Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1121-W/03
Haftung bei Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1121-W/03vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.10.1996, 94/14/0122) vermag auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 28. November 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
28. November 2002 nahm das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von € 11.589,06 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass ihm nicht bewusst gewesen
sei, welche Verpflichtungen er eingehe und welche Konsequenzen diese
hätten; dies insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht. Weiters auch in
rechtlicher Hinsicht als Geschäftsführer. Der Bw. habe sich nur in
seiner Funktion als Kellner eines Gasthauses tätig gesehen. Im
§ 79 BAO würden für die Rechts- und
Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts sowie
§ 2 ZPO gelten; dies sei sinngemäß anzuwenden. Daraus
leite der Bw. ab, dass er offensichtlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit
für seine Aufgabe als Geschäftsführer gar nicht besessen habe.
Dies auf Grund mangelnder Ausbildung und auch zweifellos nicht ausreichender
Rechtsbelehrung durch seine Vertragspartner und möglicherweise auch bedingt
durch die Sprachschwelle des Ausländers, die der Bw. hinsichtlich seiner
jugoslawischen Abstammung habe. Unter der Voraussetzung, dass dieses
Haftungsbewusstsein in seinem Umfang nicht gegeben gewesen sei, könne auch
keine schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. seiner
auferlegten Pflichten entstanden sein bzw. entstehen.
Eventualiter werde vom Bw. noch
ins Treffen geführt, dass es sein Hauptinteresse gewesen sei, eine
Beschäftigung zu haben, um Gattin und Kind bzw. Kinderunterhalt leisten zu
können. Dieser Umstand werde auch hilfsweise nunmehr für eine
haftungsaufhebende Wirkung bzw. Beantragung im Rahmen dieses Rechtsmittels
dargestellt. Die Vermögenslage des Bw. sei auch gar nicht so gegeben
gewesen, dass er seinen Verpflichtungen aus der Haftung habe nachkommen
können, insbesondere auch darum, weil die Geschäftserwartungen des
Gasthauses nicht zum erhofften Ziel geführt hätten. Daraus leite der
Bw. ab, auch nicht schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein.
Auch führe der Bw. ins treffen, dass er ursprünglich dazu angehalten
worden sei, das Geschäftslokal ad personam zu mieten. Dies habe für
ihn erst in weiterer Folge die Erkenntnis ergeben, dass die GesmbH offenbar
dahingehend unterkapitalisiert gewesen sei, dass diese sich selbst das Anmieten
eines Geschäftslokales gar nicht habe leisten können. Unerwähnt
solle nicht bleiben, dass der Bw. von den geschäftlichen Besprechungen
eigentlich nicht informiert bzw. ausgeschlossen gewesen sei und sohin an
Bilanzbesprechungen bzw. am Betriebsergebnis gar nicht habe mitwirken
können bzw. dem Bw. die entsprechende Einsichtsmöglichkeit gar nicht
gegeben worden sei. Offenbar sei auch das meiste an beruflichem Posteingang aus
den oben angeführten Gründen am Bw. vorbeigegangen.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2003 als
unbegründet ab.
Mit Eingabe vom
17. April 2003 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Laut Eintragung im Firmenbuch
oblag dem Bw. seit 9. September 1998 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer und seit
24. März 1999 als Liquiditator der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung
ihrer Firma im Firmenbuch gemäß
§ 2 AmtsLG am
10. Jänner 2002 fest.
Entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Dass der Gesellschaft keine
Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben
sich aus der Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben erforderlichen Mittel,
zumal mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Umsatzsteuererklärungen hinsichtlich der erzielten Umsätze keine
Unterlagen vorliegen. Dass dennoch Umsätze erzielt wurden, ergibt sich
schon aus dem Aktenvermerk vom 19. Juli 2000 über die am
30. Mai und 29. Juni 2000 durchgeführten Erhebungen, wonach
in dem als Gasthaus geführten Lokal einige anwesende Gäste
festgestellt wurden, und aus der am 3. Juli 2000 im Finanzamt
vorgelegten Rechnung über eine Weinlieferung vom 28. Juni 2000 an
die K-GmbH. Dies wird auch durch die Angabe des Bw. anlässlich der
Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom
5. Jänner 2002, wonach er die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu 100 % befriedigt habe,
bestätigt, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
19.3.2002, 98/14/0056) durch die 100 %ige Befriedigung bestimmter
Gläubiger deutlich wird, dass ein gewisses Maß an Mitteln jedenfalls
zur Verfügung stand.
Dem Einwand des Bw., dass ihm
auf Grund mangelnder Ausbildung und nicht ausreichender Rechtsbelehrung die
Verpflichtungen und Konsequenzen nicht bewusst gewesen seien, ist zu entgegnen,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.10.1996, 94/15/0122) auch Unkenntnis in steuerlichen
Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren
vermag. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des
Geschäftsführers.
Sofern der Bw. mit dem
Vorbringen, dass er von den geschäftlichen Besprechungen eigentlich nicht
informiert bzw. ausgeschlossen gewesen sei und sohin an Bilanzbesprechungen bzw.
am Betriebsergebnis gar nicht habe mitwirken können, eine mangelnde
Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zum
Ausdruck bringt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden
im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer
insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher
Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden
liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der
Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse
einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die
die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die
mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.
Infolge der
schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044)
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 10. September 2003 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH im Ausmaß von
€ 11.589,06 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1121-W/03
- Stammnummer
- 5811
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF