Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0146-W/02
Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-W/02vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995 nach der am 13. Dezember 2004
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahre 1995 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb für seine
Tätigkeit als Reprofotograf im Spezialgebiet der medizinischen Fotografie.
In der die letztgenannten Einkünfte betreffenden Einnahmen-Ausgabenrechnung
machte er u. a. ATS 56.260,-- für
"Leistungen durch Dritte" als
Betriebsausgaben geltend. Sonstige Aufwendungen für Personal- bzw. Lohn-
und Sozialversicherungskosten sind in dieser Einnahmen-Ausgabenrechnung nicht
ausgewiesen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20. Dezember 1996 forderte
das Finanzamt den Bw. diesbezüglich auf, Honorarnoten, Werkverträge
sowie Stundenlisten etc. beizubringen und ersuchte um eine Beschreibung dieser
Tätigkeiten.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bw. am 16.
Jänner 1997 bekannt, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um
computergraphische Arbeiten (Entwurf, Produktion, Diaeinglasung sowie Fahrten
für Materialeinkauf, solche zum Kunden und Lieferfahrten zum Fotolabor)
sowie reprotechnische Assistenzarbeiten (Montage von Röntgenvorlagen und
medizinischen Fotos, Diaeinglasung und Fahrten für Materialeinkauf, Fahrten
zum Kunden und Lieferfahrten zum Fotolabor) gehandelt habe, dass für diese
Leistungen ein Stundensatz von ATS 400,-- verrechnet worden sei und dass seine
Ehefrau die Empfängerin dieser Honorare sei.
Mit gleichem Schreiben brachte der Bw. zwölf Kopien
(E-Akt 1995 Seite 16 bis 27) der diesbezüglichen Honorarnoten bei. Diese
Honorarnoten sind einheitlich textiert und inhaltlich wie folgt
gestaltet:
Honorarnote Für
computergraphische Arbeiten den Betrag von S... dankend
erhalten.
Honorarnote Für
reprotechn. Assistenzarbeiten den Betrag von S... dankend
erhalten.
Daneben sind in jeder Honorarnote das jeweilige Datum der
Erstellung und der Namen sowie die Wohnadresse der Ehegattin angeführt.
Sämtliche Honorarnoten sind von dieser unterschrieben.
Angemerkt wird, dass fünf Honorarnoten für
computergraphische Arbeiten (E-Akt 1995 Seiten 16, 18, 19, 26 und 27) und sieben
Honorarnoten für reprotechnische Assistenzarbeiten (E-Akt 1995 Seiten 17,
20, 21 22, 23, 24 und 25), die in dieser Weise einheitlich gestaltet waren,
vorgelegt wurden.
Des weiteren wurde diesem Schreiben eine
Stundenaufstellung, die im Folgenden wörtlich dargestellt wird,
beigelegt:
Computergraphische
Arbeiten
|
Honorarnote
vom
|
14.3.95
|
7,5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
6.2. - 14.2.95
|
|
23.5.95
|
5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
1.5. - 10.5.95
|
|
21.6.95
|
5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
15.6. - 19.6.95
|
|
20.9.95
|
2
3/4
|
Stunden
|
i.d.Zeit
3.9.95
|
|
15.11.95
|
4
|
Stunden
|
i.d.Zeit
10.11. - 13.11.95
Reprotechnische
Assistenzarbeiten
|
Honorarnote
vom
|
28.3.95
|
12,5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
27.2. - 15.3.95
|
|
12.6.95
|
65
3/4
|
Stunden
|
i.d.Zeit
1.4. - 30.5.95
|
|
19.6.95
|
5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
16.6.95
|
|
28.6.95
|
20
|
Stunden
|
i.d.Zeit
4.6. - 25.6.95
|
|
6.7.95
|
2,5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
4.7.95
|
|
13.8.95
|
5
|
Stunden
|
i.d.Zeit
10.8. - 11.8.95
|
|
20.7.95
|
10
|
Stunden
|
i.d.Zeit
28.6. - 9.7.95
Diesbezüglich wird angemerkt, dass aus dieser
Stundenaufstellung nicht ersichtlich ist, wie viele Stunden an welchen Tagen
geleistet wurden.
Das Finanzamt versagte in seinem Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1995 vom 18. Februar 1997 den o. a. Honoraraufwendungen
die Abzugsfähigkeit. Begründend führte es diesbezüglich aus,
dass die angeführten Tätigkeiten üblicherweise im Rahmen der
familienhaften Mitarbeit erbracht würden und dass für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen unter anderem
erforderlich sei, dass die Vereinbarungen unter Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies treffe im
gegenständlichen Fall nicht zu, da ein Stundensatz von ATS 400,--
für Tätigkeiten wie beispielsweise für Fahrten für
Materialeinkauf, Dieaeinglasungen und Lieferfahrten zum Fotolabor einem
Familienfremden nicht bezahlt werden würden. Im Übrigen erfolgte die
Veranlagung zur Einkommensteuer 1995
erklärungsgemäß.
Mit Schreiben vom 18. März 1997 erhob der Bw. gegen
diesen Bescheid Berufung. In der Berufungsbegründung führte der
Vertreter des Bw. wörtlich aus wie folgt:
" Zur Begründung
meines Rechtsmittels gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 teile ich dem
Finanzamt mit, dass mein Klient für Leistungen computergraphischer Arbeiten
und reprotechnischer Assistenzarbeit
einem
Familienfremden
zwischen S 1.200,-- und
S 1.600,-- bezahlen müsste, (Preislisten liegen bei) sodass der vereinbarte
Stundensatz in Höhe von S 400,-- nicht als überhöht
betrachtet werden kann. Eine fremdübliche Bezahlung ist durchaus gegeben,
zumal sich der Stundensatz aus einem Mischwert von Computerstunden und
Zeitaufwand für Materialeinkauf und Lieferfahrten ergeben hat, wobei der
Zeitaufwand für diese Fahrten von untergeordneter Bedeutung
ist."
Hinsichtlich der diesem Berufungsschreiben beigelegten
Preislisten ist anzumerken, dass eine davon von einem Grafik-Serviceunternehmen
stammte. Aus dieser Liste geht hervor, dass der Preis für eine
Computerstunde ATS 1.600,-- beträgt. In dieser Preisliste sind neben
anderen Leistungen auch Botenfahrten angeführt. Das dafür zu
verrechnende Entgelt wird jedoch nicht in Höhe eines Stundensatzes, sondern
in Höhe des diesbezüglichen Aufwandes -
"nach Aufwand" - angegeben. Die
zweite Preisliste betrifft ein Computergrafikunternehmen. Dort wird ist für
die Leistung Grafik, Text, Layot" ein
Stundensatz in Höhe von ATS 1.200,-- angeführt.
Das Finanzamt erließ am 16. Mai 1997 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, dass zwischen
nahen Angehörigen geschlossene Verträge dann steuerliche Anerkennung
finden würden, wenn die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum
Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter
gleichen Bedingungen geschlossen werden würden. Laut den Angaben und der o.
a. Preisliste wären bei Erbringung der berufungsgegenständlichen
Tätigkeit von einem Familienfremden Kosten in Höhe von
ATS 148.000,-- bis ATS 196.000,-- angefallen. Darüber hinaus gehe aus
den beigebrachten Honorarnoten hervor, dass in der Zeit vom 14. März 1995
bis zum 13. August 1995 137,5 Stunden und zwischen dem 14. August 1995 und
dem 15. November 1995 nur noch 6,75 Stunden erbracht worden seien. Dies deute
darauf hin, dass einerseits die Steuerpflicht vermieden worden und anderseits
der Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages abgewendet worden
sei.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 16. Juni 1997 einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. In diesem
führte er u. a. aus, dass die zwischen dem Bw. und dessen Gattin getroffene
Vereinbarung einem Fremdvergleich standhielte. Der Abschuss eines Notariatsaktes
könne nicht Kriterium für die Anerkennung der
berufungsgegenständlichen Betriebsausgaben sein. Auch sei die Vereinbarung
über den Leistungsumfang und den Stundensatz als eindeutige, klare, und
jeden Zweifel ausschließende Vereinbarung zu werten. Entsprechend der
Bescheidbegründung sei in der Berufung anhand von Preislisten nachgewiesen
worden, dass die von der Ehegattin erbrachten Leistungen von Familienfremden mit
ATS 1.200,-- bis ATS 1.600,-- pro Stunde bezahlt werden würden. Das
Finanzamt habe daraufhin die ablehnende Argumentation dahingehend geändert,
dass der Stundensatz von ATS 400,-- deshalb nicht fremdüblich sei, da
dieser zu niedrig sei. Dieses Beispiel zeige, dass zwischen den bezahlten
Stundenlöhnen und den verrechneten Stundensätzen wesentliche
Differenzen liegen müssen, da der Unternehmer die Gehaltsnebenkosten ebenso
decken müsse, wie sämtliche sonstige Betriebsausgaben und
außerdem der verrechnete Stundensatz des Unternehmers einen Gewinn
enthalte.
Da der Verwaltungsgerichtshof in Steuersachen die
Änderung bzw. Umkehr der Argumentation eines Beschwerdeführers stets
zu dessen Lasten auslege, müsse dies umgekehrt auch für die
Behörde gelten. Eine Änderung der Argumentation stelle eine
Novität dar und widerspreche einer fairen Abwicklung des
Berufungsverfahrens.
Die Ausführungen des Finanzamtes betreffend die
unterschiedliche Anzahl der vor dem 13. August 1995 der und nach diesem Datum
verrechneten Stunden hänge ausschließlich mit dem Arbeitsanfall
zusammen. Die diesbezüglich angestellten Erwägungen, dass sich die
Arbeitsleistungen der Ehegattin ab dem 14. August 1995 aus Gründen der
Vermeidung der Steuerpflicht bzw. der Hintanhaltung des Verlustes des
Alleinverdienerabsetzbetrages reduziert hätten, seien als unzulässige
und völlig unbewiesene Mutmaßungen zurückzuweisen. Somit sei die
gezogene Schlussfolgerung, dass die Bezahlung der Ehegattin einem Fremdvergleich
nicht standhalte, nicht in einem mängelfreien und den Denkgesetzen
entsprechenden, nachvollziehbaren Verfahren gewonnen worden.
In der am 13. Dezember 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte der Bw. ergänzend aus, dass er im
Spezialgebiet medizinische Fotografie tätig sei. Der Arbeitsanfall der
selbständig ausgeübten Arbeit sei von unterschiedlicher
Intensität. Seine Arbeit verlange auch körperlichen Einsatz, er sei
seit dem Jahre 1978 chronisch erkrankt und leide an Polyathritis, dadurch sei er
an der Arbeit gehindert gewesen. Auch Ärzte seien dieser Meinung gewesen.
Er habe die Leistungen, die von seiner Frau erbracht worden seien, vor deren
Erbringung durch seine Gattin, von Fremdfirmen erbringen lassen. Der Vertreter
des Bw. ergänzte diesbezüglich, dass es sich um eine spezielle
Tätigkeit handle, die mit einer normalen nicht vergleichbar
sei.
Auf Befragen, welches zeitliche Ausmaß die Erbringung
der Leistung durch Dritte vor der Erbringung dieser (Leistungen) durch die
Ehegattin betrug, gab der Bw. an, dass das Ausmaß in etwa vergleichbar
gewesen sei und räumte ein, dass es nach oben oder unten hin Abweichungen
gegeben haben könne. Die Erbringung der Leistungen durch Dritte sei von
seinem Gesundheitszustand abhängig gewesen, in Zeiten, in welchen der Bw.
an Krankheitsschüben gelitten habe, sei das Ausmaß der
Leistungserbringung durch Dritte erhöht worden, da er diese Arbeiten auf
Grund seines körperlichen Zustandes nicht habe erbringen können.
Der Bw. gab auf weiteres Befragen an, dass sowohl die
nichtselbständig als auch die selbständig ausgeübte
Tätigkeit in der medizinischen Fotografie bestünde. Er habe eine
vierjährige Lehre als Reprofotograf abgeschlossen. Weiters habe er an
vielen Kursen zum Zwecke der Weiterbildung teilgenommen.
Hinsichtlich der von der Ehegattin im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit befragt,
gab der Bw. an, dass diese als Hausfrau tätig gewesen sei und die drei
gemeinsamen Kinder betreut habe. Die Ehefrau habe eine Lehre als
Bürokauffrau abgeschlossen. Befragt, über welche fotografische
Ausbildung die Ehegattin verfüge, gab der Bw. an, dass diese die Tochter
eines Fotografen sei und so bereits früh in Kontakt mit diesem Beruf
gekommen sei. Außerdem sei sie vom Bw. angelernt worden.
Auf weiteres Befragen gab der Bw. an, dass die
computergraphischen Arbeiten in der Bearbeitung, farblichen Unterlegung von
Texten, sowie der Einscannung von Operationsfotos bestehen. Hinsichtlich der
weiteren von seiner Gattin ausgeführten computergraphischen
Tätigkeiten verwies der Bw. auf sein bisheriges diesbezügliches
Vorbringen.
Betreffend die reprotechnische Assistenzarbeit gab der Bw.
auf Befragen an, dass diese in einer Hilfestellung bei der Anfertigung von
Collagen oder Reprovorlagen sowie in Beschriftung, Montage und Retusche
besteht.
Der Bw. führte weiters aus, dass ihm seine Ehegattin
die Tätigkeiten abnimmt, die ihm Schmerzen verursachen.
Befragt, auf welcher Rechtsgrundlage die Tätigkeit der
Gattin beruht, gab der Bw. an, dass zwischen seiner Gattin und ihm ein
diesbezüglicher Vertrag geschlossen wurde. Hinsichtlich des Inhaltes dieses
Vertrages befragt, führte der Bw. - wörtlich - aus,
"der Vertrag
beinhaltet den Stundensatz für die
Erbringung von Leistungen durch die Gattin". Dieser Vertrag sei
mündlich geschlossen worden. Der Abschlusszeitpunkt sei glaublich im Jahre
1995 gewesen. Der Vertrag sei auf unbefristete Zeit geschlossen worden.
Zwischenzeitlich sei der Vertrag als aufgelöst zu betrachten, diese
Vertragsaulösung habe ihre Wurzel in den - wörtlich
-"Unklarheiten mit dem
Finanzamt".
Nach dem Beginn dieser Tätigkeit befragt, gab der Bw.
bekannt, dass dieser zu Beginn der 90er Jahre erfolgt sei. Allerdings sei der
Umfang der Tätigkeiten der Gattin zu diesem Zeitpunkt minimal gewesen.
Massiv und ins Gewicht fallend habe seine Gattin die
berufungsgegenständliche Tätigkeit nur im Jahre 1995
ausgeführt.
Über Vorhalt der Berufungsbegründung gegen den
Erstbescheid des Finanzamtes, dass zwischen den dort erstellten Angaben, dass
für Leistungen computergraphischer Arbeiten bzw. reprotechnischer
Assistenzarbeit einem Familienfremden zwischen ATS 1.200,-- und ATS 1.600,--
bezahlt werden müssten und dass der vereinbarte Stundensatz von ATS 400,--
nicht als überhöht betrachtet werden könne und eine
fremdübliche Bezahlung durchaus gegeben sei, gab der Vertreter des Bw. an,
dass hier unterschiedliche Voraussetzungen vorlägen und dass diese Werte
nicht vergleichbar seien, da bei der Vergabe der Arbeiteten an Dritte
sämtliche Kosten wie EDV-Anschaffungen und Betriebsmittel abgedeckt seien,
während die Ehegattin mit Betriebsmitteln arbeite die der Auftraggeber zur
Verfügung stelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1.) nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2.) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3.) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Diese in der Rechtsprechung für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen
daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung
bestehen.
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen
darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte
Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die
Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch die Bestimmung
des § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller
Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den
beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer sauberen
Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und
Einkommensverwendung andererseits (Siehe d. Erkenntnis des VwGH vom 1. Juli
2003, Zl. 98/13/0184, sowie Doralt,
EStG4, § 2 Tz 160
ff).
Der vom Bw. hinsichtlich der Tätigkeit seiner Gattin
diesbezüglich behauptete, mündlich abgeschlossene Vertrag entspricht
den oben beschriebenen Kriterien aus folgenden Gründen nicht:
Dieser Vertrag wurde gemäß den vom Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung erstellten Angaben zwischen seiner Ehefrau
und ihm eben nur in mündlicher Form abgeschlossen. Damit ist das
Erfordernis einer ausreichenden Publizität im Sinne des oben Gesagten nicht
gegeben. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, das das Erfordernis der
Publizität nicht überbewertet werden darf und somit das Fehlen einer
schriftlichen Vereinbarung für sich alleine nicht ausreicht um
abschließend beurteilen zu können, ob ein Vertrag den obigen
Kriterien entspricht oder nicht.
Hinsichtlich des Inhalts beschränkten sich die Angaben
des Bw. darauf, dass diese Vereinbarung "den
Stundensatz für die Erbringung von Leistungen durch die Gattin"
beinhaltete. Nähere diesbezügliche Ausführungen wurden vom Bw.
nicht erstellt.
Aus der oben dargestellten Einnahmen-Ausgabenrechnung geht
hervor, dass die die Tätigkeiten der Gattin betreffenden Aufwendungen unter
dem Titel "Leistungen Dritter" in
Höhe von ATS 55.260,-- angeführt wurden und dass daneben keine
Aufwendungen für lohnabhängige Abgaben oder
Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht wurden. Daher ist davon
auszugehen, dass die Ehegattin die berufungsgegenständlichen
Tätigkeiten selbständig verrichtete und somit in keinem
Dienstverhältnis zum Bw. stand.
In der o. a. Berufungsbegründung führte der
Vertreter des Bw. wörtlich aus, dass sein
Klient "für Leistungen
computergraphischer Arbeiten und reprotechnischer Assistenzarbeit
einem
Familienfremden
zwischen S 1.200,-- und
S 1.600,-- bezahlen müsste, (Preislisten liegen bei) sodass der vereinbarte
Stundensatz in Höhe von S 400,-- nicht als überhöht
betrachtet werden kann." Mit dieser Aussage wird bestätigt, dass die
Honorierung der von der Ehegattin des Bw. erbrachten Leistungen nicht in
fremdüblicher Weise erfolgt ist und dass ein Familienfremder, der
Leistungen wie die strittigen selbständig erbringt, nicht ATS 400,-- pro
Stunde sondern zwischen ATS 1.200,-- und ATS 1.600,-- je Stunde für diese
verrechnen würde. Somit ist das oben angeführte Erfordernis, dass
vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur als erwiesen
angenommen werden können, wenn diese auch zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, in eindeutiger Weise
nicht erfüllt.
Eine fremdübliche Bezahlung ist aber nicht nur auf
Grund dieser Erwägungen, sondern auch auf Grund der Verrechnung eines
Mischwertes für die von der Ehegattin des Bw erbrachten Leistungen nicht
gegeben. Der Bw. beschrieb die Leistungen seiner Ehegattin im Zuge der
Beantwortung des o. e. Ergänzungsersuchens vom 20. Dezember 1996 mit
Schreiben vom 16. Jänner 1997 damit, dass sich diese in zwei
Tätigkeitsbereiche, nämlich in computergraphische Arbeiten und in
reprotechnische Assistenzarbeit teilten, wobei die computergraphischen Arbeiten
den Entwurf, die Produktion, die Diaeinglasung sowie Fahrten für
Materialeinkauf, Fahrten zum Kunden für persönliche Entwurfbesprechung
und Lieferfahrten zum Fotolabor, die Tätigkeit der reprotechnischen
Assistenzarbeit die Montage von Röntgenvorlagen bzw. medizinischer Fotos,
die Beschriftung, die Reproherstellung sowie Fahrten für Materialeinkauf,
Fahrten zum Kunden für persönliche Entwurfbesprechung und
Lieferfahrten zum Fotolabor beinhalteten. In der Berufungsverhandlung
führte der Bw. betreffend die computergraphischen Arbeiten aus, dass diese
in der Bearbeitung, farblichen Unterlegung von Texten sowie der Einscannung von
Operationsfotos bestünden.
Bei den vom Bw. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung sowie in
der Berufungsverhandlung beschriebenen Leistungen handelt es sich einerseits um
solche, deren Erbringung spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse und damit
eine entsprechende Ausbildung erfordern. Dies betrifft vor allem die
computergraphischen Arbeiten. Andererseits umfasst die obige
Leistungsbeschreibung auch reine Hilfstätigkeiten, zu deren Ausübung
weder spezielle Kenntnisse noch eine spezielle Ausbildung notwendig ist. Dies
betrifft vor alle die die Vornahme von Fahrten sowie von Diaeinglasungen und
Beschriftungen.
Im Wirtschaftsleben wird diesen unterschiedlichen
Anforderungen insofern Rechnung getragen, als Leistungen mit dem Erfordernis von
Spezialkenntnissen über die nur wenige Personen verfügen, wesentlich
höher bezahlt werden als solche, die von einem Großteil der
Allgemeinheit erbracht werden können.
Der Vertreter des Bw. gab, w. o. ausgeführt, im Zuge
der Vorhaltsbeantwortung bekannt, dass die berufungsgegenständlichen
Leistungen mit einem Stundensatz von ATS 400,-- verrechnet worden seien. In der
Berufungsbegründung führte er diesbezüglich aus, dass dieser
Stundensatz einen Mischwert aus Zeitaufwand für Computerstunden sowie
für Materialeinkauf und Lieferfahrten darstellte, wobei er den Zeitaufwand
für diese Fahrten als untergeordnet bezeichnete. Dieser Berufung legte er
eine Preisliste eines Graphikunternehmens bei aus der hervorgeht, dass dieses
für die Erbringung einer Computerstunde ATS 1.600,-- berechnet. In dieser
Preisliste ist u. a. auch die Dienstleistung
"Botenfahrten" enthalten. Das
dafür zu verrechnende Entgelt wird nicht in einem Stundensatz sondern in
Höhe des diesbezüglichen Aufwandes -
"nach Aufwand" - angegeben.
Damit hat der Vertreter des Bw. auch bestätigt, dass
ein familienfremder Unternehmer für die Erbringung von Leistungen der
berufungsgegenständlichen Art keinen diese betreffenden Mischwert
verrechnet hätte und den Vertrag somit nicht unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen hätte. Aus der der Berufung beigelegten o. e. Preisliste
eines familienfremden Unternehmens, das mit den berufungsgegenständlichen
Dienstleistungen vergleichbare Leistungen anbietet, geht klar und deutlich
hervor, dass in diesem Betrieb den für deren Erbringung unterschiedlichen
Anforderungen Rechnung getragen wird. Unter Einbezug dieser Ausführungen
sowie des Umstands, dass der Bw. in der o. a. Vorhaltsbeantwortung hinsichtlich
der von seiner Ehegattin erbrachten Leistungen angab, dass diese u. a. auch
Beschriftungen sowie Diaeinglasungen umfassten und dass für die
Ausführung der letztgenannten Hilfstätigkeiten sowie für die
Vornahme der Fahrten keine Spezialkenntnisse erforderlich sind, ist im Sinne der
obigen, die unterschiedliche Höhe der Bezahlung von Leistungen, deren
Erbringung von unterschiedliche Kenntnissen und Fähigkeiten abhängig
ist, betreffenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Verrechnung eines
Mischwertes, für die von der Ehegattin des Bw. erbrachten Leistungen
keinesfalls fremdüblich ist, da ein Familienfremder die o. a. Leistungen,
die sich grundlegend unterscheiden, einzeln mit am Markt üblichen Preisen
verrechnet hätte. Dass der Zeitaufwand für die von der Ehegattin
vorgenommenen Fahrten, wie in der Berufung vorgebracht, von untergeordneter
Bedeutung war, vermag auf Grund der in diesem sowie der im vorigen Absatz
angestellten Erwägungen nichts daran zu ändern, dass die Verrechnung
eines Mischwertes für die von der Ehegattin erbrachten, unterschiedlichen
Leistungen eben nicht fremdüblich ist.
Aus den oben beschriebenen Honorarnoten sowie aus der oben
dargestellten Stundenaufstellung ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten in
welchem Umfang tatsächlich geleistet wurden. Rückschlüsse
hinsichtlich der Bezahlung der einzelnen Leistungen sind im Sinne der obigen
diesbezüglichen Ausführungen ebenfalls nicht möglich. Auch ist
ersichtlich, dass die von der Bw. im Zuge der Beantwortung des obigen Vorhaltes
beigebrachte Stundenaufstellung eine im Nachhinein erstellte Zusammenfassung
ist. Sofern überhaupt laufende, zeitnahe Aufzeichnungen über
täglich geleistete Stunden erfolgt sind, so wurden die der vorgelegten
Aufstellung zugrunde liegenden Aufzeichnungen jedenfalls nicht vorgelegt. Zudem
fehlt es der vorgelegten Aufstellung an den sonst üblichen Details. Die
Stunden der Leistungserbringung wurden - abgesehen von drei Fällen,
in denen diese Stunden einem Tag zugeordnet wurden - über mehrere Tage bzw.
Wochen zusammengefasst. Welche Leistungen im Detail erbracht wurden ist nicht
ersichtlich. Für eine nachträgliche Überprüfung durch den
Auftraggeber ist eine derartige Aufstellung völlig ungeeignet und daher
fremdunüblich. Aus den Honorarnoten geht auch nicht hervor, welchen
möglichen Inhalt die mündliche Vereinbarung haben
könnte.
Dazu kommt, dass der Bw. angab, dass dieser Vertrag als
aufgelöst zu betrachten sei und die Vertragsauflösung ihre Wurzel in
den - wörtlich -"Unklarheiten mit
dem Finanzamt" habe. Mit dieser Aussage, die für sich spricht, hat
der Bw. bestätigt, dass auch die Auflösung des
berufungsgegenständlichen Vertrages nicht in fremdüblicher Weise
erfolgt ist. Eine andere Deutung lässt diese Aussage nicht zu, da das
Finanzamt den berufungsgegenständlichen Honorarzahlungen die Anerkennung
als Betriebsausgaben mit der Begründung versagte, dass ein Familienfremder
für Tätigkeiten wie z. B. Fahrten für Materialeinkauf,
Diaeinglasungen und Lieferfahrten zum Fotolabor keinen Stundenlohn in Höhe
von ATS 400,- bezahlen würde. Es ist geradezu undenkbar, dass
Familienfremde, die betriebsnotwendige Leistungen in fremdüblicher Weise
erbringen, einen Vertrag bloß wegen
"Unklarheiten mit dem Finanzamt"
auflösen.
Im Zusammenhang mit der Auflösung dieses Vertrages ist
auch anzumerken, dass der Bw. in den das Jahr 1995 folgenden Jahren für von
Dritten erbrachte Leistungen mit Ausnahme von Beratungsaufwendungen in Höhe
von ATS 5.500,-- (1996), ATS 8.800,-- (1997) sowie ATS 8.000,-- (1998)
keine Aufwendungen für Leistungen Dritter als Betriebsausgaben geltend
machte. Einnahmen-Ausgabenrechnungen aus dem Jahre 1998 nachfolgenden Jahren
lagen der erkennenden Behörde nicht vor.
Dem in der Berufungsverhandlung vom Vertreter des Bw.
über Vorhalt der Berufungsbegründung gegen den Erstbescheid des
Finanzamtes, dass in dieser Berufungsbegründung ausgeführt wurde, dass
für Leistungen computergraphischer Arbeiten bzw. reprotechnischer
Assistenzarbeit einem Familienfremden zwischen ATS 1.200,-- und ATS 1.600,--
bezahlt werden müssten und dass der vereinbarte Stundensatz von ATS 400,--
nicht als überhöht betrachtet werden könne und eine
fremdübliche Bezahlung durchaus gegeben sei, erstatteten Vorbringen, dass
hier unterschiedliche Voraussetzungen vorlägen und dass diese Werte nicht
vergleichbar seien, da bei der Vergabe der Arbeiten an Dritte sämtliche
Kosten wie EDV-Anschaffungen und Betriebsmittel abgedeckt seien, während
die Ehegattin mit Betriebsmitteln arbeite die der Auftraggeber zur
Verfügung stelle, ist zu entgegnen, dass ein familienfremder Unternehmer,
der Leistungen erbringt, für die am freien Markt bzw. im Wirtschaftsleben
zwischen ATS 1.200,-- und ATS 1.600,-- verrechnet werden, nicht bereit
wäre, diese für ATS 400,-- in der Stunde zu erbringen, da er auf diese
Weise nicht nur den Markt unterlaufen und sich selbst konkurrenzieren bzw.
schädigen würde sondern darüber hinaus auch noch Gefahr liefe,
dass sich die für diese Dienstleistungen von ihm angeschafften notwendigen
Betriebsmittel nicht amortisieren würden. Dieses Vorbringen übersieht
weiters, dass sich ein familienfremder Unternehmer zur Erbringung von
Leistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens bilden, nicht in den Betrieb
seines Auftraggebers eingliedern würde. Eben aus diesen Gründen
müssten - wie vom Vertreter des Bw. selbst in der Berufung ausgeführt
- einem familienfremden Unternehmen zwischen ATS 1.200,-- und ATS 1.600,--
pro Stunde für die Erbringung von computergraphischen Arbeiten bzw.
reprotechnischer Assistenzarbeit bezahlt werden.
Das Gleiche gilt für das im Vorlageantrag erstellte
Vorbringen, dass in der Berufung an Hand von Preislisten von Fremdunternehmen
nachgewiesen worden sei, dass diesen für die von der Ehegattin erbrachten
Leistungen zwischen ATS 1.200,-- und ATS 1.600,-- pro Stunde bezahlt werden
müssten und dass die Auffassung des Finanzamtes, dass der Stundensatz von
ATS 400,-- deshalb nicht fremdüblich sei, außer acht lasse, dass
zwischen den Stundensätzen, die einem Mitarbeiter bezahlt werden und den
Stundensätzen, die einem Unternehmer verrechnet werden, beträchtliche
Unterschiede naturgemäß gegeben seien und beispielsweise die
Stundensätze für einen Automechaniker in einer KFZ-Werkstätte
zwischen ATS 700,-- und ATS 900,-- betragen und der Automechaniker zwischen ATS
150,-- und ATS 200,-- pro Stunde Bruttolohn erhalte und dass dieses Beispiel
zeige, dass zwischen den bezahlten Stundenlöhnen und den verrechneten
Stundensätzen von Unternehmen wesentliche Differenzen liegen, da der
Unternehmer die Gehaltsnebenkosten ebenso decken müsse, wie sämtliche
sonstige Betriebsausgaben und außerdem der verrechnete Stundensatz des
Unternehmers einen Gewinnzuschlag enthalte. Dieses Vorbringen übersieht,
dass dem zwischen dem Bw. und dessen Gattin geschossenen Vertrag aus den oben
diesbezüglich angeführten Gründen der Charakter eines
Dienstvertrages nicht zukommt und dass im Rechenwerk des Bw. weder Aufwendungen
für lohnabhängige Abgaben noch für
Sozialversicherungsbeiträge aufscheinen bzw. enthalten sind und somit
Gehaltsnebenkosten nicht angefallen sind. Da die Ehegattin des Bw. die
berufungsgegenständlichen Leistungen selbständig und nicht im Rahmen
eines Dienstverhältnisses erbrachte, werden mit diesem Vorbringen die im
vorigen Absatz getätigten Ausführungen, dass ein familienfremder
Unternehmer nicht bereit wäre, die berufungsgegenständlichen
Leistungen für ATS 400,-- in der Stunde zu erbringen sowie die
diesbezüglichen Erwägungen vom Vertreter des Bw. selbst
bestätigt.
Der zwischen dem Bw. und dessen Ehegattin abgeschlossene
berufungsgegenständliche Vertrag kam, w. o. ausgeführt, nach
außen nicht ausreichend zum Ausdruck. Der Inhalt des mündlichen
Vertrages beschränkte sich lt. Bw. auf
"den Stundensatz für die Erbringung von
Leistungen durch die Gattin". Dieser rudimentäre und
bruchstückhafte Vertragsinhalt ist für sich völlig unzureichend
und lässt fast alle sonst üblichen Vertragsteile vermissen. Es ist
auszuschließen, dass Fremde über Leistungen wie die
berufungsgegenständlichen keine detaillierteren Regelungen getroffen
hätten. Auch i. V. m. den sonstigen Unterlagen - Honorarnoten und
Stundenaufstellung - sind keinerlei Rückschlüsse auf einen
denkmöglichen, hypothetischen, weiteren, vollständigen Vertragsinhalt
möglich. Somit kann von keinem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt des berufungsgegenständlichen Vertrages
ausgegangen werden. Die in den Honorarnoten getätigten Angaben
beschränkten sich, w. o. ausgeführt auf das jeweilige Datum der
Erstellung (der Honorarnoten), den Namen sowie die Adresse der Ehegattin des Bw.
und die Anführung des jeweiligen Betrages für entweder
computergraphische Arbeiten oder reprotechnische Assistenzarbeiten. Im Gegensatz
zu fremdüblichen Honorarnoten enthielten diese aber weder eine Nummer noch
das genaue Datum der erbrachten der Leistungen. Eine Aufschlüsselung der
einzelnen Leistungen erfolgte ebenfalls nicht. Somit ist eine genaue zeitliche
Zuordnung der erbrachten einzelnen Leistungen nicht möglich.
Rückschlüsse auf deren Art und Umfang und damit auf den
berufungsgegenständlichen Vertrag können daher ebenfalls nicht gezogen
werden. Da dieser Vertrag von einem Familienfremden auch weder in Bezug auf die
Höhe der Bezahlung, noch in Bezug auf preisliche Differenzierungen von
unterschiedlichen Leistungen in dieser Weise abgeschlossen worden wäre und
die Auflösung dieses Vertrages von Familienfremden nicht in der vom Bw.
angegebenen Weise vorgenommen worden wäre, kann die zwischen dem Bw. und
dessen Ehegattin geschlossene Vereinbarung für den Bereich des Steuerrechts
nicht als erwiesen angenommen werden.
Somit war den vom Bw. im Jahre 1995 für als
"Leistungen durch Dritte" geltend
gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben zu
versagen.
Dass der Bw. von seiner Ehegattin unterstützt wurde,
wird von der erkennenden Behörde nicht in Zweifel gezogen. Dass diese
Unterstützung aber über den Rahmen einer familienhaften Mitarbeit bzw.
über den von Leistungen im Familienverband hinausging, vermochte der Bw.
nicht schlüssig darzulegen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich
keinerlei Beleg dafür.
Eine in Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht
(§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte Unterstützung des Ehegatten, die sich
auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und sich darauf
positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten
im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung im Sinne
des § 98 ABGB nicht zugänglich (siehe das Erkenntnis des VwGH vom
19. Mai 1993, Zl. 91/13/0045).
Schlussendlich wird angemerkt, dass der Bw. mit seinem im
Vorlageantrag hinsichtlich der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
erstellten Ausführungen, dass sich die Arbeitsleistungen der Ehegattin ab
dem 14. August 1995 aus Gründen der Vermeidung der Steuerpflicht bzw.
der Hintanhaltung des Verlustes des Alleinverdienerabsetzbetrages reduziert
hätten, erstattetem Vorbringen insofern Recht ist, als es sich dabei um
eine bloße Vermutung handelt, die für sich alleine nicht geeignet
wäre, den Bescheid zu tragen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts
daran, dass der berufungsgegenständliche Vertrag auf Grund der obigen
diesbezüglichen Erwägungen einem Fremdvergleich nicht standhält.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Berufung mit der
rechtzeitigen Einbringung eines Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt und
den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung im gegenständlichen
Verfahren ohnedies keine Bedeutung zukommt. Das Gleiche gilt für das im
Vorlageantrag erstattete Vorbringen, dass die Umkehr der Argumentation eines
Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof stets zu dessen Lasten
ausgelegt werde und dass eine Änderung der Argumentation - wie im
vorliegenden Fall - eine Novität darstelle und jedenfalls einer
fairen Abwicklung eines Berufungsverfahrens widerspreche.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-W/02
- Stammnummer
- 13232
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF