Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0095-F/05
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-F/05vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., M., B. 7, vertreten durch Ender
& Zuggal, Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., 6840 Götzis,
Sonderberg 10, vom 3. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch Elisabeth Salzer, vom 6. August 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als der Haftungsbetrag von bisher 62.320,30 €
auf 60.919,37 € eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
6. August 2004 wurde der Bw. gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Fa. P.S.T. GmbH im Ausmaß von insgesamt
62.320,30 € in Anspruch genommen, wobei sich diese Schuldigkeiten wie
folgt zusammensetzen:
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Im Rückstandsausweis
enthalten seit
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Zahlungsfrist
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Betrag
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06.08.2004
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Umsatzsteuer
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2002
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17.02.2003
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14.07.2004
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60.919,37 €
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06.08.2004
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Säumniszuschlag1
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2003
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19.07.2004
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1.400,93 €
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62.320,30 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bw. sei als
Geschäftsführer der Fa. P.S.T. GmbH im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben dieser Gesellschaft entrichtet
würden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis
des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese gesetzliche Verpflichtung
schuldhaft verletzt habe (s.a. VwGH vom 6.7.1981, 705/80). Die Haftung wäre
auszusprechen, weil Einbringungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, auf
welche Exekution geführt werden könnte, bisher erfolglos verlaufen
seien.
Mit Schreiben vom 3. September 2004 (eingebracht
am 6. September 2004) wurde gegen den Haftungsbescheid Berufung
eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
gegenständlich liege keine schuldhafte Verletzung der
Geschäftsführerpflichten vor. Die offene Steuerschuld sei definitiv
erst mit der fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2002,
aus der sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 70.046,32 €
ergeben habe, entstanden. Laut Finanz-Online sei diese Steuererklärung am
24. Mai 2004 verbucht worden. Bis dahin seien die Steuern,
insbesondere die Selbstbemessungsabgaben, ordnungsgemäß abgewickelt
worden. Bereits vor dem Verbuchungszeitpunkt, laut Aktenlage im April 2004, sei
seitens der V. Gebietskrankenkasse bezüglich der Primärschuldnerin ein
Konkursantrag gestellt worden. Die erste Tagsatzung habe bereits am
12. Mai 2004 stattgefunden. In der Folge sei der Beschluss, den
Konkurs mangels Kostendeckung nicht zu eröffnen, am 7. Juli 2004
unter dem Aktenzeichen LG F. (xx), xy, bekannt gegeben worden. Eine Kopie aus
der Insolvenzdatei werde beigelegt. Nachdem der Bw. nachweislich versucht habe,
das Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren - so habe er sogar noch
Kapitalgeber für das Unternehmen zu gewinnen versucht - sei ihm
keinesfalls eine "Verschleppung" bzw. Versäumnis anzurechnen. In diesem
Zusammenhang sei anzumerken, dass in jüngster Vergangenheit sogar ein
internationales Konsortium an einer Beteiligung am Unternehmen der
Primärschuldnerin interessiert gewesen sei. Zu diesem Zweck sei ein
englischer Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer im Unternehmen gewesen. In
weiterer Folge habe der Bw. um die Insolvenz zu verhindern, mehrere
Gespräche mit der Innovationsagentur in Wien, dem
Forschungsförderungsfond und dem Land Y geführt. Diese Nachweise
könnten jederzeit geführt werden.
Unzutreffend sei auch die Begründung des
Vollstreckungsbescheides, wonach die Einbringlichkeit der in Haftung gezogenen
Abgaben in Höhe von 62.320,30 € beim Bw. gefährdet sei, weil
auf Grund des bisherigen Verhaltens des Bw. in finanzbehördlichen
Angelegenheiten mit einer Verschleppung, wenn nicht sogar Uneinbringlichkeit
dieser Abgaben gerechnet werden müsse. Es handle sich hierbei um eine reine
Vermutungsäußerung seitens der Finanzbehörde, die weder durch
das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. noch durch den derzeitigen Stand des
persönlichen Abgabenkontos des Bw., welches mit Stichtag vom
3. September 2004 einen Rückstand in Höhe von
696,47 € aufweise, untermauert werden könne. Der Bw. sei seinen
steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit stets nachgekommen. Der derzeit
aushaftende Rückstand sei durch den Zahlungserleichterungsbescheid vom
4. Mai 2004 geregelt, wonach die restlichen Raten am
15. September 2004 bzw. am 15. Oktober 2004 fällig
würden.
Gesamthaft werde durch die obigen Fakten eindeutig belegt,
dass den Bw. keine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten treffe, weshalb die
Haftung nach § 9 BAO iVm § 80 BAO nicht zur
Anwendung kommen könne. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben
und den Haftungsbescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005
wurden die Berufung gegen den Haftungsbescheid im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, gegenständlich liege entgegen der im
Berufungsschriftsatz vertretenen Rechtsmeinung ein schuldhaftes Verhalten des
Bw. im Sinne des § 9 BAO iVm § 80 BAO vor. So habe
eine Gegenüberstellung der für das Jahr 2002 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen mit der Umsatzsteuerjahreserklärung ergeben,
dass ein Umsatz in Höhe von 350.000,00 € weder gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG gemeldet noch die darauf entfallende
Umsatzsteuer rechtzeitig, nämlich bis zum 15. Tag des dem Kalendermonat, in
dem der Umsatz bewirkt worden sei, zweitfolgenden Kalendermonats, abgeführt
worden sei. Die offene Steuerschuld sei nicht - wie in der Berufung
behauptet - im Mai 2004 mit der fristgerechten Abgabe der
Steuererklärungen 2002 entstanden. Gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG entstehe die Steuerschuld für
Lieferungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt
worden sei. Dieser Zeitpunkt verschiebe sich um einen Kalendermonat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolge. Die
Nichterklärung eines namhaften Umsatzes und die Nichtentrichtung der darauf
entfallenden Umsatzsteuer innerhalb der in
§ 21 Abs. 1 UStG genannten Frist stellten somit ein
schuldhaftes Verhalten iSd § 9 Abs. 1 BAO dar. Der
gestellte Konkursantrag sowie die entsprechende Abweisung mangels Vorhandenseins
eines die Verfahrenskosten deckenden Vermögens und die vergeblichen
Versuche, Kapitalgeber zu finden, würden die Uneinbringlichkeit der
aushaftenden Abgabenschulden bei der zwischenzeitlich im Firmenbuch
gelöschten Primärschuldnerin belegen.
Nach Stellung von Fristverlängerungsersuchen, zuletzt
bis zum 30. April 2005, wurde am 29. April 2005 ein Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beim Finanzamt
Feldkirch eingebracht. In diesem wurde auf die Ausführungen im
Berufungsschriftsatz vom 3. September 2004 verwiesen und zur
Entstehung der Umsatzsteuerrestschuld ergänzend Folgendes
vorgebracht:
Bei den Abschlussarbeiten zur Bilanz 2002 sei festgestellt
worden, dass auf dem Kto.Nr. 2750 "Sonstige Forderungen" ein Betrag von
350.000,00 € netto gebucht worden sei. Dieser Betrag würde aus
der Überlassung der Fertigungslizenzen für die Metall-P-CAC-Anlage von
der P.T. GmbH stammen. Auf Grund von nachfolgenden Erhebungen seitens eines
Sachbearbeiters der steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin sei
festgestellt worden, dass es sich hierbei um einen umsatzsteuerpflichtigen
Erlös gehandelt habe, welcher in der Monatsumsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 2002 keinen Eingang gefunden hätte. Diesem Umstand
sei durch Aufnahme in der Jahreserklärung 2002 Rechnung getragen worden, da
zum Bilanzerstellungszeitpunkt die Abgabe einer berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2002 technisch nicht mehr möglich gewesen
wäre. Aus diesem Grund sei somit auch die hohe Umsatzsteuerjahresschuld
2002 entstanden.
Zur Frage, ob zur Begleichung der Umsatzsteuerrestschuld
2002 Mittel vorhanden gewesen seien, wird ausgeführt, bereits bei
Bekanntwerden der Umsatzsteuerrestschuld 2002 seien der Primärschuldnerin
keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden, dieser Abgabenverpflichtung
nachzukommen, sodass dem Bw. als ihrem Geschäftsführer kein
Verschulden vorgeworfen werden könne. Vielmehr sei kurz nach Einreichung
der Jahreserklärung 2002 seitens der Gebietskrankenkasse vorzeitig Konkurs
angemeldet worden, worauf der Bw. als Geschäftsführer keine
Einflussmöglichkeit gehabt habe. Danach sei die Handlungsfähigkeit des
Bw. durch den Masseverwalter eingeschränkt gewesen. Die bereits im
Berufsschriftsatz erwähnten Gespräche mit potentiellen Investoren
seien dadurch abrupt beendet worden bzw. seien unter diesen Voraussetzungen auch
nicht mehr erfolgversprechend gewesen. Gerade im internationalen
Forschungsbereich bzw. Anlagenbau stehe und falle die Entwicklung eines
Unternehmens mit einem entsprechenden finanziellen Background. Auch diese
Tatsache sei vom unabhängigen Finanzsenat bei seiner Entscheidung zu
berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (übermittelt
per eMail) wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO
haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Haftungsbescheid
wurde der Bw. für eine bei der Primärschuldnerin noch aushaftende
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2002 in Höhe von
60.919,37 € sowie für einen darauf Bezug nehmenden
Säumniszuschlag in Höhe von 1.400,93 €, insgesamt somit
für 62.320,30 € zur Geschäftsführerhaftung
herangezogen.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Im Berufungsfall sind die haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen gegen die Fa. P.S.T. GmbH ebenso unbestritten wie deren
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, zumal mit Beschluss des LG F.
vom 7. Juli 2004, xy , der Konkursantrag mangels Kostendeckung
abgewiesen wurde. Der Bw. bestreitet auch nicht, dass er im
haftungsgegenständlichen Zeitraum selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Fa. P.S.T. GmbH war. Er stellt jedoch in Abrede,
dass ihn an der Unrichtigkeit der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2002
ein Verschulden trifft und dass diese Pflichtverletzung ursächlich für
die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten
war.
Der Bw. brachte diesbezüglich vor, die Unrichtigkeit
der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2002 sei erst im Zuge der Abschlussarbeiten zur
Bilanz 2002 festgestellt worden. Ein Sachbearbeiter seiner steuerlichen
Vertretung habe bemerkt, dass es sich bei dem auf dem Kto.Nr. 2750
"Sonstige Forderungen" verbuchten Betrag in Höhe von 350.000,00 €
netto (die Forderung resultiert aus der Überlassung der Fertigungslizenzen
für die Metall-P-CAC-Anlage von der P.T. GmbH) um einen
umsatzsteuerpflichtigen Erlös handle. Diesem Umstand sei durch Aufnahme in
der Jahreserklärung 2002 Rechnung getragen worden, da zum
Bilanzerstellungszeitpunkt die Abgabe einer berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2002 technisch nicht mehr möglich gewesen
wäre. Dies sei der Grund für die Entstehung der hohen
Umsatzsteuerjahresschuld 2002 sowie des Säumniszuschlages. Bei
Bekanntwerden dieser Abgabenschuldigkeiten hätten der
Primärschuldnerin keine Mittel zur Tilgung mehr zur Verfügung
gestanden, sodass dem Bw. kein Verschulden vorgeworfen werden könne.
Vielmehr sei kurz nach Einreichung der Jahreserklärung 2002 seitens der
Gebietskrankenkasse vorzeitig Konkurs angemeldet worden, worauf der Bw. als
Geschäftsführer keine Einflussmöglichkeit gehabt hätte.
Danach sei die Handlungsfähigkeit des Bw. durch den Masseverwalter
eingeschränkt gewesen. Zudem hätte der Bw. nachweislich mittels
Gesprächen mit potentiellen Investoren, der Innovationsagentur in Wien, dem
Forschungsförderungsfond und dem Land Y, etc. versucht, die
Primärschuldnerin vor einer Insolvenz zu bewahren, weshalb ihm auch keine
"Verschleppung" bzw. Versäumnis anzurechnen sei.
Bereits mit Schreiben vom 11. November 2005 hat
der unabhängige Finanzsenat dem Bw. mitgeteilt, dass er die zahlreichen
Versuche des Bw., die Primärschuldnerin vor einer Insolvenz zu bewahren,
nicht in Zweifel zieht. Da jedoch eine Haftung nach § 9 BAO nur
dann begründet wird, wenn dem Vertreter die Verletzung einer
Abgabenvorschrift zur Last zu legen ist, ist für die Frage der
Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung, ob der Vertreter den Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit bzw. der Insolvenz der Primärschuldnerin zu
verantworten hat (siehe Ritz, BAO Kommentar², § 9 Tz 9 und 10 sowie
die dort angeführte Judikatur; Stoll, BAO-Kommentar, S.120). Das
diesbezügliche Vorbringen des Bw. vermag ihn daher bezüglich der
Nichtentrichtung der in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
exkulpieren.
Zu den für die Geschäftsführerhaftung
maßgeblichen abgabenrechtlichen Pflichten gehört jedoch, dafür
zu sorgen, dass die gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen nicht nur
rechtzeitig, sondern auch richtig eingereicht werden (siehe dazu die in
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, zu § 9 angeführte
Literatur, beispielsweise VwGH 29.05.2001, 2001/14/0006, VwGH 26.06.1989,
88/15/0065, 89/15/0037). Wird daher - wie gegenständlich - die
Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2002 erst im Zuge der zu Beginn
des Jahres 2004 durchgeführten Abschlussarbeiten zur Bilanz 2002
festgestellt, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass diese vom
Abgabepflichtigen in der richtigen Höhe zu berechnende und zeitgerecht
abzuführende Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages nicht zum
Fälligkeitstag entrichtet wurde. Daher kann dem Umstand, dass zum Zeitpunkt
der Nachforderung bereits fälliger Abgaben der Abgabenschuldner
zahlungsunfähig geworden ist, bei der Frage der Haftung des
Geschäftsführers einer GmbH für fällige Abgabenschulden
derselben keine Bedeutung zukommen (z.B. VwGH 26.06.1989, 88/15/0065,
89/15/0037).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob die
Primärschuldnerin die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, bestimmt sich vielmehr danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben, wie der Umsatzsteuer, ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit,
unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt wurde oder zu welchem Zeitpunkt der Abgabepflichtige die
Unrichtigkeit der Selbstberechung der Abgabe erkannt hat (Ritz, BAO
Kommentar², § 9 Tz 10 sowie die dort angeführte Judikatur). Bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben wie dem Säumniszuschlag
ergibt sich die Fälligkeit aus
§ 210 Abs. 1 BAO.
Die Umsatzsteuer 12/2002 - und zwar nicht lediglich
in der fehlerhaft erklärten Höhe, sondern einschließlich jenes
Betrages, der auf den umsatzsteuerpflichtigen Erlös in Höhe von
350.000,00 € netto entfiel - war gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 UStG am 17.02.2003 fällig. Da im
Haftungsverfahren den Vertreter eine qualifizierte Behauptungs- und
Konkretisierungslast trifft, hat dieser konkret und schlüssig die
Gründe dazulegen, die der gebotenen vollständigen und rechtzeitigen
Abgabenentrichtung entgegenstanden. Diese Beweislastzuordnung wird damit
begründet, dass in der Regel nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick
in die Gebarung des Vertretenen hat, der ihm die entsprechenden Behauptungen und
Nachweise ermöglicht (siehe dazu Ritz, BAO Kommentar², § 9
Tz 18 bis 23 sowie Stoll, BAO Kommentar, S. 126-128 und die dort
angeführte Judikatur).
Der Bw. hat in seiner Berufung lediglich vorgebracht, dass
er erst im Zuge der Abschlussarbeiten zur Bilanz 2002 vom Bestehen eines
umsatzsteuerpflichtigen Erlöses in Kenntnis gesetzt wurde, nicht jedoch,
weshalb ihm diese verspätete Kenntnis ausnahmsweise nicht vorwerfbar sein
sollte. Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
11. November 2005 wurde dem Bw. daher mitgeteilt, dass er ihm die
objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung) nur dann nicht subjektiv vorwerfbar ist,
wenn er aufzeigt, dass er trotz Aufwendung der von einem
Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit dieser
Erklärung nicht habe erkennen können. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass einen Vertreter weder Unkenntnis in buchhalterischen
und steuerlichen Belangen zu exkulpieren vermag, da er schon deshalb schuldhaft
handelt, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht
des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen kann, wenn er
dessenungeachtet die Funktion eines Geschäftsführers übernimmt,
noch die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der
Abgabenangelegenheiten der Primärschuldnerin (z.B. VwGH 29.05.2001,
2001/14/0006; VwGH 09.06.1986, 85/15/0069) oder die Übertragung der
Buchhaltungs- bzw. Bilanzierungswesens an entsprechend qualifiziertes Personal
(z.B. VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; 19.11.1998, 98/15/0159; VwGH 22.04.1998,
98/13/0057) für sich allein zu einem Ausschluss des Verschuldens im Sinne
des § 9 BAO führen kann. Der Geschäftsführer muss
zumindest aufzeigen, dass er seinen zumutbaren Aufsichts-, Informations- und
Überwachungspflichten nachkommt, indem er diese Erfüllungsgehilfen
durch die Einrichtung entsprechender Kontrollmechanismen zumindest in solchen
Abständen überwacht, die es grundsätzlich ausschließen,
dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben.
Selbst eine subjektiv vorwerfbare abgabenrechtliche
Pflichtverletzung ist jedoch lediglich dann haftungsbegründend, wenn sich
diese Pflichtverletzung als ursächlich für die Uneinbringlichkeit
erweist. Gelingt dem Vertreter der Beweis, dass der Primärschuldnerin zu
den Fälligkeitszeitpunkten oder danach keine Mittel mehr zur Verfügung
standen, wird er haftungsfrei. Waren in diesem Zeitraum noch Gesellschaftsmittel
vorhanden, reichten diese aber nicht zur Befriedigung sämtlicher
Gesellschaftsschulden aus, ist dem Vertreter dann keine haftungsbegründende
Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er belegt, dass die vorhanden gewesenen
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschulden also nicht schlechter als andere Gesellschaftsverbindlichkeiten
behandelt wurden (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233).
Wurden die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den vorhandenen Mitteln zwar nicht
anteilig bedient, wird aber der Nachweis erbracht, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger
abzuführen gewesen wäre, ist die Haftung auf die Differenz zwischen
diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung
einzuschränken (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000,
95/17/0613).
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
11. November 2005 wurde der Bw. daher auch über das Erfordernis
der Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall
informiert. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des mit dem angefochten Bescheid
in Haftung gezogenen Säumniszuschlages in Höhe von
1.400,93 € - dem 19.07.2004 - standen der Primärschuldnerin
nachweislich keine Mittel mehr zur Verfügung, sodass die Haftung insofern
einzuschränken ist. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt
für eine teilweise bzw. gänzliche Zahlungsunfähigkeit der
Primärschuldnerin zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 12/2002
(17.02.2003). Diesbezüglich wurde auch kein Vorbringen erstattet. Sollte
eine solche Fallkonstellation entgegen der Aktenlage vorliegen, wäre der
Bw. auf Grund der den Vertreter im Haftungsverfahren treffenden qualifizierten
Behauptungs- und Konkretisierungslast verhalten, den Liquiditätsstatus der
Primärschuldnerin zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 12/2002
(17.02.2003) anhand einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und
Verbindlichkeiten (wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die
Summe der anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt) samt der
dazugehörigen Beweismittel darzulegen sowie seine aktuelle Einkommens- und
Vermögenssituation darzustellen.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 wurden seitens
der steuerlichen Vertretung des Bw. in Beantwortung des Ergänzungsersuchens
des unabhängigen Finanzsenates vom 11. November 2005 die Bilanz
der Primärschuldnerin zum 31. Dezember 2002, 2 Kopien Kto.Auszug
V.V. Kto.Nr. a.a. vom 13.1.2003 bzw. 25.2.2003, 2 Kopien Kto.Auszug V.V. Kto.Nr.
