Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1796-W/02
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum des steuerlichen Vertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1796-W/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum des steuerlichen Vertreters sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christine Riess als Masseverwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß
§ 308 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Beim Bw. wurde im März und April 1999 eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurden laut Tz 13 des
BP-Berichtes vom 17. Mai 1999 (OZ 38/1997) auch die Umsätze und die darauf
entrichtete Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 1. März
1998 bis 31. Jänner 1999 rechnerisch überprüft. Zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen für März 1998 bis Jänner 1999 wurde
unter Tz 14 die Prüfungsfeststellung getroffen, dass im Zusammenhang mit
erhaltenen Anzahlungen Teil- und Schlussrechnungen gelegt worden seien, in denen
die Umsatzsteuer jeweils vom Gesamtbetrag, somit inklusive der bereits
früher verrechneten Anzahlungen, ausgewiesen worden sei. Die Umsatzsteuer
sei daher für dieselbe Leistung mehrmals in Rechnung gestellt worden.
Daran anschließend wird
§ 11 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 angeführt: "Wird eine
Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder
sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im
Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind."
Gemäß
§ 11
Abs. 12 UStG 1994 schulde der Unternehmer die zu Unrecht ausgewiesene
Umsatzsteuer, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder
dem Empfänger der sonstigen Leistung berichtige. Im Falle der Berichtigung
gelte § 16 Abs. 1 UStG sinngemäß.
Unter Punkt 6 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 29. April 1999 (OZ 52/1997) wird
darauf hingewiesen, dass im Prüfungszeitraum bis 1997 die jeweils vorher
erstellte Teilrechnung seitens des Bw. durch eine Stornorechnung ersetzt worden
sei. Im Nachschauzeitraum 1998 seien keine Rechnungsberichtigungen erfolgt.
Folgende Rechnungen an die Fa.
A. wurden vom Prüfer als nicht berichtigt eruiert:
|
Rechnungs-
datum
|
|
Rechnungsbetrag
netto (in S)
|
ausgewiesene
USt
(in S)
|
10.
6. 1998
|
Teilrechnung
|
1,609.640,72
|
321.928,14
|
4.
8. 1998
|
Teilrechnung
|
1,260.923,60
|
252.184,72
|
19.
8. 1998
|
Schlussrechnung
|
1,525.808,30
|
305.161,66
|
19.
8. 1998
|
Teilrechnung
|
1,322.090,60
|
264.418,12
|
|
Summe
August 1998
|
4,108.822,50
|
821.764,50
|
14.
9. 1998
|
Teilrechnung
|
1,371.313,60
|
274.262,72
|
22.
10.1998
|
Teilrechnung
|
1,580.427,60
|
316.085,52
|
28.
12. 1998
|
Teilrechnung
|
1,361.439,62
|
272.287,92
|
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
2,006.328,80
Diese Umsatzsteuerbeträge
wurden dem Bw. mit Festsetzungsbescheiden für die Monate Juni, August,
September, Oktober und Dezember 1998 vorgeschrieben (OZ 3, 4, 13, 14 und
16/USt-Akt 1998). Alle diese Festsetzungsbescheide wurden am 1. Juni 1999
erstellt.
Am 18. Mai 1999 erstellte
der Prüfer zu Tz 14 des BP-Berichtes vom 17. Mai 1999 folgenden
Aktenvermerk (OZ 54/1997): "Der Pflichtige hat im April 1999 berichtigte
Rechnungen ... an seine Kunden ausgestellt ... . Er wird demzufolge die aufgrund
der im Rahmen der BP durchgeführten USt-NA vorgeschriebene USt gem. §
16 UStG berichtigen. Die UVA für April 1999 wird eine entsprechende
Gutschrift ausweisen."
B)
Am 17. Juni 1999 wurde vom Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für April 1999
beim Finanzamt eingereicht (OZ 3/USt-Akt 1999). Diese weist folgende
Steuerbeträge auf:
|
Umsatzsteuer
20%:
|
|
S
76.067,65
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern:
|
S
104.772,81
|
|
Berichtigung
gemäß
§ 16:
|
S 2,006.328,81
|
|
Summe
abziehbare Vorsteuer:
|
S
2,111.101,62
|
|
Überschuss:
|
|
S
2,035.034,00
Diese
Umsatzsteuervoranmeldung wurde am 21. Juni 1999 mit dem angeführten
Überschuss auf das Steuerkonto des Bw. gebucht. Am 28. Juni 1999 wurde dem
Bw. der verbleibende Betrag von S 114.851,75
zurückgezahlt.
C)
Die steuerliche Vertretung des Bw. erstellte am 21. Juni 1999 die Berufung gegen
die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuern für die Monate
6/98, 8/98, 9/98, 10/98 und 12/98 (OZ 17 f./USt-Akt 1998).
D)
Der am 9. März 2000 erstellte Jahresbescheid betreffend die Umsatzsteuer
für 1998 (OZ 38/1998) erging erklärungsgemäß, d.h.
ohne die Berücksichtigung der unter Tz 14 des BP-Berichtes angeführten
Prüfungsfeststellungen [siehe Abschnitt A)]. Demnach ergab sich eine
Umsatzsteuergutschrift in Höhe von S 1,947.216,00.
E)
Am 14. März 2000 erstellte das Finanzamt zum Jahresbescheid
gemäß Abschnitt D) einen Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 b BAO (OZ 40 f./1998). In diesem Bescheid wird die
Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG in Höhe von
S 2,006.328,80 berücksichtigt. Dieser Betrag ergab sich dann auch als
Nachforderung aufgrund dieses Berichtigungsbescheides.
F)
Die Berufung laut Abschnitt C) wurde mit Bescheid vom 10. August 2000
(OZ 24/USt-Akt 1998) gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurückgewiesen, weil hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998
ein Jahresbescheid ergangen sei (Erstellungsdatum: 9. März 2000) und die
Berufung sich gegen die Vorauszahlungsbescheide (wohl gemeint:
Festsetzungsbescheide) vom 1. Juni 1999 richte. Diese Bescheide würden
jedoch zufolge des später ergangenen Jahresbescheides nicht mehr dem
Rechtsbestand angehören.
G)
Mit Schreiben vom 18. August 2000 (OZ 42 ff./1998) wurde seitens des Bw.
1. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt; 2. Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
erhoben.
zu
Punkt 1. wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand werde beantragt, weil die Berufungsfrist gegen den
Umsatzsteuer(berichtigungs)bescheid für das Jahr 1998 vom 14. März
2000 bereits abgelaufen sei. Dem Bw. würde durch das Versäumen der
Berufungsfrist gegen den vorhin genannten Bescheid ein Rechtsnachteil entstehen,
da über die Berufung gegen die Festsetzungsbescheide der Umsatzsteuer
für 6/98, 8/98, 9/98, 10/98 und 12/98 nicht entschieden worden sei und ohne
der Berufung gegen den Jahresumsatzsteuerbescheid für 1998 über diese
Berufung nie entschieden werden würde.
Die Berufungsfrist gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 14. März 2000 sei durch ein
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis versäumt worden. Die Situation
stelle sich wie folgt dar:
Gegen die oben genannten
Festsetzungsbescheide sei am 21. Juni 1999 berufen worden. Da das Jahr 1998
spätestens im Frühjahr 2000 zu veranlagen gewesen sei, sei seitens des
Bw. die Jahreserklärung für 1998 beim Finanzamt eingereicht worden.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom 9. März 2000 sei die
(Umsatzsteuer-)Erklärung ohne Abweichung übernommen worden, was zu
einer Gutschrift auf dem Finanzamtkonto des Bw. in Höhe von
S 1,947.216,00 geführt habe. Frau R. B., Angestellte des steuerlichen
Vertreters des Bw., habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin des
Finanzamtes telefoniert und auf die Gutschrift hingewiesen. Weiters habe Frau R.
B. die noch offene Berufung gegen die Feststellungs- (wohl gemeint:
Festsetzungs-)bescheide besprochen und gefragt, ob diese schon positiv erledigt
sei, weil (mit dem Jahresbescheid) der (Umsatzsteuer-)Erklärung des Bw.
gefolgt worden sei. Die Sachbearbeiterin verneinte diese Frage. In der Folge
habe das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerbescheid vom 14. März 2000 die
Veranlagung für das Jahr 1998 gemäß der vorangegangenen
Betriebsprüfung vorgenommen und das Finanzamtskonto des Bw. mit
S 2,006.329,00 belastet. Frau R. B. habe die Bescheidkontrolle vorgenommen
und die Belastung für richtig erkannt. Sie habe den Umsatzsteuerbescheid
für 1998 vom 14. März 2000 zu den Akten gelegt, weil sie der
Meinung gewesen sei, dass die Berufung vom 21. Juni 2000 (wohl gemeint:
1999) noch offen sei.
Frau R. B. sei seit Jahren in
der Kanzlei des steuerlichen Vertreters für die Bescheidkontrolle und
Fristenverwaltung zuständig und erledige diesen Aufgabenbereich zur
vollsten Zufriedenheit, sodass eine Überwachung auf "Schritt und Tritt"
nicht notwendig sei (vgl. Ritz, BAO Kommentar, Wien 1994, § 308, Rz 17).
Die Verwaltung von Fristen werde regelmäßig stichprobenweise
kontrolliert, somit stelle sich seitens des steuerlichen Vertreters kein grobes
Verschulden dar. Im Gegenteil: die Millionengutschrift vom Finanzamt sei durch
die Aufmerksamkeit von Frau R. B. wieder storniert worden. Anscheinend habe auch
das Finanzamt die Übersicht in diesem Fall verloren. Es sei mündlich
auf die Berufung hingewiesen und diese bestätigt worden (vgl. Ritz, BAO
Kommentar, Wien 1994, § 85 Rz 9: "Es ist nicht ausgeschlossen, telefonische
Mitteilungen in freier Beweiswürdigung zu
berücksichtigen").
Das unvorhergesehene oder
unabwendbare Ereignis sei einerseits das Irren von Frau R. B. gewesen, weil sie
meinte, die Berufung sei noch aufrecht, andererseits das Verhalten des
Finanzamtes, das Frau R. B. nicht eingerechnet habe und auch nicht habe erwarten
können (Zurückweisung der Berufung, obwohl bei den Telefonaten die
Berufung erwähnt und bekräftigt worden sei; vgl. Ritz, wie oben,
§ 308, Rz 12: "Rechtsirrtum kann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn
die Behörde den Rechtsirrtum veranlasst hat": Die Behörde habe Frau R.
B. veranlasst, zu denken, dass die Berufung noch offen sei. Dazu Ritz, wie oben,
§ 308, Rz 12: "Ein Irrtum über Rechtsvorschriften stellt nur dann
keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn dem Wiedereinsetzungswerber grobes
Verschulden trifft". Das grobe Verschulden sei jedoch bereits widerlegt worden).
Durch den
Zurückweisungsbescheid vom 10. August 2000 (zur Berufung vom 21. Juni 1999)
sei die Kanzleileitung auf die versäumte Frist (Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 14. März 2000) aufmerksam geworden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig
gestellt worden. Am Rande werde darauf verwiesen, dass dieser Sachverhalt
hätte vermieden werden können, wäre die Behörde ihrer
Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO in Bezug auf die Berufung
vom 21. Juni 1999 nachgekommen.
Die versäumte Handlung,
nämlich die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 14.
März 2000, werde nun gestellt:
Die Umsatzsteuern seien laut
der Betriebsprüfung vom Bw. für dieselbe Leistung mehrmals in Rechnung
gestellt worden. Es habe sich bei den beanstandeten Rechnungen um
Aufsummierungen aller bisher gestellter Teilrechnungen gehandelt, welche vom
Kunden so verlangt worden seien. Der Bw. habe die Rechnungen daher auch so
ausstellen müssen. In der Beilage finde sich eine steuerlich richtige
Rechnung, in welcher nur der zusätzliche Leistungsteil fakturiert worden
sei. Diese beiden Rechnungen hätten die gleiche Rechnungsnummer, daher
könne der aufsummierte Rechnungsteil nur als Information für den
Kunden gewertet werden und nicht als eigenständige Rechnung. Es werde
ersucht, den Bw. nicht für eine mögliche, vom Rechnungsempfänger
gar nicht begangene Abgabenverkürzung, die aus einem fiktiven
Vorsteuerabzug hätte entstehen können, zu bestrafen. Im Übrigen
handle es sich bis auf eine Ausnahme um keine Endrechnungen, sondern nur um
weitere Teilrechnungen, d. h. die zitierte Gesetzesstelle des § 11
Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 sei hier nicht anzuwenden.
Die Festsetzung der
Säumniszuschläge sei insofern nicht billig, da diese in Bezug auf die
berechtigten Interessen des Bw. nicht angemessen seien. Der Bw. habe einem
Großkunden bessere Konditionen zu gewähren als einem "kleinen
Häuslbauer", die Spannen seien daher niedriger. Würden jetzt die
Säumniszuschläge noch endgültig verhängt, würden sich
die Spannen auf nahezu null verringern; das hieße, der Auftrag würde
nicht helfen, die Fixkosten zu decken, und das deshalb, weil der Kunde eine
bestimmte Rechnungsausstellung verlange. Das berechtigte Interesse des
Finanzamtes an der Einbringung der Abgaben sei durch den Bw. nicht verletzt
worden, da die angeblich doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer
abgezogen worden sei. Andernfalls hätte der Bw. die fakturierten
Beträge doppelt bezahlt bekommen müssen, weil sonst die Buchhaltung
des Kunden des Bw. nicht stimmen würde. Es sei somit zu keiner
Abgabenverkürzung gekommen, weshalb nach Meinung seitens des Bw. die
Säumniszuschläge billigerweise nicht festzusetzen seien.
Außerdem hätte es
die Möglichkeit gegeben, die Korrektur der laut Betriebsprüfung falsch
ausgestellten Rechnungen bereits mit Wirkung für den Prüfungszeitraum
zuzulassen (siehe Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 12,
Anm. 51d -52). Die Meinung der Betriebsprüfung, dass sich die Anm. 52
("Rechnungsmängel, die im Rahmen einer finanzbehördlichen
Überprüfung festgestellt werden, können im Interesse der
Praktikabilität innerhalb einer vom Prüfer zu setzenden angemessenen
Frist auch mit Wirkung für den Prüfungszeitraum behoben werden") nur
auf die Vorsteuer beziehe, könne nicht geteilt werden, da sich der erste
Satz der Anm. 52 auf die Anm. 51d beziehe, in welcher eindeutig von
Umsatzsteuerkorrekturen die Rede sei. So hätte eine Festsetzung von
Säumniszuschlägen von vornherein vermieden werden können, weshalb
die Stornierung der Säumniszuschläge mit anschließender
Zurückziehung der Berufung angeregt werde.
Falls diesem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werde, trete Punkt 2.
in Kraft.
zu
Punkt 2. wird im Wesentlichen ausgeführt:
Es werde gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 10. August 2000 zur Berufung vom 21. Juni
1999 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass - wie unter Punkt 1. ausgeführt - mündlich auf
die Berufung vom 21. Juni 1999 hingewiesen und die Berufung bestätigt
worden sei (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, Wien 1994, § 85 Rz 9: "Es ist nicht
ausgeschlossen, telefonische Mitteilungen in freier Beweiswürdigung zu
berücksichtigen"), d.h. das Finanzamt habe von der Berufung gewusst. Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 14. März 2000 sei
daher telefonisch innerhalb offener Frist eingebracht worden.
H)
Mit Bescheid vom 13. September 2000 (OZ 48 f./1998) hat das Finanzamt den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO [siehe
Abschnitt G), Punkt 1.] abgewiesen. Begründend wird
ausgeführt:
Aufgrund der Feststellungen der
Betriebsprüfung (Bericht vom 17. Mai 1999) seien die Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Kalendermonate 6, 8 bis 10 und 12/1999 (richtig: 1998)
festgesetzt worden. Am 9. März 2000 sei der Umsatzsteuerjahresbescheid
für das Jahr 1998 gemäß der eingereichten
Umsatzsteuer(jahres)erklärung ergangen, der nach telefonischer Mitteilung
des Steuerberaters mit Bescheid vom 14. März 2000 gemäß
§ 293 b BAO berichtigt worden sei; die Feststellungen der
Betriebsprüfung seien im Erstbescheid nicht berücksichtigt
worden.
In Anbetracht der rechtlichen
Kenntnisse hätte es dem steuerlichen Vertreter bekannt gewesen sein
müssen, dass die Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer grundsätzlich mit Berufung anfechtbar seien, diese aber nur
eine zeitlich begrenzte Wirkung haben. Die Festsetzungsbescheide würden mit
Erlassen des Umsatzsteuerjahresbescheides außer Kraft gesetzt. Mit dem
Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides könne daher der
Vorauszahlungsbescheid keine Rechtswirkung mehr entfalten; er scheide aus dem
Rechtsbestand aus (siehe Ruppe, USt-Kommentar, § 21, Rz 22).
Entgegen der Meinung des
steuerlichen Vertreters handle es sich dabei um kein reines Versehen der
Kanzleiangestellten, sondern um einen Rechtsirrtum. Es wäre Sache des
Kanzleileiters gewesen, diese Rechtslage zu berücksichtigen und der
Kanzleimitarbeiterin entsprechende Weisungen zu geben und die Angelegenheit
genau zu verfolgen.
Da es sich somit um eine grobe
Fahrlässigkeit gehandelt habe, könne dem (gegenständlichen)
Antrag nicht stattgegeben werden.
I)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2000 (OZ 50 f./1998) wurde die
Berufung vom 18. August 2000 gegen die Zurückweisung der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 6, 8 bis 10 und 12/1998 [siehe Abschnitt G), Punkt 2.]
als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird
ausgeführt, dass durch den Umsatzsteuerjahresbescheid die genannten
Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien.
An dieser Tatsache ändere sich nichts, wenn behauptet werde, rechtzeitig
eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 eingebracht zu haben.
Die Berufung vom 21. Juni 1999 sei daher aus den im
Zurückweisungsbescheid vom 10. August 2000 genannten Gründen
gemäß
§ 273 (1) BAO als unzulässig zurückzuweisen
(gewesen).
Diese Berufungsvorentscheidung
erwuchs in Rechtskraft.
J)
Mit Schreiben vom 18. September 2000 (OZ 36 ff./2000), zur Post gegeben
am 6. Oktober 2000, wurde seitens des Bw. 1. Berufung gegen die
Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.
September 2000 erhoben; 2. die telefonische Berufung vom 14. März
2000 gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 14. März 2000 in
schriftlicher Form nachgereicht.
zu
Punkt 1. wird im Wesentlichen ausgeführt:
Dass es sich bei dem
Versäumnis der Frist nicht um eine grobe Fahrlässigkeit handle, sei im
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits ausführlich
erläutert worden. Ergänzend werde festgehalten, dass eine
Bescheidkontrolle nur bei Erkennen des Problems zur Chefsache werden könne.
Frau R. B. sei aber wie bereist dargestellt der Meinung gewesen, dass die
Berufung noch aufrecht sei und habe deshalb keinen Grund gesehen, den
Umsatzsteuerbescheid für 1998 zur Chefsache zu machen.
Es werde nochmals darauf
aufmerksam gemacht, dass ein Fehler des Finanzamtes durch ein Telefonat von Frau
R. B. aufgedeckt und behoben worden sei; die Kommunikation sei seitens des
steuerlichen Vertreters immer gesucht worden. Auch wenn die Millionengutschrift
ohne die Hilfe von Frau R. B. nie rechtskräftig geworden wäre, die
Hilfsmittel dazu wie z. B. die Wiederaufnahme (des Verfahrens) von Amts wegen
oder Bescheidkorrektur gemäß
§ 293 ff. BAO seien nur
beispielhaft genannt. Es werde daher um Waffengleichheit ersucht und im Sinne
einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung um Stattgabe des Antrages auf
Wiederaufnahme (wohl gemeint: Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand).
zu
Punkt 2. wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Ausführungen unter
diesem Punkt decken sich wörtlich mit den Berufungsausführungen, die
im Antrag vom 18. August 2000 als Begründung zur Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1998 angeführt worden sind. Ergänzend
wird hinzugefügt, dass im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vom 18. August 2000 erwähnt worden sei, dass telefonisch auf die Berufung
vom 21. Juni 1999 hingewiesen und die Berufung im Hinblick auf den
Umsatzsteuerbescheid für 1998 wieder bestätigt worden sei (vgl. Ritz,
BAO Kommentar, Wien 1994, § 85, Rz 9: "Es ist nicht ausgeschlossen,
telefonische Mitteilungen in freier Beweiswürdigung zu
berücksichtigen"), d. h. dass auch das Finanzamt von der Berufung gewusst
habe. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom
14. März 2000 sei daher telefonisch innerhalb offener Frist
eingebracht worden.
K)
Am 12. Juli 2001 wurde der Umsatzsteuer(jahres)bescheid für 1999 erstellt.
In diesem Bescheid wird unter der Rubrik "Berichtigung des Steuerbetrages
gemäß
§ 16" der Betrag von S 2,006.328,25 ausgewiesen,
sodass sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer und des Gesamtbetrages
an Vorsteuern eine Gutschrift von S 1,573.042,00 ergab.
L)
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 stellte der steuerliche Vertreter des Bw.
in Ergänzung zur Berufung vom 18. September 2000 gemäß
§ 323 Abs 12 BAO die Anträge auf Entscheidung über die
Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282
Abs. 1 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO.
M)
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. März 2003 wurde
Frau Rechtsanwältin Dr. C. R. zur Masseverwalterin des Bw.
bestellt.
N)
Mit Telefax vom 7. Juli 2003 hat die Masseverwalterin die Anträge vom 27.
Jänner 2003 [siehe Abschnitt K)] auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998.
I)
Sachverhalt:
a) Die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Juni, August bis Oktober
und Dezember, jeweils 1998, wurden am 1. Juni 1999 erstellt [siehe Abschnitt
A)]. Die Berufung gegen diese Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide wurde am 21.
Juni 1999 erstellt, am 2. Juli 1999 zur Post gegeben und langte am 5. Juli
1999 beim Finanzamt ein.
b) Am 9. Juni 1999 wurde
seitens des Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für April 1999 erstellt. Darin
wird der Betrag von S 2,006.328,81 unter der Rubrik "Berichtigung
gemäß
§ 16" ausgewiesen. Der Überschuss dieser UVA in
Höhe von S 2,035.034,00, der auch aufgrund dieser Berichtigung
zustande gekommen war, wurde dem Finanzamtskonto des Bw. am 21. Juni 1999
gutgeschrieben.
c) Am 9. März 2000 wurde
der Umsatzsteuer(jahres)bescheid für 1998 erklärungsgemäß
erstellt [siehe Abschnitt D)]. Nach Zustellung dieses Bescheides erfolgte ein
Telefonat zwischen einer Angestellten des steuerlichen Vertreters des Bw. und
der Sachbearbeiterin des Finanzamtes. Gegenstand dieses Telefonates war die
Gutschrift in Höhe von S 1,947.216,00 aufgrund dieses
Umsatzsteuerbescheides für 1998 sowie die anhängige, zu diesem
Zeitpunkt noch nicht entschiedene Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gemäß vorstehenden Punkt a).
Daraufhin erstellte das Finanzamt am 14. März 2000 einen
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 b BAO zum Umsatzsteuerbescheid
für 1998. Dieser Berichtigungsbescheid berücksichtigte die
Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 laut Tz 14 des
BP-Berichtes vom 17. Mai 1999 in Höhe von S 2,006.328,80.
d) Mit Bescheid vom 10. August
2000 wurde die Berufung vom 21. Juni 1999 gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Juni, August bis Oktober
und Dezember 1998 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als nicht zulässig
zurückgewiesen, weil hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1998 am 9.
März 2000 ein Jahresbescheid ergangen ist.
e) Mit Schreiben vom 18. August
2000 wurde seitens des Bw. unter Punkt 1. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gestellt [siehe Abschnitt G)], der vom Finanzamt mit Bescheid vom
13. September 2000 abgewiesen wurde [siehe Abschnitt H)]. Gegen diesen Bescheid
richtet sich die Berufung vom 18. September 2000, zur Post gegeben am
6. Oktober 2000 [siehe Abschnitt J)].
f) Der
Umsatzsteuer(jahres)bescheid für das Jahr 1999 wurde am 12. Juli 2001
erstellt. Dieser Jahresbescheid enthält ebenfalls den Berichtigungsbetrag
gemäß
§ 16 UStG 1994 wie die Umsatzsteuervoranmeldung für
April 1999 [siehe oben Punkt b)].
II)
abgabenrechtliche Beurteilung:
§ 308 Abs. 1 BAO bestimmt,
dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 308 Abs. 3 BAO ordnet
an, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten
nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die
Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer
Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster oder
zweiter Instanz eingebracht werden muss. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Seitens des Bw. wird im
Schreiben vom 18. August 2000 eingangs ausgeführt, dass der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb gestellt werde, weil die
Berufungsfrist gegen den Berichtigungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 vom 14. März 2000 abgelaufen gewesen sei. Dem Bw.
würde durch das Versäumen der Berufungsfrist gegen den vorhin
genannten Berichtigungsbescheid ein Rechtsnachteil entstehen, da über die
Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide laut obigem Punkt a) noch
nicht entschieden gewesen sei. Das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis
liege einerseits darin, dass sich Frau R. B. in ihrer Meinung, die Berufung vom
21. Juni 1999 sei noch aufrecht, geirrt habe; andererseits habe das
Finanzamt diese Berufung mit Bescheid vom 10. August 2000
zurückgewiesen.
Zunächst wird
festgehalten, dass das Finanzamt gemäß
§ 21 Abs. 3 erster Satz
UStG 1994 berechtigt war, die Umsatzsteuer festzusetzen, wenn der Bw. als
Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlassen hat oder
wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als
nicht richtig erwiesen hat. Der Prüfer hat anlässlich der im Jahr 1999
durchgeführten Betriebsprüfung auch die Umsätze für den
Voranmeldungszeitraum 1. März 1998 bis 31. Jänner 1999 rechnerisch
überprüft und dabei festgestellt, dass in einigen Monaten Umsatzsteuer
mehr als einmal in Rechnung gestellt worden sei und daher eine
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung vorliegt. Diese Umsatzsteuer wurde
daher mit den Bescheiden vom 1. Juni 1999 gesetzeskonform gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 festgesetzt. Dies gilt auch im Hinblick auf den
zweiten Satz der oben angeführten Gesetzesstelle, wonach eine
(Umsatzsteuer-)Festsetzung nur solange erfolgen kann, als nicht ein den
Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Dies
deshalb, weil die Umsatzsteuererklärung für 1998 am 23. Februar
2000 beim Finanzamt einlangte und demgemäß der Jahresbescheid
für das Jahr 1998 erst am 9. März 2000 erstellt wurde. Der am
14. März 2000 erstellte Berichtigungsbescheid trat ergänzend zum
Jahresbescheid für 1998 hinzu und hat auch über die Höhe der
sonstigen Berichtigungen, die Gegenstand der oben angeführten
Festsetzungsbescheide waren, abgesprochen. Damit war der Rechtsschutz des Bw.
gewährleistet, auch wenn durch die Erlassung des
Umsatzsteuer(jahres)bescheides für 1998 die Festsetzungsbescheide für
die Monate Juni, August bis Oktober und Dezember 1998 außer Kraft gesetzt
wurden (vgl. VwGH vom 13. 11.1989, 87/15/0101). Denn es wäre rechtlich
geboten und damit zulässig gewesen, seitens des Bw. die Argumente in der
Berufung gegen die erwähnten Festsetzungsbescheide nunmehr in einer
Berufung gegen den Berichtigungsbescheid vorzubringen.
Daher war entsprechend der
Gesetzeslage und der Rechtsprechung im Jahr 2000, als der Veranlagungsbescheid
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 erging, die Berufung gegen
die Festsetzungsbescheide für die Monate Juni, August bis Oktober und
Dezember 1998 gesetzes- und rechtsprechungskonform als unzulässig geworden
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 14 zu
§ 273). Dabei ist auch hervorzuheben, dass die Berufung gegen die
Festsetzungsbescheide schon mit Ergehen des Umsatzsteuer(jahres)bescheides
für 1998 unzulässig geworden war, weil nach der Gesetzeslage im Jahr
2000 die angefochtenen Festsetzungsbescheide für die Monate Juni, August
bis Oktober und Dezember 1998 schon mit Ergehen des
Umsatzsteuer(jahres)bescheides vom 9. März 2000 aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden waren (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 12 zu
§ 273).
Es war die Unkenntnis dieser
Gesetzeslage und Rechtsprechung, die seitens des Bw. dazu führte, dass
gegen den Berichtigungsbescheid vom 14. März 2000 keine Berufung erhoben
und damit die Berufungsfrist versäumt wurde. Dieses Versäumnis wurde
dem steuerlichen Vertreter des Bw. offenbar erst mit der Zustellung des
Zurückweisungsbescheides vom 10. August 2000 bewusst, andernfalls
wäre seitens des Bw. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
schon vorher, spätestens drei Monate nach Ergehen des
Berichtigungsbescheides, gestellt worden.
Damit ist aber auch das
Argument im Wiedereinsetzungsantrag, dass Frau R. B. in der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters seit Jahren für die Bescheidkontrolle und
Fristenverwaltung zuständig gewesen sei und zur vollsten Zufriedenheit
erledigt habe, nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsantrag zum Erfolg zu
verhelfen. Denn die Bescheidkontrolle und die Fristenverwaltung hätte im
Fall des Bw. nur dann korrekt vorgenommen werden können, wenn der
betreffenden Kanzleimitarbeiterin die oben angeführte Gesetzeslage und
Rechtsprechung bekannt gewesen wäre.
Im Erkenntnis vom 15. 6. 1993,
93/14/001, hat der VwGH ausgesprochen, dass Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum
keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Ebenso ist es nicht als leichte
Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen, wenn die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht gelassen wird. In dieser Hinsicht ist an rechtskundige
Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige
Personen (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 15 zu § 308).
Im Fall des Bw. hat zwar die
Kanzleimitarbeiterin, Frau R. B., nach Ergehen des
Umsatzsteuer(jahres)bescheides vom 9. März 2000 die Sachbearbeiterin im
Finanzamt angerufen und mit ihr die ausgewiesene Gutschrift sowie die noch
unerledigte Berufung vom 21. Juni 1999 gegen die erwähnten
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide besprochen. Danach erging der
Berichtigungsbescheid vom 14. März 2000, der die
streitgegenständlichen Berichtigungen zum Spruchbestandteil hatte.
Hält sich aber jemand den Spruch eines zu bekämpfenden Bescheides
nicht vor Augen, so handelt er nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. 1. 1996,
95/14/0136, auffallend sorglos. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kann daher auch aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.
Bemerkt wird, dass mit der
Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung vom April 1999 am 21. Juni 1999 (=
der Tag, an dem die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide laut
obigem Punkt a) erstellt wurde) der streitgegenständliche Betrag dem
Finanzamtskonto des Bw. gutgeschrieben wurde. Weiters wurde mit der
Umsatzsteuererklärung für 1999 die streitgegenständliche
Berichtigungssumme erklärt und vom Finanzamt im Jahresbescheid vom 12. Juli
2001 als "Berichtigung des Steuerbetrages gemäß
§ 16"
berücksichtigt. Auch die Bescheidgutschrift anlässlich des Ergehens
und Verbuchens des Jahresbescheides vom 12. Juli 2001 enthält die
gegenständliche Berichtigungssumme.
Daraus erhellt zweierlei:
Erstens wird damit ersichtlich, dass die Prüferfeststellungen unter
Tz 14 des BP-Berichtes vom 17. Mai 1999 zutreffend waren, weil seitens
des Bw. die Rechnungen berichtigt wurden und die Berichtigungssumme zu dem dann
gegebenen Zeitpunkt in der Umsatzsteuervoranmeldung für April 1999 und
nachfolgend in der Jahreserklärung für 1999 geltend gemacht wurde.
Daher kann auch gefolgert werden, dass die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
für die Monate Juni, August bis Oktober und Dezember 1998 sowie der
Berichtigungsbescheid vom 14. März 2000 für das Jahr 1998 die
Steuerschuld kraft Rechnungslegung gesetzeskonform ausgewiesen haben.
Zweitens ist daraus zu ersehen,
dass dem Bw. die Berichtigung der unter Tz 14 aufgelisteten Rechnungen
möglich war. Er war damit berechtigt, die streitgegenständliche
Umsatzsteuer vom Finanzamt mit der Umsatzsteuervoranmeldung für April 1999
und nachfolgend mit der Jahreserklärung für 1999 zurückzufordern,
wobei dem Bw. beim Jahresbescheid für 1999 jedenfalls das Rechtsmittel der
Berufung zugestanden wäre. Des Wiedereinsetzungsantrages vom 18. August
2000 hätte es somit nicht bedurft.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1796-W/02
- Stammnummer
- 5099
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF