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb" erbringen. Umstände, die eine ausschlaggebende und stärkere Bindung von Ihnen und Ihrer Gattin zum österreichischen Wohnsitz bewirken und somit den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich belegen könnten, wurden im Berufungsverfahren allerdings weder nachgewiesen…
…13/0012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Abgeltungsanspruch der Ehegatten gemäß § 98 ABGB nur bei Mitwirkung im Erwerb des anderen bestehe. Selbst die Hilfeleistung eines anerkannten Rechtsexperten bei der Verfassung von Gutachten sei nur Ausfluss der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB, wonach nicht…
…sei entsprechend dem § 90 ABGB von einer Mitwirkung der Ehegattin, soweit sie zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin üblich ist, auszugehen, auch wenn gemäß § 98 ABGB nicht übersehen werden dürfe, dass ein mitarbeitender Ehegatte Ansprüche aus der Mitwirkung im Erwerb nach § 98 ABGB habe…
…bis 8. regelten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten und den Unterhalt. Hier werde vereinbart, dass keine Übertragungen stattfänden und keine Leistungen aus diesen Titeln zu erbringen seien. Die vorliegende Vereinbarung habe ob ihrer umfassenden…
… 90 ABGB bestimme im Wesentlichen, dass ein Ehegatte im Erwerb des anderen im Rahmen der Zumutbarkeit und Üblichkeit mitzuwirken habe, wofür er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Vergütung habe. Liege der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten kein über diese Verpflichtungen hinausgehendes Vertragsverhältnis zugrunde…
…60 €). Hinsichtlich der Beschäftigung der Ehegattin im Rahmen seiner Versicherungstätigkeit sei davon auszugehen, dass diese in der Form der familienhaften Mitarbeit gem. §§ 90 und 98 ABGB erfolge. Liege der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten kein über diese Verpflichtung hinausgehendes Vertragsverhältnis vor, seien die geleisteten…
…dass der Ehemann der Beschuldigten in deren Unternehmen tatsächlich bestimmte Tätigkeiten übernommen hat. Unter welchem Rechtstitel jedoch (sei es als bloße Mitwirkung im Erwerb der Ehegattin GF, sei es als Erfüllungsgehilfe der Z GmbH in einem Vertragsverhältnis zu GF) diese Tätigkeiten ausgeübt wurden und - falls…
…Ehegattin des Bw. im gemeinsamen Haushalt beschäftigt ist, liegt es nahe, dass sie den Bw. mit den bei seiner Tätigkeit anfallenden Hilfstätigkeiten in dem im Wohnungsverband gelegenen Büro unterstützt. Für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster…
…Ehegatten innerhalb von drei Jahren. I.5. Einvernehmlich wird die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 98,100 ABGB (Abgeltung für Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten - § 1486a ABGB) auf drei Jahre verkürzt. II. Unterhalt nach Ehescheidung: II.1. Allfällige wechselseitige Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach einer Ehescheidung (in…