b.b. vom 13.2.2003 bzw. 26.2.2003 und 1 Kopie Kto.Auszug B.-A. Kto.Nr. c.c. vom
12.2.2003 übermittelt und zu diesem Vorhalt wie folgt Stellung
genommen:
Wie aus der Bilanz per 31. Dezember 2002 unschwer
erkennbar sei, sei das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits stark
überschuldet gewesen. Da die Bemühungen der Geschäftsführung
den Betrieb zu retten, durch den Konkursantrag der Gebietskrankenkasse vereitelt
worden seien, hätten in der Folge auch sämtliche Forschungsprojekte,
welche nachweislich vom Forschungsförderungsfonds bzw. vom Land Y
gefördert worden seien, eingestellt werden müssen. Eine positive
Verwertung der "halbfertigen Forschungsprojekte" habe aus verständlichen
Gründen nicht erfolgen können.
Zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuerzahllast 12/2002, also zum 17.2.2003, der Primärschuldnerin
Mittel zur Begleichung dieser Verbindlichkeit zur Verfügung gestanden
hätten, seien, da die beiliegenden Kopien der entsprechenden
Bankkontoauszüge zum zeitnahen Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer
12/2002 keine wesentlichen Veränderungen gegenüber der Bilanz 2002
aufweisen würden, aufbauend auf dieser Bilanz die von der Fachwelt
anerkannten Liquiditätskennzahlen ermittelt worden. Dies seien im
Einzelnen:
Liquidität
1. Grades
Liquidität
2. Grades
Liquidität
3. Grades
Zur Berechnung der einzelnen Kennzahlen
seien die folgenden Detailzahlen ermittelt worden:
Liquide
Mittel
|
Kassa
|
19,16 €
|
BA, USD
Kto.
|
18,73 €
|
S.M.
|
49,60 €
|
Summe
|
87,49 €
Kurzfristiges
Fremdkapital
|
Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen
|
836.955,57 €
|
kurzfristige
Verbindlichkeiten gegenüber Abgabenbehörden
|
55.082,55 €
|
kurzfristige
Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherung
|
21.336,64 €
|
kurzfristige
Verbindlichkeiten gegenüber Dienstnehmern
|
23.720,90 €
|
Verschiedene
Verbindlichkeiten
|
25.571,05 €
|
Summe
|
962.666,71 €
Kurzfristige
Forderungen
|
Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen
|
40.725,10 €
|
Sonstige Forderungen und
Vermögensgegenstände (davon 132.105,76 € Forderung an
"P.-T. GmbH" -
Konkurs
|
141.939,75 €
|
Summe
|
182.664,85 €
Umlaufvermögen
laut Bilanz
Dieses beträgt
200.028,66 €.
Somit würden sich nach Feststellung der Detailzahlen
nachstehend angeführte Kennzahlen nach den vorgegebenen Formeln
ergeben:
Liquidität
1.
Grades
Liquide
Mittel/Kurzfristiges Fremdkapital
87,49/962.666,71=0,00009088295
Liquidität
2.
Grades
Liquide
Mittel + Kurzfristige Forderungen/Kurzfristiges Fremdkapital
87,49 +
182.664,85/962.666,71=0,18984
Liquidität
3.
Grades
Umlaufvermögen/Kurzfristiges
Fremdkapital
200.028,66/962.666,71=0,207786
Wie aus der fundierten Betriebswirtschaftslehre bekannt
sei, sollte der Wert der Liquidität 3. Grades im Besonderen auf alle
Fälle > 1 wenn nicht sogar > 1,5 oder sogar > 2 sein, um eine
ausreichende Liquidität garantieren zu können. Aus den vorliegenden
Zahlen sei somit eindeutig erkennbar, dass bei der Primärschuldnerin der
Tatbestand der Illiquidität zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuer 12/2002 gegeben gewesen sei. Dieser Umstand werde durch die
vorliegenden Berechnungen und Unterlagen klar bewiesen.
Am 24. März 2006 wurde der steuerlichen
Vertretung des Bw. seitens der für den Berufungsfall zuständigen
Referentin telefonisch mitgeteilt, die Ausführungen im Schreiben vom
12. Januar 2006 sowie die diesem Schreiben beigelegten Unterlagen
bezüglich der Illiquidität der Primärschuldnerin zum
Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuerzahllast 12/2002 seien nicht
ausreichend, um den Bw. teilweise oder gänzlich haftungsfrei zu stellen.
Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Primärschuldnerin 2003 Lieferungen
und sonstige Leistungen im Gesamtausmaß von 225.000,00 € und
2004 solche in Höhe von 5.168,38 € erbracht hat. Auch seien
zumindest bis Januar 2004 Gehälter ausbezahlt worden. Um zu belegen, dass
die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt wurde, seien beginnend mit Februar 2003 (dem
Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer 12/2002) bis zur gänzlichen
Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin monatliche Aufstellungen
beizubringen, aus denen sämtliche Einnahmen der Gesellschaft,
sämtliche Verbindlichkeiten (Altlasten und neu eingegangene
Verbindlichkeiten) sowie die Mittelverwendung zu ersehen seien.
Nachdem trotz zweimaliger Fristverlängerung bis
einschließlich 9. Mai 2006 die Gelegenheit zu einer
ergänzenden Stellungnahme bzw. zur Vorlage zweckdienlicher Beweismittel vom
Bw. nicht wahrgenommen wurde, wurde die seitens des Bw. beantragte
mündliche Berufungsverhandlung für den 14. Juni 2006
anberaumt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (übermittelt per eMail)
wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen. Da somit die Grundlagen für die
behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur
Bezahlung der Abgabenschulden zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden
Mitteln nicht beigebracht wurden, kommt - mit Ausnahme des erst nach Beendigung
der Geschäftsführertätigkeit des Bw. fällig gewordenen
haftungsgegenständlichen Säumniszuschlages (siehe dazu oben) - eine
Einschränkung der Haftung nicht in Betracht (vgl. zB VwGH
17. 12. 2002, 2002/17/0151).
Insgesamt gesehen war daher sowohl vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen als auch
davon, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für die
Uneinbringlichkeit war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung
der Abgaben" zu verstehen.
Der Berufungswerber ist 55 Jahre alt (geb. x.x.x.) und
selbständig erwerbstätig. Im Jahr 2004 bezog er nach Abzug der in
Österreich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in- sowie
ausländische Einkünfte in Höhe von insgesamt
47.985,07 €. Die Höhe der im Jahr 2005 sowie die bisher im Jahr
2006 erzielten Einkünfte sind dem unabhängigen Finanzsenat nicht
bekannt, da trotz der mit Vorhalt vom 11. November 2005 urgierten
Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Bw. kein
diesbezügliches Vorbringen erfolgte. Der unabhängige Finanzsenat hat
jedoch davon Kenntnis, dass die finanzielle Lage des Bw. angespannt ist, weshalb
auch mit dem Finanzamt Feldkirch bezüglich der derzeit aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 23.805,12 € (in dieser Summe
sind die Abgabenschuldigkeiten der Fa. P.S.T. GmbH, für die der Bw. mit dem
angefochtenen Bescheid in Haftung genommen wurde, noch nicht
berücksichtigt) ein Vergleich angestrebt wird. Insgesamt gesehen kann nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen
gänzlich uneinbringlich wären. Im Übrigen ist der zulässige
Umfang einer Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit der Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen
begrenzt (vgl. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25. 6. 1990,
89/15/0067). Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt
vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine
Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem
öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann.
Gesamthaft betrachtet räumt daher der unabhängige Finanzsenat
insbesondere im Hinblick auf die zumindest in den nächsten Jahren noch
gegebene Erwerbsfähigkeit des Bw. und die dadurch bedingten auf Grund der
umfassenden akademischen Ausbildung als hoch einzuschätzenden
zukünftigen Verdienstmöglichkeiten sowie dem Umstand, dass der
berufungsgegenständliche Abgabenausfall auf einem Verschulden des Bw
gründet, dem erwähnten Zweckmäßigkeitsgrund Vorrang vor dem
berechtigten Parteiinteresse ein.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Unrichtigkeit der AbgabenerklärungVerschuldenKausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-F/05
- Stammnummer
- 23003
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF