Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0631-W/03
1) Leistungen des Käufers an den Verkäufer zur Bestandfreimachung einer Liegenschaft 2) Verjährungsunterbrechung durch eine elektronische Firmenbuchabfrage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-W/03vom 21.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt der Erwerb einer Liegenschaft bereits frei von Bestandrechten, so zählt der Ersatz der Kosten des Käufers an den Verkäufer für die Bestandfreimachung (die Bestandfreimachung der Liegenschaft ist noch auf Kosten und Risiko des Verkäufers erfolgt) zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung
Eine elektronisch durchgeführte Firmenbuchabfrage, bei der das Datum der Anfrage aktenmäßig dokumentiert ist, unterbricht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen iSd § 209 Abs. 1 BAO - die Festsetzungsverjährung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der P-GmbH, R., X-Str, vertreten durch
Dr.X, xxx, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 5. März 2003 betreffend Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens und Festsetzung von Grunderwerbsteuer zu
ERfNr.xxx/92, St.Nr.xxx entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. März 1992 erwarb die
nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.) P-GmbH die Liegenschaft EZx samt dem auf
dieser Liegenschaft errichteten Miethaus in W von Frau V und Herrn Dr.V. Als
Kaufpreis wurde im Vertrag ein Betrag von S 7.000.000,00
ausgewiesen.
Im Punkt IV. des Kaufvertrages verpflichteten sich die
Verkäufer die Bestandobjekte im veräußerten Hause, mit Ausnahme
der noch gemäß XIV. dieses Vertrages vermieteten Objekte,
sämtliche bestandfrei an die Käuferin zu übergeben.
Punkt XIV. des Vertrages hat folgenden
Inhalt:
"Zwischen
den Vertragsteilen herrscht Einigkeit, dass sämtliche bis auf die von der
Firma V-GmbH im gegenständlichen
Haus benutzten Bestandobjekte, welche laut gerichtlichem Räumungsvergleich
zu xxCxx/92 zum 30.11.1992 unter
Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub zu räumen sind, derzeit noch
die Top 5, welche an Frau Ö und
Top 10, welche an Frau L vermietet
sind, bestandfrei sind."
Im Punkt IX. bzw. XIII. des Kaufvertrages wurde
festgehalten, dass keinerlei mündliche oder auch nur konkludent
abgeschlossenen Nebenabreden zu diesem Kaufvertrag bestehen und dass im
Kaufpreis ein Entgelt für die von den Verkäufern bei den
Baubehörden die Umgestaltung des Bauprojektes betreffenden zur Bewilligung
eingereichten Einreichpläne beinhaltet ist.
Dieser Kaufvertrag wurde am 24. März 1992 beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien angezeigt. In der
Grunderwerbsteuererklärung ist eine Gegenleistung von insgesamt S
7.000.000,00 ausgewiesen. Unterschrieben ist diese Abgabenerklärung (durch
die ausdrücklich bestätigt wird, dass außer den angeführten
Leistungen keine Bar- und Sachleistungen, die mit dem Erwerb des
Grundstücks in Zusammenhang stehen, übernommen oder erbracht wurden
und dass insbesondere die Angaben über den Kaufpreis der Wahrheit
entsprechen) von den beiden damaligen Geschäftsführerinnen der Bw.,
Frau C und Frau Rechtsanwältin Dr.X.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1992 wurde die Grunderwerbsteuer
gegenüber der Bw. mit S 245.000,00 von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von S 7.000.000,00 festgesetzt. Die Zustellung dieses Bescheides
erfolgte zu Handen der damaligen Geschäftsführerin der Bw, Frau
Dr.X.
Am 9. November 1994 erhielt das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom Finanzamt-X eine Kontrollmitteilung
betreffend den gegenständlichen Kaufvertrag. Angeschlossen war ein Konvolut
von Unterlagen, in dem sich ua. folgende Schreiben in Kopie
befanden:
Eine an das Finanzamt-x gerichtete anonyme Anzeige (dort
eingelangt am 27. Juni 1994) in der zum gegenständlichen Kaufvertrag
angegeben wird:
"öS 7
Millionen im Kaufvertrag enthalten und öS 3 Millionen per Scheck bei der
X-Bank, Filiale-x, bar abgehoben, wegen
Spekulationsfrist nicht im Vertrag enthalten."
Schreiben vom 6. Februar 1992 von Frau Dr.X an die I-GmbH
mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Namens der von
mir vertretenen Firma P-GmbH gebe ich
hiemit das Anbot ab, dass dieses von mir vertretene Unternehmen die
gegenständliche Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 7.000.000,00
zuzüglich S 3.000.000,00 Freimachungskosten käuflich zu erwerben
gedenkt, wobei selbstverständlich die Lastenfreiheit der Liegenschaft
gewährleistet sein muss und auch die Liegenschaft bestandfrei ist mit
Ausnahme der 2 je ca. 50 m2 großen Wohnungen, welche von 2 alten Damen
bewohnt werden.
Inkludiert im
gegenständlichen Kaufpreis ist auch die Erstellung der
Einreichpläne.
Ich halte
auch fest, dass die Einreichpläne auch bereits bei der Baubehörde zum
Zwecke der Genehmigung eingereicht
wurden.
Dieses Angebot erstatte
ich Ihnen allerdings unter dem Vorbehalt der Finanzierung durch das von mir
involvierte Bankinstitut, wobei ich Ihnen sofort nach Vorliegen der Finanzierung
Bescheid geben werde."
Schreiben vom 31. August 1994 von Frau Dr.X an das
Finanzamt-X mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Anlässlich
der über die I-GmbH geführten
Vorverhandlungen, an welchen ich in keiner wie immer gearteten Weise beteiligt
war, sondern die weitere Geschäftsführerin des von mir vertretenen
Unternehmens, wurde vereinbart, dass das von der
P-GmbH zu erwerbende Haus nicht wie im
Punkt IV. des Kaufvertrages bedungen, mit Ausnahme der top 10 und top 5, sondern
zur Gänze bestandfrei
sei.
Tatsächlich hat sich
aber herausgestellt, dass sowohl das gesamte Erdgeschoß, als auch der
darüberliegende 1. Stock, von einer Firma
V-GmbH zur Ausübung deren
Gewerbebetriebes genutzt wurde.
Weiters wurde offensichtlich,
dass die im Punkt XIII. des Kaufvertrages als Entgelt im Kaufpreis beinhalteten
Einreichpläne, gar nicht vorhanden waren bzw. nicht vorlagefähig und
die das Bauprojekt betreibende Architektin noch zusätzliche Geldmittel von
der P-GmbH
begehrte.
Letztlich wurde,
nunmehr mit Wissen obgenannter Tatsachen, mit den Verkäufern
weiterverhandelt und vereinbart, dass der von den Verkäufern für die
Bestandfreimachung der Firma V-GmbH und
für die Erwirkung der Einreichpläne bei der Architektin aufgewendeten
Geldbeträge in der Summe von insgesamt S 3 Mio., gesondert zu ersetzen
wären.
Anlässlich
dieser Vereinbarung und der Behändigung des Geldbetrages von S 3 Mio.,
wurde der in Kopie diesem Schreiben beigeschlossenen Räumungsvergleich des
BG Innere Stadt Wien vom 28.01.1992
übergeben.
Der Betrag von S
3 Mio versteht sich daher als Gegenleitung für den Erwerb des
Räumungstitels vom 28.01.1992. In diesem Betrag sind noch ca. S 98.000,00
als zusätzliche Kosten für die Erwirkung der vorlagefähigen
Einreichpläne beinhaltet. Sowohl der Kaufpreis in der Höhe von S 7
Mio., als auch der Betrag von S 3 Mio., wurden durch Kreditaufnahme bei der
X-Bank finanziert und an die
Verkäufer
ausgehändigt.
Beide
Beträge wurden von der P-GmbH
buchhalterisch ordnungsgemäß verbucht."
Am 8. September 1995 richtete das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz
Vorladungen an Frau V und Herrn Dr.V zur Auskunftserteilung gemäß
§ 82 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) als Verdächtige. Zum
Gegenstand der Vernehmung wurde angeführt "Verdacht der falschen
Kaufpreisangabe". Weiters erging am 20. Oktober 1995 ein Auskunftsersuchen
gemäß
§ 99 Abs. 1 FinStrG an die I-GmbH, in der dieses
aufgefordert wurde, den gesamten Schriftverkehr bezüglich der Vermittlung,
insbesondere den Vermittlungsauftrag und die Honorarnoten
vorzulegen.
Am 2. April 1996 forderte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien den Akt xxCgxx und vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien
den Akt xxCxx/92 an.
Im Verfahren zu xxCgxx (vormals xxCgxx/92) vor dem
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien war die strittig, ob der I-GmbH
ein Anspruch auf Maklerprovision aus dem gegenständlichen Kaufvertrag
gegenüber Frau V und Herrn Dr.V zustand. Vor dem Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien hat Frau D-G (als Geschäftsführerin der I-GmbH)
ua. Folgendes ausgesagt:
"Ich machte mit
der P die Besichtigungen, stellte die
Unterlagen zur Verfügung. Ich teilte dem Zweitbeklagten (Anm: Herrn
Dr.V) telefonisch mit, dass ich einen
Kaufinteressenten habe, der S 10 Mio. bezahlt. Zuerst sagte der Zweitbeklagte,
er würde das nicht akzeptieren, weil er hätte jemanden, der ihm ein
besseres Angebot gemacht hätte, aber dass das Haus noch nicht verkauft
war.
Ich sagte dem
Zweitbeklagten, dass meine Käufer S 7 Mio. + S 3 Mio. schwarz bezahlen
würden (wegen der Spekulationssteuer). Der Zweitbeklagte meinte dann, die
Sache sehe dann anders aus und gab mir den Auftrag, dass der Kaufvertrag rasch
abgeschlossen werden soll."
Herr Dr.V tätigte ua. folgende Aussage:
"Ich nehme an,
Frau D hat die Verhandlungen mit der
P geführt. Ich nehme an, weil Frau
D im Auftrag der
P gehandelt hat. Frau
D ist mir gegenüber als
Vertreterin der P aufgetreten. Es war
so, wenn die Partei P mit mir etwas
ausmachen wollte, konnte sie das nur über das Sprachrohr der Frau
D machen."
Im Verfahren zu xxCxx/92 beim Bezirksgericht Innere Stadt
Wien wurde am 28. Jänner 1992 zwischen Frau V und Herrn Dr.V einerseits und
der V-GmbH ein Räumungsvergleich abgeschlossen, in dem sich die V-GmbH
verpflichtete sämtliche von ihr angemieteten
Geschäftsräumlichkeiten im Hause W , geräumt von den nicht in
Bestand gegebenen Fahrnissen unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub
bis spätestens 30.11.1992 zu übergeben.
Am 23. Juli 1996 wurde der Geschäftsführer der
V-GmbH, Herr H vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
als Auskunftsperson befragt. Dieser gab dabei ua. Folgendes an:
"Nachdem mir
HerrV versprochen hatte, dass er mir
mit seinen Beziehungen zu einer Werkstätte verhelfen würde, willigte
ich schließlich in die Räumung ein. Zum vereinbarten Zeitpunkt trafen
wir uns beim BG Innere Stadt, wo der Vergleich unterfertigt wurde. Für die
Räumung, noch aus sonst einem Titel, habe ich von
HerrnV oder seiner Frau Geld erhalten,
das heißt der Vergleich wurde unentgeltlich
abgeschlossen."
Am 21. Oktober 1996 wurde Herr Dr.V vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Verdächtiger gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG vernommen. Die darüber aufgenommene Niederschrift
hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Es stimmt dass
ich und meine Gattin für die Freimachung des Objektes in der
X-Gasse insgesamt S 3.000.000,00
erhalten haben. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach Aussage der Zeugin Frau
D--G ich ihr gegenüber
erwähnt haben soll, dass ich S 3.000.000,00 schwarz bekommen möchte,
so gebe ich an, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Frau
D hatte scheinbar persönliches
Interesse mir zu schaden, weil sie ungerechtfertigterweise Provision für
die Vermittlung des Objektes gefordert hatte. Was die Kosten für die
Ausmietungen betrifft, so gebe ich an, dass die Kosten von S 3.000.000,00
tatsächlich angefallen sind, doch kann ich diese leider nicht mehr
beweisen. Die Ausmietungskosten stellten sich für mich als Durchlaufposten
dar, weil die Fa. P nur unter der
Bedingung der bestandsfreien Übergabe zu kaufen bereit war. Die S
3.000.000,00 an Ausmietungskosten wurden mir und meiner Ehegattin von der Fa.
P ersetzt.
Die
Vertragsverhandlungen mit der Fa. P
führte ich sowohl für mich selbst als auch für meine Ehegattin
V. Verhandlungspartner für mich
war Frau Dr.X als Vertreterin der Fa.
P, mit der ich auch die obgenannte
Vereinbarung mündlich abgeschlossen habe.
Meine
große Sorge war, dass die Fa.
V-GmbH das Objekt tatsächlich
räumt, hinsichtlich der Vereinbarung mit der Fa.
P hatte ich keine rechtlichen Bedenken.
Dies ist der Grund, warum ich weder meinen Steuerberater noch meinen
Rechtsanwalt über den von mir als "Durchlaufposten" angesehenen Betrag
informierte.
Ich sehe ein,
dass ich der mir zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen bin, mich
nämlich entsprechend danach zu erkundigen, ob die Entgegennahme der S
3.000.000,00 von der Käuferseite Grunderwerbsteuerpflicht auslösen
könnte."
Am 24. Oktober 1996 erließ das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz
eine Strafverfügung gegenüber Herrn Dr.V . Darin wurde ua.
ausgesprochen, dass Herr Dr. V das Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hat und wurde
über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,00
verhängt.
Am 21. Juli 1997 erging vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Vorladung an Frau Dr.X zur
Auskunftserteilung als Verdächtige. Diese Vorladung wurde am 23. Juli 1997
von einem Postbevollmächtigten für Rsa-Briefe
übernommen.
Mit Bescheiden vom 29. September 1997 wurde sowohl gegen
Frau C als auch gegenüber Frau Dr.X ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes auf Begehung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG
eingeleitet. Der Bescheid gegenüber Frau C erwuchs mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Frau Dr.X erhob Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid.
Darin führte sie ua. aus, dass es keinen zusätzlichen Kaufpreis in
Höhe von S 3.000.000,00 gegeben habe, sondern es sich dabei um einen
rechtlich gesondert zu beurteilenden Betrag handle, der nicht zur Gegenleistung
im steuerlichen Sinne gerechnet werden dürfe: Der Betrag von
S 3.000.000,00 unterliege nicht der Grunderwerbsteuer und müsse daher
auch nicht im Rahmen der Grunderwerbsteuererklärung deklariert werden. Will
der Erwerber des Grundstückes die Mietrechte selbst beseitigen, so sei die
Entschädigung auch dann nicht Gegenleistung, wenn er den Verkäufer mit
der Freimachung beauftragt. Ein solcher Fall liege hier vor. Die erforderlichen
Feststellungen, die notwendig seien, um die gegenständliche Rechtssache
dahingehend abschließend rechtlich zu beurteilen, seien seitens der
erstinstanzlichen Behörde jedoch nicht getroffen worden.
Mit Beschwerdeentscheidung vom 4. September 2001 zu RV/xxx
wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland die Beschwerde als unbegründet ab. Darin wurde die
Grunderwerbsteuerpflicht des Betrages in Höhe von S 3.000.000,00
bejaht. Zum Tatverdacht betreffend die subjektive Tatseite wurde
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten auf die
Vertretung bei Grundstückstransaktionen spezialisiert sei und als
Vertragserrichterin und Parteienvertreterin am Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien bestens bekannt sei. Es sei ihr daher sicherlich
bewusst, dass zur Ermöglichung der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
durch die Behörde, seitens der Parteien bzw. ihrer Vertreter eine
wahrheitsgemäße und vollständige Offenlegung aller Zahlungen
erfolgen müsse und nur so die Behörde in die Lage versetzt werde, eine
rechtlich richtige und zutreffende Entscheidung zu fällen.
Mit Beschluss vom 27. November 2001 zu Bxxxx/01 lehnte der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Beschwerdeentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
eingebrachte Beschwerde ab. Nach Abtretung der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 21. März 2002 zur
Zl. 2002/xx/xxxx das Verfahren ein, da die Beschwerdeführerin einem
Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen
ist.
Am 1. Oktober 2002 erging vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine Ladung an Frau Dr.X als
Beschuldigte gemäß
§ 116 FinStrG für den 4. November 2002.
Frau Dr.X kam dieser Vorladung nicht nach.
Weiters tätigte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien am 18. November 2002 eine Firmenbuchabfrage
betreffend die Bw. und erstellte einen Firmenbuchauszug. Danach ist Herr W. der
nunmehrige alleinige Geschäftsführer der Bw. und lautet die
Geschäftsanschrift der Bw.: "R., X-Str"
Weiters erging vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien am 26. November 2002 eine Ladung an Frau C als
Beschuldigte gemäß
§ 116 FinStrG. Am 23. Jänner 2003 wurde
Frau C als Beschuldigte vernommen.
Am 27. Jänner 2003 tätigte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eine neuerliche Firmenbuchabfrage
betreffend die Bw. und nachdem keine Änderungen gegenüber der Abfrage
zum 18. November 2002 eingetreten sind, adressierte es am 5. Februar 2003 einen
an die Bw. gerichteten Wiederaufnahmebescheid in der gegenständlichen
Grunderwerbsteuerangelegenheit "zu Handen Herrn W., X-Str, R.".
Diese Bescheidausfertigung wurde dem Finanzamt von der Post mit dem Vermerk
"Nachsendeauftrag abgelaufen" retourniert.
Daraufhin ermittelte das Finanzamt am 19. Februar 2003
durch eine elektronische Zentralmeldeauskunft die Adresse des
Geschäftsführers der Bw. mit F. und adressierte den an die Bw.
gerichteten Wiederaufnahmebescheid am 5. März 2003 zu Handen Herrn W. an
dessen Privatadresse. Dort wurde der Bescheid am 7. März 2003 von der
Mutter des Geschäftsführers übernommen.
Mit diesem (kombinierten) Bescheid wurde einerseits das
gegenständliche Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs.
4 im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO wieder aufgenommen und der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Mai 1992 aufgehoben. Anderseits erging eine
neue Sachentscheidung und wurde die Grunderwerbsteuer mit € 25.435,49
(3,5 % von S 10.000.000,00, entspricht € 726.728,34) festgesetzt.
Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, dass bei
hinterzogenen Abgaben die Frist für die Festsetzungsverjährung 10
Jahre betrage und dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall von einer
hinterzogenen Abgabe auszugehen sei. Verwiesen wurde dabei ua. auf das Schreiben
von Frau Dr.X an die I-GmbH vom 6. Februar 1992 und auf eine Frau Dr.X bekannte
Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 20. Oktober 1983, Zl. GA11-xxx).
Mit Schreiben vom 12. März 2003 teilte Frau Dr.X dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit, dass sie eine
Buchungsmitteilung bezüglich der Vorschreibung eines Betrages von €
7.630,65 erhalten habe, tituliert mit Wiederaufnahme des Verfahrens
Grunderwerbsteuer 1992. Da ein diesbezüglicher Bescheid weder der Bw. noch
ihrer Kanzlei zugestellt worden sei, ersuche sie um Zustellung eines derartigen
Bescheides. Mit weiterem Schreiben vom 13. März 2003, eingelangt beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 14. März
2003, übermittelte Frau Dr.X eine Vollmacht der Bw. vom 4. März
2001.
In der von der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. März 2003
eingebrachten Berufung wird zunächst gerügt, dass der Bescheid
"der Antragstellerin am 7. März 2003 an
den Geschäftsführer der Antragstellerin an dessen Wohnanschrift,
welche nicht die Firmenbuchanschrift des Unternehmens ist", zugestellt
worden sei. Faktisch sei der angefochtene Bescheid nicht
ordnungsgemäß zugestellt und laufe daher die Berufungsfrist noch gar
nicht. Vorsichtshalber werde aber Berufung erhoben. Als Berufungsgründe
wurden geltend gemacht, dass a) der Bescheid materiell rechtswidrig sei, b) dass
der der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ergänzungsbedürftig
sei und c) sonstige wesentliche Verfahrensverstöße. Ausgeführt
wurde dazu ua., dass es sich bei dem aufgewendeten Betrag von € 218.018,50
nicht um einen Teil des Kaufpreises, sondern um eine gesonderte
Entschädigungsleistung des Käufers an den Verkäufer, damit dieser
die Bestandrechte ablösen kann, handle. Diese Entschädigungsleistung
sei nicht der Grunderwebsteuer zu unterziehen, die Bw. habe daher keine Steuern
hinterzogen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei
ergänzungsbedürftig, weil es unrichtig sei, dass Frau
Rechtsanwältin Dr.X mit Herrn Dr.V verhandelt und mündlich vereinbart
habe, dass € 218.018,50 "schwarz" zu bezahlen wären. Frau Dr.X sei in
keine wie immer gearteten Verhandlungen über den Kaufpreis eingebunden
gewesen. Ihre Informationen hätten immer gelautet, dass für die
Bestandfreimachung zusätzlich zu zahlen sei. Zum Beweis wurde die
Gegenüberstellung der Zeugen Dr.V, Frau D-G und Frau Dr.X sowie die
zeugenschaftliche Einvernahme von Frau C und Frau T beantragt. Außerdem
wurde noch geltend gemacht, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Bescheid
eine Zeitspanne von mehr als 10 Jahren liege und eine etwaige Nachforderung
daher verjährt sei.
Am 30. April 2003 legte das Finanzamt die
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor. Angeschlossen waren der Bemessungsakt ERfNr.xxx/92 und der Strafakt
EVxx.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 beantragte die Bw. die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Zeugen T,
C, D-G.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch eine Firmenbuchabfrage mit historischen Daten der Bw. und Einsicht in den
Akt der Finanzlandesdirektion GA 10 RV/xxx.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Zur Zulässigkeit der Berufungen gegen den
Wiederaufnahmebescheid und den neuen Sachbescheid:
Nach § 79 BAO gelten für die Rechts- und
Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 Abs. 1
BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und
sind befugt die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.
Da Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch ihre
Geschäftsführer vertreten werden (§ 18 Abs. 1 GmbHG) und
Zustellungen an die Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu
zeichnen oder mitzeichnen befugt ist, geschehen (§18 Abs. 4 GmbHG), gilt
ein an die GmbH gerichteter Bescheid durch das tatsächliche Zukommen an
deren Geschäftsführer als an die GmbH zugestellt.
In der Berufung wurde festgehalten, dass der an die Bw.
gerichtete Bescheid deren Geschäftsführer tatsächlich zugekommen
ist. Da ein allfälliger Zustellmangel durch das tatsächliche Zukommen
des Schriftstückes geheilt wäre (siehe § 7 ZustellG), kann
dahingestellt bleiben, ob die Privatadresse des Geschäftsführers eine
Abgabestelle für die Bw. darstellt. Der mit 5. März 2003 datierte
Bescheid wurde der Bw. wirksam zugestellt, weshalb sich die dagegen eingebrachte
Berufung als zulässig erweist.
Eine juristische Person bzw. deren Vertreter kann sich zwar
eines gewillkürten Vertreters bedienen (siehe § 83 Abs. 1 BAO), der
Willensentschluss der Partei, sich vertreten zu lassen, erlangt allerdings erst
durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese
Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten
zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von
der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei
gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der
der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als
Machthaber bezeichnet wurde. Ausgenommen sind dabei lediglich Fälle, in
denen die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben
dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben
hat (vgl. VwGH 18.8.1994, 93/16/0131).
Da im gegenständlichen Grunderwerbsteuerverfahren erst
nach der Zustellung des Wiederaufnahmebescheides geltend gemacht wurde, dass die
Bw. Frau Dr.X eine Vollmacht erteilt hat (die auch eine Zustellvollmacht
umfasst), ändert dieses Vollmachtsverhältnis nichts daran, dass der
Bescheid vom 5. März 2003 mit dem Zukommen an den Geschäftsführer
der Bw. wirksam zugestellt wurde. Die Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides
vom 25. Mai 1992 erfolgte offensichtlich deshalb an Frau Dr.X , weil sie zum
damaligen Zeitpunkt Geschäftsführerin der Bw. war.
2) Zum Antrag auf mündliche Verhandlung und zu den
Beweisanträgen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO hat über
die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der
Berufung (§ 250 BAO), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird. Daraus ergibt
sich, dass Anträge auf mündliche Verhandlung, die erst in einem die
Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Rechtsanspruch der
Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermitteln.
Deshalb war dem im Schreiben vom 8. Mai 2003 enthaltenen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu
entsprechen.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO ist es Aufgabe des
Abgabepflichtigen, die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Die
entsprechenden Grundlagen sind daher vom Abgabepflichtigen der Behörde
beizubringen. Die Abgabepflichtige darf sich dieser Pflicht nicht durch
Anträge auf Vernehmung von Zeugen entledigen. Von Parteien beantragte
Beweise sind gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht
eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der
Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden
Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die
Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden
wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit
erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den
Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das
Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gemäß
§ 161
Abs. 2 BAO sind erforderliche Beweise aufzunehmen. Um überhaupt von einem
tauglichen Beweisantrag sprechen zu können, muss dieser nicht nur das
Beweismittel, sondern auch das Beweisthema nennen. Dieses kann nur
Tatsachenfragen zum Inhalt haben (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182).
Im Schreiben vom 8. Mai 2003 wurde die Einvernahme der
Zeugen T, C und D-G beantragt, ohne ein Beweisthema zu nennen, weshalb kein
tauglicher Beweisantrag vorliegt.
Zum dem in der Berufung gestellten Beweisantrag auf
Gegenüberstellung der Zeugen Dr.V, Frau D--G, Frau Dr.X bzw. auf
Einvernahme von Frau C und Frau T als Zeugen, weil es unrichtig sei, dass Frau
Dr.X mit Herrn Dr.V verhandelt und mündlich vereinbart habe, dass €
218.015,50 "schwarz" zu bezahlen gewesen seien, wird Folgendes
bemerkt:
Da sich das Vorbringen der Bw., dass Frau Dr.X Herrn Dr.V
nur ca. 10 Minuten anlässlich der Fertigung des Kaufvertrages gesehen habe,
mit der Aussage von Herrn Dr.V vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen
deckt, wonach Frau D ihm gegenüber als Vertreterin der Bw. aufgetreten sei
und er, wenn er etwas mit der Bw. ausmachen wollte, dies nur "über das
Sprachrohr der Frau D" machen konnte, folgt der unabhängige Finanzsenat dem
Vorbringen der Bw., dass Frau Rechtsanwältin Dr.X und Herr Dr.V erst
anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung einander erstmals begegnet sind
und dass Frau Rechtsanwältin Dr.X nicht in die Verhandlungen über die
Kaufpreismodalitäten eingebunden war. Da die Bw. die Geldflüsse in
ihrer Buchhaltung erfasste, geht der unabhängige Finanzsenat bei seiner
Entscheidung auch nicht davon aus, dass die Bw. die neben dem Kaufpreis
zusätzlich erbrachten Leistungen in Höhe von S 3.000.000,00
"schwarz" (im Sinne von Schwarzgeld) erbringen wollte. Die Erfassung des
Betrages von S 300.000,00 in der Buchhaltung der Bw. und die Offenlegung
gegenüber dem für die Besteuerung der Bw. hinsichtlich Umsatzsteuer
und Körperschaftssteuer zuständigem Finanzamt schließt
allerdings nicht aus, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer eine Hinterziehung
vorliegt (siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 5. dieser
Berufungsentscheidung). Da Herr Dr.V auch gegenüber dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und der Finanzlandesdirektion im
Verfahren GA 10 RV/xxx immer beteuerte, dass der Gesamtbetrag von
S 3.000.000,00 für die Bestandfreimachung verwendet worden sei (auch
wenn im Verfahren vor der Finanzlandesdirektion zu GA 10 RV/xxx nur die
Bezahlung eines Betrages von S 500.000,00 an die V-GmbH belegt wurde),
folgt der unabhängige Finanzsenat dem Vorbringen der Bw., dass die
Informationen von Frau Dr.X immer lauteten, dass für die Bestandfreimachung
der Betrag von S 3.000.000,00 zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlen ist.
Es war daher von der Einvernahme der beantragten Zeugen abzusehen.
3) Zur Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides
vom 25. Mai 1992 hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien keine Kenntnis davon, dass die Bw. neben dem Kaufpreis in Höhe von
S 7.000.000,00 noch einen weiteren Betrag in Höhe von S 3.000.000,00
an die Verkäufer geleistet hat. Da auch diese Leistung einen Teil der
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung darstellt (siehe dazu die
Ausführungen zu Punkt 4. dieser Berufungsentscheidung), hätte die
Kenntnis von dieser zusätzlichen Zahlung zu einem im Spruch anderslautenden
Bescheid geführt.
Liegt - wie im gegenständlichen Fall - ein
Wiederaufnahmsgrund vor, so hat die Abgabenbehörde in Ausübung des
Ermessens zu entscheiden, ob die amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung ist unter
Bedachtnahme auf § 20 BAO zu beurteilen (vgl. ua. VwGH 21.12.1989,
86/14/0180).
Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen
innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei
und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. (vgl. ua. VwGH
12.4.1994, 90/14/0044).
Zweckmäßigkeitserwägungen ergeben sich im
gegenständlichen Fall dadurch, dass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den
Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft fließenden
Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit hat und zudem die Wiederaufnahme
der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit
der Verwaltung dient.
Hinsichtlich der Billigkeit ist zu bemerken, dass die Bw.
der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht nicht vollständig
nachgekommen ist. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild von der für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl. VwGH
20.9.1989, 88/13/0072). Ohne Darlegung der Tatsache, dass neben dem Kaufpreis
eine weitere Zahlung an die Verkäufer erfolgt ist, konnte sich die
Abgabenbehörde kein klares Bild verschaffen und war es ihr nicht
möglich bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides
vom 25. Mai 1992 zu beurteilen, ob diese Zahlung einen Teil der Gegenleistung
darstellt. Gerade in einem Fall wie dem gegenständlichen, bei dem die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt wurde und gegen
die Geschäftsführerinnen rechtskräftig ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachtes der Grunderwerbsteuerhinterziehung eingeleitet wurde,
überwiegt das öffentliche Interesse an der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung gegenüber dem Interesse der Bw. an der Wahrung des
ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheides.
Im Übrigen wird bemerkt, dass die Bw. gegen die
erfolgte Wiederaufnahme lediglich Verjährung eingewandt hat. Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates war im Zeitpunkt der Erlassung des
Wiederaufnahmebescheides jedoch noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten (siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 5. dieser
Berufungsentscheidung), weshalb sich die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid als unbegründet erweist.
4) Zur Grunderwerbsteuerpflicht der Leistung in Höhe
von S 3.000.000,00:
Auf Grund der im Bemessungsakt ERfNr.xxx/92, im Strafakt
EVxxx und der im Akt der Finanzlandesdirektion GA 10 RV/xxx enthaltenen
Unterlagen, der Firmenbuchabfrage mit historischen Daten sowie dem Vorbringen
der Bw. geht der unabhängige Finanzsenat von folgendem,
entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Die Kaufvertragsverhandlungen über die Liegenschaft
EZx erfolgten für die Verkäufer Frau V und Herrn Dr.V durch Herrn Dr.V
und für die Bw. durch die Geschäftsführerin der I-GmbH, Frau D-G.
Herr Dr.V und die Geschäftsführerinnen der Bw., Frau C und Frau
Rechtsanwältin Dr.X, lernten einander erst anlässlich der
Kaufvertragsunterzeichnung durch Herrn Dr.V in der Kanzlei von Frau Dr.X am 27.
Februar 1992 kennen. Für die Bw. wurde der Kaufvertrag am 12. März
1992 von den beiden damaligen Geschäftsführerinnen der Bw., Frau C und
Frau Rechtsanwältin Dr.X, unterzeichnet. Frau C und Frau Dr.X waren bis
Juli 1997 Geschäftsführerinnen der Bw.
Vor Abschluss des Kaufvertrages hatte Frau Dr.X am 6.
Februar 1992 namens der Bw. gegenüber der Maklerin I-GmbH ein Anbot
abgegeben, wonach die Bw. die gegenständliche Liegenschaft um einen
Kaufpreis von S 7.000.000,00 zuzüglich S 3.000.000,00
Freimachungskosten käuflich zu erwerben gedenkt. Dabei wurde vorausgesetzt,
dass die Liegenschaft lastenfrei und bestandfrei ist mit Ausnahme von 2 je ca.
50 m2 großen Wohnungen (Top 5 - vermietet an Frau Ö und Top 10
- vermietet an Frau L).
Mit einem weiteren Mieter der gegenständlichen
Liegenschaft, der V-GmbH, hatten die Verkäufer bereits zuvor, nämlich
am 28. Jänner 1992 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein
Räumungsvergleich abgeschlossen, in dem sich die V-GmbH verpflichtete
sämtliche von ihr angemieteten Geschäftsräumlichkeiten bis
spätestens 30.11.1992 zu übergeben. Der Räumungsvergleich selber
enthält keine Entgeltsvereinbarung. Am 30. Jänner 1992 schlossen die
V-GmbH und Herr Dr.V und Frau V eine Vereinbarung, wonach die V-GmbH eine
"einmalige freiwillige
Übersiedlungshilfe" von S 500.000,00 erhält. Dieser Betrag ging
der V-GmbH mittels eines von Herrn Dr.V ausgestellten Verrechnungsscheckes zu.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die V-GmbH für die Räumung der
von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkeiten noch einen weiteren Betrag
als jenen in Höhe von S 500.000,00 erhalten hat. Sowohl die
Verhandlungen über die Räumung der Geschäftsräumlichkeiten
durch die V-GmbH als auch der Abschluss des Räumungsvergleiches vor dem
Bezirksgericht Wien Innere Stadt als auch die Zahlung an die V-GmbH waren durch
Herrn Dr.V in seinem Namen und dem seiner Gattin erfolgt. Sowohl im Zeitpunkt
des Abschlusses des Räumungsvergleiches als auch der Zahlung an die V-GmbH
war noch keine verbindliche Einigung zwischen den Verkäufern und der Bw.
über den Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft erfolgt. Es liegt
kein Auftrag der Bw. an die Verkäufer zum Abschluss der Vereinbarungen mit
der V-GmbH vor, sondern wurden diese Vereinbarungen durch die Verkäufer
noch vor Abschluss des Kaufvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechung
getroffen. Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde von der Bw. vorausgesetzt, dass
sie die gegenständliche Liegenschaft frei von den Bestandrechten der V-GmbH
erhält.
Sowohl der Kaufpreis in Höhe von S 7.000.000,00 als
auch der Betrag von S 3.000.000,00 wurden durch einen Kredit der Bw. bei der
X-Bank finanziert. Beide Beträge wurden von der Bw. tatsächlich an
Frau V und Herrn Dr.V übergeben. In den Büchern der Bw. wurde auch der
Betrag von S 3.000.000,00 erfasst. Den beiden Geschäftsführerinnen der
Bw. Frau C und Frau Dr.X war bekannt, dass die Verkäufer der Liegenschaft
insgesamt einen Betrag von S 10.000.000,00 erhielten. Sie vertrauten den
Angaben der Verkäufer, dass der Gesamtbetrag von S 3.000.000,00 von
den Verkäufern tatsächlich für die Bestandfreimachung der von der
V-GmbH gemieteten Geschäftsräumlichkeiten verwendet worden ist. Die
tatsächliche Verwendung dieses Betrages durch die Verkäufer wurde von
den Geschäftsführerinnen nicht überprüft. Die Verkäufer
legten der Bw. weder Belege über die Verwendung des Betrages von
S 3.000.000,00 vor, noch ist eine Abrechnung gegenüber der Bw.
erfolgt. Die Verkäufer verpflichteten sich gegenüber der Bw., dass die
von der V-GmbH gemieteten Geschäftsräumlichkeiten bis 30. November
1002 geräumt werden. Das Risiko der Bestandfreimachung dieser
Räumlichkeiten trugen die Verkäufer.
Frau Rechtsanwältin Dr.X war die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 20. Oktober 1983 zu GZ. GA 11-2228/81 bekannt. Dennoch wurde der Betrag von
3.000.000,00 nicht in die Abgabenerklärung aufgenommen.
Zu diesen Feststellungen gelangte der unabhängige
Finanzsenat vor allem durch das in den entscheidungsrelevanten Punkten
übereinstimmende Vorbringen der Bw. mit den Aussagen von Herrn Dr.V
gegenüber dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und der
Geschäftsabteilung 10 der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Diese Aussagen stehen in der Frage, ob
Gegenstand des Erwerbsvorganges die von den Bestandrechten der van Linhoudt GmbH
freie Liegenschaft war, durchaus miteinander in Einklang. Aus dem namens der Bw.
von Frau Rechtsanwältin Dr.X verfassten Schreiben an die I-GmbH vom 6.
Februar 1992 ergibt sich deutlich, dass für die Bw. die Bestandfreimachung
der gegenständlichen Liegenschaft (mit Ausnahme der 2 je ca. 50 m2
großen Wohnungen) durch die Verkäufer Voraussetzung für den
Erwerb der Liegenschaft war und dass auch Frau Rechtsanwältin Frau Dr.X
bekannt war, dass die Bw. die Liegenschaft nicht mit Bestandrechten belastet
erwerben wollte. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides
wies das Finanzamt darauf hin, dass Frau Rechtsanwältin Dr.X durch die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion zu GA11-xxx vom 20. Oktober 1983
die ständige und unverändert gebliebene Rechtsübung und Praxis in
gleichgelagerten Fällen bekannt war. Diese Kenntnis wurde von der Bw. in
der Berufung nicht bestritten, sondern wird in der Berufung von der Bw. selber
betont, dass es für die Frage, ob Freimachungskosten dem Kaufpreis
zuzurechnen sind oder nicht, darauf ankommt, ob der Käufer das
Grundstück mit Bestandrechten belastet oder lastenfrei erwerben will. Von
der Bw. wird in der Berufung auch selber ausgeführt, dass es sich um eine
gesonderte "Entschädigungsleistung
des Käufers an den Verkäufer handelt, damit dieser die Bestandrechte
ablösen kann". Das eigene Vorbringen der Bw. spricht daher
ebenfalls dafür, dass die Bestandfreimachung noch durch die Verkäufer
und auf deren wirtschaftliches Risiko erfolgten und dass die Bw. bloß den
Verkäufern gegenüber einen (wie sie glaubte vollständigen)
Kostenersatz für die Bestandfreimachung leistete. Es wird in der Berufung
von der Bw. nicht einmal behauptet, dass die Bw. den Auftrag zur
Bestandfreimachung erteilt hätte. Der unabhängige Finanzsenat geht
daher bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Bw. die Liegenschaft frei von
den Bestandrechten der V-GmbH erwerben wollte, dass die Bestandfreimachung durch
die Verkäufer erfolgte und dass die Bw. den Verkäufern zusätzlich
zum Kaufpreis von S 7.000.000,00 einen Betrag in Höhe von
S 3.000.000,00 für die Beseitigung der Bestandrechte der V-GmbH
bezahlte. Da es für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ohne
Relevanz ist, welcher Betrag tatsächlich seitens der Verkäufer
für die Beseitigung der Bestandrechte aufgewendet wurde, sind darüber
keine weiteren Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich rechtlich
Folgendes:
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Käufer vorbehaltenen Nutzungen Gegenleistung.
Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht somit dafür, dass nicht alleine
der Kaufpreis der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG sieht
weiters vor, dass Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt, zur Gegenleistung gehören.
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (vgl. ua. VwGH 15.04.1993, 93/16/0056).
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer
für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder, mit anderen
Worten, alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des
Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Verkäufers
erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann,
wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem UNMITTELBAREN
Zusammenhang stehen. Steht hingegen die Leistung des Erwerbers in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt
wurde "inneren" Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist
sie als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Bei der Beurteilung
dieses Zusammenhanges ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des
Erwerbsvorganges auszugehen. Leistungen, die der Erwerber dem
Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache eine für
ihn MÖGLICHST VORTEILHAFTE NUTZUNG zu erzielen, gehören zur
Gegenleistung; der Begriff der Gegenleistung im Sinne des GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht 25.6.1992,
91/16/0037).
Bei dem vom Erwerber eines Grundstückes für die
Beseitigung von Mietrechten gezahlten Leistungen handelt es sich um
zusätzlich dem Verkäufer gewährte Nebenleistungen; wobei es
BEDEUTUNGSLOS ist, OB DER VERÄUSSERER selbst Mieter von Räumen auf den
verkauften Grundstück ist oder ob er sich Leistungen dafür versprechen
lässt, dass er DRITTE PERSONEN DURCH ENTSPRECHENDE AUFWENDUNGEN DAZU
BEWEGT, DIE MIETRÄUME AUFZUGEBEN (vgl. VwGH 10.1.1985,
83/16/0181).
Ein vom Käufer eines Hauses neben dem Kaufpreis
für die Überlassung freier Räume durch den Käufer
vereinbartes Entgelt gehört gemäß
§ 11 Abs. 2 Z 1 GrEStG
1955 (Anm: entspricht § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1987) zur Gegenleistung (vgl.
VwGH 19.11.1964, 0527/64).
Werden im Zuge eines Grundstückserwerbes
Mietablösen deswegen bezahlt, weil der Erwerber ein von Mietrechten freies
Grundstück erwerben will, und sind die Verkäufer nur bereit, das
Grundstück auch gegen eine Mietablöse zu veräußern, dann
gehört diese Ablöse zur Gegenleistung, und zwar auch dann, wenn die
Abreden in getrennten Vereinbarungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.2.1971,
1620/69).
Zahlt der Erwerber des Grundstückes die
Entschädigung für die Aufgabe der Mietrechte unmittelbar an den
Mieter, ohne dass der Verkäufer des Grundstückes an dieser
Vereinbarung beteiligt ist, so kann die Entschädigung dem Kaufpreis nicht
hinzugerechnet werden. Ausschlaggebend ist, ob der Käufer das
Grundstück belastet mit Bestandrechten oder lastenfrei erwerben will. Soll
das Grundstück lastenfrei übertragen werden, so ist die
Entschädigung Teil der Gegenleistung. Will der Erwerber die Mietrechte
selbst beseitigen, so ist die Entschädigung auch dann nicht Gegenleistung,
wenn er den Verkäufer mit der Freimachung beauftragt. In einem solchen Fall
kann von einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oder
inneren Zusammenhang der Leistung des Erwerbers mit der Erwerbung des
Grundstückes nicht mehr gesprochen werden (vgl VwGH 10.1.1985,
83/16/0181).
Leistungen für die Bestandfreimachung zählen
somit nur dann nicht zur Gegenleistung, wenn zunächst der Erwerbsvorgang
verwirklicht wird und Gegenstand des Erwerbsvorganges das mit den Bestandrechten
belastete Grundstück ist und anschließend vom Erwerber auf seine
Kosten und auf sein Risiko die Bestandfreimachung der Liegenschaft erfolgt. Ist
allerdings wie hier die Bestandfreimachung noch durch die Verkäufer auf
deren Kosten und deren Risiko vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt und will
der Erwerber die Liegenschaft bereits frei von Bestandrechten erwerben (siehe
dazu das namens der Bw. verfasste Schreiben von Frau Rechtsanwältin Dr.X
vom 6. Februar 1992) und ersetzt der Käufer bloß dem Verkäufer
die Kosten der Bestandfreimachung, so zählen diese Kosten zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Selbst wenn man dem Vorbringen der Bw.
folgt, wonach es sich bei dem aufgewendeten Betrag von S 3.000.000,00
(entspricht € 218.018,50) zur Gänze um eine gesonderte
Entschädigungsleistung der Bw. an die Verkäufer handelt, damit diese
die Bestandrechte ablösen können, unterliegt dieser Betrag somit der
Grunderwerbsteuer. Die Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen
Kaufvertrag beträgt daher insgesamt S 10.000.000,00 (entspricht €
726.728,34), sodass sich bei Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 % nach §
7 Z. 3 GrEStG eine Grunderwerbsteuerpflicht in Höhe von S 350.000,00
(entspricht € 25.435,49) ergibt.
5) Zur Frage der Verjährung:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre, bei hinterzogenen Abgaben
beträgt sie zehn Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im § 208
Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 208 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2003 (BGBl I
124/2003) lautete: "Wird ein der
Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender
Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt,
so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht
vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang
Kenntnis erlangt." Seit der Novellierung der Bestimmung des § 208
Abs. 2 BAO durch das AbgÄG 2003 besteht für die Grunderwerbsteuer
keine Spezialregelung mehr über den Beginn der
Verjährungsfrist.
Die Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO trat mangels
ausdrücklicher In-Kraft-Tretens-Regelung mit dem Tag nach Kundmachung des
AbgÄG 2003 im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2003 in Kraft.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.9.1989,
87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten Änderungen solcher Normen
in Kraft, so ist die Neufassung für Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten
anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor In-Kraft-Treten verwirklichte
Sachverhalte und ebenso für offene Abgabenverfahren wie z. B.
Berufungsverfahren (vgl. Ritz,
Verjährung und Rechtsschutz, SWK 34/2003).
Somit ist für den Beginn der Verjährung im
gegenständlichen Verfahren auf die allgemeine Regel des § 208 Abs. 1
lit. a BAO abzustellen und hat die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1992,
in dem der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang verwirklicht wurde,
begonnen.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO idgF wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§77) von der Abgabebehörde
unternommene Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Im gegenständlichen Fall sind durch das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mehrere
Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO gesetzt worden.
So wurde im Jahr 1995 die I-GmbH vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien aufgefordert, den gesamten
Schriftverkehr bezüglich der Vermittlung der gegenständlichen
Liegenschaft vorzulegen, im Jahr 1996 forderte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien den Akt xxCgxx und vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien
den Akt xxCxx/92 an und wurde der Geschäftsführer der V-GmbH und Herr
Dr.V vom Finanzamt vernommen. Im Jahr 1997 wurde Frau Dr.X nachweislich vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgeladen und
sollte der vorliegende Kaufvertrag den Gegenstand der Vernehmung bilden.
Außerdem wurde im Jahr 1997 gegenüber Frau Dr.X und Frau C ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Alle diese Amtshandlungen dienten der Geltendmachung des
Abgabenanspruches, da vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren festgestellt werden
konnte, ob der neben dem Kaufpreis von der Bw. an die Verkäufer geleistete
Betrag von S 3.000.000,00 einen Teil der grunderwerbsteuerlichen
Gegenleistung darstellt. Auch mit einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
die implizit auch auf die Geltendmachung der dort genannten
Abgabenansprüche abzielt, wird eine Unterbrechungshandlung im Sinn des
§ 209 Abs. 1 BAO gesetzt (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/15/0081).
Selbst wenn man davon ausginge, dass keine Hinterziehung
vorliegt, so hat durch die Unterbrechungshandlungen die 5 jährige
Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen und kann frühestens mit Ablauf
des Jahres 2002 Verjährung eingetreten sein.
Außerdem wurde sowohl gegen Frau C als auch gegen
Frau Dr.X rechtskräftig ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207
Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung
wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im
Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln, zumal das Tatbestandsmerkmal der
Hinterziehung im Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren insoweit gleiche
materiell-rechtliche Bedeutung hat und auch die Verfahrensgrundsätze,
insbesondere die Amtswegigkeit des Verfahrens, die gleichen sind, daher eine
Bindung iSd § 116 Abs. 2 BAO besteht. Wenn allerdings bis zur Erlassung des
angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung
aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die
Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die
Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien
des Straftatbestandes nachzuweisen (vgl. ua. VwGH 25.3.1999,
97/15/0056).
Da die Finanzstrafverfahren gegen Frau Dr.X und Frau C noch
nicht beendet wurden, ist die Frage der Hinterziehung im gegenständlichen
Verfahren als Vorfrage zu beurteilen.
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
erfordert Vorsatz. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Da Frau Rechtsanwältin Dr.X durch ihre berufliche
Tätigkeit die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-W/03
- Stammnummer
- 13231
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF