Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0188-G/08
FB Anspruch besteht nur dann, wenn Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland liegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-G/08vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Familienbeihilfenanspruch kann nur dann abgeleitet werden, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland befindet. Eine Person kann zwar im gleichen Zeitraum mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn C in XY, vertreten durch Dr.
Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/2, vom
24. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
26. September 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. September 2004
bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Gewährung der Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt festgestellt, dass sich
der Berufungswerber (laut seinen Angaben am Überprüfungsschreiben)
überwiegend im Ausland aufhält. Als Dienstort in Ausland
(Rumänien) wurde Baia-Mare angegeben.
Mit Bescheid vom 26. September 2006 wurden vom
Berufungswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 betreffend seinen Sohn
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz
1988 zurückgefordert, da der Berufungswerber den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in Rumänien habe und daher in Österreich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und Folgendes ausgeführt:
Der gegenständliche
Bescheid lässt sich nach den maßgebenden Verfahrensbestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsgesetzes in keiner Art und Weise nachvollziehen.
Insbesondere fehlt dem Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung.
Gemäß
§ 58 (2) AVG sind Bescheide, die dem Standpunkt der Partei
nicht vollinhaltlich Rechnung tragen, zu begründen. Das innere Ausmaß
der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte
Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt.
(
VwGH
81/08/0016)
Die Begründung eines
Bescheides hat die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre
rechtlichen Erwägungen darzulegen. Der gegenständliche angefochtene
Bescheid enthält im wesentlichen jedoch nur eine Feststellung -und diese
ist falsch - dass nämlich der Berufungswerber in Rumänien
selbständig erwerbstätig ist. Daraus zieht die Behörde eine
rechtliche Schlussfolgerung und auch diese ist falsch -nämlich, dass sich
die überwiegenden Interessen des Berufungswerbers in Rumänien befinden
würden. Auch wenn es so wäre - was im Rahmen der Berufung
ausdrücklich bestritten wird - dass der Berufungswerber in Rumänien
eine selbständige Tätigkeit erbringt, so wurde von der Behörde
nicht einmal festgestellt, wo der Berufungswerber seinen Wohnsitz hat. Die
Behörde scheint richtigerweise davon auszugehen, dass der Berufungswerber
in
XYeinen Wohnsitz hat, da unter dieser
Anschrift eine Zustellung des Bescheides erfolgte. Warum die Behörde jedoch
davon ausgeht, dass trotz Wohnsitz im Inlands und trotz des Umstandes, dass
sämtliche Kinder des Berufungswerbers in der maßgeblichen Zeit in
Österreich
aufhältig waren das Kind
G auch die Schule in
Österreich
besucht hat, trotz des Umstandes, dass
die gesamte Familie des Berufungswerbers österreichische Staatsbürger
sind und diese Staatsbürgerschaft zwangsläufigerweise nach dem
Wortlaut des § 10 StbG nur deswegen erhalten konnten, weil das
Lebensinteresse und der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gelegen war und auf
Dauer ausgerichtet war, ohne weitere Feststellungen zu einem gegenteiligen
rechtlichen Ergebnis kommen kann, ist durch den vorliegenden Bescheid nicht
begründbar.
Die Behörde trifft
keine Feststellung darüber, welche Art von selbständiger
Tätigkeit der Berufungswerber betreibt, im Rahmen welchen Betriebes er
diese Tätigkeit ausübt und welcher Zeit- und Arbeitsaufwand mit
derartigen Tätigkeiten im Ausland damit verbunden sein soll.
Die Behörde
übersieht weiters, dass Tätigkeiten gemäß
§ 98 EheG
nicht als selbständige Erwerbstätigkeiten anzusehen sind; solche
Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb erbringt der Berufungswerber
tatsächlich hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
dieses Ergebnis erbringen müssen.
Der gegenständliche
Bescheid scheint derart mangelhaft zu sein, dass eine Aufhebung und
Neudurchführung der Ermittlungstätigkeit durch die Behörde erster
Instanz erforderlich scheint. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass sich dem
Bescheid nicht einmal entnehmen lässt, welche Fassung der
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen die Behörde bei ihrer rechtlichen
Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Wenn sich die
Behörde auf § 26 FLAG bezieht, so muss auch aus diesem Punkt der
Behörde angelastet werden, dass sie es unterlassen hat, die für eine
vollständige Beurteilung durch die Berufungsbehörde erforderlichen
Feststellungen zu treffen. Selbst wenn nämlich die Voraussetzungen für
die Rückforderung der Familienbeihilfe gegeben wäre, so wäre die
Oberbehörde ermächtigt, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die
nachgeordnete Abgabenbehörde anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Hierzu hat es die Behörde unterlassen, ein
Familieneinkommen festzustellen, um der Oberbehörde überhaupt
Maßgaben zu geben und nachvollziehbar zu machen, dass die
Rückforderung der Familienbeihilfe der an der Armutsgrenze lebenden Familie
in Österreich unbillig treffen würde.
