Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0594-W/04
Gleichbehandlungsgrundsatz, gänzliches Fehlen von Geldmitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0594-W/04vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.H., (Bw.) vertreten durch Dr.
Steiner, Dr. Weber, Dr. Hegenbart, Rechtsanwälte, 2500 Baden, Kaiser-
Franz- Ring 13, vom 17. Juli 2003 gegen den Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO des Finanzamtes Baden, vom
27. Juni 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 27. Juni 2003 erließ das Finanzamt Baden gegen den
Bw. einen Haftungsbescheid gemäß
§ 9 i.V.m. § 12
BAO.
Er wurde für folgende offene Abgabenschuldigkeiten der
L.GesmbHundCoKG zur Haftung herangezogen:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Umsatzsteuer
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1998
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30.360,74
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DB
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1998
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1.221,63
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DZ
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1998
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143,89
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Kraftfahrzeugsteuer
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1998
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1.518,86
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Kammerumlage
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10-12/1998
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19,48
Summe € 33.264,60
Über das Vermögen der L.GesmbHundCoKG sei am 24.
März 1999 das Konkursverfahren eröffnet und am 19. Juli 2000
aufgehoben worden. Es bestehe daher bei der L.GesmbHundCoKG keine
Einbringungsmöglichkeit mehr. Persönlich haftende Gesellschafterin der
KG sei die L.GesmbH, wobei der Bw. als deren Geschäftsführer fungiert
habe.
Es lägen keine Gründe vor, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert hätten, die Abgabenschuldigkeiten zu
entrichten, daher müsse angenommen werden, dass der Nichtentrichtung ein
schuldhaftes Verhalten zu Grunde liege.
In der Berufung vom 17. Juli 2003 wird vorgebracht, dass
die verfahrensgegenständliche Firma bereits seit 1998 nicht mehr in der
Lage gewesen wäre, wirtschaftliche Mittel zur Bezahlung der Gläubiger
aufzubringen. Es seien keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden.
Wären noch Zahlungen erfolgt, hätten sie durch
den Masseverwalter angefochten werden müssen. Gegen den Bw. sei kein
Verfahren wegen fahrlässiger Krida eingeleitet worden, daher treffe ihn
kein Verschulden am wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens. Zum Beweis des
Vorbringens werde auf den Konkursakt, sowie auf den Masseverwalter als
allfälligen Zeugen verwiesen.
Am 1. August 2003 brachte RA Dr. Franz Seidl eine weitere
Berufung ein und führte aus, dass die Verbindlichkeiten durch nicht in der
Verantwortungssphäre des Bw. gelegene Fehler im Sinne von Baumängeln
auf verschiedenen Baustellen nicht einbringlich gemacht werden konnten.
Um jedoch die Gläubiger abzusichern, habe der Bw., der
auch als Gründer der Firma fungiert habe, die Haftung für
Bankverbindlichkeiten übernommen, weswegen die spätere
Gemeinschuldnerin auch nicht überschuldet gewesen sei.
Bis zum Zeitpunkt des Entschlusses der Gesellschafter der
L.GesmbHundCoKG, das Unternehmen ohne Gefahr der Vergrößerung von
Verbindlichkeiten nicht weiter führen zu können und sodann rechtzeitig
ein Insolvenzverfahren einzuleiten, seien sämtliche Gläubiger
gleichmäßig befriedigt worden. Unter Berücksichtigung, dass
sämtliche Zahlungen mangels Vermögens eingestellt worden seien und
dadurch die Gläubigerparität gewahrt worden sei, sei eine
Gesamtbefriedigung des Finanzamtes Baden nicht möglich
gewesen.
Aus der Bilanz für das Geschäftsjahr 1998 ergebe
sich ein nicht übermäßig hoch aushaftender Saldo gegenüber
dem Finanzamt Baden, in Relation zum Gesamtumsatz von rund ATS 9.6
Millionen.
Nach ständiger Judikatur sei auch eine Inanspruchnahme
des Geschäftsführers für eine durch das Insolvenzverfahren
hervorgerufene Vorsteuerberichtigung sowie für erst während des
Insolvenzverfahrens entstehende Steuerschulden durch Auseinandersetzung mit
Dienstnehmern nicht zulässig.
Sämtliche vorhandenen Geldmittel seien für eine
gleichmäßige Befriedigung verwendet worden, dem Bw. sei daher keine
schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.
Der Berufung wurde eine Ausfertigung des Jahresabschlusses
1998 beigelegt.
Mit Vorhalt vom 10. Oktober 2003 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz darauf hin, dass es Sache des Bw. sei,
darzulegen, dass er die vorhandenen Geldmittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet habe und er daher ersucht werde eine
Aufstellung sämtlicher Gläubiger, sowie der Höhe der jeweiligen
Verbindlichkeiten und eine vollständige Übersicht über die
vorhandenen Mittel und deren Verwendung ab Jänner 1998 bis zur
Konkurseröffnung am 24. März 1999 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 wurde ergänzend
vorgebracht, dass sich auf Grund eines Berechnungsfehlers ein
Umsatzsteuerguthaben für 1997 in der Höhe von S 167.000
ergebe.
Darüber hinaus sei im November und Dezember 1998 die
Situation so gewesen, dass das Unternehmen insolvent gewesen sei und der Bw.
keinerlei Handlungen setzen konnte, die einer Gläubigerbegünstigung
nahe gekommen wären. Eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen liege demnach nicht
vor.
Am 9. März 2004 erließ die Abgabenbehörde
erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgenden
Argumenten als unbegründet ab.
Nach den § 161 Abs.2 i. V. m. 125 Abs.1 und 170 HGB
werde eine KG durch den Komplementär vertreten.
Der Bw. sei laut Firmenbuch seit 21. Dezember 1984
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der L.GesmbH
gewesen, welche seit 1. April 1986 die Firma L.GesmbHundCoKG als persönlich
haftende Gesellschafterin vertrete, daher sei der Bw. auch für die
abgabenrechtlichen Belange und die nach Aufhebung des Konkurses am 19. Juli 2000
aushaftenden, uneinbringlichen Verbindlichkeiten der KG
verantwortlich.
Im Ausgleichsverfahren bleibe die Handlungsfähigkeit
des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen, sodass er nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine
Pflichten als Geschäftsführer weiterhin wahrzunehmen gehabt habe. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben seien vor Eröffnung des
Anschlusskonkurses fällig gewesen, daher sei grundsätzlich auch die
Verpflichtung zur Entrichtung gegeben gewesen.
Ein Nachweis, dass sämtliche Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - gleich behandelt worden
wären, sei trotz Aufforderung vom 10. Oktober 2003 nicht erbracht worden,
daher könne dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden.
Am 11. März 2004 wurde die Vorlage der beiden Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und
nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Unbestritten fungierte der Bw.
im Zeitraum 21. Dezember 1984 bis 24. März 1999 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der L.GesmbH, welche seit 1. April 1996 die Firma
L.GesmbHundCoKG als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten hat. Es
oblag ihm damit generell die Obsorge für die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten in dem Zeitraum in dem er als
Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war.
Die Haftung nach § 9 BAO
ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären.
Nach Beendigung des
Konkursverfahrens am 10. Oktober 2003 sind die Abgabenschuldigkeiten bei der
GesmbH unbestritten nicht mehr einbringlich, daher ist nach § 9 BAO zu
prüfen, ob den Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung an der Unterlassung
der Entrichtung der Abgaben trifft.
Haftungsgegenstand sind
hauptsächlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 11 und
12/1998 und eine Nachforderung auf Grund der Jahreserklärung
1998.
Gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs.1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 11 und
12/1998 € 19.566,36 und € 11.891,70 wurden fristgerecht
eingereicht, aber die Zahllasten nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen
entrichtet.
Die am 12. August 1999 eingereichte
Umsatzsteuerjahreserklärung hat eine Restschuld in der Höhe von €
2.155,04 ausgewiesen, die gleichfalls nicht entrichtet wurde, wobei die
Fälligkeit der Abgabennachforderung bereits mit 15. Februar 1999 gegeben
war.
Die aushaftenden Beträge an Dienstgeberbeiträgen
und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen resultieren aus einer
Lohnsteuerprüfung und waren am 15. Jänner 1999
fällig.
Die Kammerumlage 10-12/1998 in der Höhe von €
19,48 war am 15. Februar 1999 fällig und wurde nicht
entrichtet.
Die Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1998 in der Höhe von
€ 1.518,86 war gleichfalls am 15. Februar 1999 fällig und wurde
ebenfalls bisher nicht entrichtet.
Im Rahmen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte der Bw., so ferne die vertretene
Gesellschaft über Mittel verfügt hat, die Verpflichtung gehabt diese
Abgabenschuldigkeiten zu entrichten und den Abgabengläubiger nicht
schlechter zu stellen als die übrigen Schuldner (VwGH 29.2.1994,
93/17/0395).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn,
er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (z.B. VwGH
27.9.2000, 95/14/0056).
Ein Nachweis, welcher Betrag
bei Gleichbehandlung sämtlichen Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die
Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen
Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur
Verfügung stehe (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Im Rahmen der in den letzten 4 Absätzen
angeführten Grundsätze zu gesetzlichen Vorschriften über die
Gleichbehandlung von Gläubigern wurde der Bw. im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren zur Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses und eines
genauen Nachweises über geleistete Zahlungen aufgefordert. Dieser
Aufforderung wurde zwar nicht explizit Folge geleistet, jedoch die bereits bei
Verfahrenseröffnung eingeschlagene Linie, es seien keinerlei Geldmittel zur
Begleichung der Abgabennachforderungen zur Verfügung gestanden,
beibehalten.
Zu prüfen ist, ob zu den Fälligkeitstagen 15.
Jänner und 15. Februar 1999 bei Gleichbehandlung der Gläubiger noch
Abgabenentrichtungen hätten erfolgen müssen. Aus der Aktenlage ergeben
sich jedoch keinerlei Hinweise, dass zu diesen Terminen irgendwelche Zahlungen
an andere Gläubiger erfolgt sind. Wenn auch durch die Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens am 29. Jänner 1999 noch keine Einschränkung der
Handlungsbefugnis gegeben war, so erscheint es dennoch lebensnah, dass knapp vor
dem Anstreben eines Ausgleiches bzw. im Zeitraum von nur ca. 2 Monaten vor einer
Konkurseröffnung tatsächlich keine Zahlungen mehr vorgenommen werden.
Betreffend die Umsatzsteuernachforderung auf Grund der
Jahreserklärung und die Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen und
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen erscheint bei Vergleich
einerseits mit der Gesamtumsatzsteuerzahllast 1998 S 1.043.618,00, andererseits
mit den Gesamtsumme der Dienstgeberbeiträge für 1998 S 245.864,00 und
den Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen S 28.616,41 auch unter
Berücksichtigung des starken Geschäftsrückganges zwischen 1997
und 1998 eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. nicht
nachweisbar.
Zur Abrundung ist noch festzuhalten, dass an Umsatzsteuer
1998 derzeit nur noch insgesamt ein Betrag in der Höhe von 11.602,19
für 12/1998 aushaftet (die Einbringung ist ausgesetzt).
Im Sinne dieser Überlegungen war nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung teilweise mangels
Nachweisbarkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung, alle Abgaben betreffend
zudem mangels Nachweisbarkeit einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
stattzugeben und der Haftungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 23.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0594-W/04
- Stammnummer
- 16043
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF