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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103575/2018

Abweisung eines mit der Rechtsunkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 begründeten Wiedereinsetzungsantrages wegen Fehlens eines unmittelbaren Anspruchs aus Art. 4 Abs. 4 der MwSt-RL (EuGH 16.07.2015, Rs C-108/14 und C-109-14 Larentia und Minerva)!

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103575/2018vom 27.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Art 11 der Richtlinie ist die dem § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 entsprechende EU-Regelung, die zwar nach Ansicht des Bf. nicht eingehalten wurde, weshalb der Bf. sich in der Beschwerde auf dieses - für ihn günstigere - Unionsrecht beruft, jedoch beinhaltet dieser Artikel eine KANN- Bestimmung und wurde daher so formuliert, dass Interpretationen durchaus möglich und zulässig sind, woraus sich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergibt, dass das "günstigere Unionsrecht" nicht unmittelbar angewendet werden kann. Gültig ist daher für den streitgegenständlichen Zeitraum das Umsatzsteuergesetz 1994 in der dem entsprechenden Streitjahr gültigen Fassung. Das heißt, dass die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. Z. 2 UStG 1994 sowohl vor dem Ergehen als auch nach dem Ergehen des EuGH-Urteils vom 16.07.2015 Rs C-108/14 (Larentia + Minerva) unverändert nur für juristische Personen angewandt werden kann, da bis dato eine diesbezügliche gesetzliche Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund hat sich die in abgabenrechtlichen Angelegenheiten in den Streitjahren steuerlich vertretene A-GmbH & Co KG im Zeitraum vor und nach dem Ergehen des EuGH-Urteils den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechend verhalten. Wird der Aussage der Behörde, wonach eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 zwischen der Bauträger GmbH & Co KG und der A-KG nach österreichischem Gesetzeswortlaut nicht vorliegt, deren Korrektheit sowohl im mit 27.02.2015 datierten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 308 BAO betreffend Umsatzsteuer 2010 bis 2013, als auch in der mit 27.04.2018 datierten Beschwerde gegen den zuvor genannten Antrag abweisenden Bescheid bescheinigt, so ist die Antwort auf die Frage, ob und zu welchen Zeitpunkt die steuerlich vertretene A-KG Kenntnis über welche Rechtsmeinung zum Verhältnis des § 2 UStG 1994 zum EU-Recht erlangt hat, für die Entscheidung über die Beschwerde vom 27.04.2018 ohne Bedeutung. Auch der Angabe, wonach es der A-KG möglich wäre, sich unmittelbar auf das für die Personengesellschaft günstigere Unionsrecht zu berufen, ist der abgabenrechtliche Charakter eines Wiedereinsetzungsgrundes abzusprechen, weil der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16.07.2015, C 108/14 und C 109/14, Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG, unmissverständlich festgestellt hat, dass "bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten......." und damit zu dem Ergebnis kommt, dass bei Art. 4 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie eben nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass Steuerpflichtige dessen Inanspruchnahme gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten. Mit den vorangegangenen Ausführungen zur Kann-Bestimmung des Art. 11 MwSt-Syst RL ist der Beschwerdefall bereits entschieden. Aufgrund der fehlenden Adressierung des Art. 11 MwSt. an den Bf. war eine Ableitung eines Rechtsanspruches unmittelbar aus der dem § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 entsprechenden EU-Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher schon deshalb abzuweisen, weil der behauptete Wiedereinsetzungsgrund nicht vorlag. Aufgrund der obigen Ausführungen, insbesondere aus dem Adressatenkreis der "Kann-Bestimmung des Art. 11 MwSt-Syt-RL", zu denen die A GmbH & Co KG und die B GmbH & Co KG eben nicht gehören, war den Ausführungen in der Beschwerde, was die Kriterien "die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung" und "ein hiedurch entstandener Rechtsnachteil" anbelangt, entgegen zu halten, dass die Finanzonlinedaten Gewissheit über Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 verschaffen, denen die fristgerechte Übermittlung jener elektronischen Abgabenerklärungen an das für die A-GmbH & Co KG zuständige Finanzamt vorausgegangen war, gemäß diesen die Abgabenbescheiden erlassen wurden. Darüber hinaus wurden die elektronischen Umsatzsteuererklärungen der A-GmbH & Co KG für die Jahre 2010 bis 2013 vom steuerlichen Vertreter erstellt, folglich dessen ein in welcher Form auch immer erwachsener Rechtsnachteil der A-KG, der in dem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren mit dem genannten Wiedereinsetzungsgrund behoben werden könnte, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen war. Waren die den in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag begründenden Ausführungen nicht geeignet, einen dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt offen zu legen, anhand dessen die Erfüllung auch der Kriterien "ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis", "kein grobes Verschulden" sowie "einen rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung" nachgewiesen werden hätte könnte, so waren die Kriterien für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 nicht erfüllt. Das Fehlen der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 ist der Beweis für das Verfehlen des Ziels der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rechtsnachteile der A-GmbH & Co KG zu beseitigen, die der Personengesellschaft daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Sofern der Bf. sich auf die Umsatzsteuerrichtlinien beruft, ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (z.B. VwGH 2.10.2014, 2011/15/0192, VwGH 22.04.2009, 2007/15/0143, mwN), mit der Erlässen oder Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, wie den vom Bf. angesprochenen Umsatzsteuerrichtlinien, die Eignung, eine maßgebende Rechtsquelle darzustellen, abgesprochen wird. Wird mit Richtlinien bloß die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen mitgeteilt, so kommt derartigen Erledigungen normative Bedeutung nicht zu (VwGH 15.04.1998, 98/14/0043 mit Hinweis B VfGH 26.11.1996, V 46/95). Sind Umsatzsteuerrichtlinien für die A-KG nicht verbindlich, so war auch das Bundesfinanzgericht nicht an sie gebunden. Da die Voraussetzungen des § 308 BAO im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vorgelegen waren, war über die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag gemäß §308 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 abgewiesen wurde, spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht abweicht und es ihr an einer diesbezüglichen Rechtsprechung nicht fehlt (vgl. VwGH vom 2.7.1998, 97/06/0056). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.     Wien, am 27. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103575/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103575.2018
Stammnummer
130968
Gültig
27.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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