Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1723-W/04
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1723-W/04vom 06.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PW, vertreten durch WS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 31. August 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 34.350,38 anstatt
€ 34.470,05 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 31. August 2004 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 34.470,05 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Haftungsbescheid nicht zu Recht bestehe, zumal
der Bw. erst im Jänner 2000 die Geschäftsführung der C-GmbH
übernommen habe, daher alle vor diesem Stichtag liegenden Beträge
nicht dem Bw. anzulasten seien.
Hinsichtlich der hohen Beträge KA 1-12/1998 von
€ 10.679,93 und KA 1-12/1999 von € 5.484,26 sei
auszuführen, dass diesen Kapitalerträgen eine seinem Vorgänger
als Geschäftsführer von den Banken eingeredete Konstruktion zu Grunde
liege, wo man ein Darlehen von S 1,6 Mio. von der Bank erhalten habe,
zur Sicherstellung aber gleichzeitig ein Sparbuch von S 1,0 Mio. erlegt
habe, womit dieser Kapitalertragsteuer die Verluste bzw. Zinsen aus dem Darlehen
von S 1,6 Mio. entgegen zu halten seien.
Zu den während der Geschäftsführung des Bw.
aufgelaufenen Beträgen, diese seien insbesondere immer wieder Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, sei auszuführen,
dass diese nach Erinnerung des Bw. nicht ausbezahlt worden seien, was zum
Austritt der drei Dienstnehmer DS, H und einer dem Bw. namentlich nicht mehr
bekannten Frau Magister im Oktober 2000 geführt habe, die diese
Beträge schließlich im Konkursverfahren C-GmbH angemeldet
hätten.
Der Bw. stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos zu beheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Entgegen der Behauptung des Bw., wonach er erst im
Jänner 2000 die Geschäftsführung der C-GmbH übernommen
habe, oblag dem Bw. laut Eintragung im Firmenbuch als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen vom
5. Oktober 1999 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über
deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
8. Mai 2002 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft. Auch im mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
3. April 2002 eröffneten Ausgleichsverfahren blieb die
Handlungsfähigkeit des Bw. als gesetzlicher Vertreter grundsätzlich
bestehen, sodass der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer ua.
zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, zumal er das
Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 8 Abs. 2 letzter
Satz AO insoferne, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass
Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, nicht behauptet hat.
Die nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 16. Dezember 2002 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dem Einwand, dass zu den während der
Geschäftsführung des Bw. aufgelaufenen Beträgen an Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auszuführen sei,
dass diese (gemeint wohl: die Löhne) nach Erinnerung des Bw. nicht
ausbezahlt worden seien, was zum Austritt der drei Dienstnehmer im Oktober 2000
geführt habe, ist vorerst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 15. November 2005, 2001/14/0088, zu verweisen, wonach die Frage,
ob Löhne ausgezahlt wurden, von der Behörde in freier
Beweiswürdigung zu beurteilen ist. Nach diesem Erkenntnis ist es sehr wohl
schlüssig und entspricht der Lebenserfahrung, dass die Meldung von
einbehaltenen Lohnabgaben an das Finanzamt auch dafür spricht, dass die
entsprechenden Löhne tatsächlich ausbezahlt worden sind. Zudem
relativiert der Bw. diesen Einwand, indem er ausführt, dass diese nach
seiner Erinnerung nicht ausbezahlt worden seien, was zum Austritt der drei
Dienstnehmer im Oktober 2000 geführt habe. Auch die Weitermeldung der
Lohnabgaben (nach dem behaupteten Austritt der Dienstnehmer) in kaum
verändertem Ausmaß (L 9/00: S 9.516,00, L 11/00:
S 9.690,00) bis September 2001 spricht gegen die vom Bw. aufgestellte
Behauptung.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht
damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht
ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der
kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger
der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem
Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem
Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer
genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum
Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer
trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt
entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.1954, 1254/52; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor.
Laut den am 20. Juni 2000 beim Finanzamt
eingebrachten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen wurden in den Jahren 1998 und 1999
Kapitalerträge in Höhe von S 587.834,30 und S 301.861,23
gezahlt und für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 146.958,58 und S 75.465,31
einbehalten. Verluste bzw. Zinsen aus dem von der Bank erhaltenen Darlehen von
S 1,6 Mio., die dieser Kapitalertragsteuer laut Berufungsvorbringen
entgegen zu halten seien, betreffen allenfalls die Gesellschaft als
Darlehensnehmer, vermögen jedoch eine Unrichtigkeit der selbst bemessenen
Kapitalertragsteuer nicht darzulegen, zumal eine dadurch bewirkte Verminderung
der zugeflossenen Kapitalerträge nicht einmal behauptet wird.
Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der
übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich
keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der
Abgaben erforderlichen Mittel, zumal erst mit Beschluss des Handelsgerichtes
Wien vom 8. Mai 2002 der Anschlusskonkurs eröffnet wurde und noch
im Ausgleichsantrag vom 14. Februar 2002 die Befriedigung der
Gläubiger mit einer 40%igen Quote angeboten wurde.
Dem Einwand, dass alle vor Übernahme der
Geschäftsführung liegende Beträge nicht dem Bw. angelastet werden
könnten, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.8.1996, 92/17/0186) die Verpflichtung zur
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit ihrer Abstattung endet, der
Geschäftsführer einer GmbH sich bei der Übernahme seiner
Geschäftsführertätigkeit daher darüber unterrichten muss, ob
und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher
ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als der
haftungsgegenständliche Dienstgeberbeitrag 4/2002 in Höhe von
€ 109,01 und der haftungsgegenständliche Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 4/2002 in Höhe von € 10,66 erst
am15. Mai 2002 fällig wurde, also zu einem Zeitpunkt, in dem dem
Bw. infolge Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
1. September 2006 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH im Ausmaß von € 34.350,38 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1723-W/04
- Stammnummer
- 23939
- Gültig
- 06.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF