Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1326-W/04
Zurückweisung einer von der Bw. (einer gelöschten GmbH) gegen einen an deren steuerliche Vertreterin ergangenen Bescheid erhobenen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1326-W/04vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die amtswegige Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß deklarativen Charakter ( siehe hiezu Ritz, Kommentar zur BAO, 3. überarbeitete Auflage, § 79, Tz 11).
Erging der Bescheid an die steuerliche Vertreterin der berufungswerbenden GmbH, weil das Finanzamt infolge deren Löschung im Firmenbuch zu Unrecht von der fehlenden Berechtigung zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen ist, so ist die Berufung der GmbH wegen mangelnder Aktivlegitimation i. S. d. § 273 Abs 1 lit a) i.V.m. § 246 BAO als unzulässig zurückzuweisen, da sie nicht die Bescheidadressatin des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vertreten durch
X-WirtschaftstreuhandGmbH , Adr. , vom 13. Februar 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1 vom 13. Jänner 2004 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 und 2000 sowie
Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 4-8/2001 beschlossen:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der
Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein mit Gesellschaftsvertrag vom 3.
März 1999 in der Rechtsform einer GmbH gegründetes Unternehmen mit dem
Unternehmensgegenstand der Beteiligungsverwaltung und Unternehmensberatung. Die
Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 30. März 1999.
Im Gefolge
einer abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2000
ergingen entsprechend den BP-Feststellungen am 3. Juli 2003 im amtswegig
wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
1999 und am 3. Juli 2003 bzw. am 7. Juli 2003 Erstbescheide betreffend Umsatz-
und Körperschaftsteuer 2000. Ebenfalls mit Datum vom 3. Juli 2003
erging ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate 4-8/2001 entsprechend dem Ergebnis einer
diesbezüglichen UVA-Prüfung. Die Bescheide vom 3. Juli 2003 (Umsatz-
und Körperschaftsteuer 1999, Körperschaftsteuer 2000 und Umsatzsteuer
4-8/2001) wurden der Bw. am 7. Juli 2003 und am 9. Juli 2003 durch Hinterlegung
beim zuständigen Postamt zugestellt. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom
7.°Juli 2003 wurde der Bw. ebenfalls durch Hinterlegung beim
zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Gegen sämtliche
vorgenannte Bescheide wurde mit Schreiben vom 8. August 2003, zur Post gegeben
am 13. August 2003, Berufung erhoben. Diese Berufung wurde seitens des
zuständigen Finanzamtes mit Bescheiden vom 22. August 2003 gem.
§ 273 Abs 1 BAO mit der Begründung als verspätet
zurückgewiesen, dass die Berufungsfrist für sämtliche vorgenannte
Bescheide gem. § 245 BAO bereits abgelaufen sei. Auch diese
Zurückweisungsbescheide wurden der Bw. wiederum durch Hinterlegung am 26.
August 2003 beim zuständigen Postamt zugestellt.
Nach der
festgestellten Aktenlage erfolgte sodann mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 28. November 2003 die amtswegige Löschung der Bw. gem.
§ 40 FBG, die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am
29. November 2003.
Mit Telefax vom
22. Dezember 2003 wurde für die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1999 und 2000 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für die
Monate 4-8/2001 mit folgender Begründung eingebracht: "Nach telefonischer
Auskunft von Herrn AR S. wurde unsere Berufung vom 8.8.2003 gegen die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000, gegen den Bescheid
über die Umsatzsteuerfestsetzung für 4-8/2001 und gegen die
Festsetzung von Säumniszuschlägen, alle zugestellt am 28.7.2003,
abgewiesen, da die Berufung außerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist
erfolgt sein soll.
Da ein
entsprechender Abweisungsbescheid (gemeint
offensichtlich Zurückweisungsbescheid) bis heute weder unserem
Klienten noch an unsere Kanzlei (mangels vorliegender Zustellvollmacht)
zugestellt wurde, ersuchen wir
1. um Übermittlung des betreffenden Bescheides
sowie
2. um Stattgabe
unseres hiermit gestellten Antrages auf Einsetzung in den vorigen Stand,
damit wir
diesen Bescheid mit Rechtsmittel bekämpfen können.
Zu unserer
erwähnten Berufung ist festzuhalten, dass die bekämpften Bescheide
unserem Mandanten am 28.7.2003 zugestellt wurden (Hinweis auf § 17
Abs 3 ZustellG; unser Klient hat wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
erst am 28.7.2003 von der erfolgten Hinterlegung Kenntnis erlangt und die
hinterlegten Bescheide am selben Tag behoben), die Berufung daher jedenfalls
innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist erfolgt ist."
Dieser
Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 durch
das Finanzamt Wien 1 zurückgewiesen und darin begründend
ausgeführt, dass die Eingabe nicht zulässig sei, da mit Beschluss des
HG Wien vom 28.11.2003 die Bw. am 29.11.2003 im Firmenbuch gelöscht
worden sei und daher die Eingabe vom 22. Dezember 2003 mangels
Aktivlegitimation zurückzuweisen war. Der Zurückweisungsbescheid wurde
an die steuerliche Vertreterin der Bw., die X-WirtschaftstreuhandGmbH, Adr.
adressiert.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung vom
13. Februar 2004 mit der folgenden Begründung: "Unser Antrag auf
Wiedereinsetzung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Bw. sei
mit 29.11.2003 amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden.
Gem.
§ 160 Abs 3 BAO darf eine GesmbH im Firmenbuch erst gelöscht
werden, wenn eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass
der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen.
Angesichts der
auf dem Abgabenkonto unserer Mandantin bestehenden Steuerrückstände,
die letztlich aus den unseren Wiedereinsetzungsantrag betreffenden Verfahren
stammen sowie angesichts unserer Berufung vom 8. August 2003 hätte
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen. Wie
aus unserer Berufung vom 8.8.2003 und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 22.12.2003
hervorgeht, wurden die betreffenden Sachbescheide unserem Mandanten nicht bzw.
erst verspätet wirksam zugestellt. Mangels Verschulden des
Geschäftsführers der Bw. ist es daher unseres Erachtens
verfahrensrechtlich unzulässig, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
auszustellen und damit eine amtswegige Löschung der Gesellschaft zu
bewirken, und die nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehenden Abgabenschulden
der Gesellschaft im Haftungswege vom Geschäftsführer einzufordern,
obwohl die Abgabenschulden noch Gegenstand eines Rechtsmittels der Gesellschaft
sind.
Außerdem
ersuchen wir nochmals, den bisher weder unserem Klienten noch an uns
zugestellten Abweisungsbescheid zu unserer Berufung vom 8.8.2003 (von dem wir
lediglich durch auf unsere Nachfrage erteilte telefonische Auskunft eines
Mitarbeiters des zuständigen Veranlagungsreferates Kenntnis erlangt
haben)-[gemeint sind hier wiederum die, die
Berufung infolge Fristversäumnis zurückweisenden Bescheide vom 22.
August 2003] zu übermitteln."
In der, in der
Folge wieder an die X-WirtschaftstreuhandGmbH gerichteten, abweislichen
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde in der Begründung neuerlich
auf den Umstand der amtswegigen Löschung der berufungswerbenden GmbH am 28.
November 2003 im Firmenbuch hingewiesen und im Wesentlichen ausgeführt,
dass eine rechtswirksame Zustellung an die GmbH nicht mehr möglich gewesen
und die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Bescheid vom
13. Jänner 2004 daher zu Recht erfolgt sei.
Mit Schreiben
vom 7. Mai 2004 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 40 FBG kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen
besitzt, von Amts wegen gelöscht werden. Sofern das Vorhandensein von
Vermögen nicht offenkundig ist, gilt die Kapitalgesellschaft bis zum Beweis
des Gegenteiles auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung
durch das Gericht die Jahresabschlüsse von zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. Stellt sich nach
Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, so findet die
Abwicklung statt.
Die Bw. wurde
nach der festgestellten Aktenlage gemäß
§ 40 FBG im
Firmenbuch mit Datum 29. November 2003 gelöscht.
Gem.
§ 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Nach einhelliger Lehre und
übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte hat die
Löschung einer GmbH im Firmenbuch jedoch bloß deklarativen Charakter
und führt nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Das bedeutet, eine
GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange ein
Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und
Schuldnern bestehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die
Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft solange fort, als noch
Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig
festzusetzen sind (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3., überarbeitete Auflage
§ 79, Tz 11 und die dort zitîerte umfangreiche OGH- und
VwGH-Judikatur).
Das Finanzamt
ist somit aus vorgenannten Gründen bzw. aufgrund der aufgezeigten
Rechtslage zu Unrecht davon ausgegangen, dass die berufungswerbende GmbH zur
Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht legitimiert war, weshalb der
Zurückweisungsbescheid schon aus diesem Grund infolge Rechtswidrigkeit
aufzuheben wäre.
Darüberhinaus
ist aber zum Bescheidadressaten des angefochtenen Zurückweisungsbescheides
folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der
den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gegen eine
Person, die nicht als Bescheidadressat genannt ist und der gegenüber der
Bescheid auch nicht auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, vermag ein Bescheid
keine Wirkung zu entfalten (siehe VwGH 20. 10. 1989, Zl.
86/17/0164).
Der
berufungsgegenständliche Zurückweisungsbescheid richtet sich aber
nicht an die Wiedereinsetzungswerberin bzw. die nunmehrige Berufungswerberin,
sondern an die für diese eingeschrittene steuerliche Vertreterin, die
X-WirtschaftstreuhandGmbH, zumal eben das Finanzamt zu Unrecht die Rechtsansicht
vertreten hat, dass an die berufungswerbende GmbH kein Bescheid wirksam erlassen
werden kann. Bescheidadressat im Sinne des § 93 Abs 2 BAO ist demnach
unzweifelhaft die X-WirtschaftstreuhandGmbH und nicht die Bw., weshalb diese
auch nicht zur Einbringung der gegenständlichen Berufung berechtigt
ist.
Im Hinblick
darauf, dass auf § 289 BAO gestützte Berufungserledigungen nur
zulässig sind, wenn keine der im § 289 Abs 1 erster Satz genannten
formalen Erledigungen zu erfolgen hat, war die Berufung gemäß
§
273 Abs 1 lit a) BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Löschung im FirmenbuchGmbHRechts- und Handlungsfähigkeitmangelnde Berechtigung zur Einbringung einer Berufung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1326-W/04
- Stammnummer
- 21479
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF