Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2919-W/06
Erkundigungspflicht des Geschäftsführers bei Rechtsunkenntnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2919-W/06vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt oder Notar als Vertragsverfasser ist verpflichtet, die anwaltlich nicht vertretene Vertragspartei über den Inhalt der einzelnen Vertragspunkte und über deren rechtliche Bedeutung und Folgen aufzuklären. Er hat alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren (OGH 25.9.2001, 4 OB 184/01i). In einem solchen Fall liegt kein Verschulden des Geschäftsführers vor, soferne keine zu einem allfälligen Fehler des Rechtsanwaltes oder Notars hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlleistungen vorgelegen wären (ähnlich UFS 29.8.2005, RV/0199-W/05).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Lawpartners Dr.
Borns Rechtsanwalts GmbH, 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6,
vom 11. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 7. September 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. August 2006 setzte das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) davon in Kenntnis, dass es ihn
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
als ehemaligen Geschäftsführer der K.GesmbH (Komplementär) für Abgabenschulden der
K.GmbH & CoKG (KG) in Höhe von
€ 50.858,63 (Umsatzsteuer 2001) zur Haftung heranzuziehen beabsichtige
und forderte ihn auf, die Gründe darzutun, die eine schuldhafte
Pflichtverletzung ausschließen würden.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass die Umsatzsteuerforderung aus dem Verkauf einer Tennisanlage
resultiere. Der Bw. sei als Geschäftsführer im Zuge des
Liegenschaftsverkaufes schlecht beraten worden. Durch diesen Verkauf sei die
Firma (Tennisanlage) de facto zur Gänze liquidiert worden. Mit dem
Erlös wären sämtliche Verbindlichkeiten zur Abdeckung
gelangt.
Durch einen Fehler der steuerlichen Vertretung oder des
Vertragsabwicklers sei im Zuge des Liegenschaftsverkaufes keine Option im Sinne
der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wahrgenommen
worden. Bei richtiger Abwicklung wäre der Bw. nicht mit der
Umsatzsteuerforderung konfrontiert worden, der Erwerber hätte vielmehr
zusätzlich zum Kaufpreis Umsatzsteuer bezahlen müssen, welche vom Bw.
an das Finanzamt abgeführt worden wäre. Der Liegenschaftserwerber
hätte den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen
können.
In diesem Zusammenhang werde ein Urteil des Gerichtes
übersendet, woraus sich der wesentliche Sachverhalt ergebe. Es sei darauf
hinzuweisen, dass sich die steuerliche Vertretung der GmbH sehr wohl mit der
Abwicklung der Angelegenheit befasst gehabt habe, gegenüber dem Gericht
allerdings die Behauptung aufgestellt habe, keinen Auftrag zur steuerrechtlichen
Überprüfung des Kaufvertrages gehabt zu haben.
Mit Bescheid vom 7. September 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der
K.GesmbH (Komplementär) für
Abgabenschulden der KG in Höhe von € 50.858,63 (Umsatzsteuer
2001) zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
Versäumnisse in der Vertragsgestaltung bzw. im Sinne der Abgabengesetze
nicht dazu führen könnten, dass von einer schuldhaften
Pflichtverletzung nicht gesprochen werden könne.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Abgabenbehörde
keinerlei Feststellungen betreffend die Uneinbringlichkeit getroffen
habe.
Weiters seien keine ausreichenden Feststellungen zum
tatbestandsmäßigen Verschulden getroffen worden.
Die KG habe mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2001 die
Baurechtseinlage
EZ XGrundbuch E. sowie sämtliche auf diesem Grundstück
konsensmäßig errichteten Baulichkeiten mit allem rechtlichen und
tatsächlichem Zubehör (Tennisanlage) an die
S-GmbHverkauft.
Der Kaufpreis habe ATS 4 Mio. betragen, wobei im
Kaufvertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden und von der Option
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG keinen Gebrauch
gemacht worden sei.
Auf Grund des Verkaufes ohne Optierung zur
Umsatzsteuerpflicht hätte die Vorsteuer berichtigt werden müssen,
sodass das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom
26. Juni 2003 mit € 55.586,07 festgesetzt habe. Die
Abgabennachforderung habe € 50.858,63 betragen.
Bevor es zu dem Vertragsabschluss mit der S-GmbH gekommen
sei, sei die KG auf der Suche nach einem Käufer gewesen. Zur
Unterstützung habe die Raiffeisenbank P. als Pfandgläubigerin ihre
Immobiliengesellschaft eingeschaltet und auch einen Kaufinteressenten gefunden.
Daraufhin habe Notar N. einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von ATS 4
Mio. ohne ausgewiesene Umsatzsteuer errichtet.
In weiterer Folge habe die KG die Möglichkeit gehabt,
einen Käufer zu denselben Konditionen beizubringen. Diese habe so S.,
vertreten durch RechtsanwaltR.ausfindig machen
können.
Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe der Rechtsanwalt die
Steuerberatungskanzlei der KG aufgesucht und habe sich das AfA-Verzeichnis der
KG besorgt. Diesem sei somit bewusst gewesen, dass die Verkäuferin
Vorsteuer aus Ausgaben für Anschaffungen geltend gemacht habe und die
Investitionen noch nicht zur Gänze abgeschrieben gewesen
seien.
In der Folge habe der Rechtsanwalt einen Kaufvertrag nach
dem Muster des Kaufvertragsentwurfes des genannten Notars mit einem Kaufpreis
von ATS 4 Mio. ohne Umsatzsteuer errichtet, der von den Parteien am
8. Mai 2001 unterfertigt worden sei.
Da in der Abwicklung des Verkaufes der Tennisanlage anfangs
ein Notar und danach ein Rechtsanwalt involviert gewesen sei, hätte sich
der Bw. auf die rechtlich korrekte Abwicklung durch diese Sachverständigen
verlassen können.
Notare seien verpflichtet, die Interessen aller
Vertragsparteien zu berücksichtigen, sich neutral zu verhalten und absolut
unparteiisch vorzugehen. Dabei habe der Notar als Vertragsverfasser sowohl Vor-
als auch Nachteile eines Vertrages aufzuzeigen. Die Aufklärungspflicht des
Notars als Vertragsverfasser umfasse auch steuerrechtliche Aspekte. Auch auf
diese den Vertragsverfasser treffende gesetzliche Verpflichtung habe der Bw.
vertrauen können.
Rechtsanwälte würden zwar grundsätzlich nur
eine Partei vertreten, aber als Vertragsverfasser sei die anwaltliche
Sorgfaltspflicht besonders hoch, insbesondere, wenn er mehrere Personen zu
vertreten habe.
Die Beratung beider Parteien widerspreche lediglich dann
dem Doppelvertretungsverbot, wenn zwischen den Vertragsparteien noch kein
Grundkonsens gefunden worden sei, danach könne der Anwalt den Auftrag zur
Formulierung übernehmen und habe dann die Interessen aller Vertragsparteien
zu berücksichtigen. Im Rahmen der Informationsaufnahme und der
nachfolgenden Belehrung sei auch auf steuer- und gebührenrechtliche Fragen
einzugehen.
Der Bw. habe so nicht schuldhaft - auch nicht
fahrlässig - abgabenrechtliche Pflichten verletzt. Fahrlässig
sei die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Fahrlässig
handle also, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Schaden habe voraussehen
können.
Auf Grund der Mitwirkung bzw. Abwicklung des Verkaufes
durch juristisch ausgebildete Sachverständige hätte der Bw. auch bei
gehöriger Aufmerksamkeit den Schaden bzw. den Fehler nicht vorhersehen
können.
Auch ein Verschulden bei der Auswahl der rechtlichen sowie
steuerlichen Vertretung treffe den Bw. nicht.
Selbst bei Annahme, dass der Bw. leicht fahrlässig
gehandelt habe, als er nicht erkannt habe, dass die Sachverständigen bei
der Vertragserrichtung die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt hätten,
bzw. die Vorsteuer zu berichtigen gewesen wäre, wäre dem Bw. auf Grund
der finanziellen Situation der KG die Entrichtung der Abgabe gar nicht
möglich gewesen. Es fehle so an der erforderlichen Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.
Die KG sei auf Grund ihrer damaligen finanziellen Situation
gezwungen gewesen, die Tennisanlage zu verkaufen. Mit dem Verkauf der
Tennisanlage sollten die damals fälligen Verbindlichkeiten abgedeckt und
danach die Gesellschaft gelöscht werden. Der Kaufpreis hätte lediglich
ausgereicht die andrängensten Gläubiger zu befriedigen, die erst am
15. Juli 2001 fällige Umsatzsteuer (Vorsteuerberichtigung) hätte
von der KG nicht entrichtet werden können, ohne dass den Bw. ein
Verschulden treffe.
Die dem Bw. vorgeworfene Pflichtverletzung, dass er die
Vorsteuer nach Verkauf der Tennisanlage nicht ordnungsgemäß
berichtigt und abgeführt habe, habe nicht zur Uneinbringlichkeit
geführt. Es bestehe kein Kausalzusammenhang. Auch bei
ordnungsgemäßer Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für Mai
2001 hätte die KG nicht über ausreichend finanzielle Mittel
verfügt, um die am 15. Juli 2001 fällige Vorsteuer zu
berichtigen.
Der Antrag auf Löschung der KG sei am
21. September 2001 beim Firmenbuch eingelangt und die Löschung am
14. Dezember 2001 eingetragen.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 31. Oktober 2002 sei
die Auflösung der GmbH beschlossen worden. Diese befände sich derzeit
in Liquidation. Am 14. März 2006 habe die GmbH einen
Konkursantrag gestellt.
Bei Bescheiderlassung sei die KG bereits gelöscht
gewesen. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht wahrgenommen, so
hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass mangels liquider Mittel
eine Abgabenentrichtung nicht möglich gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 brachte der Bw.
im Wesentlichen neu hervor, dass der Kaufvertrag vom Rechtsanwalt unter
Mitwirkung der Steuerberaterin erstellt worden sei. Bei Erstellung der
Abschlussbilanz habe sich herausgestellt, dass die Umsatzsteuer vergessen worden
sei. Der Käufer sei um eine neue Rechnungslegung mit Umsatzsteuer ersucht
worden, die nur ein Durchlaufposten für ihn gewesen wäre. Für
diese Korrektur seien ATS 150.000,00 geboten worden, doch der Käufer
hätte abgelehnt. Die Steuerberatungskanzlei sei daher vom Bw. auf
Schadenersatz verklagt worden, wobei sich bei der Verhandlung herausgestellt
habe, dass der Rechtsanwalt als Vertragsersteller nicht darauf hingewiesen habe,
welche Auswirkungen es habe, ob die Umsatzsteuer ausgewiesen werde oder nicht.
Die Steuerberaterin hätte bestritten, den Kaufvertrag je gesehen zu haben,
was nicht den Tatsachen entspreche. Die Klage sei abgewiesen worden. Eine Klage
gegen den Rechtsanwalt wäre aus finanziellen Gründen nicht mehr
möglich gewesen. Die Schulden und Steuern seien alle nach bestem Wissen und
Gewissen beglichen worden und der Bw. habe nicht vorsätzlich gehandelt. Dem
Richter sei es unverständlich gewesen, dass der Käufer den neuen
Vertrag nicht akzeptiert habe. Der Bw. sei unschuldig durch unglückliche
Verknüpfungen bei den Vertragsverhandlungen zu Schulden gekommen, weshalb
um Nachlass der Steuerschuld ersucht werde.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 wurde um
Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum ergänzenden Antrag vom 18. Oktober 2006 ist
zunächst auszuführen, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO eine
mündliche Verhandlung über eine Berufung stattzufinden hat,
1.) wenn dies in der Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§
276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO)
beantragt wird, oder 2.) wenn es der Referent (§ 270
Abs. 3 BAO) für erforderlich hält.
Vorliegendenfalls hat der Bw. in den Berufungen vom 11.
Oktober 2006 keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt. Da dem am 18. Oktober 2006 nachgereichten Antrag
aber keine Qualifikation einer Berufung bzw. eines Vorlageantrages zukommt,
vermittelt diese Ergänzung auch keinen Anspruch auf mündliche
Verhandlung (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 23. April 2001, 96/14/0091 zur
Antragstellung im Rahmen einer Berufungsergänzung).
§ 9 Abs.
1 BAO: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs.
1: Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der
Primärschuldnerin.
Die K.GmbH &
CoKG wurde per 14. Dezember 2001 im Firmenbuch gelöscht. Der über
das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der
K.GesmbH eröffnete Konkurs wurde
mit Beschluss des Gerichtes vom 10. November 2006 mangels Kostendeckung
aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe
steht daher zweifelsfrei fest.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer,
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (VwGH 21.10.2003,
2001/14/0099).
Unbestritten ist, dass der Bw. ab 27. Mai 1997
Geschäftsführer und vom 31. Oktober 2002 bis zur
Konkurseröffnung (12. April 2006) Liquidator der GmbH war und
somit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Der Bw. führt in seiner Berufung im Wesentlichen aus,
dass ihn kein Verschulden im Sinne des § 9 BAO treffe, da die
Umsatzsteuernachforderung aufgrund mangelnder Beratung durch den
Vertragserrichter sowie den Notar entstanden sei. Weiters sei der Kaufvertrag
unter Mitwirkung der Steuerberaterin erstellt worden.
Wie der Bw. selbst zugesteht, wurde der
Schadenersatzprozess gegen die Steuerberatungskanzlei abgewiesen, da der Beweis
dafür, dass dieser ein Auftrag zur steuerrechtlichen Überprüfung
des Kaufvertragsentwurfes des Rechtsanwaltes, bzw. ein Auftrag an die
Steuerberatungskanzlei, den Kaufvertrag mit dem Rechtsanwalt in
steuerrechtlicher Hinsicht zu besprechen erteilt worden sei oder die Kanzlei
zumindest Kenntnis vom Vertragsentwurf vor Unterfertigung gehabt habe, nicht
erbracht werden konnte.
Einen solchen Beweis hat der Bw. auch im vorliegenden
Verfahren nicht erbracht, weshalb kein Anlass besteht, die Richtigkeit des
Urteils in Zweifel zu ziehen.
Ein Rechtsanwalt oder Notar als Vertragsverfasser ist
verpflichtet, die (anwaltlich) nicht vertretene Vertragspartei über den
Inhalt der einzelnen Vertragspunkte und über deren rechtliche Bedeutung und
Folgen aufzuklären. Er hat alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu
behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren. (OGH 25.9.2001, 4 Ob
184/01i). In einem solchen Fall liegt kein Verschulden des
Geschäftsführers vor, soferne keine zu einem allfälligen Fehler
des Rechtsanwaltes oder Notars hinzutretende oder von einem solchen Fehler
unabhängige eigene Fehlhandlungen vorliegen (ähnlich UFS 29.8.2005,
RV/0199-W/05).
Aus dem vorgelegten Urteil des
LandesgerichtesZ. vom 2.
Dezember 2005 geht hervor, dass nicht gesichert davon ausgegangen werden
kann, dass der Rechtsanwalt zumindest mit den Verkäufern die
Umsatzsteuerproblematik besprach, zumal diesbezüglich widersprüchliche
Aussagen vorliegen.
Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden,
dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
3. Juni 1997 erworben wurde und in der diesbezüglichen Rechnung
vom 30. September 1997 die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, die die KG
als Vorsteuer geltend machte. Der Überschuss in der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 1997 betrug
€ 1,193.672,00.
Nachdem dieser Vertrag bzw. diese Rechnung dem Bw. als
Geschäftsführer bekannt und ihm auch auf Grund der für seinen
Geschäftsbetrieb außergewöhnlichen Höhe der Vorsteuer sowie
dem Umstand, dass seit diesem Erwerb nicht einmal vier Jahr verstrichen sind, in
Erinnerung sein musste, hätte ihm auffallen müssen, dass der Vertrag
vom 8. Mai 2001 im Gegensatz zum damaligen keine Umsatzsteuer auswies.
Es wäre daher Sache des Bw. gewesen, den Vertragsverfasser oder die
steuerliche Vertreterin auf diesen Umstand hinzuweisen und sich
diesbezüglich informieren zu lassen. Sich diesbezüglich erkundigt,
jedoch eine unrichtige Auskunft erhalten zu haben, hat der Bw. nicht
behauptet.
Derart liegt in der Unterlassung dieser Erkundigung ein
zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch
vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit
hätte erreicht werden können. Der Bw. hat allein schon aus diesem
Grunde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO zu
vertreten.
Weiters bringt der Bw. in seiner Berufung vor, dass der
Kaufpreis lediglich ausgereicht habe, um die andrängendsten Gläubiger
zu befriedigen, weshalb die erst am 15. Juli 2001 fällige
Umsatzsteuer 2001 nicht entrichtet hätte werden können.
Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
der GmbH auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach,
dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für
die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze.
Gerade in dem Umstand, dass der Verkaufserlös zur
Gänze zur Befriedigung andrängender Gläubiger verwendet wurde und
der Bund als Abgabengläubiger benachteiligt wurde, liegt eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung, wenn er es
unterlassen hat, auch durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzusorgen, dass
die zumindest anteilige Bedienung der Abgabenschuldigkeit, die wie oben
ausgeführt bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt nicht als
unvorhersehbar zu werten ist, nicht beeinträchtigt wird.
Eine solche Vorsorge wäre gerade im Hinblick auf die
mit der Veräußerung der Liegenschaft verbundenen Betriebseinstellung
erforderlich gewesen.
Im Übrigen ist in der Bilanz zum
12. September 2001 ein Kassabestand in Höhe von
ATS 19.381,54 ausgewiesen, wodurch erwiesen ist, dass die
Primärschuldnerin nicht völlig mittellos war.
Dem Vorbringen, dass bei Bescheiderlassung die KG bereits
im Firmenbuch gelöscht gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Weiters ist noch festzustellen, dass neben dem Bw. einem
weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden
wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw.
nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des
Umstandes, dass sowohl dem Bw. als auch dem weiteren Geschäftsführer
die schuldhafte Pflichtverletzung gleichermaßen vorzuwerfen war und es zum
Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner
für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von
welchem Schuldner er die Leistung begehren will, kann jedoch keine
Rechtswidrigkeit in der Ermessensentscheidung des Finanzamtes erblickt werden,
da der weitere Geschäftsführer ebenso zur Haftung für die hier
gegenständliche Umsatzsteuernachforderung herangezogen wurde.
Ein Teil der haftungsgegenständlichen Abgabe wurde
durch Umbuchung eines Betrages von 60,76 € vom persönlichen
Abgabenkonto des Bw auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin abgedeckt.
In Höhe dieses Betrages wurde ein Teil der Haftungsschuld entrichtet,
sodass sich die tatsächlich zu entrichtende Haftungsschuld auf
€ 50.797,87 vermindert. Diese Tilgung durch den Haftungsschuldner
ändert aber nichts an der Berechtigung zur Heranziehung zur Haftung. Die
Haftungsinanspruchnahme ist insofern nicht um den entrichteten Betrag
einzuschränken, da diesfalls der Tilgung durch den Bw. nachträglich
die Rechtsgrundlage entzogen würde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2919-W/06
- Stammnummer
- 26863
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF