Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3021-W/07
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3021-W/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard
Mayerhofer über die Berufung des WS, vertreten durch TK, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 25. Juli 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO nach der am 27. November 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 25. Juli 2007 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im Ausmaß von € 32.136,35 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass auf Antrag des Bw. (sowie des zweiten
Geschäftsführers RH) vom 26. Februar 1999 vom G am 3/9 das
Ausgleichsverfahren über das Vermögen der L-GmbH eröffnet worden
sei.
Bereits Anfang Jänner 1999 sei dem Bw. bewusst
geworden, dass eine Sanierung des Unternehmens ohne Insolvenz- bzw.
Ausgleichsverfahren nicht möglich sein werde, da diverse Lieferanten ihre
Forderungen fällig gestellt hätten und die finanzielle Situation sich
auf Grund des Konkurses eines Großkunden, mehrerer kleinerer
Forderungsausfälle und weitaus niedrigerer Handelsspannen seit der zweiten
Hälfte des Jahres 1998 dramatisch verschlechtert habe und deshalb im
Jänner 1999 die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten
wäre. Nach den Weihnachtsferien 1998/1999 sei vom Bw. bezüglich der
weiteren Vorgangsweise ein Rechtsanwalt, nämlich AP , konsultiert worden,
und zwar gerade um den Ausgleich bzw. die Liquidation der Gesellschaft korrekt
und richtig durchzuführen und sämtliche Gläubiger
gleichmäßig zu befriedigen.
Die Monate Jänner und Februar 1999 seien vom Bw.
vor allem dazu genutzt worden, den Ausgleich vorzubereiten. So sei etwa per
31. Jänner 1999 eine detaillierte Vermögensübersicht
(alle Forderungen, Vorräte, Verbindlichkeiten, etc.) erstellt worden, die
bei Bedarf gerne vorgelegt werden könne und die dem Antrag auf
Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens vom 26. Februar 1999
beigelegt worden sei. Die Geschäfte der Gesellschaft seien ab
Jänner 1999 nur mehr in vermindertem Maße weitergeführt
worden, und zwar im Wesentlichen, um noch vorhandene Warenbestände
abzuverkaufen. So seien sämtliche Dienstnehmer gekündigt sowie diverse
Leasingverträge aufgelöst worden. Während die Umsätze in den
Monaten März 1998 bis Dezember 1998 stets - meistens - weit über
S 1,0 Mio. betragen hätten, hätten sich die Umsätze im
Jänner 1999 nur mehr auf S 629.000,00, im Februar 1999 gar nur mehr
auf S 222.000,00 belaufen. Gläubiger seien Anfang 1999 nicht mehr
befriedigt worden. Lediglich an den Steuerberater und Rechtsanwalt AP seien
Anzahlungen geleistet worden, die deshalb nötig gewesen seien, um
einerseits eine - für den Ausgleich nötige, geordnete - Buchhaltung zu
haben, anderseits um den Ausgleich mit rechtsanwaltlicher Hilfe vorzubereiten.
Bei diesen Zahlungen handle es sich allerdings um klassische
Zug-um-Zug-Geschäfte, die keinesfalls als Gläubigerbegünstigung
und Ungleichbehandlung der anderen Gläubiger angesehen werden könnten.
So sehe auch der Verwaltungsgerichtshof (z.B. VwGH 19.11.1998, 97/15/0115,
VwGH 27.5.1998, 95/13/0170 und VwGH 23.4.1998, 95/15/0145) nur die
Begleichung von bestehenden alten Verbindlichkeiten, nicht aber die kongruente
Bezahlung laufender Ausgaben als haftungsbegründend an. Jede andere
Auslegung wäre mit den aktuellen insolvenzrechtlichen Vorschriften und der
Intention des derzeitigen Insolvenzrechtes, Sanierungen nicht durch vorzeitige
Betriebsschließungen zu verhindern, nicht in Einklang zu bringen (siehe
ÖStZ vom 15.11.2001, 556).
Ferner sei festzuhalten, dass die Gesellschaft bis
jedenfalls August 1998 ihre Abgaben stets ordnungsgemäß gemeldet und
auch beglichen habe. Nachdem die Lohnabgaben für August 1998, die
Umsatzsteuer für Juli 1998 sowie diverse Säumniszuschläge nicht
bei Fälligkeit hätten entrichtet werden können, sei mit Schreiben
vom 15. Oktober 1998 ersucht worden, den per 9. Oktober 1998
fälligen Rückstand in Höhe von S 397.883,00 in drei Raten
von S 96.205,00 beginnend mit Oktober 1998 sowie einer Restrate in
Höhe von S 109.268,00 entrichten zu dürfen. Die erste Rate sei
zusammen mit der Zahlung der Umsatzsteuer für August 1998 sowie den
Lohnabgaben für September 1998 am 19. Oktober 1998 beim Finanzamt
eingegangen. Da sich aus der Veranlagung der Körperschaftsteuer für
das Jahr 1997 eine Gutschrift in Höhe von S 168.580,00 ergeben habe,
die dem Steuerkonto am 28. Oktober 1998 gutgeschrieben worden sei,
habe sich der Rückstand vom 9. Oktober 1998 auf S 140.943,00
reduziert. Dieser Betrag sei am 15. Dezember 1998 an das Finanzamt
überwiesen worden, womit der vom Ratenzahlungsansuchen vom
15. Oktober 1998 umfasste Rückstand in Höhe von
S 397.883,00 zur Gänze getilgt gewesen wäre. Die Lohnabgaben
für Oktober und November 1998 sowie die Umsatzsteuer für September und
Oktober 1998 seien wieder ordnungsgemäß gemeldet und beglichen
worden.
Dies zeige, dass der Bw. seinen Pflichten als
Geschäftsführer stets ordnungsgemäß nachgekommen sei und -
solange die Gesellschaft über ausreichende liquide Mittel verfügt habe
- alles unternommen habe, um die Abgabenschulden gegenüber dem Finanzamt zu
begleichen.
Die in den Monaten Jänner (U 11/98) und Februar
1999 (U12/98, U 1/99, K1-3/99, KU 10-12/98, SZ 1999) fällig
gewordenen Abgabenverbindlichkeiten hätten mangels ausreichender liquider
Mittel nicht mehr beglichen werden können. So seien laut einem vorliegenden
Vermögensstatus per 31. Jänner 1999 (Beilage 1)
liquiden Mitteln in Höhe von S 290.561,79 Verbindlichkeiten
(Lieferverbindlichkeiten, Bankverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten)
in Höhe von S 8,811.994,08 gegenüber gestanden. Laut vorliegendem
Ausdruck des Steuerkontos habe der Abgabenrückstand per
31. Jänner 1999 S 222.063,00 und somit rund 2,5% der
gesamten Verbindlichkeiten betragen. Eine Begleichung der zu diesem Zeitpunkt
fälligen Abgabenschulden hätte somit höchstens im Ausmaß
von S 7.264,03 erfolgen dürfen. Zum 28. Februar 1999
hätten sich die liquiden Mittel laut Jahresabschluss zum
28. Februar 1999 (Beilage 2) auf S 460.000,00 belaufen,
während die Verbindlichkeiten S 7,441.000,00 betragen hätten.
Angemerkt sei, dass im Jahresabschluss zum 28. Februar 1999 bereits
jene Verbindlichkeiten (S 2,142 Mio.), die im Ausgleichsverfahren
nicht angemeldet worden seien, ausgebucht worden seien, da der Jahresabschluss
erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erstellt worden sei. Insgesamt
hätten sich die Verbindlichkeiten per 28. Februar 1999 somit auf
S 9,583.000,00 belaufen. Demgegenüber hätten die fälligen
Abgabenverbindlichkeiten per 28. Februar 1999 S 444.000,00 oder
4,63% der Gesamtverbindlichkeiten betragen. Somit hätten bei
gleichmäßiger Bezahlung der Gläubiger nur rund S 20.557,00
der zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Abgabenschuldigkeiten an das
Finanzamt bezahlt werden dürfen.
Ein schuldhaftes Verhalten in deren Nichtbezahlung
könne demnach nicht erblickt werden, da der Bw. in Hinblick auf den zu
eröffnenden Ausgleich und auf Anraten des Rechtsanwaltes auch die anderen
Gläubiger im Jänner und Februar 1999 nicht mehr bezahlt habe,
sondern die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel erst im Rahmen
des Ausgleichsverfahrens gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt
worden seien. Dies sei auch dadurch dokumentiert, dass sich die liquiden Mittel
auf Grund von Forderungseingängen von rund S 291.000,00 per
31. Jänner 1999 im Februar 1999 auf rund S 460.000,00
laut Jahresabschluss zum 28. Februar 1999 erhöht hätten. Dem
Ausgleichsbericht des Ausgleichsverwalters J sei zu entnehmen, dass die liquiden
Mittel bis Ende März bzw. April 1999 auf S 487.000,00 weiter
angestiegen seien und sich bis zur Ausschüttung der ersten Quote auf Grund
von Forderungsbetreibungen und Lagerabverkäufen auf über
S 700.000,00 erhöht hätten. Diese liquiden Mittel seien in Folge
zusammen mit nach Eröffnung des Ausgleichs eingehenden Geldern zur
gleichmäßigen Zahlung der Gläubiger verwendet worden. Durch das
Aufsparen der liquiden Mittel bis zum Ausgleichsverfahren (statt einer
sofortigen Verteilung) sei es zu keiner Schlechterstellung der
Abgabenbehörde gekommen, da im Ausgleichsverfahren das Finanzamt rund 4,64%
der angemeldeten Forderungen (auf Grund der angemeldeten
Abgabenverbindlichkeiten im Verhältnis zu den gesamten angemeldeten
Forderungen) erhalten habe.
Bezüglich jener Abgabenverbindlichkeiten, die ab
März 1999 fällig geworden seien (vor allem Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer, Nachzahlung Umsatzsteuer 1999), sei
ausdrücklich nochmals darauf zu verweisen, dass der Antrag auf
Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens mit Schreiben vom
26. Februar 1999 gestellt worden sei, der Ausgleich am 3.
März 1999 eröffnet und Rechtsanwalt JJ zum Ausgleichsverwalter
bestellt worden sei. Sämtliche zu diesem Zeitpunkt vorhandenen liquiden
Mittel sowie jene Mittel, die noch durch die Verwertung und Eintreibung der
vorhandenen Vermögensgegenstände hätten hereingebracht werden
können, seien vorbildhaft und gleichmäßig in drei Tranchen an
sämtliche Gläubiger gemäß ihrem Anteil an den gesamten im
Ausgleich angemeldeten Forderungen sowie den Masseforderungen wie folgt (in ATS)
ausbezahlt worden:
|
Bezahlt an
|
Erste Quote
14.9.1999
|
Zweite Quote
1.2.2000
|
Dritte Quote
22.9.2000
|
SE
|
1.750,80
|
781,06
|
68,82
|
AK
|
76.885,19
|
34.299,91
|
3.022,07
|
F
|
12.219,11
|
5.451,17
|
480,29
|
KS
|
18.690,04
|
8.337,97
|
734,64
|
VF
|
523,70
|
233,63
|
20,58
|
GR
|
5.293,14
|
2.361,37
|
208,05
|
FA
|
413,31
|
184,39
|
16,25
|
WR
|
6.917,44
|
3.086,00
|
271,90
|
EB
|
475.949,53
|
212.329,94
|
18.707,81
|
FW
|
30.592,91
|
13.648,07
|
1.202,49
|
FK
|
31.200,00
|
13.918,90
|
1.226,36
|
WB
|
1.729,89
|
771,74
|
68,00
|
WW
|
211,50
|
94,35
|
8,31
|
CR
|
392,40
|
175,06
|
15,42
|
MW
|
475,70
|
212,22
|
18,70
|
DS
|
459,11
|
204,82
|
18,05
|
WG
|
5.755,41
|
2.567,60
|
226,22
|
BZ
|
234,19
|
104,48
|
9,21
|
BZ
|
2.773,55
|
1237,33
|
109,02
|
|
672.466,92
|
300.000,00
|
26.432,18
Angemerkt sei, dass die erste Quote noch zur Gänze in
Höhe von 10% der gesamten Verbindlichkeiten habe erfüllt werden
können. Die zweite und dritte Quote hätten mangels vorhandener
liquider Mittel nur mehr anteilig ausbezahlt werden können. Da
sämtliche Gläubiger gemäß ihrer Forderungsanmeldung
gleichmäßig befriedigt worden seien, könne dem Bw. kein
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und somit keine schuldhafte
ursächliche Pflichtverletzung iSd. des § 9 BAO vorgeworfen
werden. Darüber hinaus sei keine Kausalität zwischen der von der
Finanzbehörde unterstellten Pflichtverletzung des Bw. und der
Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben gegeben, da der Grund
für die Uneinbringlichkeit nicht in der von der Finanzbehörde
angenommenen Pflichtverletzung des Bw, sondern schlicht und einfach im Mangel an
liquiden Mitteln und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu suchen
sei.
Ergänzend weise der Bw. ausdrücklich darauf hin,
dass mit Eröffnung des Ausgleichsverfahrens die Verwaltung der liquiden
Mittel an den bestellten Ausgleichsverwalter übertragen worden sei. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. für Abgabenverbindlichkeiten, die
nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig geworden seien,
könne somit von vornherein nicht in Frage kommen.
Ferner sei darauf zu verweisen, dass eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (etwa die
Begünstigung eines bestimmten Gläubigers bzw. die Benachteiligung der
Abgabenbehörde) vom Ausgleichsverwalter J (etwa im Zuge einer Anfechtung)
aufzugreifen gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Im
Übrigen hätten sich die beiden Geschäftsführer sogar
strafbar (§ 158 StGB) gemacht, was allerdings den
Geschäftsführern im Rahmen des vorbildhaft abgewickelten
Ausgleichsverfahrens nicht einmal vorgeworfen worden sei noch von anderer Seite
ventiliert worden wäre. Zum Beweis dafür beantrage der Bw. die
zeugenschaftliche Einvernahme des Ausgleichsverwalters JJ.
Da der Ausgleich nicht habe erfüllt werden
können, da keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien und auch
nicht mehr hätten generiert werden können, sei in Folge der Konkurs
mit Beschluss des Gs vom 6/0 mangels Vermögens abgewiesen worden. Die
Gesellschaft habe ab Eröffnung des Ausgleiches am 3/9 mit Ausnahme der
Liquidation (Abverkauf Warenbestand, Eintreibung ausstehender Forderungen)
keinerlei Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt und bei
Konkurseröffnung über kein Vermögen mehr verfügt. Aus diesem
Grund sei es dem Bw. als Geschäftsführer unmöglich gewesen, die
nach anteiliger Zahlung der Quoten noch offenen Verbindlichkeiten zu
begleichen.
Ergänzend sei auf die eingetretene Verjährung zu
verweisen. Im konkreten Fall sei per 3/9 der Ausgleich über das
Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden, die Forderungsanmeldung des
Finanzamtes in Höhe von S 312.000,00 sei am 6. April 1999
erfolgt und habe Säumniszuschläge 1998 in Höhe von
S 3.814,00 und S 6.594,00, Stundungszinsen 1998 in Höhe von
S 1.111,00, Körperschaftsteuer 1-3/99 in Höhe von
S 6.250,00, Kammerumlage 10-12/98 in Höhe von S 1.947,00,
Umsatzsteuer 12/98 in Höhe von S 137.189,00, Säumniszuschlag 1999
in Höhe von S 2.744,00, Umsatzsteuer 1/99 in Höhe von
S 78.059,00, Lohnsteuer 2/99 in Höhe von S 9.578,00,
Dienstgeberbeitrag 2/99 in Höhe von S 2.565,00, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 2/99 in Höhe von S 302,00, Lohnsteuer 1-2/99 in
Höhe von S 13.411,00, Dienstgeberbeitrag 1-2/99 in Höhe von
S 4.446,00, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-2/99 in Höhe von
S 524,00 und Umsatzsteuer 2/99 in Höhe von S 43.466,00
betroffen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 AO
werde durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleich die Verjährung bis
zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist
unterbrochen. Die Frist zur Zahlung der letzten Quote im Ausgleich wäre
24 Monate nach Beschluss über die Rechtskraft des Ausgleichs vom
31. August 2001 gewesen. Angemerkt sei, dass sich
§ 9 Abs. 1 AO ausschließlich auf die im Ausgleich
angemeldeten Forderungen beziehe und diese von den nunmehr eingeforderten
Abgaben teilweise abwichen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist bis zum
31. August 2001 könne wohl im konkreten Fall nicht angenommen
werden, da der Ausgleich nicht habe erfüllt werden können und ein
Konkursantrag mit Beschluss des Gs vom 6/0 mangels Vermögens abgewiesen
worden sei. Es werde wohl davon auszugehen sein, dass mit der Abweisung des
Konkursantrages die Fünfjahresfrist wieder zu laufen begonnen habe.
Mit Schreiben vom 2. November 2000 sei der Bw.
zudem zur Zahlung des offenen Rückstandes in Höhe von
S 487.643,74, der die Abgabenschulden bis Ende 2000 umfasst habe,
aufgefordert worden. Mangels weiterer zur Durchsetzung des Abgabenanspruches
unternommener nach außen erkennbarer Amtshandlungen sei bezüglich der
Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von € 8.449,80, der
Körperschaftsteuer 1-3/99 in Höhe von € 454,21, der
Kammerumlage 10-12/98 in Höhe von € 141,49, der Umsatzsteuer
12/98 in Höhe von € 7.749,33, der Säumniszuschläge 1999
in Höhe von € 199,41 und € 113,44, der Umsatzsteuer
1/99 in Höhe von € 2.972,39 der Körperschaftsteuer 4-6/99 in
Höhe von € 454,21, der Lohnsteuer 1-2/99 in Höhe von
€ 974,62, des Dienstgeberbeitrages 1-2/99 in Höhe von
€ 323,10, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 1-2/99 in Höhe
von € 38,08, des Verspätungszuschlages 2/99 in Höhe von
€ 36,70, der Körperschaftsteuer 7-9/99 in Höhe von
€ 306,90, der Körperschaftsteuer 1-3/00 in Höhe von
€ 437,49, der Körperschaftsteuer 4-6/00 in Höhe von
€ 437,49, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 6.422,75, der
Körperschaftsteuer 7-9/00 in Höhe von € 437,49 und der
Körperschaftsteuer 10-12/00 in Höhe von € 437,49 das Recht
zur Einhebung gemäß
§ 238 BAO mit
31. Dezember 2005 jedenfalls verjährt.
Im Rahmen einer Akteneinsicht in den Einhebungsakt habe
festgestellt werden können, dass zwischen November 2000 und Ende des
Jahres 2005 keine tauglichen Unterbrechungshandlungen vom Finanzamt gesetzt
worden seien. Zwar habe dem Akt ein vom Finanzamt unterfertigter
Vollstreckungsauftrag vom 29. September 2004 entnommen werden
können, allerdings sei dieser an die L-GmbH, Z3, adressiert gewesen, obwohl
die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwei Jahren gemäß
§ 40 FBG gelöscht gewesen sei. Dementsprechend sei die
Vollstreckung auch ohne Erfolg geblieben. Da die Gesellschaft bereits
gelöscht gewesen sei, dementsprechend eine Einbringungsmaßnahme an
der früheren Geschäftsadresse von vornherein als aussichtslos
betrachtet werden müsse und dies vom Finanzamt durch Abruf eines
Firmenbuchauszuges leicht erkennbar gewesen wäre, könne wohl nicht von
einer Amtshandlung mit nach Außen erkennbarer Wirkung gesprochen
werden.
Wie bereits auf Grund einer im Rahmen einer Besprechung im
März 2007 vorgelegten Vermögensübersicht bekannt sein
dürfte, verfüge der Bw. nicht über ausreichende Mittel, die seine
Inanspruchnahme sinnvoll erscheinen ließen. Haftungsverfahren ohne
ausreichende Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg seien aber mangels
Sinnhaftigkeit nicht durchzuführen (so ausdrücklich BMF vom
12.12.1995,GZ E 1009/1/1-IV/3/95). Aus der allgemeinen wirtschaftlichen
Situation des Bw. und der damit verbundenen Gefährdung seiner
Existenzgrundlage (und seiner Familie) ergebe sich somit eine persönliche
Unbilligkeit (siehe etwa VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253 und VwGH 1.7.2003,
2001/13/0215).
Mit gegenständlichem Haftungsbescheid werde der Bw.
unter anderem für die Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von
€ 8.449,80 in Haftung genommen. Diesbezüglich sei
auszuführen, dass die Umsatzsteuer 7/98 nachweislich nicht mehr offen sei,
weswegen die dem Haftungsbescheid angeschlossene Aufgliederung des
Rückstandes in diesem Punkt falsch sei. Per 9. Oktober 1998 habe
ein offener Abgabenrückstand in Höhe von S 397.883,00 bestanden,
der unter anderem auch die Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von ursprünglich
S 375.013,00 umfasst habe. Bezüglich dieses Rückstandes sei mit
Schreiben vom 15. Oktober 1998 um eine Ratenzahlungsvereinbarung
ersucht worden. In Folge sei am 19. Oktober 1998 ein Betrag von
S 96.205,00 auf den bestehenden Abgabenrückstand geleistet worden. Am
28. Oktober 1998 sei dem Steuerkonto eine Gutschrift aus der
Veranlagung der Körperschaftsteuer 1997 gutgeschrieben worden, die
ebenfalls auf den ältesten Abgabenrückstand anzurechnen gewesen sei,
weswegen sich der Abgabenrückstand vom 9. Oktober 1998 auf
S 140.943,00 reduziert habe. Dieser Betrag sei schließlich am
15. Dezember 1998 überwiesen worden, womit der gesamte per
9. Oktober 1998 bestehende Rückstand, der eben auch die
Umsatzsteuer 7/98 umfasst habe, beglichen worden sei. Im Rahmen der
Einsichtnahme in den Einhebungsakt habe diesbezüglich festgestellt werden
können, dass der Betrag von S 140.943,00 nicht gewidmet und deshalb
auf den ältesten Rückstand anzurechnen gewesen sei. Aus diesem Grund
sei es keinesfalls nachvollziehbar, weswegen die Umsatzsteuer 7/98 mit einem
Betrag von € 8.449,80 als offen angesehen werde. Vielmehr dürfte
richtig sein, dass ein Teil der Umsatzsteuer 11/98, die am
15. Jänner 1999 fällig gewesen sei, noch offen sei.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass
etwa in diversen vorliegenden Kontonachrichten statt eines wie jetzt behaupteten
Rückstandes für Umsatzsteuer 7/98 ein Rückstand aus der
Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998 in Höhe von S 173.094,00
aufscheine. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Bw. die Umsatzsteuer
7/98 gar nicht schuldhaft habe nicht entrichten können, da die per
15. September 1998 fällige Umsatzsteuer 7/98 zum einen
bezahlt worden sei und zum anderen auch auf Grund der vorliegenden
Kontonachrichten der Jahre 2000/2001 der Bw. gar nicht habe damit rechnen
können, dass diese Abgabe noch offen sein könnte.
Ein etwaig bestehender Abgabenrückstand für die
Umsatzsteuer 11/98 sei am 15. Jänner 1999 fällig gewesen.
Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 1-3/99, die Kammerumlage 10-12/98
und die Umsatzsteuer 12/98 sowie die Umsatzsteuer 1/99 seien am
15. Februar 1999 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt (zwei Wochen
vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens) habe die Gesellschaft nicht mehr
über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten
verfügt und in Anbetracht des bevorstehenden Ausgleichs auch keine
Gläubiger mehr bezahlt, sodass diese erst im Rahmen des
Ausgleichsverfahrens anteilig befriedigt worden seien. Bezüglich der
sonstigen mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgabenschulden sei
festzuhalten, dass diese erst nach Eröffnung des Ausgleichs fällig
geworden seien. Die einzigen Zahlungen an Gläubiger ab Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens seien die drei anteiligen Quotenzahlungen vom
14. September 1999, 1. Februar 2000 und
22. September 2000 gewesen, womit sämtliche liquiden Mittel
gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt worden seien. Weitere
liquide Mittel seien nicht mehr vorhanden gewesen und hätten mangels
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auch nicht erwirtschaftet werden
können.
Da keine Haftung des Bw. für die gegenständlichen
Abgabenbeträge vorliege, sei auch keine Geschäftsführerhaftung
für damit im Zusammenhang stehende Säumniszuschläge zu
erblicken.
Der Bw. beantrage gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 27. November 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die
Geschäftsführer bis Ende 1998 noch umfangreiche Zahlungen an die
Abgabenbehörde getätigt hätten, sodass sogar die nicht belegte
Vermutung nahe liege, dass die Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt
gegenüber anderen Gläubigern begünstigt worden sei. Der
gegenständlichen Haftung lägen Abgaben mit Fälligkeit Jänner
und Februar 1999 zugrunde. Dazu sei auszuführen, dass die
Umsatzsteuer 7/1998 nachweislich entrichtet worden sei und es sich beim
Fälligkeitstag 15. Jänner 1999 offensichtlich um die
Umsatzsteuervorauszahlung 11/1998 handle.
Die Geschäftsführer seien bemüht gewesen,
mit Hilfe eines rechtlichen Beistandes den Ausgleich ordnungsgemäß
vorzubereiten und auch durchzuführen und es seien ab Beginn des Jahres 1999
bis zur Ausgleichsantragstellung am 26. Februar 1999 keine Zahlungen
mehr an irgendeinen Gläubiger geleistet worden.
Dadurch habe sich die Quote der Abgabenbehörde, die
Ende Jänner 1999 noch ca. 2,5% betragen habe, Ende Februar 1999 auf 4,63%
erhöht und schließlich seien im Rahmen des Ausgleichs die
Gläubiger gleichmäßig nach Maßgabe der vorhandenen Mittel
befriedigt worden, sodass schlussendlich eine Quote von 15% für die
Finanzverwaltung resultierte.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der
Geschäftsführer erscheine aus diesem Grund nicht gegeben und es fehle
aus den dargestellten Erwägungen auch an der Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten.
Zur eingewendeten Einbringungsverjährung sei
auszuführen, dass die im Jahr 2004 gesetzte Vollstreckungshandlung an die
nicht mehr existente Primärschuldnerin gerichtet gewesen sei und auch der
zugrunde liegende Rückstandsausweis auf die gelautet habe.
Besonders betont werden solle im gegenständlichen
Fall, dass hier der Ausgleich vorbildlich abgewickelt worden sei. Es sei eine
Bilanz zum 28. Februar 1999 erstellt, alle offenen
Steuererklärungen fristgerecht der Abgabenbehörde übermittelt und
für eine rechtlich einwandfreie Durchführung des Ausgleichs und
für eine Gleichbehandlung der Gläubiger Sorge getragen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§
238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§
238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gemäß
§ 9
Abs. 1 AO wird durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren ihre
Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses
aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung
bestimmten Frist unterbrochen.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 4. März 1992 neben einem weiteren
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre,
wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung
der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht
behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des
Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtiger in Anspruch genommenen RH
ebenso wie beim Bw. zufolge des Vorbringens, dass beide
Geschäftsführer laut einer im März 2007 vorgelegten
Vermögensübersicht nicht über ausreichende Mittel verfügten,
die die Inanspruchnahme sinnvoll erscheinen ließen, bedurfte es in
Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin
im Rahmen der Ermessensübung auch der Inanspruchnahme des Bw. für die
gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses
gehört, dass jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem
Gläubiger überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung
begehren will.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Abweisung des Konkurses mangels Vermögens mit Beschluss des Gs
vom 6/0 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Zur eingewendeten Einhebungsverjährung ist vorerst zu
bemerken, dass entgegen den Ausführungen in der Berufung die
Fünfjahresfrist nicht mit der Abweisung des Konkursantrages (6/0), sondern
gemäß
§ 238 Abs. 2 zweiter Satz BAO erst mit
Ablauf des Jahres 2000 neu zu laufen begann, zumal entsprechend dem Vorbringen
des Bw. mit Schreiben vom 2. November 2000 auch eine
Zahlungsaufforderung über den offenen Rückstand in Höhe von
S 487.643,74 an beide Geschäftsführer der Gesellschaft erging.
Weiters wurde entsprechend dem Vorbringen des Bw. auf Grund eines
Vollstreckungsauftrages vom 29. September 2004 an der
Geschäftsanschrift der Gesellschaft ein Vollstreckungsversuch
durchgeführt, wobei jedoch lediglich erhoben werden konnte, dass die Firma
an der Adresse nicht mehr aufscheint.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0095) genügt es
für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des
§ 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach Außen in Erscheinung
tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten
Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung
zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der
Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte. Der Einwand, dass wohl
nicht von einer Amtshandlung mit nach Außen erkennbarer Wirkung gesprochen
werden könne, da die Gesellschaft bereits gelöscht gewesen sei,
dementsprechend eine Einbringungsmaßnahme an der früheren
Geschäftsadresse von vornherein als aussichtslos betrachtet werden
müsse, übersieht die "anspruchsbezogene Wirkung" von
Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, wonach
Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des im § 238
Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als
Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten (vgl.
VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. mit dem Vorbringen, dass sich die liquiden Mittel auf
Grund von Forderungseingängen von rund S 291.000,00 per
31. Jänner 1999 im Februar 1999 auf rund S 460.000,00
laut Jahresabschluss zum 28. Februar 1999 erhöht hätten,
ausdrücklich in Abrede gestellt. Die liquiden Mittel, welche bis Ende
März bzw. April 1999 auf S 487.000,00 weiter angestiegen seien
und sich bis zur Ausschüttung der ersten Quote auf Grund von
Forderungsbetreibungen und Lagerabverkäufen auf über S 700.000,00
erhöht hätten, seien bis zum Ausgleichsverfahren (statt einer
sofortigen Verteilung habe der Bw. in Hinblick auf den zu eröffnenden
Ausgleich und auf Anraten des Rechtsanwaltes auch die anderen Gläubiger im
Jänner und Februar 1999 nicht mehr bezahlt) aufgespart worden, wodurch
es zu keiner Schlechterstellung der Abgabenbehörde gekommen sei. Dem ist zu
entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146) der Geschäftsführer die dem
Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen
Tilgung der Abgabenforderungen auch verletzt, wenn er das Gebot
quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht
beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig
Zahlung leistet. Da in einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.12004, 2000/15/0168)
keine im "status kridae" unzulässige Gläubigerbevorzugung gesehen
werden kann, erweist sich auch der Hinweis auf eine allfällige Anfechtung
bzw. die Bestimmung des § 158 StGB als nicht
zielführend.
Zudem sind nach dem Vorbringen des Bw. an den Steuerberater
und Rechtsanwalt AP Anzahlungen geleistet worden, die deshalb nötig gewesen
seien, um einerseits eine - für den Ausgleich nötige, geordnete -
Buchhaltung zu haben, anderseits um den Ausgleich mit rechtsanwaltlicher Hilfe
vorzubereiten, wobei es sich allerdings um klassische Zug-um-Zug-Geschäfte
handle, die keinesfalls als Gläubigerbegünstigung und
Ungleichbehandlung der anderen Gläubiger angesehen werden könnten.
Entgegen dieser Ansicht bezieht sich der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2007, 2006/15/0073) jedoch auch auf
Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich
sind; eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung
von Wirtschaftsgütern ("Zug um Zug Geschäfte") bestehen. Der vom
Vertreter zu erbringenden Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat
demnach auch die von der Gesellschaft getätigten "Zug um Zug
Geschäfte" zu umfassen.
Auf Grund des Widerspruches zwischen der "nötigen"
Bezahlung des Rechtsanwaltes und dessen Anraten, die anderen Gläubiger
nicht mehr zu bezahlen, vermag der bloße Hinweis auf den Rat des
Rechtsanwaltes den Bw. nicht zu exculpieren.
Durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geht die
zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit des
Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht
verloren, sodass er daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
verpflichtet bleibt, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die
Abgaben zu entrichten. Die Aufgaben des Ausgleichsverwalters bestehen
nämlich grundsätzlich in einer Überwachungspflicht, nicht jedoch
in einer Verpflichtung zur Vermögensverwaltung. Eine Ausnahme besteht nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.3.2006,
2003/15/0125) regelmäßig nur im Falle der Bestellung eines
Sachwalters der Gläubiger, dem das Vermögen der GmbH übertragen
wird (§ 62 AO) und wenn dem Ausgleichsschuldner die finanzielle
Gebarung gemäß
§ 8 Abs. 2 letzter Satz AO entzogen und
dem Ausgleichsverwalter übertragen wird. Mit dem Vorbringen, dass mit
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens die Verwaltung der liquiden Mittel an
den bestellten Ausgleichsverwalter übertragen worden sei, wird jedoch zum
Ausdruck gebracht, dass der Ausgleichsverwalter im Sinne des § 8
Abs. 2 letzter Satz AO gehandelt hat, daher war der Berufung hinsichtlich
der nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens am 3/9 fällig gewordenen
Abgaben stattzugeben.
Von den Abgaben, für welche der Bw. mit angefochtenem
Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde, verbleiben somit die Umsatzsteuer
7/98 (fällig: 15. September 1998) in Höhe von
€ 8.449,80, die Körperschaftsteuer 1-3/99 (fällig:
15. Februar 1999) in Höhe von € 454,21, die
Kammerumlage 10-12/98 (fällig: 15. Februar 1999) in Höhe von
€ 141,49, die Umsatzsteuer 12/98 (fällig:
15. Februar 1999) in Höhe von € 7.749,33, die
Umsatzsteuer 1/99 (fällig infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der
Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998: 15. Februar 1999) in Höhe
von € 2.972,39 und die Säumniszuschläge 1999 (fällig:
15. Februar 1999) in Höhe von € 199,41 und
€ 113,44.
Bezüglich der Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von
€ 8.449,80 geht aus der Aktenlage hervor, dass entsprechend dem
Vorbringen in der Berufung hinsichtlich des per 9. Oktober 1998
fälligen Rückstandes in Höhe von S 397.883,00 (darin
enthalten: Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von S 375.013,00) die Tilgung in
Raten erfolgte, wobei die erste Rate zusammen mit der Zahlung der Umsatzsteuer
für August 1998 sowie den Lohnabgaben für September 1998 am
19. Oktober 1998 beim Finanzamt einging. Da sich aus der Veranlagung
der Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 eine Gutschrift in Höhe
von S 168.580,00 ergab, die dem Steuerkonto am 28. Oktober 1998
gutgeschrieben wurden, reduzierte sich der Rückstand vom
9. Oktober 1998 auf S 140.943,00. Dieser Betrag wurde am
15. Dezember 1998 an das Finanzamt überwiesen, womit der vom
Ratenzahlungsansuchen vom 15. Oktober 1998 umfasste Rückstand in
Höhe von S 397.883,00 (und sohin auch die Umsatzsteuer 7/98 in
Höhe von S 375.013,00) zur Gänze getilgt wurde. Eine schuldhafte
Pflichtverletzung hinsichtlich der Entrichtung der Umsatzsteuer 7/98 in
Höhe von S 375.013,00 kann dem Bw. somit nicht zum Vorwurf gemacht
werden.
Für eine - dem Gleichbehandlungsgrundsatz
entsprechende - Entrichtung der somit verbleibenden (am 15. Februar 1999
fälligen) Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
€ 11.630,27 standen dem Bw. ausreichende Mittel nicht zur
Verfügung, zumal laut Vorbringen des Bw. den zum
31. Jänner 1999 vorhandenen liquiden Mittel in Höhe von
S 290.561,00 Verbindlichkeiten in Höhe von S 8,811.994,08
gegenüberstanden, wovon ein Teilbetrag von S 222.063,00 auf
Abgabenschuldigkeiten entfiel. Da somit liquiden Mittel in Höhe von 3,2973%
der Verbindlichkeiten vorhanden waren, hätte zum
31. Jänner 1999 ein Anteil davon in Höhe von S 7.322,00
(3,2973% von S 222.063,00) entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz zur
Abgabenentrichtung verwendet werden müssen.
Den zum 28. Februar 1999 laut Vorbringen des Bw.
vorhandenen liquiden Mittel in Höhe von S 460.000,00 standen
Verbindlichkeiten in Höhe von S 9,583.000,00 gegenüber, wovon ein
Teilbetrag von S 444.000,00 auf Abgabenschuldigkeiten entfiel. Da somit
liquiden Mittel in Höhe von 4,8% der Verbindlichkeiten vorhanden waren,
hätte zum 28. Februar 1999 ein Anteil davon in Höhe von
S 21.312,00 (3,2973% von S 222.063,00) entsprechend dem
Gleichbehandlungsgrundsatz zur Abgabenentrichtung verwendet werden müssen.
Bezogen auf die verbleibenden haftungsgegenständlichen
Abgaben in Höhe von € 11.630,27 bedeutet dies, dass diese bei
einem Prozentsatz von 3,2973 mit einem Betrag von € 383,48 und bei
einem Prozentsatz von 4,8 mit einem Betrag von € 558,25 befriedigt
hätten werden müssen.
Entsprechend dem Vorbringen in der Berufung wurde in Folge
des Ausgleichsverfahrens von den Zahlungen an die Gläubiger von insgesamt
S 998.899,10 ein Betrag von S 46.345,00 (bei angemeldeten Forderungen
in Höhe von S 312.000,00) an das Finanzamt bezahlt, was einem Anteil
von 4,6396 der gesamten Zahlungen bzw. einem Anteil von 14,8541% der laut
Aktenlage angemeldeten Forderungen entspricht.
Wenngleich der Bw. durch die Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zum Fälligkeitstag die
Verpflichtung zu deren Entrichtung schuldhaft verletzte, so geht aus den
vorstehenden Ausführungen dennoch hervor, dass der Abgabengläubiger
bei Entrichtung der Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr erhalten hätte, als er in Folge des
Ausgleichsverfahrens tatsächlich erhielt. Dies folgt schon daraus, dass
sich die liquiden Mittel bis zur Ausschüttung der ersten Quote auf Grund
von Forderungsbetreibungen und Lagerabverkäufen auf über
S 700.000,00 erhöhten. Somit wäre der Abgabenausfall mangels
ausreichender Mittel auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung eingetreten, daher
führte die schuldhafte Pflichtverletzung nicht zur Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger nach dieser Bestimmung für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im Ausmaß von € 32.136,35 zu
Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungKausalitätAusgleichEinhebungsverjährungUnterbrechungshandlungGleichbehandlungsgrundsatzZug um Zug GeschäfteAusgleichsverwalterFälligkeitszeitpunktliquide Mittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3021-W/07
- Stammnummer
- 37958
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF