Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0008-I/04
Finanzstrafverfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-I/04vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Wenn ein Beschuldigter die Rechtsbelehrung nur flüchtig oder gar nicht liest oder den Inhalt der Belehrung unbeachtet lässt, kann er sich nicht mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die Unkenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid,
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 167 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die (als "Berufung" bezeichnete)
Beschwerde des Bf. vom 23. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 17. November 2003
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat den Bf. mit Strafverfügung vom 8. Mai 2003, StrafNr.
xxxxx, wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 4.800,00, im Falle
deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bestraft. Weiters wurde der Bf. zum
Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Diese Strafverfügung wurde dem
Bf. am 31. März 2002 zugestellt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 beantragte der Bf.
durch seinen ausgewiesenen Vertreter (unter anderem) die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Bf. die
Strafverfügung im Mai 2003 zugestellt worden sei. Der Bf. habe sich sodann
zur Beratung an seinen ausgewiesenen Vertreter gewandt. Dieser habe dem Bf.
mitgeteilt, dass der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch erheben
müsse, dies vor allem auch im Hinblick auf die Höhe der Strafe. Der
Bf. habe sich daraufhin mehrere Male an das Finanzamt Innsbruck gewandt,
offensichtlich an die Betriebsprüfungsabteilung, er habe dabei jene
Zeiträume richtig gestellt, in welchen er kein Unternehmen mehr
geführt habe und sei im Übrigen der Meinung gewesen, dass er auch
Einspruch gegen die Strafverfügung hinsichtlich der Strafhöhe erhoben
hätte. Dies vor allem deshalb, weil bei der Festsetzung der Umsatzsteuer
auch der Zeitraum Jänner bis Oktober 2002 berücksichtigt worden sei,
in dieser Zeit habe der Bf. jedoch kein Unternehmen mehr gehabt. Der Bf. habe
geglaubt, mit der Richtigstellung des Zeitraumes auch Einspruch gegen die
Strafverfügung erhoben zu haben. Der Rechtsirrtum des Bf. habe auch
für die Behörde erkennbar sein müssen und die Behörde
hätte ihn zur Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung und Erhebung des
Einspruchs anleiten müssen. Bei der Versäumung der Frist zur Erhebung
des Einspruchs treffe den Bf. jedenfalls kein grobes Verschulden, sondern
höchstens ein minderer Grad des Versehens, der eine Wiedereinsetzung nicht
hindere. Am 16. September 2003 habe der Bf. davon Kenntnis erlangt, dass er
keinen Einspruch erstattet habe. Mit diesem Datum habe die Frist zur Erhebung
der Wiedereinsetzung zu laufen begonnen. Die Frist gemäß
§ 167 Abs. 2 FinStrG sei gewahrt worden.
Diesem Schriftsatz waren (unter anderem)"Eidesstättige
Erklärungen" des Bf. und seiner Lebensgefährtin M.K. beigelegt, wonach
sich der Bf. nach Erhalt der Strafverfügung vom 8. Mai 2003 mehrere
Male an das Finanzamt Innsbruck gewendet habe, offensichtlich an die
Betriebsprüfungsabteilung, und er dabei der Meinung gewesen sei, dass er
damit auch Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung erhoben
hätte. Am 16. September 2003 habe der Bf. erstmalig davon Kenntnis
erhalten, dass diese Strafverfügung rechtskräftig sei.
Der Bf. beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Erhebung des Einspruchs gegen die oben angeführte
Strafverfügung und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Gleichzeitig erhob der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch und stellte
für den Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ein
Zahlungserleichterungsansuchen.
Mit Bescheid vom 17. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, der Bf. habe durch die
Auskunft seines rechtlichen Vertreters als auch durch die Rechtsmittelbelehrung
in der Strafverfügung davon Kenntnis, dass er ein Rechtsmittel bei der
zuständigen bescheiderlassenden Behörde einbringen müsse.
Rechtstunkenntnis oder ein Rechtsirrtum seien nicht als ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 167 FinStrG zu werten. Es
sei dem Bf. möglich und zumutbar gewesen, sich bei der zuständigen
Behörde rechtskundig zu machen, was er aber unterlassen habe. Zudem habe
der Bf. nicht einmal behauptet, verhindert gewesen zu sein, um fristgerecht das
Rechtsmittel einbringen zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Ein grobes Verschulden an der Fristversäumnis treffe
den Bf. nicht. Er habe sich mehrere Male an die Betriebsprüfungsabteilung
des Finanzamtes Innsbruck gewandt und jene Zeiträume richtig gestellt, in
welchen er kein Unternehmen mehr geführt habe. Er habe sich sohin an die
richtige Behörde fristgerecht gewandt. Er habe nicht wissen können,
dass verschiedene Abteilungen für die Angelegenheit zuständig
wären. Er habe geglaubt, dass mit der Besprechung der Angelegenheit mit der
zuständigen Betriebsprüfungsabteilung alle rechtlich notwendigen
Schritte gesetzt worden wären und damit auch Einspruch gegen die
Strafverfügung erstattet worden sei. Ein grobes Verschulden an der
Fristversäumung wäre dem Beschuldigten nur vorwerfbar, wenn er sich
nicht an die zuständige Behörde gewandt hätte. Zudem sei der Bf.
im Mai 2002 mehrere Wochen krank und auch aus diesem Grund gehindert gewesen,
Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben. Die Beschwerde mündet
in den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des
Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 8. Mai 2003, Straf-Nr.
081/2002/00328-001 zu bewilligen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer
mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten oder der
Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet
und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an
der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt
(§ 167 Abs. 1 FinStrG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss
binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde
gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung
stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen
(§ 167 Abs. 2 FinStrG). Im Fall der Versäumung einer Frist
hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 167 Abs. 3 FinStrG).
Der Bf. vermeint, das für ihn unvorhergesehene oder
unabwendbare Ereignis bestehe darin, dass er fälschlicherweise angenommen
hat, er habe durch die Vorsprache bei der Betriebsprüfungsabteilung des
Finanzamtes Innsbruck Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Nun ist
zwar eine bestimmte Form für den Einspruch nicht vorgeschrieben; es
genügt vielmehr jede Erklärung des Beschuldigten, die zweifelsfrei
erkennen lässt, dass er sich durch die Strafverfügung im Ausspruch
über Schuld oder Strafe beschwert fühlt. Dabei muss der Wortlaut so
eindeutig gefasst sein, dass er unverwechselbar als Einspruch anzusprechen ist.
Der Einspruch ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (vgl. zum Ganzen
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
3. Aufl., Rz. 2f zu § 145). Einen derartigen Einspruch hat der
Bf. unbestrittenermaßen nicht eingebracht. Sein Rechtsirrtum, er habe "mit
der Richtigstellung des Zeitraumes" bei der Betriebsprüfungsabteilung des
Finanzamtes Innsbruck auch einen Einspruch gegen die Strafverfügung
erhoben, stellt aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil - wie
bereits die Vorinstanz zutreffenderweise ausführte - Rechtsunkenntnis und
Rechtsirrtum nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, das die
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden
könnte (vgl. z.B. VwGH 15.6.1993, 93/14/0011, VwGH 14.1.1991, 90/15/0045).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Betriebsprüfungsabteilung
des Finanzamtes Innsbruck hätte erschließen können, dass eine
"Richtigstellung der Zeiträume" auch einen Einspruch gegen eine
Strafverfügung darstellen solle.
Entgegen den Ausführungen des Bf. ist der Vorinstanz
auch zuzustimmen, wenn sie meint, den Bf. träfe mehr als nur ein minderer
Grad des Versehens. Der Bf. hat vorgebracht, sein rechtsfreundlicher Vertreter
habe ihm mitgeteilt, dass er gegen die Strafverfügung Einspruch erheben
müsse. Diese Strafverfügung - die dem Bf. zugekommen ist - beinhaltet
eine Belehrung über das Einspruchsrecht, in der unter anderem
ausgeführt wird, dass gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach
der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erhoben werden kann. Das Vorbringen
in der "Eidesstättigen Erklärung" des Bf., es sei nie eine Belehrung
darüber erteilt worden, dass er "formell" Einspruch erheben müsse,
geht damit ins Leere. Wenn ein Beschuldigter die Rechtsbelehrung nur
flüchtig oder gar nicht liest oder den Inhalt der Belehrung unbeachtet
lässt, kann er sich nicht mit Erfolg im Wiedereinsetzungsverfahren auf die
Unkenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften berufen. Bei Zweifeln hätte
der Bf. sich an seinen rechtsfreundlichen Vertreter oder an die zuständige
Behörde wenden können, was er aber unterlassen hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift weiters vorgebracht wird, der
Bf. sei im Mai 2002 mehrere Wochen krank gewesen und er sei auch aus diesem
Grund gehindert gewesen, Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben, so
ist dazu festzuhalten, dass eine Erkrankung ein Verschulden nur dann
ausschließen kann, wenn sie zu einem Zustand der
Dispositionsunfähigkeit geführt hat und so plötzlich und so
schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr imstande ist, die nach der
Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 5.4.1971, 340/71; VwGH
30.1.1973, 1927/71). Für das Vorliegen von Dispositionsunfähigkeit
bestehen jedoch keine Anhaltspunke, zumal sich der Bf. nach seinem eigenen
Vorbringen nach dem Erhalt der Strafverfügung vom 8. Mai 2003 mehrere
Male an das Finanzamt Innsbruck, offensichtlich an die Betriebsprüfung
gewendet hat. Schon daraus ist ersichtlich, dass Dispositionsunfähigkeit
jedenfalls nicht gegeben war. In diesem Zusammenhang ist auch auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die bloße
Behauptung allein, durch eine Krankheit in einem Ausmaß
beeinträchtigt gewesen zu sein, das die Dispositionsfähigkeit
ausschloss, ohne für die Richtigkeit der Behauptung entsprechende Beweise
beizubringen oder anzubieten, nicht ausreicht, das Vorliegen eines
Wiedereinsetzungsgrundes darzutun (z.B. VwGH 18.2.1983, 83/04/0003). Das
Vorbringen, der Bf. sei im Mai 2003 mehrere Wochen krank gewesen, vermag daher
eine Wiedereisetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.
Das Finanzamt Innsbruck hat den Antrag des Bf. auf
Widereinsetzung in den vorigen Stand daher zu Recht abgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-I/04
- Stammnummer
- 8382
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF