Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0978-W/03
Haftung bei Anfechtung durch den Masseverwalter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0978-W/03vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leben bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten infolge Anfechtung einer Zahlung durch den Masseverwalter und Rückzahlung des Betrages an die Konkursmasse wieder auf, so kann die Nichtentrichtung der ursprünglich getilgten Abgabe dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter
Mette, Herbert Biesenberger und KomzlR Gottfried Hochhauser im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger am 25. September 2003 über
die Berufung des Bw., vertreten durch GfB Treuhand Gesellschaft für
Betriebswirtschaft Wien StB- u.WP GmbH,, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden, vertreten durch Oberrätin Dr. Ulrike Mifek, vom 13. Jänner
2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 20.679,11
anstatt bisher € 92.310,09 eingeschränkt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
13. Jänner 2003 nahm das Finanzamt den Bw. als
Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 92.310,09 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. den Haftungsbescheid ersatzlos
aufzuheben. Es liege keine schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten
durch den Bw. vor. Die Abgabepflichtige habe im Bereich der ihr vorliegenden
Mittel immer quotenmäßig eine gleichmäßige Befriedigung
sämtlicher Gläubiger herbeigeführt. Im Zuge dessen habe sie unter
anderem quotenmäßig auch die Abgabenbehörde befriedigt. Der Bw.
bringe im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen
für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunktes zu bezahlender Abgabenschulden zur Verfügung
stehenden Anteils liquider Mittel bei. Hierbei teile der Bw. ausdrücklich
mit, dass diese Grundlagen in Form der monatlichen laufenden Buchhaltung
eingesehen werden könnten.
Aus der Konkurseröffnung
alleine ergebe sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, daher sei nicht
von einer zwingenden Uneinbringlichkeit auszugehen. Die finanzierende Bank sei
die Bank B. gewesen. Der Bw. habe persönliche Bürgschaften
unterschrieben. Einen Forderungszessionskredit habe es nicht
gegeben.
Der Bw. beantrage, in die als
Beweismittel angeführte Buchhaltung der Abgabepflichtigen, die laufend
geführt worden sei und aus der ersichtlich sei, dass eine Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger aus den liquiden Mitteln erfolgt sei, Einsicht zu
nehmen, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des
gesamten Berufungssenates.
Auf Vorhalt vom
14. Februar 2003 übermittelte der Bw. eine Zusammenstellung,
woraus ersichtlich sei, welche Gläubiger in welchem Ausmaß im
Zeitraum vom November 2000 bis zur Ausgleichseröffnung am
23. April 2001 befriedigt worden seien. Hiezu sei festgehalten, dass
die gegenständliche Liste nur bis einschließlich Februar 2001
geführt worden sei, da es nicht möglich sei, die letzten 2 Monate zu
führen, da keine Buchhaltung für diese 2 Monate vorhanden sei. Auf
Befragen des Masseverwalters habe dieser mitgeteilt, dass er in diesen
2 Monaten auch keine Buchhaltung geführt habe. Auf Grund dessen werde
aber festgestellt, dass die Abgabepflichtige im Sinne der freien
Beweiswürdigung gleichartig vorgegangen sei, und somit die Monate November
bis Februar mit den darauf folgenden Monaten zu vergleichen seien.
Aus der Gegenüberstellung
der Verpflichtungen ergebe sich, dass die Abgabepflichtige die Lieferanten, das
Finanzamt, die Krankenkasse sowie die Banken jeweils quotenmäßig
befriedigt habe, wobei ausdrücklich festzuhalten sei, dass sich aus der
Liste ergebe, dass sogar eine Überzahlung zu Gunsten des Finanzamtes (im
Vergleich mit den Lieferanten und der Krankenkasse) erfolgt wäre. Dies sei
durch die Darstellung "Überzahlung" aus beiliegender Liste
ersichtlich.
Die Nettogehälter seien
nur bis einschließlich Dezember 2000 zur Auszahlung gelangt, danach
sei keinerlei Auszahlung mehr erfolgt. Die Übernahme dieser Beträge
sei bereits im Sinne des IESG vom Fond erfolgt und von diesem ausbezahlt worden.
Trotzdem sei die monatliche Meldung der Lohnabgaben weiterhin auch entsprechend
den bisherigen Handlungsweisen durchgeführt worden, wobei festzuhalten sei,
dass dies trotz Nichtauszahlung der Nettogehälter erfolgt sei. Aus dem
gegenständlichen Haftungsbescheid sei - was ausdrücklich
bemängelt werde - nicht ersichtlich, welchen Zeitraum im Jahr 2000 die
Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
betroffen habe. Deshalb könne hier keine nähere Stellungnahme
abgegeben werden.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 habe
eine Nachzahlung von S 119.360,00 erbracht. Die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen seien von der langjährigen Buchhalterin - Frau H
- gemacht worden. Es sei - und wäre dieser auch damals gewesen -
unverständlich, weshalb es zu einer solchen Nachforderung in der oben
genannten Höhe gekommen sei. Es werde hiermit ausdrücklich Frau H per
Adresse E-Straße 97-99, O, als Zeugin namhaft gemacht, wobei zum
Beweisthema angeführt werde, dass Frau H dazu befragt werden möge, wie
und warum entsprechende Abweichungen zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und
der Umsatzsteuerjahreserklärung möglich seien. Die
Jahressteuererklärung sei von Dkfm. B bzw. deren Sachbearbeiterin erstellt
worden. Das Honorar zur Erstellung dieser Steuererklärungen sei nicht
bezahlt worden. Auskünfte seien dem Bw. deshalb derzeit nicht erhaltbar,
weshalb die Um- und Nachbuchungsliste nachvollzogen worden sei. Aus dieser Um-
und Nachbuchungsliste ergebe sich ebenfalls kein Anhaltspunkt, dass die Um- und
Nachbuchungen anlässlich der Bilanzerstellung 1999 zu
Umsatzsteuernachzahlungen geführt hätten. Der Bw. stelle deshalb den
Antrag, dass von Amts wegen bei der Firma B-GmbH,
N-Straße 20, WN, eine
entsprechende Erhebung gemacht werden sollte, warum die
Umsatzsteuernachbelastung 1999 sich ergeben habe. Aus den vorgenannten
Ausführungen teile der Bw. mit, dass keine schuldhafte Verletzung der
Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/1999 gegeben
sei. Dies umso mehr, als danach Zahlungen geleistet worden wären, die von
Seiten der Abgabenbehörde mit dem offenen Saldo gegenverrechnet worden
seien. Diese Zahlungen seien auf den offenen Umsatzsteuerbetrag auf Grund des
Fälligkeitsdatums anzurechnen. Die Jahreserklärung wirke des Weiteren
ebenfalls als entsprechende Selbstanzeige im Sinne des § 29
Finanzstrafgesetzes.
Mit Eingabe vom
16. April 2003 brachte der Bw. ergänzend vor, dass er in der
Zwischenzeit Kontoblätter vom Vorsteuerberater erhalten habe, woraus
ersichtlich sei, dass die Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 1999
Forderungsnachbuchungen gegenüber der G-GmbH für den Zeitraum 8 bis
12/1999 betroffen habe. Dazu sei festzuhalten, dass die sich daraus ergebende
Umsatzsteuer unrichtig in die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 aufgenommen
worden sei, da die G-GmbH im Mai 2000 in Konkurs gegangen sei. Auf Grund dieses
Konkurses sei es nicht möglich gewesen, die Forderungen der M-GmbH
gegenüber der G-GmbH einzutreiben und wäre deshalb auf Grund der
Kenntnis bei Erstellung des Jahresabschlusses 1999 die Möglichkeit gegeben
gewesen, die Forderung wiederum als Schadensfall abzuschreiben und damit die
Umsatzsteuer wiederum zu berichtigen.
Somit sei festzuhalten, dass
die im Umsatzsteuerbescheid 1999 ausgewiesene Umsatzsteuer im Betrag von
S 130.000,00 auf diese Forderung zurückzuführen und der
Umsatzsteuernachzahlungsbetrag um diesen Betrag zu verkürzen sei. Der
eingebuchte Umsatz aus zwei Buchungssätzen betreffe einerseits
S 400.000,00 netto, somit eine Umsatzsteuer von S 80.000,00, und
andererseits einen Umsatz von S 250.000,00 netto, somit eine Umsatzsteuer
von S 50.000,00, in Gesamtsumme somit S 130.000,00.
Das Finanzamt schränkte
die Haftung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 auf
€ 87.024,17 ein.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. im Wesentlichen
ergänzend aus, dass es ihm aus der erstellten Liste nicht ersichtlich sei,
dass einige Lieferanten zur Gänze befriedigt worden seien.
Diesbezüglich liege ein Begründungsmangel vor, da der Bw. nicht die
Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen der Berufungsvorentscheidung
nachzuvollziehen, warum die Abgabenbehörde diesbezüglich der Meinung
und Ansicht sei, dass die Darstellung unrichtig sei. Die Abgabenbehörde
habe im Rahmen ihrer Berufungsvorentscheidung darzulegen, welche Lieferanten in
welchem Ausmaß zur Gänze befriedigt worden seien. Sie habe dies aus
diesen Gründen durchzuführen, da es dem Haftungspflichtigen und auch
einer eventuellen Oberbehörde samt dem Verwaltungsgerichtshof denkbar und
möglich sein müsse, die Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde
nachzuvollziehen und diesbezüglich die Besteuerungsgrundlagen eindeutig und
zweifelsfrei feststellen zu können.
Hinsichtlich der Lohnzahlungen
sei darauf zu verweisen, dass der IESG Zahlungen geleistet habe. Nunmehr sei von
Seiten der Abgabenbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass im
Beobachtungszeitraum tatsächlich Lohnzahlungen im Rahmen einer
Gläubigerbevorzugung anteilig bezahlt worden seien. Daraus sei von Seiten
der Abgabenbehörde dann der Quotenschaden abzuleiten, wenn ein solcher
überhaupt vorliege, was bestritten werde.
Betreffend die Umsatzsteuer
1999 sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und gleichzeitig
eine berichtigte Steuererklärung abgegeben worden, woraus sich laut Eingabe
vom 16. Juni 2003 eine Einschränkung des ursprünglichen
Haftungsbetrages von € 87.024,17 um € 9,447,47 auf
€ 77.576,70 ergebe.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung beantragte der Bw., die gegenständliche Berufung
abzuweisen und führte ergänzend zum bisherigen schriftlichen
Berufungsvorbringen aus, dass aus dem gegenständlichen Haftungsbescheid
eine genaue Zuordnung bzw. Überprüfung der jeweiligen Abgabenarten und
Zeiträume nicht möglich sei, da beispielsweise für Umsatzsteuer
ein Zeitraum 1999 bis 3/2001 und für Lohnabgaben ein Zeitraum 2000 bis
4/2001 genannt worden sei. Es sei auf Grund des bisherigen Verfahrens nicht
ersichtlich, welche Monate in welcher Höhe von der Haftung betroffen seien.
Dies insbesondere auf Grund der Berufungsvorentscheidung, in der ja der
Haftungsbetrag reduziert worden wäre. Hinsichtlich der Lohnabgaben für
das Jahr 2001 sei auszuführen, dass im Dezember 2000 zum letzten Mal
Löhne ausbezahlt worden seien und daher im Jahr 2001 kein Zufluss an die
Mitarbeiter des Betriebes erfolgt sei, welcher den Lohnsteuerabzug erfordert
hätte. Mit 2. April 2001 seien sämtliche Mitarbeiter des
Betriebes ausgetreten und am 23. April 2001 sei das
Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr. S. zum Ausgleichsverwalter
bestellt worden. Der Bw. sei in der Folge von Dr. S. bei der Erledigung der
finanziellen Angelegenheiten überwacht worden, und zwar hätten ihm
sämtliche Bankunterlagen direkt übermittelt werden müssen und
über den Zahlungsfluss habe er dann in der Folge mit dem Bw. zusammen,
Absprachen mit der Bank getroffen. Auch habe sich der Ausgleichsverwalter um die
Eintreibung der hohen Kundenforderungen bemüht. Mit 21. Juni 2001
sei in der Folge der Anschlusskonkurs eröffnet worden. Auch sei die
Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung für 3/2001 nicht nachvollziehbar. Es
hätten dafür auch von Seiten des Bw. nicht sämtliche Unterlagen
vom Masseverwalter erlangt werden können. Insbesondere sei nicht
ermittelbar, inwieweit eine Umsatzsteuerkorrektur gem. § 16 UStG
für nicht eingegangene Forderungen durch den Masseverwalter erfolgt
sei.
Weiters seien auf dem
Abgabenkonto derzeit kein Abgabenrückstand, sondern lediglich
gemäß
§ 212a BAO ausgesetzte Beträge in Höhe von
mehr als € 49.000,00 ersichtlich. Es könne daher nicht nachvollzogen
werden, weswegen der Haftungsbetrag ca. € 89.000,00 betrage. Weiters
sei aus den Buchungsmitteilungen ersichtlich, dass am 12. April 2001
ein Rückstand von ca. S 446.000,00 bestanden habe. Dieser Rückstand
sei durch eine Forderungspfändung der Abgabenbehörde beim
Kunden St. exekutiert worden. Daraufhin sei am 12. April 2001 ein
Betrag von S 455.223,00 eingegangen, sodass am 17. April 2001 ein
Guthaben von mehr S 8.000,00 bestanden habe. Dieser Einzahlungsbetrag sei
in der Folge durch das Finanzamt wieder rückgezahlt und am Abgabenkonto am
27. August 2001 belastet worden. Es sei daher nicht verständlich,
warum dieser Umstand dem Bw. nach Konkurseröffnung zur Last gelegt werde.
Auch werde eingewendet, dass die Umsatzsteuer 1999 unrichtig veranlagt worden
sei, wie aus den schriftlichen Vorbringen auch ersichtlich sei. Die für den
Zeitraum 10/2000 bis 2/2001 vorgelegte Liquiditätsrechnung ergebe keine
Benachteiligung der Finanzbehörde gegenüber den anderen
Gläubigern. Im Gegenteil sei die Abgabenbehörde gegenüber den
anderen Gläubigern in Summe sogar besser gestellt worden.
Ab 3/2001 habe deswegen keine
Buchhaltung mehr geführt werden können, weil die Buchhalterin
Frau H. wie auch alle anderen Arbeitnehmer am 2. April 2001
ausgetreten sei. Der Bw. selbst habe eine Berechnung der Umsatzsteuer März
2001 nicht mehr durchgeführt. Hinsichtlich der Zahlung sei
auszuführen, dass diese Umsatzsteuerzahlung mit dem Ausgleichsverwalter nur
insoweit ein Thema gewesen sei, als Schätzungen des Finanzamtes erfolgt
seien. Auf Befragen führte der Bw. aus, dass ihm nicht erinnerlich sei, ob
es hinsichtlich der Bezahlung der Umsatzsteuer März 2001 mit dem
Ausgleichsverwalter Gespräche gegeben habe.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom 1. Jänner 1994 bis
zur Eröffnung des Anschlusskonkurses mit Beschluss des Landesgerichtes
Wiener Neustadt vom 21. Juni 2001 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses über
deren Vermögen gemäß
§ 139 KO mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Juli 2002 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Entsprechend dem Vorbringen des
Bw. in der Berufungsverhandlung entstand am Abgabenkonto der
Primärschuldnerin am 12. April 2001 durch die Verbuchung der
Zahlung in Höhe von S 455.223,00 ein Guthaben in Höhe von
S 8.316,00. Somit wurden durch diese Zahlung die zuvor verbuchten
haftungsgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bis einschließlich
Februar 2001) getilgt und stand unter Berücksichtigung der zuvor
verbuchten Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für das zweite
Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von S 6.020,00 für die teilweise
Entrichtung der Umsatzsteuer für März 2001 noch ein Betrag von
S 2.296,00 (€ 166,86) zur Verfügung. Dass die getilgten
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten infolge Rückzahlung des
Betrages von S 455.223,00 an die Konkursmasse auf Grund einer Anfechtung
durch den Masseverwalter wiederauflebten, kann dem Bw. nicht zum Vorwurf gemacht
werden.
Bezüglich der Lohnsteuer,
des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die
Monate März und April 2001 sowie der infolge nicht zeitgerechter
Entrichtung der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages für
März 2001 festgesetzten haftungsgegenständlichen
Säumniszuschläge 2001 in Höhe von insgesamt € 144,18
ist vorerst festzuhalten, dass die eingewendete Nichtauszahlung der Löhne
auch durch den Bericht vom 28. Mai 2001 über das Ergebnis der
Lohnsteuerprüfung bestätigt wird. Da es sich - abgesehen von den
Säumniszuschlägen - hiebei laut Aktenlage um selbst berechnete und
bisher nicht festgesetzte Abgaben handelt, waren die Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit dieser Abgaben nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) im Haftungsverfahren als
Vorfrage zu entscheiden. Mangels Verwirklichung des Abgabenanspruches - infolge
Nichtzuflusses der Löhne - hinsichtlich dieser Abgaben kann dem Bw. weder
deren Nichtentrichtung noch die Nichtentrichtung der daraus resultierenden
Säumniszuschläge als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht
werden.
Von den im angefochtenen
Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben verbleiben somit lediglich die Kammerumlage
für das erste Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von € 32,34
und die Umsatzsteuer für März 2001 in Höhe von
€ 21.608,15, wobei - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - ein
Teilbetrag in Höhe von € 166,86 bereits durch die Zahlung des
Betrages von S 455.223,00 getilgt wurde. Diese Abgaben haften laut
Kontoabfrage vom 22. Juli 2003 unberichtigt aus, wobei die Einhebung
der Umsatzsteuer März 2001 als Teilbetrag der Umsatzsteuer 2001 in
Höhe von € 46.449,69 gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzt wurde und hinsichtlich der Kammerumlage 1-3/2001 die Aussetzung der
Einbringung gemäß
§ 231 BAO verfügt
wurde.
Bezüglich dieser Abgaben
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund des Austrittes der
Buchhalterin mit 2. April 2001 keine Buchhaltung mehr geführt
worden sei und der Bw. auch selbst nicht mehr für eine Berechnung der
Umsatzsteuer März 2001 gesorgt habe. Der Austritt der Buchhalterin
vermag jedoch die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß
§§ 124 ff. BAO und die Verletzung der Verpflichtung zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der sich ergebenden
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag gemäß
§ 21 UStG nicht zu exculpieren. Vielmehr hätte der Bw. trotz
des Austrittes der Buchhalterin für die Führung der Buchhaltung,
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der sich ergebenden
Vorauszahlung Sorge tragen müssen. Zwar wurden die Umsatzsteuer
März 2001 und die Kammerumlage 1-3/2001 erst nach Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens (23. April 2001) am 15. Mai 2001
fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des
gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989,
88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a.
zur Entrichtung der genannten Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat,
zumal er trotz des Hinweises auf die Geschäftsaufsicht des
Ausgleichsverwalters das Vorliegen eines Anwendungsfalles des
§ 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne, als der
Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten
seien, nicht vorgebracht hat.
Da Konkursgläubiger laut
Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Mai 2002,
10 S 166/01t, eine Quote von 3,7 % erhalten haben, war die Summe
aus der Kammerumlage 1-3/2001 in Höhe von € 32,34 und der
verbleibenden Umsatzsteuer März 2001 in Höhe von
€ 21.441,29 um den Betrag von € 794,52 zu vermindern, sodass
sich insgesamt ein verbleibender Haftungsbetrag von € 20.679,11
ergibt.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 20.679,11 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0978-W/03
- Stammnummer
- 6131
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF