…des EuGH "Ioan Tatu" von seiner bis zum 29.05.2013 aufrecht erhaltenen unrichtigen Rechtsauffassung abgegangen sei, könne keinesfalls von einer verschuldeten Rechtsunkenntnis die Rede sein. Vielmehr sei der Rechtsirrtum auf Grund des bis 29.05.2013 aufrecht erhaltenen unrichtigen Rechtsstandpunktes des BMF geradezu veranlasst…
…die auch die Lohnverrechnung durchgeführt habe. Gespräche mit der Steuerberaterin über die steuerliche Behandlung der Bekleidung habe der Bf. nicht geführt. Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren, da er als gesetzlicher Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO unter der…
…diesbezüglich erkundigt, jedoch eine unrichtige Auskunft erhalten zu haben, hat der Bw. nicht behauptet. Derart liegt in der Unterlassung dieser Erkundigung ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Bw. hat…
…unrichtige Auskunft erhalten zu haben, hat der Bw. nicht behauptet. Derart liegt in der Unterlassung dieser Erkundigung ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Bw. hat allein schon aus diesem…
…der Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben, rechtzeitig erfolgt. Dieser Zeitpunkt ergebe sich nachweislich aus den umgehend eingeleiteten Schritten-wie die Information des zuständigen Finanzamts (erste Besprechung am 22.12.2014). Nach allgemeinen Ausführungen betreffend Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum unter Bezug auf Lehre (z.B. Ritz, BAO5, …
Art 11 der Richtlinie ist die dem § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 entsprechende EU-Regelung, die zwar nach Ansicht des Bf. nicht eingehalten wurde, weshalb der Bf. sich in der Beschwerde auf dieses - für ihn günstigere - Unionsrecht beruft, jedoch beinhaltet dieser Artikel eine…
… 308 Tz 12, können Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen etwa wenn der Irrtum von der Behörde verursacht wurde. Dabei ist zu prüfen, ob dem Wiedereinsetzungswerber "zumindest grobes Verschulden trifft" (Fink) oder ihm "grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist" ... Die Abgabenbehörde ist…
…die Zahlung rechtzeitig bis 15. Jänner 2014 e rfolgen könne, ist dem zu entgegnen, dass Rechtsunkenntnis im Allgemeinen vorwerfbar ist, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. In der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (vgl. Stoll, BAO…
…unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat und ihr dabei keine auffallende Sorglosigkeit an der Unkenntnis zur Last zu legen ist. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung sind Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum grundsätzlich keine Wiedereinsetzungsgründe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juni 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2022 betreffend Abweisung der Anträge vom 19. Mai 2022 auf Wiederaufnahme…
…über die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einreichung der Erklärung E 108e informiert habe. Ihrem (erkennbaren) Inhalt nach laufen die Ausführungen damit im Ergebnis auf die Geltendmachung einer Rechtsunkenntnis der Berufungsführerin in Verbindung mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 113 BAO durch das Finanzamt hinaus. Damit wird…
…6. 1993, 93/14/001, hat der VwGH ausgesprochen, dass Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Ebenso ist es nicht als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen, wenn die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche…
…D und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegend zu behandeln wären, ist dem zu entgegnen, dass Rechtsunkenntnis im Allgemeinen vorwerfbar ist, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. In der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (vgl. Stoll…
…ZI. 96/15/0148). Das Rechtsinstitut der WA diene keinesfalls dazu, bloß vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder ähnlichen Gründen versäumte Anträge auf diese Weise nachzuholen. Der Antrag auf WA der Verfahren für die Jahre 2003 bis 2007 sei damit begründet worden, dass die Bw. ihre…
…die Auskunft seines rechtlichen Vertreters als auch durch die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung davon Kenntnis, dass er ein Rechtsmittel bei der zuständigen bescheiderlassenden Behörde einbringen müsse. Rechtstunkenntnis oder ein Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu werten…
…darin bestanden habe, dass die Vorsteuer im Erstattungswege geltend zu machen sei. Wie der VwGH bereits ausgeführt habe, seien mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten. Lediglich wenn der Irrtum unverschuldet, etwa durch Behördenverhalten veranlasst wäre, würde dies…
…insgesamt 133.950,56 € vorgeschrieben, nachdem im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der der Vergebührung unterworfene Bestandvertrag dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht wurde. Selbst wenn Rechtsunkenntnis bezüglich der Gebührenpflicht bestand, hätte die Berufungswerberin sich über die Gebührenpflicht informieren müssen. Es stellt zumindest eine Sorgfaltswidrigkeit…
…2005 aufgehört habe. Daher hätte die Bw. bis spätestens Anfang Februar 2006 den Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. In der Rechtsunkenntnis über die Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages liege kein Grund vor, welcher diese Frist verlängern würde. Weiters könne die Bw. ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht…
…Ereignisses nicht zu begründen vermögen. Auch der dem Bw. als "rechtsunkundigem Säumigen" unterlaufene Rechtsirrtum hinsichtlich des (vermeintlichen) Ablaufes der Berufungsfrist sei kein derartiges Ereignis. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum seien keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe, erst recht nicht, wenn diese dem Masseverwalter unterlaufen sein sollten. Davon abgesehen liege auf…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 28. November 2002 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…