Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0631-W/03
1) Leistungen des Käufers an den Verkäufer zur Bestandfreimachung einer Liegenschaft 2) Verjährungsunterbrechung durch eine elektronische Firmenbuchabfrage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-W/03vom 21.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Niederösterreich und Burgenland vom 20. Oktober 1983 zu GZ. GA11-xxx
kannte, hat sie es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass
zusätzlich zum Kaufpreis für die Bestandfreimachung an die
Verkäufer zu zahlende Beträge in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn das Grundstück frei von
Bestandrechten erworben wird. Durch ihre Eigenschaft als
Geschäftsführerin der Bw. und Verfasserin des Schreibens vom 6.
Februar 1002 war ihr sowohl bekannt, dass die Bw. keinen Auftrag an die
Verkäufer zur Bestandfreimachung erteilt hatte, als auch, dass der Erwerb
der Liegenschaft frei von den Bestandrechten der V-GmbH erfolgten sollte.
Dennoch wurde der Betrag von 3.000.000,00 nicht in die beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingereichte und von Frau Dr.X
unterzeichnete Abgabenerklärung aufgenommen, woraus zu schließen ist,
dass sich Frau Dr.X mit der Abgabenverkürzung abgefunden hat.
Wegen des Vorliegens einer hinterzogenen Abgabe hat die
Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall daher 10 Jahre betragen,
sodass auch aus diesem Grund frühestens mit Ablauf des Jahres 2002
Verjährung eingetreten sein kann.
Im Jahr 2002 wurden Frau Rechtsanwältin Dr.X und Frau
C als Beschuldigte vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien vorgeladen. Außerdem tätigte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 18. November 2002 eine
Firmenbuchabfrage und fertigte einen Firmenbuchauszug mit aktuellen Daten der
Bw. an. Diese Firmenbuchabfrage diente offensichtlich dazu, die aktuelle
Geschäftsanschrift der Bw sowie den aktuellen Geschäftsführer der
Bw. festzustellen. Da die Kenntnis dieser Daten der Bescheidzustellung an die
Bw. diente, handelt es sich bei dieser Firmenbuchabfrage um eine zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene Amtshandlung iSd § 209
Abs. 1 BAO. Auch jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in
das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (vgl. VwGH 5.4.2001,
2000/15/0150). Es kommt nicht darauf an, dass der Abgabepflichtige Kenntnis von
einer Amtshandlung erlangt, sondern reicht es aus, dass es sich um eine nach
außen erkennbare Amtshandlung handelt. So wie Anfragen des für die
Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen
Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs. 1 BAO
darstellen können (vgl. VwGH 24.4.2002, 2002/16/0068), können auch
Anfragen an andere Behörden oder Gerichte die Verjährung unterbrechen.
Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Anfrage per Post oder
elektronisch durchgeführt wird, da auch auf elektronischem Weg
durchgeführte Amtshandlungen eine Außenwirkung entfalten und die
Sphäre der Behörde verlassen. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat -
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Abfrage in der
Datenbank des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträger, die auf eine
solche Weise im Akt dokumentiert ist, dass daraus verlässlich entnommen
werden kann, wann sie durchgeführt wurde, eine
verjährungsunterbrechende Wirkung (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0263). Da im
gegenständlichen Fall durch den im Akt des Finanzamtes befindlichen
Firmenbuchauszug vom 18. November 2002 dokumentiert wird, wann die Abfrage
durchgeführt wurde, kommt dieser auf elektronischem Weg durchgeführten
Einsicht in das Firmenbuch eine verjährungsunterbrechende Wirkung zu und
hat mit Ablauf des Jahres 2002 die Verjährungsfrist neu zu laufen
begonnen.
Nach § 209 Abs. 3 BAO idgF verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des
Abgabeanspruches (§ 4). Da der Abgabenanspruch im gegenständlichen
Fall mit Abschluss des Kaufvertrages am 12.März 1992 entstanden ist, endet
die absolute Verjährungsfrist nach der derzeit geltenden Rechtslage erst im
Jahr 2007. Somit ist die mit dem angefochtenen Bescheid im Jahr 2003 erfolgte
Grunderwerbsteuerfestsetzung auch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist
erfolgt.
Es waren daher die Berufungen gegen den
Wiederaufnahmebescheid und gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-W/03
- Stammnummer
- 13231
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF