Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0449-L/03
Stundung einer Gebührenschuld bei beantragter Nachsicht und Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-L/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Selbst wenn Rechtsunkenntnis bezüglich der Gebührenpflicht bestand, hätte die Berufungswerberin sich über die Gebührenpflicht informieren müssen. Es stellt zumindest eine Sorgfaltswidrigkeit dar, wenn es die Berufungswerberin auf eine abgabenbehördliche Prüfung hat ankommen lassen und somit auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Sanktionen in Kauf nimmt (Gebührenerhöhung). Die Berufungswerberin hat somit nicht zeitgerecht und ausreichend für die Erfüllung der Abgabenschuldigkeiten vorgesorgt, sodass nunmehr in der sofortigen Entrichtung der auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung entstandenen Abgabennachforderung keine erhebliche Härte erblickt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 5 am 27. November
2003 über die Berufung der Fa. GK GmbH, vertreten durch Dipl.Kfm. Reinhard
Deutner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch HR Gottfried
Buchroithner und ADir Manfred Wegrath, betreffend Ansuchen um
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO nach in Linz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der
Berufungswerberin hat der Prüfer bei der Buchhalterin, welche sowohl
für die Fa. MST GmbH als auch für die Fa. GK GmbH tätig war,
einen Bestandvertrag über ein in Linz errichtetes Bestandobjekt aufgefunden
und dem Finanzamt Urfahr mittels Übersendung einer Ablichtung mit Telefax
zur Kenntnis gebracht. Der Bestandvertrag wurde vom Geschäftsführer
der Berufungswerberin als Bestandnehmer unterzeichnet (Firmenstempel,
Unterschrift). Weiters war auf dem Bestandvertrag auch der Firmenstempel der Fa.
MST GmbH aufgedruckt und auch entsprechend unterzeichnet.
Nach einem Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt mit den
Bescheiden vom 6. März 2003 gegenüber der Berufungswerberin die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG 1957 in Höhe von
41.859,55 €, die Gebühr für Gleichschriften in Höhe von
83.719,10 € und eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs 2 GebG 1957 in Höhe von 8.371,91 €
festgesetzt.
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Anbringen vom 27.
März 2003 die Nachsicht der mit Bescheid vom 6. März 2003 auf Grund
eines Bestandvertrages mit der Fa. MST GmbH vorgeschriebenen
Bestandvertragsgebühren und Erhöhungen in Höhe von insgesamt
133.950,56 €. Als Begründung für das Nachsichtsansuchen
führte sie aus, dass auf Grund der schlechten Ertragslage der
vorgeschriebene Abgabenbetrag nicht finanzierbar sei und die Vorschreibung des
Betrages das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten führe und in der
Existenz unmittelbar gefährden würde. Weiters sei die
Geschäftsführung in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen davon
ausgegangen, dass der Mietvertrag nicht zu vergebühren sei. In Zusammenhang
mit dem Nachsichtsansuchen stellte sie den Antrag auf Stundung des Betrages von
133.950,56 € bis zur Erledigung des Nachsichtsansuchens.
Mit Bescheid vom 8. April 2003 hat das Finanzamt das
Nachsichtsansuchen abgewiesen. Weiters wurde mit Bescheid vom 11. April 2003 das
Stundungsansuchen vom 27. März 2003 abgewiesen.
Mit dem Anbringen vom 22. Mai 2003 beantragte die
Berufungswerberin die Stundung des Betrages von 133.950,56 € bis zur
Erledigung der Berufung gegen den Nachsichtsbescheid vom 8. April 2003. In der
Begründung führte sie aus, dass hinsichtlich der vorgeschriebenen
Gebühren ein Nachsichtsansuchen eingebracht wurde, welches jedoch
abgewiesen worden ist. Es werde innerhalb der verlängerten
Rechtsmittelfrist eine Berufung eingebracht.
Die berufungswerbende GmbH brachte mit dem Anbringen vom
26. Mai 2003 eine Berufung gegen den Nachsichtsbescheid vom 8. April 2003 ein.
Begründend führte sie insbesondere aus, dass ein ausgeprägtes
wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgaben und den
Nachteilen bei beiden Gesamtschuldnern (Berufungswerberin und Fa. MST GmbH) im
Falle der Einhebung entstehen würde. In beiden Fällen würden sich
nicht nur enorme negative wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, sondern es
wäre auch deren Existenz gefährdet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2003 wurde
das Stundungsansuchen vom 22. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Abgabenschuldnerin selbst im
Nachsichtsansuchen vom 27. März 2003 auf derzeit im Betrieb bestehende
Liquiditätsprobleme hingewiesen hätte und allein schon aus diesem
Vorbringen sich eine Gefährdung der Einbringlichkeit
ergäbe.
In der gegenständlichen Berufung vom 10. Juni
2003 wurde vorgebracht, der Schluss des Finanzamtes, dass auf Grund der
geschilderten Liquiditätsprobleme eine Gefährdung der Einbringlichkeit
gegeben sei, sei unrichtig. In Betrieben auftretende Liquiditätsprobleme
müssten nicht automatisch zu einer Gefährdung des
Geschäftsbetriebes führen und gerade im gegenständlichen Fall
seien bereits Maßnahmen zu einer anderen Verwertung des Lokals in Linz
eingeleitet worden. Nach Greifen dieser Maßnahmen werde es eine andere
Gestion geben und die Liquiditätsprobleme würden nicht mehr vorhanden
sein. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liege daher keineswegs vor. Es
läge nicht einmal ein Anzeichen dafür vor. Die Berufungswerberin
hätte einen Antrag auf Nachsicht gestellt, der noch nicht erledigt sei.
Wenn die Einbringungsstelle nun auf dem Standpunkt stehe, dass diese Abgaben vor
Erledigung dieses Antrages zu entrichten seien, hätte auch dieser Antrag
und damit die Bestimmungen des § 236 BAO keinen Sinn. Eine schon
bezahlte Abgabenschuld bräuchte wohl nicht mehr abgeschrieben
werden.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni
2003 die gegenständliche Berufung abgewiesen und in der Begründung im
Wesentlichen angeführt:
Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle der Umstand,
dass über ein Nachsichtsansuchen noch nicht abgesprochen wurde für
sich noch keinen Grund für eine Stundung dar.
Aus
dem bisherigen Vorbringen ergäbe sich, dass bei der GmbH ein negatives
Eigenkapital am 31. Dezember 2001 in Höhe von 348.000,00 S bestanden
hätte. Angaben zur gegenwärtigen Vermögenssituation hätte
die Berufungswerberin nicht gemacht. Es sei nicht konkretisiert worden, welche
Maßnahmen die Berufungswerberin zur Überbrückung des
eingestandenen Liquiditätsengpasses unternommen hätte. Es seien weder
die laufend erzielten Umsätze noch die wichtigsten wiederkehrenden
laufenden Zahlungsverpflichtungen wie Mieten, Betriebskosten, Löhne bzw.
Gehälter dargelegt worden.
Die
Berufungsweberin brachte den Vorlageantrag vom 27. Juni 2003 ein und beantragte
die Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Weitere Ausführungen zur Berufungssache wurden
nicht gemacht.
Nach Vorlage der Berufung
an den unabhängigen Finanzsenat wurde seitens der Berufungswerberin noch
vorgebracht:
Mit Schreiben vom 4. November 2003 ersuchte die
Berufungswerberin um Aussetzung des Berufungsverfahrens, da beim Finanzamt
Urfahr ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Abgabenfestsetzung eingebracht
worden ist. In dem dem unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebrachten
Wiederaufnahmeantrag vom 30. September 2003 wurde ausgeführt, dass der
angebliche Bestandvertrag, den die Berufungswerberin mit der Fa. MST GmbH
abgeschlossen hätte, nicht von den vertretungsbefugten Organen der Fa. MST
GmbH unterschrieben worden wäre. Dieser Vertrag sei nicht gültig und
daher keine Basis für eine Gebührenvorschreibung. Diese Tatsache
hätte sich sehr leicht durch die Finanzverwaltung durch Vergleich der
ohnedies vorliegenden Unterschriftprobenblätter mit dem Firmenbuchauszug
nachvollziehen lassen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2003
wurde das Begehren um Aussetzung des Berufungsverfahrens vom unabhängigen
Finanzsenat abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für
das gegenständliche Berufungsverfahren betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens das von der Berufungswerberin in Gang gesetzte
Wiederaufnahmeverfahren nicht von Bedeutung ist, zumal die Frage der Richtigkeit
der Abgabenfestsetzung auf das Einhebungsverfahren grundsätzlich keinen
Einfluss hat (vgl. sinngemäß
§ 254 BAO). Im Zuge des
Wiederaufnahmeverfahrens sei auch keine gleiche oder ähnliche Rechtsfrage
iSd § 281 BAO zu klären. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens aus
verwaltungsökonomischen Gründen komme mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 281 BAO nicht in Betracht.
In einem im Berufungsverfahren betreffend den
Nachsichtsbescheid vom 8. April 2003 eingebrachten Anbringen vom 18.
November 2003 räumte die Berufungswerberin selbst ein, dass weder wegen
einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig sei
und dass auch keine gleiche oder ähnliche Rechtsfrage zu klären sei.
Die Anregung auf Verschiebung wäre im Interesse der Finanzverwaltung
gewesen. Nachdem durch die Vorgangsweise der Finanzverwaltung
möglicherweise dem Unternehmen nicht mehr wiedergutzumachende Schäden
zugefügt worden wären, jedenfalls aber schon Kosten in einer nicht
unbeträchtlichen Höhe entstanden seien, würden vom Unternehmen
entsprechende Schritte geprüft.
Mit e-mail vom 27. November 2003, 8.50 Uhr teilte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit, dass er auf die Teilnahme an
der für 27. November 2003, 10.00 Uhr angesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung verzichte.
Die Vorsitzende hat die mündlichen Verhandlung vor dem
gesamten Senat eröffnet und eingangs unter Hinweis auf § 284 Abs. 4
BAO darauf aufmerksam gemacht, dass die mündliche Verhandlung trotz des
Fernbleibens der berufungswerbenden Partei durchzuführen ist. Der Referent
hat den Sachverhalt vorgetragen. Seitens des Finanzamtes wurde die Abweisung der
Berufung unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
vom 23. Juni 2003 beantragt. Ergänzende Ausführungen sind
unterblieben.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§
281 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) kommt
eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nur in Betracht, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren
schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist.
Die Berufungswerberin hat im Schreiben vom 18. November
2003 eingeräumt, dass keine rechtlichen Gründe für eine
Aussetzung des Berufungsverfahrens vorliegen, sondern, dass dieses Begehren nur
als Entgegenkommen gegenüber der Finanzverwaltung zu verstehen war. Da
weder rechtliche noch tatsächliche Gründe der mündlichen
Berufungsverhandlung entgegenstehen oder für eine Aussetzung des
Berufungsverfahrens vorliegen, bestand kein Grund für eine Abberaumung der
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Senat. Im Übrigen
wird auf die Begründung der verfahrensleitenden Verfügung vom
6. November 2003 verwiesen.
Gemäß
§
212 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213 BAO), erstrecken.
1) Zur erheblichen
Härte der sofortigen Entrichtung:
Der Umstand, dass ein Nachsichtsansuchen noch unerledigt
ist, stellt für sich allein keinen Grund zur Stundung des betreffenden
Betrages dar (vgl. VwGH 18. 6. 1993, 91/17/0041;
Ritz, BAO-Kommentar², § 212
Tz. 8). Die bloße Einbringung eines Nachsichtsansuchens bzw. einer
Berufung gegen einen abweisenden Nachsichtsbescheid begründet noch keine
erhebliche Härte der sofortigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten.
Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin können bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
nachgesehen werden (vgl. § 236 Abs. 2 BAO). Das Argument der
Berufungswerberin, dass bei Abweisung eines Stundungsansuchens in Zusammenhang
mit einem Nachsichtsansuchen die Bestimmungen des § 236 BAO keinen
Sinn haben würden, ist somit nicht nachvollziehbar, zumal der Gesetzgeber
ausdrücklich auch die Möglichkeit der Nachsicht bereits entrichteter
Abgaben vorsieht.
Die Einbringung eines Rechtsmittels (hier:
Wiederaufnahmeantrag) begründet allein noch keine erhebliche Härte der
Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte liegt nur
dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler
enthält, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen ist und die
Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 212
Tz. 8). Der Wiederaufnahmeantrag vom 30. September 2003 ist in Hinblick auf
diese Rechtslage zu prüfen. Offenkundige Fehler bei der
Gebührenvorschreibung liegen jedoch nicht vor, zumal im
Wiederaufnahmeantrag die Berufungswerberin selbst anführt, dass die
behauptete neu hervorgekommene Tatsache die Finanzverwaltung durch Vergleich der
ohnedies vorliegenden Unterschriftprobenblätter mit dem Firmenbuchauszug
hätte nachvollziehen können. Waren bestimmte Umstände im
betreffenden Verfahren der Behörde bereits bekannt, hat sie diese jedoch
für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine
Wiederaufnahmegründe (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 303 Tz. 15). Damit ist bereits der Erfolg des
Wiederaufnahmeverfahrens in Zweifel zu ziehen. Weiters sieht das
Gebührengesetz vor, dass gemäß
§ 15 Abs 1 GebG
Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig sind,
wenn darüber eine Urkunde errichtet wird. Gemäß
§ 15 Abs 2
GebG gilt bei schriftlicher Annahme des Vertragsanbotes das Annahmeschreiben als
Urkunde. Nach § 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG entsteht bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften die Gebührenschuld, wenn die Urkunde
über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, die Urkunde von
einem Vertragsteil unterzeichnet wird und an den anderen Vertragsteil, an dessen
Vertreter oder an einen Dritten ausgehändigt wird. Schon aus den
Bestimmungen des Gebührengesetzes ergibt sich, dass bei zweiseitigen
Rechtsgeschäften nicht unbedingt die Unterschrift beider Vertragsparteien
für das Entstehen der Gebührenpflicht ausschlaggebend ist. Selbst das
bloße Annahmeschreiben ist eine Urkunde im Sinne der Bestimmungen des
Gebührengesetzes. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der
Gebührenvorschreibung kann daher unter Berücksichtigung der
bestehenden Rechtslage nicht ausgegangen werden, sodass eine erhebliche
Härte der Entrichtung auf Grund dieser Aspekte nicht vorliegt.
Abgabennachforderungen begründen idR noch keine
erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für
die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und
ausreichend vorzusorgen (VwGH 84/13/0290, 4. 6. 1986;
Ritz, BAO-Kommentar², § 212
Tz. 9). Im gegenständlichen Fall wurden die Bestandvertragsgebühr,
Gleichschriftengebühr und Gebührenerhöhung in Höhe von
insgesamt 133.950,56 € vorgeschrieben, nachdem im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung der der Vergebührung unterworfene
Bestandvertrag dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht wurde.
Selbst wenn Rechtsunkenntnis bezüglich der Gebührenpflicht bestand,
hätte die Berufungswerberin sich über die Gebührenpflicht
informieren müssen. Es stellt zumindest eine Sorgfaltswidrigkeit dar, wenn
es die Berufungswerberin auf eine abgabenbehördliche Prüfung hat
ankommen lassen und somit auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Sanktionen in
Kauf nimmt (Gebührenerhöhung). Die Berufungswerberin hat somit nicht
zeitgerecht und ausreichend für die Erfüllung der
Abgabenschuldigkeiten vorgesorgt, sodass nunmehr in der sofortigen Entrichtung
der auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung entstandenen
Abgabennachforderung keine erhebliche Härte erblickt werden
kann.
Zur mangelnden
Gefährdung der Einbringlichkeit:
Der Abgabepflichtige hat auch das negative Merkmal des
Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (vgl. VwGH
18. 9. 2000, 2000/17/0094 mit Hinweis
Stoll, BAO III, 2243). Für die
Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch
nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das
Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das
Vorstadium eines Abgabenausfalles, im dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die
Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für diese Gefährdung muss es
Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden
(VwGH 26. 1. 1989, 88/16/0015).
Allein der Umstand, dass die Berufungswerberin die Existenz
ihres Unternehmens durch die Entrichtung der Gebührennachforderungen als
gefährdet sieht, weist darauf hin, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
gefährdet ist. Der Einwand, im gegenständlichen Fall seien bereits
Maßnahmen zu einer anderen Verwertung des Lokals in Linz eingeleitet
worden, nach Greifen dieser Maßnahmen werde es eine andere Gestion geben
und die Liquiditätsprobleme würden nicht mehr vorhanden sein, ist
- wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 2003
zutreffend ausführt - nicht konkretisiert worden. Trotz dieses Hinweises
hat die Berufungswerberin weder die laufend erzielten Umsätze noch die
wichtigsten laufenden Zahlungsverpflichtungen dargelegt. Auch wurden keine
Angaben zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation
gemacht.
Das Vorliegen einer erheblichen Härte der sofortigen
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten sowie die mangelnde Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben sind zwingende Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Da diese Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall nicht vorliegen, war die gegenständliche
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-L/03
- Stammnummer
- 7802
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF