…Entscheidungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Bw. in der A-GmbH eingeschränkt worden sei, übersieht, dass im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen bleibt, sodass der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer ua. zur…
…Geschäftsführer behauptet, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden. Welcher Zeitraum zwischen dem Erkennen der Behinderung bzw. der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen und dem Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zwar kann eine Handlungsunfähigkeit…
…verwiesen. Die Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers werde durch die Aussagen im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Insolvenzakt zur St.Nr. des Bw., Seiten 15 ff.) bestätigt: "Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ich als Geschäftsführer mit Haftungsbescheiden für nicht abgeführte Abgaben der Firmen für das Finanzamt…
…2002) fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a. zur Entrichtung der genannten Abgaben nicht verloren hat, zumal er das Vorliegen eines Anwendungsfalles des §…
…Auch im mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. April 2002 eröffneten Ausgleichsverfahren blieb die Handlungsfähigkeit des Bw. als gesetzlicher Vertreter grundsätzlich bestehen, sodass der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer ua. zur Entrichtung…
…Berufung gegeben habe. Sollte das für relevant erachtet werden, werde die Einvernahme des Geschäftsführers der T-GmbH dazu beantragt. Der Bw. habe sich erst auf Anraten seines Vertreters im Mai 2005 zu GL gewandt und sei bei diesem auch mittlerweile laufend in Behandlung. Vorher habe…
…3/2001 erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (23. April 2001) am 15. Mai 2001 fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a. zur Entrichtung…
…Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht die zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht verloren, sodass er daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verpflichtet bleibt, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die Abgaben zu entrichten. Die Aufgaben des Ausgleichsverwalters bestehen nämlich…
…die nach Aufhebung des Konkurses am 19. Juli 2000 aushaftenden, uneinbringlichen Verbindlichkeiten der KG verantwortlich. Im Ausgleichsverfahren bleibe die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen, sodass er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer weiterhin wahrzunehmen…
…die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen bleibt (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a. zur Entrichtung der genannten Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, zumal er trotz des Hinweises auf die Geschäftsaufsicht des Ausgleichsverwalters…
…zu bezahlen, vermag der bloße Hinweis auf den Rat des Rechtsanwaltes den Bw. nicht zu exculpieren. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht die zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht verloren, sodass er daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verpflichtet bleibt, aus dem…
…zu bezahlen, vermag der bloße Hinweis auf den Rat des Rechtsanwaltes den Bw. nicht zu exculpieren. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht die zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht verloren, sodass er daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verpflichtet bleibt, aus dem…
…Bw. kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Vielmehr sei kurz nach Einreichung der Jahreserklärung 2002 seitens der Gebietskrankenkasse vorzeitig Konkurs angemeldet worden, worauf der Bw. als Geschäftsführer keine Einflussmöglichkeit gehabt hätte. Danach sei die Handlungsfähigkeit des Bw. durch den Masseverwalter eingeschränkt gewesen. Zudem hätte der Bw…
…28. November 2007 als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungiert habe und in dieser Funktion verpflichtet gewesen wäre die Abgabenschuldigkeiten zu begleichen. Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sei die zivilrechtliche und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit der Bw. erhalten geblieben. Nach der Rechtsprechung des VwGH liege es an der Bw. den…
…3/2001 erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (23. April 2001) am 15. Mai 2001 fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a. zur Entrichtung…
…Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Da Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch ihre Geschäftsführer…
…Geschäftsführers der Wiederaufnahmswerberin" Mit Bescheid vom 16. November 2006 hat das Finanzamt Bregenz einen Mängelbehebungsauftrag folgenden Wortlauts erlassen: "Ihre Eingabe vom 25. Oktober 2006 betreffend Antrag gemäß § 303 (1) BAO betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide 2004, 2005 und 2006 vom 14.6.2006 weist hinsichtlich des…
…29. November 2003 gelöscht. Gem. § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Nach einhelliger Lehre und übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte hat die Löschung einer GmbH im Firmenbuch jedoch bloß deklarativen Charakter und führt nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Das…
…hätten; dies insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht. Weiters auch in rechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer. Der Bw. habe sich nur in seiner Funktion als Kellner eines Gasthauses tätig gesehen. Im § 79 BAO würden für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sowie § 2 ZPO gelten…
…Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Einwand, dass den Bw. kein Verschulden treffe, da die GmbH einen erheblichen Forderungsausfall erlitten habe, der in der Folge zur Vermögenslosigkeit geführt habe, ist zu entgegnen, dass weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein…