Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1066-W/06
Behauptungs- und Nachweispflicht des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1066-W/06vom 20.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 16. August
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. August 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als Geschäftsführer für Abgabenschuldigkeiten
der S-GmbHin Höhe von insgesamt
€ 3.300,09 zur Haftung herangezogen.
Diese setzen sich aus den
Körperschaftsteuervorauszahlungen 2001 in Höhe von insgesamt
€ 1.606,51, Zwangs- und Ordnungsstrafe 2002 in Höhe von
€ 200,00 und der Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 1.493,58 zusammen.
Nach Zitierung der §§ 9, 80 BAO und
§ 1298 ABGB führte das Finanzamt begründend aus, dass der
gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben aus deren
Mitteln nicht entrichtetet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der
juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise,
dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht habe entrichten
können.
Der Bw. sei Geschäftsführer der genannten GmbH
gewesen.
Für das Jahr 2000 sei die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß veranlagt, jedoch nicht entrichtet
worden.
In diesem Zusammenhang werde auch auf
§ 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen
auch auf Nebenansprüche erstrecken würden. Ebenso seien Zwangs- und
Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu
machen.
Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen sei, die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, sei wie im
Spruch zu entscheiden gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung ersuchte der Bw. um
Streichung der Abgabenschuld. Die Firma sei am 12. September 2003
mangels Vermögens gelöscht worden. Bereits im Schreiben vom
21.Juli 2003 habe er dargetan, dass er arbeitslos und
Notstandshilfeempfänger sei. Er sei weiters Diabetiker und verwende den
Großteil der Notstandshilfe in Höhe von € 716,00 für
Miete, Medikamente und Diätkost. An seiner persönlichen Situation habe
sich seither nichts geändert.
Am 22. September 2005 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag und forderte den Bw. im Wesentlichen auf, eine
Begründung nachzureichen.
Im Antwortschreiben vom 21. Oktober 2005
führte der Bw. aus, dass die Gesellschaft kein pfändbares
Vermögen besitze. Die Gesellschaft sei seit Februar 2000 ruhend gestellt
und im September 2003 mangels Vermögens gelöscht worden. Der Bw.
sei seit Februar 2000 arbeitslos, habe keinen Grundbesitz und keine
Vermögenswerte. Er sei Diabetiker und verwende das monatliche Einkommen von
ca. € 750,00 für Miete, Medikamente und
Diätkost.
In seiner Berufungsergänzung vom
13. März 2006 führte der Bw. aus, dass ihn an der
Nichtentrichtung der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben kein
Verschulden treffe. Die Vermögenslosigkeit der
S-GmbHsei auf Grund eines erheblichen
Forderungsausfalls aus einem Geschäft in Kroatien entstanden, in dem sie
einen Verlust (Forderungsausfall) in Höhe von rund ATS 2,5 Mio. hinzunehmen
gehabt habe. Trotz entsprechender Betreibungsmaßnahmen sei die Forderung
nicht einbringlich zu machen, aufgrund der Vermögenslosigkeit und der
angegriffenen gesundheitlichen Situation des Bw. sei eine Weiterverfolgung nicht
möglich und auch nicht aussichtsreich, nachdem der kroatische Schuldner
erklärt habe, er habe kein Vermögen.
Die GmbH sei aufgrund der dargestellten Situation seit
Februar 2000 nicht mehr operativ tätig, im Jahr 2001 seien nur mehr
Abwicklungs- und Betreibungsmaßnahmen gesetzt worden.
Eine Begünstigung durch Bezahlung anderer
Gläubiger sei nicht erfolgt.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom
23. März 2006 wurde der steuerliche Vertreter des Bw.
aufgefordert, die medizinischen Unterlagen des Bw. zu übermitteln. Weiters
benötige das Finanzamt eine Aufstellung über die Gläubiger der
GmbH von Jänner 2000 bis Dezember 2001, aus welcher der Stand der
Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen zu ersehen sei.
Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der
Vertreter nicht für sämtliche Abgaben des Vertretenen in voller
Höhe haften würde, sondern nur in dem Umfang, in dem eine
Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und
dem Entgang von Abgaben bestehe. Würden die Mittel zur Begleichung
sämtlicher Schulden nicht ausreichen, so erstrecke sich die Haftung des
Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger
Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt
hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters
tatsächlich bekommen habe. Der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits, an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliege dem Vertreter. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, könne dem
Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Werde
eine Abgabe nicht entrichtet, weil überhaupt keine liquide Mittel vorhanden
seien, so verletze der Vertreter dadurch keine abgabenrechtlichen Pflichten. Der
Nachweis obliege auch hier dem Vertreter. Im gegenständlichen Fall sei der
Bw. mit Schreiben vom 23. März 2006 aufgefordert worden, eine
Gläubigerliste der GmbH für den Zeitraum Jänner 2000 bis Dezember
2001 vorzulegen, aus welcher der Stand der Verbindlichkeiten der geleisteten
Zahlungen zu ersehen seien, bis zum 14. April 2006 nachzureichen. Da der
Bw. bis heute keine derartigen Unterlagen vorgelegt habe, seien ihm die
uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorzuschreiben gewesen.
Weiters führe der Bw. an, dass seine
Handlungsfähigkeit auf Grund einer schwer wiegenden Krankheit
eingeschränkt gewesen sei. Ein Beweis hiezu sei nicht erbracht worden,
obwohl er mit Schreiben vom 23. März 2006 aufgefordert worden
sei, die medizinischen Unterlagen bis 10. April 2006 vorzulegen. Eine
Krankheit stelle nur dann einen Schuldausschließungsgrund dar, wenn sie
zur Dispositionsunfähigkeit führe und so plötzlich und so schwer
auftrete, dass der Erkrankte nicht in der Lage sei, die nach der Sachlage
gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Der gegenständliche Haftungsbescheid bestehe daher zu
Recht. Die Berufung werde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. ohne
Ergänzung des bisherigen Vorbringens die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch ab 6. Mai 1988 als selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der am 13. September 2003 im Firmenbuch eingetragenen
Löschung fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Den diesbezüglichen Vorhalt des Finanzamtes hat der
Bw. nicht beantwortet. Auch in der Berufungsvorentscheidung vom
14. April 2006 hat das Finanzamt den Bw, nicht nur darauf hingewiesen,
dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, sondern auch, dass es
auch dem Geschäftsführer obliegt, den Nachweis des gänzlichen
Fehlens liquider Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu
erbringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 10.3.1994, 92/15/0164) kommt einer
Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines
Vorhaltes
zu.
Mangels Nachweises trotz diesbezüglicher
Vorhalte
in der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
konnten dem Bw. nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze
vorgeschrieben werden.
Dem Einwand, dass den Bw. kein Verschulden treffe, da die
GmbH einen erheblichen Forderungsausfall erlitten habe, der in der Folge zur
Vermögenslosigkeit geführt habe, ist zu entgegnen, dass weder die
Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden im Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche
Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder
ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - für die Haftung gemäß
§ 9 BAO von Bedeutung sind (VwGH 18.12.1981, 81/15/0108, 0109; vom
13.9.1988, 87/14/0148 und vom 30.5.1989, 89/14/0043).
Die vom Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe",
deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst,
nämlich die persönliche wirtschaftliche Lage (Arbeits- und
Vermögenslosigkeit) und sein Gesundheitszustand stehen in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Auch schließt die allfällige derzeitige
Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes
Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit
führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30. Mai 1989, 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1066-W/06
- Stammnummer
- 24132
- Gültig
- 20.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF