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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0631-W/03

1) Leistungen des Käufers an den Verkäufer zur Bestandfreimachung einer Liegenschaft 2) Verjährungsunterbrechung durch eine elektronische Firmenbuchabfrage

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-W/03vom 21.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Niederösterreich und Burgenland vom 20. Oktober 1983 zu GZ. GA11-xxx kannte, hat sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass zusätzlich zum Kaufpreis für die Bestandfreimachung an die Verkäufer zu zahlende Beträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn das Grundstück frei von Bestandrechten erworben wird. Durch ihre Eigenschaft als Geschäftsführerin der Bw. und Verfasserin des Schreibens vom 6. Februar 1002 war ihr sowohl bekannt, dass die Bw. keinen Auftrag an die Verkäufer zur Bestandfreimachung erteilt hatte, als auch, dass der Erwerb der Liegenschaft frei von den Bestandrechten der V-GmbH erfolgten sollte. Dennoch wurde der Betrag von 3.000.000,00 nicht in die beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingereichte und von Frau Dr.X unterzeichnete Abgabenerklärung aufgenommen, woraus zu schließen ist, dass sich Frau Dr.X mit der Abgabenverkürzung abgefunden hat. Wegen des Vorliegens einer hinterzogenen Abgabe hat die Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall daher 10 Jahre betragen, sodass auch aus diesem Grund frühestens mit Ablauf des Jahres 2002 Verjährung eingetreten sein kann. Im Jahr 2002 wurden Frau Rechtsanwältin Dr.X und Frau C als Beschuldigte vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgeladen. Außerdem tätigte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 18. November 2002 eine Firmenbuchabfrage und fertigte einen Firmenbuchauszug mit aktuellen Daten der Bw. an. Diese Firmenbuchabfrage diente offensichtlich dazu, die aktuelle Geschäftsanschrift der Bw sowie den aktuellen Geschäftsführer der Bw. festzustellen. Da die Kenntnis dieser Daten der Bescheidzustellung an die Bw. diente, handelt es sich bei dieser Firmenbuchabfrage um eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Amtshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO. Auch jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (vgl. VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150). Es kommt nicht darauf an, dass der Abgabepflichtige Kenntnis von einer Amtshandlung erlangt, sondern reicht es aus, dass es sich um eine nach außen erkennbare Amtshandlung handelt. So wie Anfragen des für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO darstellen können (vgl. VwGH 24.4.2002, 2002/16/0068), können auch Anfragen an andere Behörden oder Gerichte die Verjährung unterbrechen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Anfrage per Post oder elektronisch durchgeführt wird, da auch auf elektronischem Weg durchgeführte Amtshandlungen eine Außenwirkung entfalten und die Sphäre der Behörde verlassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträger, die auf eine solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde, eine verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0263). Da im gegenständlichen Fall durch den im Akt des Finanzamtes befindlichen Firmenbuchauszug vom 18. November 2002 dokumentiert wird, wann die Abfrage durchgeführt wurde, kommt dieser auf elektronischem Weg durchgeführten Einsicht in das Firmenbuch eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu und hat mit Ablauf des Jahres 2002 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Nach § 209 Abs. 3 BAO idgF verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruches (§ 4). Da der Abgabenanspruch im gegenständlichen Fall mit Abschluss des Kaufvertrages am 12.März 1992 entstanden ist, endet die absolute Verjährungsfrist nach der derzeit geltenden Rechtslage erst im Jahr 2007. Somit ist die mit dem angefochtenen Bescheid im Jahr 2003 erfolgte Grunderwerbsteuerfestsetzung auch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist erfolgt. Es waren daher die Berufungen gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als unbegründet abzuweisen. Wien, am 21. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

GegenleistungBestandfreimachungVerjährungUnterbrechungshandlungEDV-Abfrage

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0631-W/03
Stammnummer
13231
Gültig
21.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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