Die Behörde hat es
auch unterlassen, die familiären Verhältnisse hinsichtlich der im
gleichen Haushalt lebenden Ehegattin festzustellen, da selbstverständlich
ein Rückforderungsanspruch auch unbillig und kontraproduktiv wäre,
könnte im gleichen Zug die Ehegattin einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe stellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt
ausgeführt:
Nach § 2 Abs. 1 Iit.
a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß
§
26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat den gewöhnlichen Aufenthalt im
Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt.
Der gewöhnliche
Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des
Betreffenden. Somit kann eine Person auch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
Gemäß
§ 2
Abs. 8 FLAG 1967 (in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung) haben Personen,
die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Sowohl Sie, als auch Ihre
Gattin und der Sohn G wurden in
Rumänien geboren (Baia bzw. Baia Sprie). Unbestritten bleibt, dass die
Familie nunmehr über die österreichische Staatsbürgerschaft und
über einen Wohnsitz in Österreich verfügt und der Sohn
G im betreffenden Zeitraum in
Graz die Schule besuchte.
Im Zuge der
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde von Ihnen jedoch
erstmals am 19.12.2005 bekanntgegeben, dass Ihr Dienstort im Ausland (Baia Mare)
liegt. In Folge der weiterführenden Erhebung wurden von Ihnen ua. Nachweise
abverlangt, die belegen wann Ihre Ausreise erfolgte und ob sich Ihre Gattin
ständig in Österreich aufhält oder ob sie gegebenenfalls
ebenfalls nach Rumänien ausgereist ist. Da von Ihnen am 31.5.2006 lediglich
angeführt wurde, dass Sie selbständig tätig sind (Firma "M D" und
Firma "Ma") erging zwecks Vorlage der angeforderten Unterlagen im Hinblick auf
den Mittelpunkt der Lebensinteressen ein Ersuchen um Ergänzung. Dieses
wurde von Ihnen am 20.9.2006 insofern beantwortet, als für die in Baia Mare
ansässigen Firmen "M D" und "Ma" Registerzeugnisse (Handelsregisternummer:
xxx und yyy) samt Zusatzakt und ein Beschluss vom 17.3.2004 über die
Firmengründung eingereicht wurden.
Desweiteren wurde
festgestellt, dass weder Sie, noch Ihre Gattin im Bundesgebiet eine
Erwerbstätigkeit ausüben oder über ein inländisches
Einkommen verfügen.
In der Berufungsschrift
bleibt unbestritten, dass Ihre Gattin in Rumänien selbständig
erwerbstätig ist, wobei jedoch angeführt wurde, dass Sie selbst
tatsächlich nur Tätigkeiten "im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb"
erbringen.
Umstände, die eine
ausschlaggebende und stärkere Bindung von Ihnen und Ihrer Gattin zum
österreichischen Wohnsitz bewirken und somit den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich belegen könnten, wurden im
Berufungsverfahren allerdings weder nachgewiesen, noch geltend gemacht, wodurch
Ihre fristgerecht eingebrachte Berufung entsprechend den angeführten
Rechtsbestimmungen abzuweisen war.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2008 stellte der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 27. März 2008 legte das Finanzamt
Graz Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat derjenige, der die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder
durch eine auszahlende Stelle verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven
Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH
3.11.1954, 3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht diesen
Rechtsstandpunkt neuerlich in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, in
dem er auf die objektive Erstattungspflicht des
§ 26 Abs. 1 FLAG
verweist und feststellt, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine
Härte bedeutet, diese rückzuerstatten hat. Die
Rückerstattungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Behörde bestehen würde.
Nach § 2 Abs. 1 (FLAG) 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (und unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für volljährige
Kinder).
Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt "
werden im FLAG 1967 nicht näher definiert, es gilt daher die Bestimmung des
§ 26 Bundesabgabenordnung (BAO). Nach dieser Bestimmung hat jemand einen
Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 26
Abs. 2 BAO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt.
Es ist möglich, dass eine Person für ein und
denselben Zeitraum mehrere Wohnsitze hat. Für den Fall, dass jemand, wie es
auf den Berufungswerber zutrifft, sowohl im Inland als auch im Ausland einen
Wohnsitz hat, sieht § 2 Abs. 8 FLAG vor, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Inland gelegen ist und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten .
Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Fassung im
Zeitpunkt der Antragstellung).
Eine Person kann zwar im gleichen Zeitraum mehrere
Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die auf die
Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives
Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (VwGH 18. 1.
1996, 93/15/0145). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der
mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen
Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH 19.2.1987,
86/0198).
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 16. 12. 1993, 93/16/0138, festgestellt, dass im Falle des
Vorliegens mehrerer Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer
verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie
zu finden sein wird (vgl dazu zB VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; 15.3.1989,
88/16/0229; 27.10.1988, 88/16/0068; 19.12.1987, 86/16/0198 und 30.5.1985,
83/16/0177), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl VwGH
20.6.1990, 90/16/0032).
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder. Im Zweifel kommt jedenfalls den
persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des
Familienlebens - der Vorrang zu (vgl VwGH 26.7.2000, 95/14/0145, mwN).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im
vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Der Berufungswerber ist - wie auch sein im November 1989
geborener Sohn und seine Ehegattin - österreichischer Staatsbürger.
Der Sohn besucht die Höhere Technische Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt
Graz, wobei das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2004/2005 vorgelegt wurde.
Die Ehegattin hält sich unbestrittenerweise in Rumänien auf und ist
lt. Beschluss Nr. 2210 vom 22.3.2004,im Handelsregister eingetragen unter der
Nummer yyy, an der Firma Ma S.R.L. mit dem Sitz in Baia Mare als Verwalterin und
Gesellschafterin tätig. Weiters liegt ein Registerzeugnis von der
Firma M D FAST FOOD S.R.L. mit der Einzelnummer aaa vom 7.2.1997,
Handelsregisternummer xxx sowie ein Zusatzakt vom 30.6.2003 auf, aus dem
hervorgeht, dass die Ehegattin sowie der Berufungswerber Gesellschafter dieser
Firma in Baia Mare sind. Im Überprüfungsschreiben des
Finanzamtes vom 30. November 2005 wurde als ausländischer Dienstort Baia
Mare und bei der Ehegattin wurde als Beruf Hausfrau und selbstversichert
angeführt. In einem weiteren Überprüfungsschreiben vom
28. April 2006 wurde als Dienstgeber "selbständig - M D und Ma" angegeben.
Auf diesem Überprüfungsschreiben wurden vom Finanzamt folgende
Unterlagen angefordert:
Nachweis wann Sie nach
Baia-Mare ausgereist sind sowie für welchen Zeitraum
Nachweis ob sich
zumindest Ihre Gattin mit G
ständig im gemeinsamen Haushalt in
XY
aufhält, oder ob Ihre Gattin ebenfalls nach Rumänien ausgereist
ist und G alleine in XY wohnhaft
ist
Nachweis über die
Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen für
G bzw. Nachweis womit
G den Lebensunterhalt
bestreitet
Gegebenfalls:
Bestätigung dass Sie die Familienbeihilfe an Ihre Gattin (sollte diese
ständig in Österreich sein) weitergegeben haben
Schulnachricht/Jahreszeugnis
von G Schuljahr 04/05,
sowie vom
1. Schulhalbjahr
05/06
Mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 21. August 2006
wurde der Berufungswerber letztmalig aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen
aus dem ersichtlich ist, wann er aus Österreich ausgereist ist bzw. seit
wann sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht mehr in Österreich
befindet. Wenn diesem Ersuchen nicht entsprochen würde, müsste die
Familienbeihilfe von September 2004 bis Dezember 2005 rückgefordert
werden.
Am 20. September 2006 langte dieses Ergänzungsersuchen
mit dem Vermerk: "ich bin niemals aus
Österreich ausgereist - ich bin nun österreichischer
Staatsbürger" beim Finanzamt ein (die exakte Schreibweise wurde
berichtigt). Weitere Beweise wurden nicht vorgelegt.
Zu dem Einwand des Berufungswerbers, dass die Behörde
es auch unterlassen hat, die familiären Verhältnisse hinsichtlich der
im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin festzustellen, und ein
Rückforderungsanspruch auch unbillig und kontraproduktiv wäre, weil im
gleichen Zug die Ehegattin einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
stellen hätte können, wird auf das Spannungsverhältnis
"Mitwirkungspflicht - amtswegige Ermittlungspflicht" verwiesen
Gemäß
§ 115 Abs. 1 haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Fälle erhöhter Mitwirkungspflicht nach Ritz,
BAO-Handbuch³, S. 254, ,§ 115,TZ 10:
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße
höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
sind (VwGH vom 23.2.1994,92/15/0159).
Diesfalls bestehe somit eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, TZ 429 ff;
Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019).
Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte
Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der
Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im
Ausland (Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 30.5.1995,91/13/0248,0250)".
Damit hat der Bw. die ihm obliegende erhöhte
Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO-Handbuch, S. 254, § 115,TZ 10)
beharrlich verletzt. Da es bei der Frage der Ansässigkeit auch um
Sachverhaltselemente geht, deren Wurzeln im Ausland liegen, trifft den
Berufungswerber nämlich insbesondere die Pflicht, Beweismittel zu
beschaffen und diesbezüglich vorzusorgen (VwGH 25.05.1993,93/14/0019). Die
geforderten Unterlagen wären für den Berufungswerber unschwer
beizubringen gewesen. Dem gegenüber sind die Möglichkeiten
behördlicher Ermittlungen im Ausland beschränkt.
Zu bemerken ist noch, dass sich der Berufungswerber auf
§ 98 EheG bezieht und dazu Folgendes ausgeführt hat:
Die Behörde übersieht
weiters, dass Tätigkeiten gemäß
§ 98 EheG nicht als
selbständige Erwerbstätigkeiten anzusehen sind; solche
Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung im Erwerb erbringt der Berufungswerber
tatsächlich hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren
dieses Ergebnis erbringen müssen.
Im § 98 EheG wird nicht wie vom Berufungswerber
angegeben über die Mitwirkung des Ehegatten im Betrieb der Ehegattin
abgesprochen, sondern über die Haftung bei Krediten und lautet wie
folgt:
§ 98. (1)
Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97
Abs. 2, gegebenenfalls § 55a Abs. 2), wer von beiden im
Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide
haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den
Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im
Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere
Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95
gestellt werden.
(2) Der
Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur
wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener
Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach
Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder
Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem
Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich
für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem
Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müsste der
Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten
Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer
nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar
sind.
(3) Überdies kann
der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig
verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die
nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch
der Hauptschuldner erheben kann.
Zum Familienwohnsitz ist vorerst einmal grundsätzlich
auszuführen, dass es nicht allein Sache des Steuerpflichtigen selbst ist,
über den diesen zu disponieren.
Nach § 91 ABGB in der Stammfassung (Kaiserliches
Patent vom 1. Juni 1811 JGS Nr. 946) war der Mann "das Haupt der Familie".
Gemäß
§ 92 leg. cit. war die Gattin "verbunden, dem Manne
in seinen Wohnsitz zu folgen, in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften
beizustehen, und soweit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm
getroffenen Maßregeln sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen".
Die Kinder unterstanden i.d.R. bis zur Großjährigkeit der
väterlichen Gewalt (§ 147 leg. cit.), bei deren Ausübung freilich
auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen war.
Nun hat sich das Familienbild des beginnenden 19.
Jahrhunderts in den letzten knapp zweihundert Jahren gesellschaftlich und
rechtlich grundsätzlich verändert.
Es sind nach § 90 Abs. 1 ABGB i.d.g.F. die Ehegatten
"einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum
gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum
Beistand verpflichtet". "Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen
die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu
entsprechen, es sei denn er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest
gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen (§ 92 Abs. 1 ABGB i.d.g.F.). Ein
Ehegatte kann auch wichtigen persönlichen Gründen vorübergehend
gesonderte Wohnung nehmen (§ 92 Abs. 2 ABGB i.d.g.F.).
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Zusammenfassend ist daher nochmals festzuhalten, dass sich
der Berufungswerber nach freier Beweiswürdigung überwiegend im
gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin aufhält und daher der Mittelpunkt
der Lebensinteressen nach ständiger Rechtsprechung dort und nicht im
Bundesgebiet liegt.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 16.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
mehrere WohnsitzeAuslandMitarbeit bei der EhegattinLebensmittelpunktgemeinsame Haushaltsführungpersönliche Beziehungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-G/08
- Stammnummer
- 38227
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF