Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0846-W/08
Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-W/08vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Zurückweisung eines
Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 20. Dezember 2006
einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist
bezüglich eines Abweisungsbescheides vom 8. September 2005 betreffend
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter S.. Der
Wiedereinsetzungsantrag lautete wie folgt:
"Hiermit stelle ich
gemäß
§§ 71, 72 AVG gegen die Versäumung der
Berufungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag und bringe gleichzeitig gegen den
oben angeführten Bescheid Berufung ein.
Wiedereinsetzungsantrag:
Gegen die
Versäumung der Berufungsfrist beantrage ich, gemäß
§ 71 AVG
die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, weil bei dieser
Versäumung mich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens
trifft. Durch diese Versäumung muss ich aber einen Rechtsnachteil erleiden.
Aus diesem Grund ersuche ich die unten angeführten Tatsachen anzuerkennen,
damit gemäß
§ 72 durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
das Verfahren in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor dem
Eintritt der Versäumung befunden hat.
Von der
Zulässigkeit der Berufung mit gleichzeitiger Wiedereinsetzungsbeantragung
habe ich erst vor kurzem im Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen, W, Kenntnis erlangt, aus
welchem Grund ich jetzt einen Antrag auf Wiedereinsetzung stelle.
Hiermit beantrage
ich, mir hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand zu gewähren."
Zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob die Bw.
(offensichtlich neuerlich) Berufung und belegte mit Bestätigungen des
Kindergartens und der Schule, dass sich ihre Tochter jedenfalls ab Oktober 1997
ständig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Einen Nachweis über ihren
eigenen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat die Bw. allerdings nicht
erbracht.
Nach Aufhebung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
aus hier nicht mehr interessierenden Gründen erließ das Finanzamt
einen Mängelbehebungsauftrag nach § 309a BAO; die Eingabe enthalte
nicht
die
Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses;
die
Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Fristversäumung notwendig sind;
die
Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind.
Die Bw. beantwortete den Mängelbehebungsauftrag wie
folgt:
"Im Jahr 2005 hatte
ich, statt bis zum 21. Oktober 2005, erst am 2. November 2005 meine Berufung
einbringen können, weil ich zu Hause krank im Bett lag (Nervenzusammenbruch
- familiäre Probleme) und niemanden um mich hatte, der für mich eine
Berufung schreiben oder sie absenden konnte.
Gleich nach
Beendigung meiner Krankheit habe ich [mich] um die Berufung gekümmert und
sie so schnell, wie es mir möglich war, an das Finanzamt
gesendet.
Weiters: Als ich im
Dezember 2006 im Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen in Wien
eine muttersprachliche Beratung zur Schilderung meines Problems in Anspruch
genommen habe, konnte ich erst dort erfahren, dass ein Wiedereinsetzungsantrag
mit gleichzeitiger Berufung in meinem Fall zulässig wäre. Ich habe
dann unverzüglich den Wiedereinsetzungsantrag an die zuständige
Behörde zugeschickt."
Das Finanzamt wies die Eingabe, die es als
Wiedereinsetzungsantrag iSd BAO wertete, zurück; gemäß
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages (Schreiben der Bw. vom 22. 10.
2007) habe die Bw. die Berufungsfrist versäumt, weil sie zu Hause mit
Nervenzusammenbruch krank im Bett gelegen sei. Gleich nach Ende der Krankheit
habe sie sich um die Berufung gekümmert, dies sei jedoch bereits zu
spät gewesen. Der Wiedereinsetzungseintrag sei jedoch erst ca. ein Jahr
später gestellt worden, nachdem die Bw. im Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen von der Möglichkeit eines
Wiedereinsetzungsantrages Kenntnis erlangt habe.
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO müsse jedoch
der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden.
Daher sei der Antrag vom 20. 12. 2006 als verspätet zurückzuweisen, da
das Hindernis - im Falle der Bw. die Krankheit - bereits spätestens am 2.
11. 2005 aufgehört habe. Daher hätte die Bw. bis spätestens
Anfang Februar 2006 den Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen.
In der Rechtsunkenntnis über die Möglichkeit der
Stellung eines Wiederaufnahmeantrages liege kein Grund vor, welcher diese Frist
verlängern würde.
Weiters könne die Bw. ihren ständigen Aufenthalt
im Bundesgebiet nicht nachweisen; die nachgereichten Unterlagen würden
somit zu keiner Zuerkennung der Familienbeihilfe führen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. eine gerade noch als
Berufung erkennbare Eingabe ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 Abs. 1 und 3 BAO lauten:
"(1) Gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an
der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt."
(3) Der Antrag auf
Wiedereinsetzung muß binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist
wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur
Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde
erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit
dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen."
Verspätete oder unzulässige
Wiedereinsetzungsanträge sind zurückzuweisen (Ritz, BAO³,
§ 311 Tz 4).
Aus den Eingaben der Bw. geht hervor, dass sie die Frist
zur Einbringung einer Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 8.9.2005
krankheitsbedingt nicht einhalten konnte. Ihre erst am 2.11.2005 eingebrachte
Berufung wurde vom Finanzamt im gleichen Monat zurückgewiesen. Somit ist
dem Finanzamt Recht zu geben, dass die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist
spätestens am 2.11.2005 zu laufen begonnen hat, da die tatsächliche
Einbringung der Berufung belegt, dass zu diesem Zeitpunkt keine
Dispositionsunfähigkeit mehr bestanden hat. Der mehr als ein Jahr danach
gestellte Wiedereinsetzungsantrag war daher jedenfalls verspätet.
Das Beratungsgespräch im Beratungszentrum für
Migrantinnen und Migranten hat hingegen in Hinblick auf die Versäumung der
Berufungsfrist keine rechtliche Relevanz, sondern hätte allenfalls bewirken
können, dass die Bw. erkannt hat, die Wiedereinsetzungsfrist versäumt
zu haben. Hinzuzufügen ist, dass Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine
Wiedereinsetzungsgründe darstellen (sh. Ritz, BAO³, § 308 Tz 12
mwN).
Da somit die Wiedereinsetzungsfrist versäumt wurde,
hat das Finanzamt zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-W/08
- Stammnummer
- 35844
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF