Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2479-W/06
Haftung des Geschäftsführers im Ausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2479-W/06vom 10.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JR, vertreten durch S-OEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 18. September 2006
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 80.739,72 anstatt
€ 81.540,57 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 18. September 2006 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der J-GmbH im Ausmaß von € 81.540,57 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass entgegen den Ausführungen in der
Begründung des Bescheides kein schuldhaftes Verhalten des Bw.
vorliege.
Der Bw. habe am 24. Oktober 1997 einen schweren
Verkehrsunfall (Arbeitsunfall) gehabt. Auf Grund dieses Unfalls sei der Bw. vom
24. Oktober 1997 bis 21. November 1997 auf der
Intensivstation des SO im Koma gelegen. Der Spitalsaufenthalt im SO habe vorerst
bis 23. Jänner 1998 gedauert. Vom 12. Februar 1998 bis
31. März 1998 sei der Bw. stationär im
Rehabilitationszentrum WH aufgenommen gewesen. Die zuständigen Ärzte
und Therapeuten hätten mit dem Bw. vereinbart, dass mit
31. März 1998 eine Entlassung erfolge, um eine sechswöchige
Pause der Rehabilitation einzulegen. Diese Pause sei von medizinischer Seite
gerechtfertigt gewesen und als sinnvoll eingestuft worden. Eine Wiederaufnahme
sei für 14. April 1998 zur Fortsetzung der Rehabilitation
vereinbart worden. In dieser Behandlungspause habe sich der Bw. vom
1. April 1998 bis 9. Mai 1998 mit ärztlicher Empfehlung
und Erlaubnis in V - bei seiner angeheirateten Familie - zur Genesung befunden.
Am 14. Mai 1998 habe der Bw. wie vereinbart den weiteren
stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum WH angetreten und sei dort
bis 22. Juli 1998 stationär aufgenommen gewesen.
Auf Grund der Schwere des Unfalles und der dadurch
erlittenen äußerst schweren Verletzungen, der Traumatisierung und der
bleibenden Schäden sei der Bw. seit dem Tag seines Unfalles nicht mehr als
Geschäftsführer der J-GmbH tätig und dazu auch nicht mehr
fähig gewesen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe mit Bescheid
vom 16. Juni 1998 festgestellt, dass beim Bw. eine völlige
unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Des Weiteren seien die nunmehr geltend gemachten Abgaben
bereits verjährt. Aus den im Rückstandsausweis angeführten
Fälligkeitstagen ergebe sich der späteste mit
15. November 2000. Die Umsatzsteuer 1998 sei mit
15. Februar 1999 fällig gewesen, somit habe auch die
fünfjährige Verjährungsfrist mit 1. Jänner 2000
begonnen. Daher stehe auch für die Umsatzsteuer fest, dass ein
Haftungsanspruch, der mit Bescheid vom 18. September 2006 geltend
gemacht worden sei, jedenfalls verjährt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§
238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§
238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gemäß
§
238 Abs. 3 BAO ist die Verjährung gehemmt, solange
a) die Einhebung oder
zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist,
oder
b) die Einhebung einer
Abgabe ausgesetzt ist, oder
c)
einer Beschwerde gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt
ist.
Gemäß
§ 9
Abs. 1 AO wird durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren ihre
Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses
aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung
bestimmten Frist unterbrochen.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 1. September 1992 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Auch im Ausgleichsverfahren bleibt die
Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen,
sodass der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer ua. zur
Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, zumal er das
Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 8 Abs. 2 letzter
Satz AO insoferne, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass
Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, nicht behauptet hat.
Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der amtswegigen Löschung
ihrer Firma im Firmenbuch am 12. September 2001 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der
übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich
keine deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der
Abgaben erforderlichen Mittel, zumal noch im Ausgleichsantrag vom
12. Mai 1998 Aktiva in Höhe von S 94,200.000,00
angeführt sind. Nach den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wurden
auch bis einschließlich Dezember 1998 (Oktober 1998:
S 2,511.824,81, November 1998: S 2,098.104,26,
Dezember 1998: S 24,130.262,24) Umsätze erzielt.
Da laut Kontoabfrage vom 4. September 2008 noch
Zahlungen bis zum 18. August 2000 (14. Februar 2000:
S 6.020,00, 17. Mai 2000: S 6.020,00,
18. August 2000: S 6.020,00) auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft geleistet wurden, ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass
zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Mittel für die Abgabenentrichtung zur
Verfügung standen, zumal die Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2008,
2006/15/0322) auf das Vorhandensein liquider Mittel des Abgabengläubigers
schließen lässt.
Auf Grund des nachweislichen Vorhandenseins von Mittel bis
18. August 2000 konnten dem Bw. mangels Darlegung des Fehlens der
Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der
Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was er nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.4.2002, 99/15/0253)
tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der
Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - bis zu diesem Zeitpunkt
fälligen - uneinbringlichen Abgaben, sofern sie in der Zeit fällig
wurden, in der der Bw. Geschäftsführer der Gesellschaft war, zur
Gänze vorgeschrieben werden.
Zufolge Einstellung der Zahlungen nach dem
18. August 2000 ergeben sich ab diesem Zeitpunkt aus der Aktenlage
deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung,
daher war der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der
danach fällig gewordenen Abgaben, nämlich der am
6. November 2000 fällig gewordenen Zwangsstrafe 2000 in Höhe
von € 363,36 und der am 15. November 2000 fällig
gewordenen Körperschaftsteuer 10-12/2000 in Höhe von
€ 437,49, stattzugeben.
Dem Einwand des Bw., dass er auf Grund der unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit nicht mehr dazu fähig gewesen sei, die Funktion
eines Geschäftsführers auszuüben, ist zu entgegnen, dass dies
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.1.2003,
2000/15/0018) ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht
ausschließt, da der Geschäftsführer - wie auch in anderen
Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die
Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw.
die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu beseitigen -
dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen, wenn ein
Geschäftsführer behauptet, er sei etwa durch Krankheit an der
Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden. Welcher Zeitraum
zwischen dem Erkennen der Behinderung bzw. der Ergebnislosigkeit der
Bemühungen, diese zu beseitigen und dem Rücktritt haftungsrelevant
ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Zwar kann eine Handlungsunfähigkeit infolge schwerer
Erkrankung nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
19. September 1989, 89/14/0115, auch die Unfähigkeit zur Folge
gehabt haben, die Geschäftsführerfunktion niederzulegen, jedoch hat
der Bw. nicht dargelegt, aus welchen entschuldbaren Gründen er unter diesen
Umständen die Geschäftsführerfunktion nicht zurückgelegt
hat. Dies deshalb, weil der zum Beweis seines Vorbringens vorgelegte Auszug aus
der Krankengeschichte vom 6. April 1998 nämlich keinen konkreten
Anhaltspunkt für die Annahme bietet, der Bw. wäre infolge
Handlungsunfähigkeit weder zur Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten noch zur Niederlegung der Geschäftsführerfunktion in der
Lage gewesen.
Laut Auszug der Krankengeschichte vom
6. April 1998 sind als Folgen der Verletzung beim Verkehrsunfall eine
derzeit noch vorliegende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und eine
Lähmung der rechten oberen Extremität angeführt. Von der
Beckenfraktur her dürfe der Patient voll belasten und gehe mit einem
Rollator mittlerweile 100 m. Der Patient klage noch über
Kreuzschmerzen und ein Kältegefühl in den Zehen. Nach längerem
Sitzen entstünden Schmerzen in beiden Schultergelenken. Der Patient sei
wach und orientiert, Ausfälle höherer Hirnleistungen ließen sich
bei der klinischen Untersuchung nicht feststellen. Im psychopathologischen
Status bestünden keine Auffälligkeiten. Das Gangbild des Patienten
habe sich mittlerweile deutlich gebessert. In den Aktivitäten des
täglichen Lebens sei der Patient völlig selbstständig.
Bestätigt wird das Vorliegen der
Handlungsfähigkeit etwa auch dadurch, dass der Bw. am
12. Mai 1998 (nach seiner Rückkehr aus Venezuela) - nach einem
Vergleich mit Unterschriften auf den Kaufverträgen vom
23. Dezember 1998 - den Ausgleichsvorschlag unterfertigt und beim G
eingebracht hat.
Der eingewendeten Einhebungsverjährung ist vorerst
entgegenzuhalten, dass das Finanzamt mit Forderungsanmeldung vom
17. Juni 1998 nicht bevorrechtete Forderungen in Höhe von
5,182.352,00 im Ausgleich über das Vermögen der J-GmbH angemeldet
hat.
Nach der gegenüber § 238 BAO
spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 AO
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
RZ 14 zu § 238 BAO) wird durch die Anmeldung einer Forderung
im Ausgleichsverfahren die Verjährung während der Dauer des Verfahrens
und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die
letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen. Im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995,
Zl. 91/13/0037, hat der Verwaltungsgerichtshof den bis dahin vertretenen
Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für
den Bereich der Einhebungsverjährung nicht aufrecht erhalten und sich zur
Auffassung der anspruchbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart
bekannt, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die
Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes
gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht
kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche
Amtshandlungen gerichtet hatten. Die Unterbrechungswirkung auf Grund der
Anmeldung der Forderung im Ausgleichsverfahren der J-GmbH erstreckt sich nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.7.2004,
2003/16/0137) zufolge des im Erkenntnis des verstärkten Senates zum
Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass sich die Wirkung einer Unterbrechung nicht
mehr auf eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person, sondern auf
den Anspruch selbst bezieht, auch auf den Haftenden.
Laut gerichtlicher Bestätigung des Ausgleiches mit
Beschluss des G vom 23. Oktober 1998 wurde für die Zahlung der
40%igen Quote eine Frist von zwei Jahren nach Annahme des Ausgleichsantrages
gewährt. Da die 40%ige Quote (von S 5,182.352,00) jedoch nicht
einbezahlt wurde, wurde die J-GmbH mit Mahnschreiben vom
10. November 2000 aufgefordert, die Quote in Höhe von
S 2,072.940,80 binnen 14 Tagen bei Terminverlust und Wiederaufleben
gemäß
§ 53 Abs. 4 und 5 AO einzuzahlen.
Mit Auskunftsersuchen vom 2. April 2001 wurde der Bw. vom Finanzamt um
Auskunft bezüglich der Einbringungsmöglichkeiten der Abgabenschulden
bei der Gesellschaft ersucht. Auch wurde der Bw. bereits mit - mangels wirksamer
Zustellung offenbar nicht wirksam gewordenen - Haftungsbescheid vom
26. April 2005 für Abgabenschuldigkeiten der J-GmbH im
Ausmaß von € 381.631,99 in Anspruch genommen und dieser Betrag
mit Mahnung vom 28. Oktober 2005 eingemahnt. Als weitere
Unterbrechungshandlungen wurden laut Aktenlage am 10. August 2001 und
am 5. November 2003 automationsunterstützte Grundbuchsabfragen
hinsichtlich im Eigentum des Bw. befindlicher Liegenschaften, am
11. Juli 2003 eine an die zuständige Behörde gerichtete
Meldeanfrage zur Ermittlung des Aufenthaltes des Bw. und am 5. November
2003 eine Sozialversicherungsabfrage betreffend den Bw. getätigt. Auch
wurden am 7. August 2001 ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt K und
am 5. Oktober 2001 ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt W zur
Erhebung der wirtschaftlichen Lage des Bw. zwecks Ausstellung eines
Haftungsbescheides gerichtet. Zusätzlich wurde am 7. August 2003
versucht, die wirtschaftliche Lage des Bw. zwecks Ausstellung eines
Haftungsbescheides in M (ehemalige Firmensitz) zu erheben, wobei jedoch nur die
Eltern des Bw. angetroffen wurden, welche dem erhebenden Organ mitteilten, dass
der Bw. im Haus seines Onkels in WS, lebe.
Auf Grund der zahlreichen Unterbrechungshandlungen zur
Durchsetzung des Abgabenanspruches ist somit zweifelsohne davon auszugehen, dass
eine Einhebungsverjährung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Abgaben nicht eingetreten ist.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom
4. September 2008 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der J-GmbH im Ausmaß von € 80.739,72 zu
Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungArbeitsunfallAusgleichAusgleichsverwalterLohnsteuerAbgabenkontoErwerbsunfähigkeitHandlungsunfähigkeitEinhebungsverjährungAmtshilfeersuchenQuote
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2479-W/06
- Stammnummer
- 36701
- Gültig
- 10.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF