Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2177-W/02
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes auch nach Eröffnung des Ausgleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2177-W/02vom 23.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Ausgleichsverfahren bleibt die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen, sodass er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer ua. zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, es sei denn, dass ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne vorläge, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten seien.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Borns, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf vom
1. September 2000 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 342.300,13
(S 4,710.152,48) anstatt S 5,187.061,90 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 1. September 2000 nahm das
Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von S 5,187.061,90 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass der Haftungsbescheid zur
Gänze angefochten werde. Die Abgabenbehörde habe im bekämpften
Bescheid insbesondere keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob und
inwieweit der Bw. die ihm auferlegten Pflichten überhaupt hätte
erfüllen können, somit schuldhaft verletzt habe, und die ausstehenden
Abgaben wegen welcher konkreten Handlung nicht hätten hereingebracht werden
können. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
19. April 1999 sei Dr. FB zum Ausgleichsverwalter im
Ausgleichsverfahren der A-GmbH bestellt und so die Entscheidungs- und
Geschäftsführungsbefugnis des Bw. eingeschränkt worden. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. Juni 1999 sei Dr. FB
schließlich zum Masseverwalter im Anschlusskonkurs über das
Vermögen der A-GmbH bestellt worden; damit sei dem Bw. die
Geschäftsführung gänzlich entzogen worden. Auch aus diesem Grund
gehe die - auf Grund des fehlerhaften Bescheides nur zu vermutende -
Überlegung der Abgabenbehörde erster Instanz ins Leere, dass der Bw.
die ihm als Geschäftsführer der A-GmbH auferlegten Pflichten zumindest
im Jahr 1999 verletzt habe. Der Bw. bekämpfe auch die im Haftungsbescheid
festgestellten Rückstände an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998
bis 1999, Lohnsteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999,
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999, Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1997 bis 1999, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
den Zeitraum 1997 bis 1999, Straßenbenützungsabgabe für den
Zeitraum 1998, Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis
Dezember 1997 sowie Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag,
Stundungszinsen und Vollstreckungsgebühren für den Zeitraum 1998 bis
1999 der Höhe nach. Da die zur Begründung der Höhe zitierten
Erklärungen bzw Bescheide dem Bw. nicht zugestellt worden seien, sei auch
die Höhe der Haftung nicht gesetzmäßig
begründet.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2001 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 26. April 2001 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch vom 5. April 1996 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom
2. Juni 1999 als selbstständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Der Einwand des Bw., dass mit
Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. April 1999 Dr. FB zum
Ausgleichsverwalter im Ausgleichsverfahren der A-GmbH bestellt und so die
Entscheidungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Bw. in der A-GmbH
eingeschränkt worden sei, übersieht, dass im Ausgleichsverfahren die
Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen
bleibt, sodass der Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 6.3.1989, 88/15/0063) seine Pflichten als Geschäftsführer ua.
zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat, zumal er
trotz des Hinweises auf die Geschäftsaufsicht des Ausgleichsverwalters das
Vorliegen eines Anwendungsfalles des § 8 Abs. 2 letzter
Satz AO insoferne, als der Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass
Zahlungen nur von ihm zu leisten seien, nicht behauptet hat.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes
Korneuburg vom 9. Mai 2003 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage -
schon auf Grund der im Zeitraum vor Eröffnung des Konkursverfahrens mit
Beschluss vom 2. Juni 1999 erklärten Umsätze (März
1999: S 298.846,50, April 1999: S 827.503,22, Mai 1999:
S 2,143.167,87) - deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen
Mittel.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den
Abgaben, für welche der Bw. mit Haftungsbescheid vom
1. September 2000 in Anspruch genommen wurde, die
Umsatzsteuer 5/99 in Höhe von S 174.794,00 (davon
S 74.794,00 Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG), die Lohnsteuer 5/99 in
Höhe von S 125.742,00, der Dienstgeberbeitrag 5/99 in Höhe von
S 45.823,00 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 5/99 in Höhe von
S 5.397,00 erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens
(2. Juni 1999) am 15. Juni 1999 und die
Verspätungszuschläge 9/98 in Höhe von S 33.837,00, 10/98 in
Höhe von S 23.816,00, 11/98 in Höhe von S 7.515,00 und 12/98
in Höhe von S 2.122,00 am 28. Juni 1999 fällig wurden.
Weiters war die Haftung um den Betrag von S 132.657,65 an Umsatzsteuer 98
einzuschränken, da diese Abgabe laut Kontoabfrage vom
10. Dezember 2003 nur mehr mit € 418,33 (S 5.756,35)
anstatt S 138.414,00 unberichtigt aushaftet.
Somit haftet der Bw. für die
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 418,33, die Umsatzsteuer 4/98 in
Höhe von € 6.751,96, die Umsatzsteuer 5/98 in Höhe von
€ 27.173,61, die Umsatzsteuer 6/98 in Höhe von
€ 23.279,65, die Umsatzsteuer 7/98 in Höhe von
€ 11.489,65, die Umsatzsteuer 8/98 in Höhe von
€ 23.546,58, die Umsatzsteuer 9/98 in Höhe von
€ 45.160,13, die Umsatzsteuer 10/98 in Höhe von
€ 21.634,41, die Umsatzsteuer 11/98 in Höhe von
€ 6.826,67, die Umsatzsteuer 12/98 in Höhe von
€ 1.927,21, die Umsatzsteuer 4/99 in Höhe von
€ 6.939,46, die Lohnsteuer 1997 in Höhe von € 265,69,
die Lohnsteuer 1998 in Höhe von € 45.895,66, die Lohnsteuer 1/98
in Höhe von € 6.201,39, die Lohnsteuer 3/98 in Höhe von
€ 7.005,23, die Lohnsteuer 4/98 in Höhe von
€ 11.001,07, die Lohnsteuer 5/98 in Höhe von
€ 11.107,03, die Lohnsteuer 7/98 in Höhe von
€ 10.905,43, die Lohnsteuer 8/98 in Höhe von
€ 10.327,90, die Lohnsteuer 9/98 in Höhe von
€ 12.682,43, die Lohnsteuer 4/99 in Höhe von
€ 8.665,29, die Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von
€ 1.271,05, die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer
für das 2., 3. und 4. Kalendervierteljahr 1998 und das 1. und 2.
Kalendervierteljahr 1999 in Höhe von je € 454,21, den
Dienstgeberbeitrag 1997 in Höhe von € 31,25, den
Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von € 16.320,57, den
Dienstgeberbeitrag 1/98 in Höhe von € 2.521,60, den
Dienstgeberbeitrag 3/98 in Höhe von € 2.183,53, den
Dienstgeberbeitrag 4/98 in Höhe von € 3.256,32, den
Dienstgeberbeitrag 5/98 in Höhe von 3.569,04, den Dienstgeberbeitrag 7/98
in Höhe von € 3.717,00, den Dienstgeberbeitrag 8/98 in Höhe
von € 3.998,46, den Dienstgeberbeitrag 9/98 in Höhe von
€ 3.993,08, den Dienstgeberbeitrag 4/99 in Höhe von
€ 3.245,50, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 in Höhe von
€ 3,71, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 in Höhe von
€ 1.922,27, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/98 in Höhe von
€ 297,01, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2/98 in Höhe von
€ 58,21, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 3/98 in Höhe von
€ 257,19, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 4/98 in Höhe von
€ 383,49, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 5/98 in Höhe von
€ 420,34, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 7/98 in Höhe von
€ 437,78, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 8/98 in Höhe von
€ 470,92, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 9/98 in Höhe von
€ 470,27, den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 4/99 in Höhe von
€ 382,26, die Straßenbenützungsabgabe 1 - 5/98 in Höhe
von je € 232,55, die Kraftfahrzeugsteuer 1 - 12/97 in Höhe von
€ 1.025,27, den Verspätungszuschlag 6/98 in Höhe von
€ 23,26, den Verspätungszuschlag 8/98 in Höhe von
€ 23,55, die Einbringungsgebühr 1998 in Höhe von
€ 538,80, die Stundungszinsen 1999 in Höhe von
€ 3.523,32, die Säumniszuschläge 1998 in Höhe von
€ 4.715,99 und die Säumniszuschläge 1999 in Höhe von
€ 2.096,04.
Von dem vom Finanzamt als
Vorsteuerberichtigung von der Summe an Umsatzsteuer 1998 und 1999 in Höhe
von S 3,273.267,00 abgezogenen Betrag von S 926.310,00 entfällt
nach Aktenlage der Betrag von S 555.731,00 auf die Umsatzsteuer 3/99 und
ein Restbetrag von S 74.794,00 auf die Umsatzsteuer 5/99. Da der
verbleibende Restbetrag an Vorsteuerberichtigung in Höhe von
S 295.785,00 (€ 21.495,53), der an sich in der Haftungsschuld
nicht enthalten war (Festsetzung der Vorsteuerberichtigung: S 555.786,00
als Umsatzsteuer 3/99 und S 370.524,00 als Umsatzsteuer 5/99), vom
Finanzamt dennoch in Abzug gebracht wurde, war dieser Betrag - um nicht
über die Sache des erstinstanzlichen Bescheides hinauszugehen (vgl. VwGH
19.12.2002, 2001/15/0029) - ebenfalls von der Haftungssumme in Höhe von
€ 363.795,66 abzuziehen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von
€ 342.300,13 verbleibt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut Kontoabfrage vom
10. Dezember 2003 nach wie vor unberichtigt aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 342.300,13 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2177-W/02
- Stammnummer
- 7482
- Gültig
- 23.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF