Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0141-F/05
1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Rechtsunkenntnis 2) Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Geltendmachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0141-F/05vom 14.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat 1 über die Berufungen der D.I., vertreten
durch die T Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO sowie
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 nach der am 13. Juni 2007 durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin
ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Lieferung
elektrischer Energie errichten. Am 25. April 2003 wurde die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beim Finanzamt eingereicht.
Mit Bescheiden vom 13. Mai 2003 wurde die Berufungsführerin zur
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt.
Mit Schreiben der steuerlichen
Vertretung vom 17. März 2004 wurde unter Anschluss eines
Verzeichnisses (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 in Höhe von 9.571,10 € um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO ersucht.
Begründend wurde ausgeführt, die damals steuerlich nicht vertretene
Abgabepflichtige habe mitgeteilt, dass sie zwecks Erstellung der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 beim Finanzamt vorgesprochen und
die zuständige Beamtin ihr die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt bzw.
die Umsatz- und Einkommensteuererklärung ausgefüllt habe. Aus dem
Steuerkonto gehe hervor, dass keine Investitionszuwachsprämie
gutgeschrieben worden sei. Es sei daher anzunehmen, dass seitens der
Finanzbeamtin übersehen worden sei, die Abgabepflichtige zu informieren,
dass sie gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 die Erklärung E 108e einzureichen habe.
Mit Bescheid vom
18. März 2004 wies das Finanzamt das Ansuchen betreffend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses ab und setzte die Investitionszuwachsprämie mit
Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom selben Tag mit der
Begründung, dass die Geltendmachung der Prämie nach Abgabe der
(ersten) Abgabenerklärung ausgeschlossen sei und die Selbstberechnung daher
als objektiv rechtswidrig und unrichtig gelte, mit Null fest.
Sowohl gegen den
Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch den
Bescheid gemäß
§ 201 BAO wurde mit Schriftsätzen
jeweils vom 26. März 2004 Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass von einer Abgabepflichtigen, die erstmals mit der
Steuerbehörde konfrontiert sei, nicht gefordert werden könne, dass sie
bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärungen um die Notwendigkeit der
gleichzeitigen Einreichung der Erklärung E 108e hätte wissen
müssen. Sie habe sich für die Erstellung der Steuerklärungen der
Hilfe des Finanzamtes bedient und sei der Meinung gewesen, vom Finanzamt die
richtigen Auskünfte zu bekommen, werde doch auch auf den
Steuererklärungsformularen darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Falle
offener Fragen mit Auskünften gerne zur Verfügung stehe.
Nach Ergehen einer hinsichtlich
beider Berufungen abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt
darauf hinwies, dass weder die nicht ausreichende Kenntnis der
Gesetzesbestimmungen noch das fehlende Aufmerksammachen auf die Möglichkeit
der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie durch eine Mitarbeiterin
des Finanzamtes als entschuldbarer Grund für die verspätete
Einreichung des Prämienantrages angesehen werden könne und eine Frage
an die Mitarbeiterin betreffend Investitionszuwachsprämie selbst in der
Berufung nicht behauptet worden sei, wurde die Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat)
beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, die Berufungsführerin habe
anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt der Beamtin ein
Informationsschreiben der Raiffeisenbank L, in dem auf die Möglichkeit der
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie hingewiesen worden sei,
vorgelegt und erklärt, die Prämie geltend machen zu wollen. Die
Beamtin habe ihr jedoch erklärt, dass dafür keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden könne. Die
Abgabenbehörden hätten nach § 113 BAO nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien Anleitungen zur
Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen zu geben und sie entsprechend zu belehren.
Auf Grundlage der vollständigen Angaben der Berufungsführerin zum
Sachverhalt sei von einer Beamtin die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt sowie
die Umsatz- und Einkommensteuererklärung ausgefüllt worden. Diese
Erklärungen habe die Berufungsführerin im Vertrauen auf deren
Richtigkeit und Vollständigkeit unterschrieben. Durch die Nichtverwendung
des Formulars E 108e sei der Antrag zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nicht zurückgezogen worden. Der
Einkommensteuererklärung sei ein Verzeichnis "Jahresaufstellung 2002"
beigelegt gewesen, aus dem die Erstinvestition ersichtlich sei. Der Wille, die
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, sei, wie dargelegt, der
Beamtin eindeutig kundgetan worden. Das Gesetz schreibe keine bestimmte Form der
Antragstellung - schon gar nicht die Verwendung des Formulars E 108e - vor
und sei der Antrag bei der zuständigen Behörde daher rechtzeitig
eingebracht worden. Das gemäß
§ 108e EStG 1988
erforderliche "Verzeichnis" sei daher fristgerecht vorgelegt worden.
Möglicherweise sei die Antragstellung betreffend
Investitionszuwachsprämie von der Beamtin aber nicht dokumentiert worden.
Aufgrund des eingebrachten Antrages hätte die Beamtin die
Berufungsführerin gemäß
§ 85 BAO darauf hinweisen
müssen, dass das Formular E 108e zu verwenden sei. Sofern formelle
Mängel vorgelegen wären, seien diese jedenfalls durch das
nachgereichte Formular E 108e saniert, zumal keine Frist für die
Mängelbehebung gesetzt worden sei.
In Beantwortung eines
entsprechenden Ersuchens der Abgabenbehörde zweiter Instanz teilte das
Finanzamt mit, die damalige namentlich angeführte Sachbearbeiterin
könne dezidiert ausschließen, dass bei der Erklärungsabgabe am
25. April 2003 ein Schreiben der angeführten Bank vorgelegt oder
überhaupt über die Möglichkeit einer
Investitionszuwachsprämie gesprochen worden sei. Sie sei der
Abgabepflichtigen lediglich beim Ausfüllen der Steuererklärungen 2002
behilflich gewesen; von der Möglichkeit einer
Investitionszuwachsprämie habe sie zum damaligen Zeitpunkt selbst noch
keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen sei ein diesbezügliches Schreiben
von der Raiffeisenlandesbank erst am 27. Mai 2003 verfasst worden.
Mit Schreiben der steuerlichen
Vertretung vom 23. Mai 2007 wurde auf Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein an die Berufungsführerin adressiertes, mit Juni 2003
datiertes Informationsschreiben der Raiffeisenbank W vorgelegt, in dem darauf
hingewiesen wird, dass gemäß
§ 108e EStG 1988 für
in den Jahren 2002 und 2003 getätigte Investitionen eine
Investitionszuwachsprämie im Ausmaß von 10% geltend gemacht werden
könne; dies gelte auch für Photovoltaikanlagen. Somit könnten 10%
der Investitionskosten zurückgeholt werden. Nach Auskunft des Finanzamtes
sei dies allerdings nur möglich, wenn bisher noch keine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 abgegeben worden
sei.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 308
Abs. 3 BAO normiert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer
Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden
muss. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Gemäß
§ 309a
Abs. 1 BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der
versäumten Frist;
b) die Bezeichnung des
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses;
c)
die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Fristversäumung notwendig sind;
d) die Angaben,
die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Entspricht der
Wiedereinsetzungsantrag nicht diesen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt (§ 309a Abs. 2 BAO).
Die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand kommt nur dann in Betracht, wenn eine Frist versäumt wurde.
Ist das nicht der Fall, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon
von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210). Wollte
man daher der Argumentation der steuerlichen Vertretung folgen, dass bereits bei
der Einreichung der Abgabenerklärungen zumindest in schlüssiger Weise
ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie gestellt worden
wäre, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer
diesfalls nicht bestehenden Fristversäumnis sohin von vornherein nicht in
Betracht. Aus den unten (2.) dargestellten Gründen, kann von einer solchen
(fristgerechten) Antragstellung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
jedoch nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein
Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss
bereits im Antrag glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche
Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. VwGH 24.2.2005, 2005/16/0001,
mwN).
Der gegenständliche Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. März 2004 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass die zuständige Sachbearbeiterin des
Finanzamtes der damals steuerlich nicht vertretenen Berufungsführerin die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt bzw. die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung ausgefüllt habe, diese jedoch nicht über
die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einreichung der Erklärung E 108e
informiert habe. Ihrem (erkennbaren) Inhalt nach laufen die Ausführungen
damit im Ergebnis auf die Geltendmachung einer Rechtsunkenntnis der
Berufungsführerin in Verbindung mit einer Verletzung der
Aufklärungspflicht gemäß
§ 113 BAO durch das Finanzamt
hinaus.
Damit wird ein tauglicher
Wiedereinsetzungsgrund nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates aber
nicht dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn
es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als
unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und
mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 9.6.2004,
2004/16/0096).
Rechtsunkenntnis oder
Rechtsirrtum stellen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein solches (unvorhergesehenes oder
unabwendbares) Ereignis dar (vgl. VwGH 10.5.2001, 98/15/0028; VwGH 15.6.1993,
93/14/0011, mwN).
Daran vermag
gegenständlich auch die Belehrungspflicht gemäß
§ 113
BAO nichts zu ändern. § 113 BAO normiert, dass die
Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige
Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit
ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren haben. Ebenso wenig wie daraus aber eine Verpflichtung,
Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen und
allfälligen anderen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen zu
erteilen, abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 27.11.2000, 99/17/0412 mwN), kann
allein in der Vorlage eines Verzeichnisses, in dem eine Photovoltaikanlage mit
ihren Anschaffungskosten ausgewiesen ist, ein Verlangen auf eine Belehrung im
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erblickt
werden. Folglich konnte aber durch die seitens der Sachbearbeiterin des
Finanzamtes nicht erfolgte Information betreffend die
Investitionszuwachsprämie bzw. die diesbezüglich erforderliche
fristgerechte Antragstellung auch kein wie immer gearteter Vertrauensschutz
begründet worden sein.
Der Behauptung,
die Berufungsführerin habe ein Informationsschreiben einer näher
bezeichneten Bank bereits anlässlich der zum Zwecke der Erstellung der
Abgabenerklärungen erfolgten Vorsprache beim Finanzamt bei sich gehabt,
kann indes kein Glauben geschenkt werden. Abgesehen davon, dass dies von der
Sachbearbeiterin der am 7. März 2007 elektronisch übermittelten
Stellungnahme des Finanzamtes zufolge bestritten wird und auch im Widerspruch
zur behaupteten Unkenntnis der Berufungsführerin betreffend die
Investitionszuwachsprämie stünde, ist das vorgelegte
Informationsschreiben mit Juni 2003 datiert, wohingegen die
Steuererklärungen für das Jahr 2002 bereits am 25. April 2003
eingereichten worden waren.
Zudem
müsste aufgrund des an die Berufungsführerin gerichteten, mit Juni
2003 datierten Informationsschreibens wohl davon ausgegangen werden, dass
spätesten mit dessen Zustellung die Unkenntnis betreffend die
Möglichkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
weggefallen ist und wäre daher der am 17. März 2004 gestellte
Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls außerhalb der Dreimonatsfrist des
§ 308 Abs. 3 BAO und somit verspätet gestellt worden.
Ungeachtet dessen konnte aber
mangels eines die Fristversäumnis bedingenden unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO
dahingestellt bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich die
nach § 309a nötigen Angaben enthält oder nicht und das
Finanzamt daher gehalten gewesen wäre, einen Mängelbehebungsauftrag
nach § 309a Abs. 2 BAO zu erlassen. Somit kann dem Finanzamt
nicht entgegengetreten werden, wenn es das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat.
2.
Investitionszuwachsprämie 2002
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Mit Erkenntnis
vom 21.9.2006, 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom
unabhängigen Finanzsenat, gestützt ua. auf Hofstätter/Reichel
(Die Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7) sowie Doralt
(EStG7,
§ 108e Tz 15)
wiederholt
vertretene Auffassung, dass nach der für die Jahre 2002 und 2003
anzuwendenden Regelung des § 108e Abs. 4 EStG 1988 die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung befristet ist und mit der nicht fristgerechten Einreichung
des Verzeichnisses der Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie verloren
geht, bestätigt. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof
zusammengefasst aus, das Gesetz sehe eine Antragstellung in der Form einer
Vorlage eines Verzeichnisses vor, wobei die Regelung nach der Systematik und
Teleologie dahin zu verstehen sei, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber - auch im Vergleich mit den Prämienregelungen
nach den §§ 108c, 108d und 108f - nicht unterstellt werden, dass
er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 keine Befristung vorgesehen habe und
erscheine eine solche überschaubare Fristsetzung auch nicht unsachlich.
Daraus ergebe sich, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet sei.
Gegenständlich
wendet die steuerliche Vertretung ein, die Berufungsführerin habe
anlässlich der Vorsprache beim Finanzamt ein Informationsschreiben einer
Bank, in dem auf die Möglichkeit der Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie hingewiesen worden sei, vorgelegt und
erklärt, die Prämie geltend machen zu wollen. Zudem sei der
Einkommensteuererklärung ein Verzeichnis "Jahresaufstellung 2002" beigelegt
gewesen, aus dem die Erstinvestition ersichtlich sei. Der Wille, die
Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, sei der Beamtin eindeutig
kundgetan worden.
Auch wenn, wie
die steuerliche Vertretung zutreffend ausführt, das Gesetz keine bestimmte
Form der Antragstellung oder gar die Verwendung des Formulars E 108e
vorschreibt, kann gegenständlich von einer fristgerechten Antragstellung
nicht ausgegangen werden. Wie bereits oben unter Punkt 1. ausgeführt, kann
der behaupteten Vorlage des angesprochenen Informationsschreibens kein Glaube
geschenkt werden und lässt sich aus der Aktenlage nicht der geringste
Hinweis dafür entnehmen, dass bei der persönlichen Vorsprache
anlässlich der Erstellung und Einreichung der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung der Wille, die Investitionszuwachsprämie
geltend zu machen kundgetan worden wäre. In der im Akt erliegenden
"Jahresaufstellung 2002" sind neben Einnahmen von "Null" unter der Position
"Ausgaben" das Anschaffungsdatum der in Rede stehenden Anlage, die
Anschaffungskosten (brutto und netto), die Umsatzsteuer und die
Fremdmittelzinsen ausgewiesen. Abgesehen davon, dass es in der
Dispositionsfreiheit des Einzelnen liegt, ob er bei Zutreffen der
Voraussetzungen die Investitionszuwachsprämie beantragt oder nicht, kann
darin eine Antragstellung im Sinne des § 108e Abs. 4
EStG 1988 somit selbst ausgehend davon, dass ein solcher Antrag auch
formlos bzw. sogar in "schlüssiger" Weise gestellt werden kann (vgl. Zorn,
SWK 1/2007, S 22 ff), nicht erblickt werden, ergibt sich daraus doch keine wie
immer geartete Bezugnahme auf eine Investitionszuwachsprämie. Mangels eines
solchen Antrages war das Finanzamt daher auch nicht zu entsprechenden
Ermittlungsschritten im Sinne der Ausführungen der steuerlichen Vertretung
verhalten.
Folglich kann
nur davon ausgegangen werden, dass die Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 erstmals mit dem am 17. März 2004 eingereichten
Formblatt E 108e geltend gemacht wurde. Somit kann aber kein Zweifel
bestehen, dass der Antrag verspätet ist und hat das Finanzamt die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 sohin zu
Recht versagt.
Feldkirch,
am 14. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WiedereinsetzungRechtsunkenntnisFristversäumnisBelehrungspflichtAuskunftserteilungVertrauensschutzInvestitionszuwachsprämiefristgerechte Antragstellungformloser Antrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0141-F/05
- Stammnummer
- 28927
- Gültig
- 14.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF