Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1568-W/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Krankheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1568-W/05vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Lorenz Hoffmann und Gerhard Mayrhofer über
die Berufung des ES, vertreten durch PS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vom 20. Juli 2005 betreffend Wiedereinsetzung
gemäß
§ 308 BAO nach der am 1. Dezember 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO gegen die Versäumung der
Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid vom 24. März 2004.
Der Bw. leide bereits seit längerer Zeit an der
manisch-depressiven Krankheit. Diese bedinge einen Wechsel zwischen
äußerster aggressiver Aktivität, bei der allerdings eine starke
Überschätzung des eigenen Handlungsvermögens und eine ebensolche
starke Unterschätzung der dagegen bestehenden Widerstände auftrete,
sowie andererseits - im Depressionsfall - eine Phase der völligen
Antriebslosigkeit und Niedergeschlagenheit, die den Patienten die Umwelt nicht
mehr richtig wahrnehmen lasse und die - unbehandelt - grundsätzlich immer
zum Selbstmord führe. Bei der genannten Krankheit wechselten beide Phasen
innerhalb längerer Zeiträume einander ab, wobei es letztlich zum
Überwiegen der depressiven Situation komme, die dann eben praktisch immer
mit Selbstmord ende. Der Bw. habe sich, wie aus dem ärztlichen Zeugnis des
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie GL hervorgehe, schon einige Zeit
vor der Erlassung bzw. Zustellung des Haftungsbescheides an ihn in einer
schweren depressiven Phase befunden, die ihn mangels richtiger Wahrnehmung
seiner Umwelt und der dort stattfindenen Vorgänge den ihm zugegangenen
Haftungsbescheid nicht habe wahrnehmen lassen. Im Zustand der Depression sei ein
Patient jedenfalls prozessual handlungsunfähig, sodass prozessuale
Handlungen von ihm und gegen ihn rechtswirksam nicht vorgenommen werden
könnten.
Erst nach mehreren stattgehabten Behandlungen seiner
Krankheit, nämlich etwa Anfang Mai 2005, habe er den Haftungsbescheid
entdeckt und sofort seinen steuerlichen Vertreter aufgesucht, wobei er den
Vertreter mit der Bekämpfung des Haftungsbescheides beauftragt habe. Der
Bw. habe für die Zeit von April 2004 bis Mai 2005 keinesfalls als
voll geschäftsfähig gelten können. Es sei seitens des Vertreters
zum wiederholten Male versucht worden, vom Bw. den Auftrag zu erhalten, einen
Wiedereinsetzungsantrag und die damit verbundene Berufung zu verfassen. Die
immer länger anhaltenden depressiven Phasen, in denen kein sachliches
Gespräch mit dem Bw. möglich gewesen sei, hätten eine solche
Auftragsbestätigung jedoch verhindert. Da für den Bw. kein Sachwalter
gemäß
§ 273 ABGB bestellt gewesen sei, könne die
nunmehrige Auftragserteilung als "im lichten Augenblick" angesehen werden. Es
liege daher eine rechtsgeschäftlich gültige Handlung seitens des Bw.
vor. Es gebe weder im WTBG noch in den allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) das Recht bzw. die Pflicht, ohne Vollmachts-
oder Auftragsverhältnis für jemanden tätig zu werden. Dies gelte
auch für an sich unaufschiebbare Rechtshandlungen (vgl. im Gegensatz dazu
§ 11 RAO).
Die beim Bw. aufgetretene und schon länger vorhandene
manisch-depressive Erkrankung, die ihn selbst unvorbereitet und unmerklich
getroffen habe, sei als unvorgesehenes und auch unabwendbares Ereignis im Sinne
des § 308 Abs. 1 BAO anzusehen, welches ihn gehindert
habe, die Berufungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Bw. an der
Versäumung könne ihm keinesfalls zur Last gelegt werden, da ihn die
Krankheit unvermutet getroffen und er zu ihrer Entstehung nichts beigetragen
habe und mangels Voraussehbarkeit dieser Krankheit auch keine Vorkehrungen habe
treffen können.
Der Bw. beantrage daher, ihm die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 24. März 2004 und gegen die Versäumung
der Frist des § 248 BAO zu bewilligen.
In der unter einem ausgeführten Berufung gegen den
Haftungsbescheid brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen
eines Haftungsbescheides mangels - offenbar nicht erfolgter - Prüfung der
Frage der Subsidiarität der Haftung und mangels Feststellungen hinsichlich
der Uneinbringlichkeit der Abgaben, die darüber hinaus seinerzeit nicht
richtig festgesetzt worden seien, nicht gegeben seien. Der Bw. beantrage die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereisetzung in den
vorigen Stand mit Bescheid vom 20. Juli 2005 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. ergänzend im Wesentlichen aus, dass die
manisch-depressive Krankheit in abwechselnden Zyklen auftrete. Dies indiziere,
dass es sich um eine dauernde Krankheit handle, die allerdings in ihrer
Symptomatik (schwer depressive Phasen) nicht statisch-kontinuierlich sondern
azyklisch zu charakterisieren sei. Das bedeute, dass es trotz des Vorliegens
einer schon länger andauernden Krankheit zu plötzlichen und schweren
Dispositionsunfähigkeiten kommen könne. Die manisch-depressive Phase
müsse nur unvorhergesehen gewesen sein. Die Behörde lasse das
azyklische und unvorhergesehene Auftreten dieser depressiven Phase beim Bw. zur
Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides in ihrer Begründung völlig
außer Acht und stütze ihre Abweisung lediglich auf die
Dauerhaftigkeit der Erkrankung des Bw. und darauf, dass aus dem Gutachten nicht
ersichtlich sei, ob der Bw. im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheides
dispositionsfähig gewesen sei. Wäre der Bw. zu der
streitgegenständlichen Zeit dispositionsfähig gewesen, so hätte
er den Vertreter selbstverständlich mit der Verfassung einer Berufung gegen
den Haftungsbescheid beauftragt und wäre diese umgehend verfasst und an die
Behörde zugesendet worden. Der Bw. sei zur Zeit der Zustellung des
Haftungsbescheides schwer suizidgefährdet gewesen und sei eine depressive
Phase an ihrem Höhepunkt angelangt.
Auch die Argumentation des Finanzamtes, dass
Fristverlängerungsansuchen durch den steuerlichen Vertreter gestellt worden
seien, sei mehr ein Indiz für das Vorliegen einer depressiven Phase, da
widrigenfalls ein Auftrag an den Steuerberater ergangen wäre, eine
entsprechende Berufung gegen den Haftungsbescheid zu verfassen. Stattdessen
seien die Fristverlängerungsanträge durch die steuerliche Vertretung
gestellt worden, um einen entsprechenden Auftrag vom Bw. im "lichten Augenblick"
zu erhalten, welcher jedoch auch nach wiederholten
Fristverlängerungsanträgen nicht gegeben gewesen sei. Der konkrete
Vorfall der depressiven Phase könne zwar nicht durch das Gutachten auf
einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, was auch im höchsten
Maße unseriös wäre, allerdings werde dieser Umstand durch den
Bw. selbst und durch seine Familienangehörigen, insbesondere durch seine
Ehefrau BS, bezeugt werden können. Der Bw. beantrage daher betreffend seine
Dispositionsfähigkeit für den fraglichen Zeitraum die Einvernahme des
Bw. und der BS sowie die Stellungnahme des GL.
Weiters beantrage der Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
In der am 1. Dezember 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vorerst ergänzend
insbesondere auf das Gutachten von GL vom 11. Juli 2005 verwiesen,
aus welchem die Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit für die
heutige mündliche Verhandlung hervorgehe.
Vorgelegt wurde eine Kopie aus
dem Handwörterbuch der Psychiatrie und auch aus dem Lehrbuch für
Psychiatrie von Eugen Bleuler, aus welcher hervorgehe, welche schwere
Auswirkungen die depressive Krankheit des Bw. tatsächlich gehabt habe. Auch
wurde auf das in der Berufung angeführte Urteil des BFH vom 3.12.1971
hingewiesen, wonach eine bereits länger andauernde psychische Krankheit zur
Dispositionsunfähigkeit führen könne.
Auf die Frage bzw. auf den
Vorhalt dahingehend, dass der gegenständliche Haftungsbescheid dem Bw.
persönlich zugestellt worden sei und dieser selbst damit sich an die T-GmbH
gewandt und daher auch offensichtlich erkannt habe, dass dagegen ein
Rechtsmittel einzubringen sei, wurde ausgeführt, dass es eben zum
Krankheitsbild einer Depression gehöre, dass der Bw. als offenkundig
völlig antriebslos in diese Richtung gehandelt habe und offensichtlich der
T-GmbH keinen Auftrag zur Durchführung einer Berufung gegeben habe. Sollte
das für relevant erachtet werden, werde die Einvernahme des
Geschäftsführers der T-GmbH dazu beantragt.
Der Bw. habe sich erst auf
Anraten seines Vertreters im Mai 2005 zu GL gewandt und sei bei diesem auch
mittlerweile laufend in Behandlung. Vorher habe eine fachärztliche
Behandlung nicht stattgefunden. Der Bw. sei im Zeitraum März 2004 bis
Mai 2005 laufend Geschäftsführer der Ti-GmbH gewesen. Es
dürfte stimmen, dass er daraus ein Einkommen von ca. € 30.000
erhalten habe. Das Verhängnisvolle an dieser Krankheit sei, dass gegen
gewisse Dinge des Lebens eine gewisse Gleichgültigkeit entstehe.
Auf Vorhalt der Aktenlage der
Ti-GmbH und auch aus dem eigenen Einkommensteuerakt des Bw., wonach im Zeitraum
März 2004 bis Mai 2005 durch den Bw. offensichtlich eine Reihe von
Dispositionen gesetzt worden seien, beantragte der Bw. das Einholen eines
Gutachtens eines Sachverständigen für Psychiatrie, zum Beweis der in
diesem Zeitraum gegebenen Dispositionsunfähigkeit des Bw..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis
110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung
binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages
(§276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz
eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
25.6.1996, 93/09/0463) erfüllt eine Erkrankung die für die
Wiedereinsetzung erforderlichen Kriterien erst dann, wenn diese einen Zustand
der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so
schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der
Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Laut Aktenlage wurde der Haftungsbescheid vom
24. März 2004 vom Bw. persönlich übernommen. Mit
Eingabe vom 26. April 2004 beantragte die T-GmbH für den Bw. auf
Grund der Neuübernahme der steuerlichen Vertretung vom Bw. die
Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 10. Mai 2004, da ihr noch
nicht alle Unterlagen vorlägen. Nach Bewilligung der Fristverlängerung
bis zum 10. Mai 2004 mit Bescheid vom 28. April 2004
beantragte der Bw. auf Grund der Neuübernahme durch die T-GmbH die
nochmalige Fristverlängerung bis zum 10. Juni 2004, welche mit
Bescheid vom 12. Mai 2004 bis zum 11. Juni 2004 gewährt
wurde. Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 beantragte der Bw. erneut (durch
die T-GmbH) die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
21. Juni 2004, da noch nicht alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung stünden. Die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
21. Juni 2004 wurde dem Bw. mit Bescheid vom 16. Juni 2004
bewilligt. Eine weitere Verlängerung der Berufungsfrist bis zum
21. Juli 2004 wurde dem Bw. auf von seinem Vertreter mangels
Verfügung über alle erforderlichen Unterlagen eingebrachten Antrag vom
21. Juni 2004 mit Bescheid vom 23. Juni 2004 letztmalig
gewährt.
Neben seiner Funktion als Geschäftsführer der
B-GmbH, für deren uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 24. März 2004 in Anspruch genommen wurde,
oblag dem Bw. als alleinigem Geschäftsführer der Ti-GmbH vom
1. Jänner 1991 bis zur Eröffnung des Konkurses über
deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
21. Juni 2005 auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
dieser Gesellschaft. Als Geschäftsführer der Ti-GmbH
bevollmächtigte der Bw. am 23. August 2004 die D-GmbH, erhob er
am 6. Oktober 2004 Berufung gegen die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages, beantragte er am 18. November 2004
Zahlungserleichterungen und brachte er am 2. Dezember 2004 eine
Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens ein und
beantragte er zudem eine Aussetzung der Einhebung. Bezüglich seines
persönlichen Abgabenkontos reichte der Bw. am 28. Mai 2004 seine
persönlich unterfertigte Einkommensteuererklärung 2002 ein,
übermittelte er am 15. Juli 2004 auf Vorhalt vom
3. Juni 2004 einen deutschen Steuerbescheid, beantragte er am
16. August 2004 Zahlungserleichterungen, bevollmächtigte er am
23. August 2004 die D-GmbH, erhob er am 13. September 2004
Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens, beantragte er
am 20. September 2004 die Verlängerung der Rechtsmittelfrist
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2002, reichte er am
21. Jänner 2005 die Einkommensteuererklärung 2003 und
am 25. Februar 2005 die Einkommensteuererklärung 2004 ein
und beantragte er am 15. März 2005 Zahlungserleichterungen und am
8. April 2005 die Umbuchung eines Guthabens. Weiters leistete der Bw.
im maßgeblichen Zeitraum auch noch Zahlungen auf die genannten
Abgabenkonten, und zwar am 24. März 2004 € 7.580,81
(B-GmbH), am 31. März 2004 € 3.000,00 und am
5. April 2004 € 5.000,00 auf sein persönliches
Abgabenkonto, am 4. Mai 2004 € 437,00 (K 4-6/04) und am
24. Juni 2004 € 47,13 auf das Abgabenkonto der B-GmbH und am
14. Dezember 2004 € 30.000,00 auf das Abgabenkonto der
Ti-GmbH.
Schon die Bevollmächtigung der T-GmbH anlässlich
des Ergehens des Haftungsbescheides, die übrigen Eingaben und genannten
Zahlungen zeigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
1.7.1992, 88/13/0068) deutlich, dass der Bw. zumindest während eines
erheblichen Teiles jenes Zeitraumes, in dem er durch seinen schlechten
Gesundheitszustand beeinträchtigt zu sein behauptet, keineswegs
dispositionsunfähig war. Die Meinung des Bw., dass die Stellung von
Fristverlängerungsansuchen durch den steuerlichen Vertreter mehr ein Indiz
für das Vorliegen einer depressiven Phase sei, da widrigenfalls ein Auftrag
an den Steuerberater ergangen wäre, eine entsprechende Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu verfassen, übersieht die vorgebrachte Begründung
für den Fristverlängerungsantrag (nicht alle erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung) und widerspricht zudem seinem eigenem Vorbringen, wonach es
weder im WTBG noch in den allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) das Recht bzw. die Pflicht gebe, ohne
Vollmachts- oder Auftragsverhältnis für jemanden tätig zu werden,
was auch für an sich unaufschiebbare Rechtshandlungen - wie eben die
gegenständlichen Fristverlängerungsanträge - gelte.
Entgegen der vom Bw. behaupteten manisch-depressiven
Krankheit geht aus dem von ihm vorgelegten psychiatrischen Fachgutachten vom
11. Juni 2005 folgender psychiatrischen Befund hervor:
"Bewusstseinsklar, voll orientiert, affektiv ängstlich gespannt, depressive
Grundstimmung, Antriebslosigkeit, Konzentration abgeschwächt,
Gedankenablauf verlangsamt, Intelligenz gut durchschnittlich, Dauerbelastbarkeit
sehr gering, deutliche emotionale Labilität, schwere Störung des
gefühlsmäßigen Erlebens, Angst vor Herzinfarkt, Angst vor den
Anforderungen des Alltags, autoaggressive Phasen (am liebsten wäre es mir,
wenn ich nicht mehr aufwachen würde), emotionelle Ausgebranntheit und
Abgestumpftheit, Versagensangst, Interessensverlust, Vitalitätsminderung
auf allen Ebenen, keine Erkrankung aus dem schizophrenen oder manisch
depressivem Formenkreis, kein Hinweis auf Schwachsinn". Wenn auch nach diesem
Gutachten auf Grund der schweren psychosomatisch manifestierten Depression mit
hoher emotionaler Labilität eine Verhandlungs- und
Vernehmungsfähigkeit nicht gegeben ist, da infolge der schweren seelischen
Destabilisierung durch die massive depressive Erkrankung eine erhebliche
Einschränkung seiner Befähigung besteht, insbesondere neue
Informationen aufzufassen und diese ihrem Inhalt und Relevanz nach zu
verarbeiten sowie kompliziertere Kommunikationsvorgänge mit mehreren
Beteiligten oder von längerer Dauer zu folgen, bedeutet dies wohl
keineswegs, dass diese Erkrankung des Bw. einen Zustand der
Dispositionsunfähigkeit im Zeitraum nach Zustellung des Haftungsbescheides
zur Folge hatte.
Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme der BS und des
Bw. und Stellungnahme des GL hinsichlich der Dispositionsfähigkeit des Bw.
im fraglichen Zeitraum ist vorerst zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.1993, 92/14/0182) ein Beweisantrag nicht
nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema nennen muss, um
überhaupt von einem tauglichen Beweisantrag sprechen zu können. Dieses
kann nur Tatsachenfragen zum Inhalt haben. Eine Dispositionsunfähigkeit
liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte
Handlungen fristgerecht zu setzen. Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf
anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher
Schlußfolgerungen zu finden sein (vgl. VwGH 16.2.1994,
90/13/0004).
Der gegenständliche Fall ist jedoch insoweit anders
gelagert, als der unabhängige Finanzsenat an der Handlungsfähigkeit
des Bw. entsprechend dem zuletzt genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel hegen musste, da der
Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist durch Einbringung von
Fristverlängerungsansuchen tatsächlich gehandelt hat.
Dispositionsfähigkeit im oben definierten Sinn zeigt sich nämlich auch
an rechtlich verfehlten Schritten. Aus den Fristverlängerungsansuchen des
Bw. ergibt sich, dass der Bw. alle relevanten Umstände (Heranziehung zur
Haftung, Berufungsmöglichkeit, Notwendigkeit der Fristwahrung) erkannt hat
und in der Lage war, an die Behörde heranzutreten. Im Hinblick auf die
zahlreich getätigten Dispositionen bedurfte es auch nicht mehr der in der
mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Gutachtens eines
Sachverständigen für Psychiatrie, zumal der Bw. in der Berufung selbst
einräumt, dass der konkrete Vorfall der depressiven Phase durch ein
Gutachten nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden könne,
was auch im höchsten Maße unseriös wäre, und zudem auch im
dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden
Verwaltungsverfahren eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wurde,
wonach der Wiedereinsetzungswerber im maßgeblichen Zeitraum weder
dispositions- noch diskretionsfähig gewesen sei.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1568-W/05
- Stammnummer
- 19699
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF