Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0482-W/07
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-W/07vom 24.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NP, vertreten durch RF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 31. Oktober 2006
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 277.294,61 anstatt
€ 292.756,99 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 31. Oktober 2006 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 292.756,99 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass der Haftungsbescheid in seinem gesamten Umfang
angefochten werde. Ebenso angefochten würden die Bescheide über die in
der Rückstandsaufgliederung angeführten
Abgabenrückstände.
Die von der Behörde festgesetzten Rückstände
resultierten offenbar aus einer Steuerprüfung während des
Konkursverfahrens über das Vermögen der S-GmbH. Der Bw. habe an dieser
Steuerprüfung nicht teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bw. somit
keine Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit der von der
Behörde festgesetzten Rückstände überprüfen zu
können. Auch jetzt verfüge der Bw. weder über
Buchhaltungsunterlagen noch über etwaige Steuerbescheide, sodass ein
detailliertes Eingehen auf die von der Behörde aufgegliederten
Abgabenrückstände aus Gründen, welche vom Bw. nicht zu vertreten
seien, nicht möglich sei.
Die von der Behörde festgesetzten Rückstände
resultierten offenbar aus unzulässigen, außerbilanzmäßigen
Berichtigungen der Behörde im Zuge der vorgenannten
Steuerprüfung.
Über das Vermögen der S-GmbH sei vom G am 2/1 das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 1/1 sei der
Anschlusskonkurs eröffnet worden. Für die während des
Insolvenzverfahrens der S-GmbH fällig gewordenen Steuerverbindlichkeiten
hafte der Bw. nicht.
Der Bw. habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, welches
seine Inanspruchnahme für etwaige Abgabenverbindlichkeiten der S-GmbH
rechtfertigen würde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 16. November 1992 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens mit Beschluss des Gs vom 1/1 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht die
zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit des
Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht
verloren, sodass er daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
verpflichtet bleibt, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die
Abgaben zu entrichten. Die Aufgaben des Ausgleichsverwalters bestehen
nämlich grundsätzlich in einer Überwachungspflicht, nicht jedoch
in einer Verpflichtung zur Vermögensverwaltung. Eine Ausnahme besteht nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.3.2006,
2003/15/0125) regelmäßig nur im Falle der Bestellung eines
Sachwalters der Gläubiger, dem das Vermögen der GmbH übertragen
wird (§ 62 AO) und wenn dem Ausgleichsschuldner die finanzielle
Gebarung gemäß
§ 8 Abs. 2 letzter Satz AO entzogen und
dem Ausgleichsverwalter übertragen wird. Dass mit Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens die Verwaltung der liquiden Mittel an den bestellten
Ausgleichsverwalter übertragen worden sei, wurde vom Bw. jedoch nicht
behauptet.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Gs vom
1/5 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich
keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur
Abgabenentrichtung, zumal laut Ausgleichsvorschlag der S-GmbH vom
25. Februar 2001 die Summe der Aktiva S 5,389.903,97 betrug und
auch auf das Abgabenkonto der Gesellschaft Zahlungen (etwa am
17. April 2001 S 4.598,00 zur Entrichtung der Lohnabgaben 3/2001)
geleistet wurden.
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel
konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen
Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren
vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) tauglich nur durch
Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte
aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes
der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten
der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt
fälligen - uneinbringlichen Abgaben, zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Sofern der Bw. mit dem Einwand, dass die von der
Behörde festgesetzten Rückstände offenbar aus unzulässigen,
außerbilanzmäßigen Berichtigungen der Behörde im Zuge
einer Steuerprüfung resultierten, die inhaltliche Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreitet, ist dem
entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind,
sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage
zu beurteilen. Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch
berufen. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine -
allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über
den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung
der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in
einem solchen Fall nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die
Umsatzsteuer 4/2001 in Höhe von € 10.874,04 und die Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 4.588,34 erst nach Eröffnung des
Konkursverfahrens am 18. Juni 2001 bzw. am 15. Februar 2002
fällig wurden, weil der Bw. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der S-GmbH am 17. Mai 2001 nicht mehr
darüber verfügungsberechtigt war.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von
€ 277.294,61 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-W/07
- Stammnummer
- 39460
- Gültig
- 24.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF