Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2920-W/06
Erkundigungspflicht eines Geschäftsführers bei Rechtsunkenntnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2920-W/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. September
2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag in
Höhe von € 50.797,87 (statt bisher € 50.858,63)
reduziert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. August 2006 setzte das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) davon in Kenntnis, dass es ihn
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
als ehemaligen Geschäftsführer der K.GesmbH (Komplementär) für Abgabenschulden der
K.GmbH & CoKG in Höhe von
€ 50.858,63 (Umsatzsteuer 2001) zur Haftung heranzuziehen beabsichtige
und forderte ihn auf, die Gründe darzutun, die eine schuldhafte
Pflichtverletzung ausschließen würden.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass die Umsatzsteuerforderung aus dem Verkauf einer Tennisanlage
resultiere. Der Bw. sei als Geschäftsführer im Zuge des
Liegenschaftsverkaufes schlecht beraten worden. Durch diesen Verkauf sei die
Firma (Tennisanlage) de facto zur Gänze liquidiert worden. Mit dem
Erlös wären sämtliche Verbindlichkeiten zur Abdeckung
gelangt.
Durch einen Fehler der steuerlichen Vertretung oder des
Vertragsabwicklers sei im Zuge des Liegenschaftsverkaufes keine Option im Sinne
der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wahrgenommen
worden. Bei richtiger Abwicklung wäre der Bw. nicht mit der
Umsatzsteuerforderung konfrontiert worden, der Erwerber hätte vielmehr
zusätzlich zum Kaufpreis Umsatzsteuer bezahlen müssen, welche vom Bw.
an das Finanzamt abgeführt worden wäre. Der Liegenschaftserwerber
hätte den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen
können.
In diesem Zusammenhang werde ein Urteil des Gerichtes
übersendet, woraus sich der wesentliche Sachverhalt ergebe. Es sei darauf
hinzuweisen, dass sich die steuerliche Vertretung der GmbH sehr wohl mit der
Abwicklung der Angelegenheit befasst gehabt habe, gegenüber dem Gericht
allerdings die Behauptung aufgestellt habe, keinen Auftrag zur steuerrechtlichen
Überprüfung des Kaufvertrages gehabt zu haben.
Mit Bescheid vom 7. September 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der
K.GesmbH (Komplementär) für
Abgabenschulden der K.GmbH & CoKG
in Höhe von € 50.858,63 (Umsatzsteuer 2001) zur Haftung
herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
Versäumnisse in der Vertragsgestaltung bzw. im Sinne der Abgabengesetze
nicht dazu führen könnten, dass von einer schuldhaften
Pflichtverletzung nicht gesprochen werden könne.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die Familie K. im Jahre 1997 eine Tennishalle in O. erworben habe. In
den laufenden Jahren sei der Umsatz der Tennisanlage laufend
zurückgegangen. Die Rückzahlungsraten der Bankverbindlichkeiten seien
in den Jahren 1999 und 2000 nur schwer durchführbar gewesen. In der Folge
seien Gespräche mit der Bank geführt worden, um
Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die Bank hätte eine Frist von
einem halben Jahr eingeräumt, um die Tennishalle um ATS 4 Mio. zu
veräußern. Der Forderungsverzicht der Bank belaufe sich auf ca. ATS 5
Mio. Privat sei eine Forderung von ATS 1 Mio. entstanden. In der verbleibenden
Zeit sei versucht worden, die offenen Forderungen wie Steuern, Gemeinde,
Krankenkassa usw. zu begleichen, um nach dem Verkauf keine Schulden zu haben.
Der Ertrag im laufenden Geschäft hätte nicht ausgereicht, um die
offenen Forderungen zu bezahlen. Zur Vermeidung eines Konkurses hätten ATS
250.000,00 an privaten Mitteln aufgebracht werden müssen. Der Kaufvertrag
sei von Dr.R.mit Mitwirkung der
Steuerberaterin erstellt worden. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages
wäre nur mehr ATS 1 Mio. aus privater Haftung zu begleichen gewesen.
Ein Jahr später bei der Abschlussbilanz hätte sich herausgestellt,
dass die Umsatzsteuer beim Verkauf vergessen worden sei. Es sei versucht worden,
mit Hilfe der Steuerberaterin und dem Käufer ein für beide Seiten
zufrieden stellendes Ergebnis zu erreichen. Der Käufer sei um eine neue
Rechnungslegung mit Umsatzsteuer ersucht worden, die nur ein Durchlaufposten
für ihn wäre. Für diese Korrektur seien dem Käufer
ATS 150.000,00 geboten worden, was dieser jedoch abgelehnt hätte. Nach
Rücksprache mit dem Anwalt sei geraten worden, die Steuerberatungskanzlei
auf Schadensersatz zu klagen. Bei der Verhandlung hätte sich
herausgestellt, dass Dr.R. als
Vertragserrichter den Bw. nicht darauf hingewiesen hätte, welche
Auswirkungen es habe, ob die Umsatzsteuer ausgewiesen werde oder nicht. Der
Steuerberater habe bestritten, den Kaufvertrag je gesehen zu haben, was
natürlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Klage sei daher abgewiesen
worden.
Eine Klage gegen den Vertragserrichter sei aus finanziellen
Gründen nicht möglich gewesen, vielmehr hätte Konkurs angemeldet
werden müssen. Es sei nicht vorsätzlich gehandelt worden. Dem Richter
sei es auch unverständlich gewesen, dass der Käufer den neuen Vertrag
nicht akzeptiert habe. Nachdem mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln
versucht worden sei, die Umsatzsteuerschuld zu verhindern, hoffe der Bw. nicht
zur Haftung herangezogen zu werden. Er sei unschuldig durch unglückliche
Verknüpfungen bei den Vertragsverhandlungen zu Schulden gekommen, weshalb
um Nachlass der Steuerschuld ersucht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs.
1 BAO: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs.
1: Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der
Primärschuldnerin.
Die K.GmbH &
CoKG wurde per 14. Dezember 2001 im Firmenbuch gelöscht. Der über
das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der
K.GesmbH eröffnete Konkurs wurde
mit Beschluss des Gerichtes vom 10. November 2006 mangels Kostendeckung
aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe
steht daher zweifelsfrei fest.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer,
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (VwGH 21.10.2003,
2001/14/0099).
Unbestritten ist, dass der Bw. ab 27. Mai 1997
bis 30. Oktober 2002 gemeinsam mit N.K. Geschäftsführer der GmbH
war und somit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Der Bw. führt in seiner Berufung im Wesentlichen aus,
dass ihn kein Verschulden im Sinne des § 9 BAO treffe, da die
Umsatzsteuernachforderung aufgrund mangelnder Beratung durch den
Vertragserrichter entstanden sei. Weiters sei der Kaufvertrag unter Mitwirkung
der Steuerberaterin erstellt worden.
Wie der Bw. selbst zugesteht, wurde der
Schadenersatzprozess gegen die Steuerberatungskanzlei abgewiesen, da der Beweis
dafür, dass dieser ein Auftrag zur steuerrechtlichen Überprüfung
des Kaufvertragsentwurfes des Rechtsanwaltes, bzw. ein Auftrag an die
Steuerberatungskanzlei, den Kaufvertrag mit dem Rechtsanwalt in
steuerrechtlicher Hinsicht zu besprechen erteilt worden sei oder die Kanzlei
zumindest Kenntnis vom Vertragsentwurf vor Unterfertigung gehabt habe, nicht
erbracht werden konnte.
Einen solchen Beweis hat der Bw. auch im vorliegenden
Verfahren nicht erbracht, weshalb kein Anlass besteht, die Richtigkeit des
Urteils in Zweifel zu ziehen.
Ein Rechtsanwalt als Vertragsverfasser ist verpflichtet,
die (anwaltlich) nicht vertretene Vertragspartei über den Inhalt der
einzelnen Vertragspunkte und über deren rechtliche Bedeutung und Folgen
aufzuklären. Er hat alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu
behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren. (OGH 25.9.2001, 4 Ob
184/01i). In einem solchen Fall liegt kein Verschulden des
Geschäftsführers vor, soferne keine zu einem allfälligen Fehler
des Rechtsanwaltes hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige
eigene Fehlhandlungen vorliegen (ähnlich UFS 29.8.2005,
RV/0199-W/05).
Aus dem vorgelegten Urteil des Landesgerichtes Z. vom 2.
Dezember 2005 geht hervor, dass nicht gesichert davon ausgegangen werden
kann, dass der Rechtsanwalt zumindest mit den Verkäufern die
Umsatzsteuerproblematik besprach, zumal diesbezüglich widersprüchliche
Aussagen vorliegen.
Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden,
dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
3. Juni 1997 erworben wurde und in der diesbezüglichen Rechnung
vom 30. September 1997 die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, die die KG
als Vorsteuer geltend machte. Der Überschuss in der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 1997 betrug
€ 1,193.672,00.
Nachdem dieser Vertrag bzw. diese Rechnung dem Bw. als
Geschäftsführer bekannt und ihm auch auf Grund der Höhe der
Vorsteuer sowie dem Umstand, dass seit diesem Erwerb nicht einmal vier Jahr
verstrichen sind, in Erinnerung sein musste, hätte ihm auffallen
müssen, dass der Vertrag vom 8. Mai 2001 im Gegensatz zum
damaligen keine Umsatzsteuer auswies. Es wäre daher Sache des Bw. gewesen,
den Vertragsverfasser oder die steuerliche Vertreterin auf diesen Umstand
hinzuweisen und sich diesbezüglich informieren zu lassen. Sich
diesbezüglich erkundigt, jedoch eine unrichtige Auskunft erhalten zu haben,
hat der Bw. nicht behauptet.
Derart liegt in der Unterlassung dieser Erkundigung ein
zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch
vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit
hätte erreicht werden können. Der Bw. hat allein schon aus diesem
Grunde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zu
vertreten.
Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
der GmbH auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach,
dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für
die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze.
Gerade in dem Umstand, dass der Verkaufserlös zur
Gänze zur Befriedigung andrängender Gläubiger verwendet wurde und
der Bund als Abgabengläubiger benachteiligt wurde, liegt eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung vor, wenn er es
unterlassen hat, auch durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass
die zumindest anteilige Bedienung der Abgabenschuldigkeit, die wie oben
ausgeführt bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt nicht als
unvorhersehbar zu werten ist, nicht beeinträchtigt wird.
Eine solche Vorsorge wäre gerade im Hinblick auf die
mit der Veräußerung der Liegenschaft verbundenen Betriebseinstellung
erforderlich gewesen.
Im Übrigen ist in der Bilanz zum
12. September 2001 ein Kassabestand in Höhe von
ATS 19.381,54 ausgewiesen, wodurch erwiesen ist, dass die
Primärschuldnerin nicht völlig mittellos war.
Dazu wird ergänzend festgestellt, dass der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
In diesem Zusammenhang wird auf § 12 Abs. 10 UStG
verwiesen, wonach die Berichtigung der Vorsteuerbeträge spätestens in
der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen gewesen
wäre, in dem die Lieferung erfolgte.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Weiters ist noch festzustellen, dass neben dem Bw. einem
weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden
wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw.
nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des
Umstandes, dass sowohl dem Bw. als auch dem weiteren Geschäftsführer
die schuldhafte Pflichtverletzung gleichermaßen vorzuwerfen war und es zum
Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner
für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von
welchem Schuldner er die Leistung begehren will, kann jedoch keine
Rechtswidrigkeit in der Ermessensentscheidung des Finanzamtes erblickt werden,
da der weitere Geschäftsführer ebenso zur Haftung für die hier
gegenständliche Umsatzsteuernachforderung herangezogen wurde.
Allerdings wurde seitens des weiteren Haftungspflichtigen
durch Umbuchung ein Betrag in Höhe von € 60,76 auf das Konto der
Primärschuldnerin entrichtet. Die Haftungsschuld verminderte sich dadurch
auf € 50.797,87. Da die Tilgung durch eine andere Person als den
Haftungspflichtigen erfolgte, kommt der Grundsatz der Akzessorietät von
Haftungen zum Tragen, der es generell nicht zulässt, eine Haftung für
eine nicht mehr bestehende Abgabenschuld auszusprechen, war der Berufung
insoweit stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2920-W/06
- Stammnummer
- 26866
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF