Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0182-F/07
Ist ein Fristerstreckungsantrag eine Mängelbehebung im Sinn des § 303 a BAO?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-F/07vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Achammer
Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch,
Schlossgraben 10, vom 9. Jänner 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 5. Dezember 2006 betreffend
Zurücknahmeerklärung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 a Abs. 2 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des LG Feldkirch wurde der Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Berufungsführerin mangels Vermögen abgewiesen und sodann die
Berufungsführerin gemäß
§ 40 FGB im Firmenbuch von Amts
wegen gelöscht.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 14. Juni 2006 hat das
Finanzamt Bregenz der Berufungsführerin gegenüber Lohnabgaben für
die Zeiträume 2004 bis 2006 vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 beantragte die
Berufungsführerin die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Abgaben-
und Haftungsbescheiden vom 14. Juni 2006. In der Begründung führte die
Berufungsführerin aus:
"Sollten
die vorstehend angeführten Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen sein,
liegen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO vor. Mittlerweile sind nova reperta hervorgekommen, insbesondere
weitere Aufzeichnungen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
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Beweis:
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Urkunden, die
binnen einer zu bestimmenden Frist vorgelegt werden, Einvernahme des
Geschäftsführers der Wiederaufnahmswerberin"
Mit Bescheid vom 16. November 2006 hat das Finanzamt
Bregenz einen Mängelbehebungsauftrag folgenden Wortlauts
erlassen:
"Ihre
Eingabe vom 25. Oktober 2006 betreffend Antrag gemäß
§ 303 (1)
BAO betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide 2004, 2005 und 2006 vom 14.6.2006
weist hinsichtlich des Inhaltes (§ 303 a Abs 1 BAO) die nachfolgenden
Mängel auf:
Es fehlen die
Bezeichnung der genauen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird,
samt Anschluss der neu hervorgekommenen Nachweise bzw der im Antrag
erwähnten Urkunden,
die genauen
Angaben, welche zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig
sind,
bei einem auf
§ 303 (1) b BAO gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung
des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren notwendig sind.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Bregenz gemäß
§
303 a Abs 2 BAO zu beheben.
Frist 4.
Dezember 2006."
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 stellte die
Berufungsführerin den Antrag die Frist zur Mängelbehebung bis zum
18.12.2006 zu erstrecken, da es nicht möglich gewesen sei, sämtliche
Unterlagen beizuschaffen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 hat das Finanzamt Bregenz
den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheide der Jahre 2004, 2005 und 2006 für zurückgenommen
erklärt. Dieser Bescheid wurde am 11.12.2006 zugestellt.
In der Berufung vom 9. Jänner 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass es nicht richtig sei, dass die
Berufungsführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.
Am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist habe sie ein
Fristverlängerungsansuchen gestellt. Eine Entscheidung darüber sei
bislang nicht ergangen. Die Frist sei erstreckbar. Eine Erstreckung wäre
sachgemäß gewesen. Im Übrigen ergäben sich sämtliche
Umstände, die im Mängelbehebungsauftrag angeführt seien, bereits
aus den finanzbehördlichen Akten, sodass der Mängelbehebungsauftrag zu
Unrecht ergangen sei.
Das Finanzamt Bregenz hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte es im Wesentlichen
aus:
Unzweifelhaft fehle dem Antrag vom 25.10.2006 zur
Wiederaufnahme der dort genannten Verfahren die erforderliche Begründung,
also jene neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, auf die der Antrag
gestützt wird, weiters die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit
des Antrages im Hinblick auf die vom Gesetzgeber definierte Frist von drei
Monaten erforderlich sind und schließlich das Mitteilen jener
Informationen, die zur Einschätzung des fehlenden groben Verschuldens
notwendig sind. Die Berufungsführerin teile diese Rechtsansicht. Im
Wiederaufnahmeantrag vom 25.10.2006 heiße es zum Beweis ihres Vorbringens
wolle die Berufungsführerin "Urkunden, die binnen einer zu
bestimmenden Frist vorgelegt werden" nachreichen. Zu dieser Frage werde in
der Berufungsschrift betont, "im Übrigen ergeben sich sämtliche
Umstände ... bereits aus den finanzbehördlichen Akten, so dass der
Mängelbehebungsauftrag ohnedies zu Unrecht ergangen ist". Mit dieser
Rechtsansicht verkenne die Berufungsführerin völlig die für die
Antragswiederaufnahme nach § 303 Abs 2 BAO geforderten Voraussetzungen;
denn Tatsachen oder Beweismittel könnten begrifflich nicht "neu
hervorkommen", wenn diese sich "bereits aus den
finanzbehördlichen Akten" ableiten lassen. Für die Frage des
Neuhervorkommens sei erforderlich, dass das Beweismittel als solches zwar im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides existent, aber der Partei nicht bekannt
gewesen sei und auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich
gewesen sei. Andererseits habe die Berufungsführerin bis zum heutigen Tag
die vage umschriebenen Urkunden, also die angebotenen Beweismittel nicht
vorgelegt. Eine positiv beschiedene Fristverlängerung hätte somit
nichts am Zurücknahmebescheid geändert. Schließlich wurde auf
die Entscheidung des VwGH vom 6.7.2006 Zl 2006/15/0157 verwiesen.
Im Vorlageantrag vom 22. Jänner 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sich die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung weitgehend nicht am Sachverhalt orientierten.
Entscheidend sei vielmehr, dass die Berufungsführerin die Fristerstreckung
zur Mängelbehebung rechtzeitig beantragt habe, die Frist erstreckbar sei
und über diesen Antrag bisher keine Entscheidung ergangen sei. Da es sich
um eine erstreckbare Frist handle, komme der Berufungsführerin ein
subjektives Recht zu, über den Fristerstreckungsantrag eine Entscheidung zu
erlangen. Zuvor könne unter keinen Umständen von einer ex lege
eingetretenen Zurücknahme der Berufung ausgegangen werden. Ob die
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorliegen, sei nicht in diesem
Verfahren zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts-
und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
§ 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden.
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch hat bloß
deklarativen Charakter. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht die
Rechtspersönlichkeit einer GmbH solange fort, als noch Abwicklungsbedarf
vorhanden ist, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer
solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Die Zustellung
der Bescheide an die Berufungsführerin ist daher zu Recht
erfolgt.
Gemäß
§ 303 Abs 1 lit b BAO ist dem Antrag
einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme binnen einer Frist vom drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid erster Instanz erlassen hat.
§ 303 a BAO lautet:
"(1) Der
Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt
wird;
b) die
Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag
gestützt wird;
c) die Angaben,
die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig
sind;
d) bei einem auf
§ 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur
Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
(2) Entspricht
der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so
hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt."
Der gegenständliche Wiederaufnahmsantrag hat die
Erfordernisse gemäß
§ 303 a Abs 1 lit b bis d BAO nicht
erfüllt. Das Finanzamt Bregenz war daher verpflichtet, der
Berufungsführerin die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen
Frist aufzutragen. Dies hat das Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom 16. November
2006 getan. Die Mängelbehebungsfrist hat bis zum 4. Dezember 2006 gedauert.
Die nach § 303 a Abs 2 BAO zu setzende Frist verfolgt den Zweck, ohne
unvertretbaren Aufwand feststellen zu können, ob der Wiederaufnahmeantrag
einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Fristsetzung muss den
besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend
sein, dass der Berufungsführer in die Lage versetzt wird, dem Auftrag
ordnungsgemäß nachkommen zu können. Im Wiederaufnahmsantrag vom
25. Oktober 2006 hat die Berufungsführerin behauptet, dass neue
Tatsachen hervorgekommen seien, insbesondere weitere Aufzeichnungen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können.
Als Beweis dafür führte sie Urkunden an. Da ihr bereits offensichtlich
am 25. Oktober 2005 die neuen Tatsachen und Beweismittel bekannt waren,
wäre es für sie ein leichtes gewesen, diese bis zum 4. Dezember 2006
dem Finanzamt Bregenz bekanntzugeben. Um dem Punkt 2 des
Mängelbehebungsauftrages (§ 303 a Abs 1 lit c BAO) zu
entsprechen, hätte sie nur bekannt geben müssen, wann sie von diesen
Tatsachen und Beweismitteln Kenntnis erlangt hat. Dies bekanntzugeben ist nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens in einer Frist von ca 2 Wochen
durchaus möglich. Schließlich wurde von der Berufungsführerin
noch verlangt bekanntzugeben, warum sie im abgeschlossenen Verfahren diese
Tatsachen und Beweismittel nicht geltend gemacht hat bzw warum kein grobes
Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieser Tatsachen und Beweismittel im
abgeschlossenen Verfahren vorgelegen ist. Die Frist von ca 2 Wochen (ab
Zustellung des Mängelbehebungsauftrages) war, um die Mängel zu
beheben, mehr als ausreichend, zumal die Berufungsführerin bereits bei
Stellung des Wiederaufnahmsantrags durch Rechtsanwälte vertreten war, denen
die Erfordernisse eines Wiederaufnahmsantrages bekannt sein müssen und die
Frist daher effektiv sechs Wochen betragen hat. Zudem hat sich die Frist im
Rahmen dessen bewegt, was bei Mängelbehebungsaufträgen
gemäß
§ 303 a BAO üblich ist.
Die Frist zur Behebung von Mängeln eines
Wiederaufnahmsantrages ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden
Antrag kommt jedoch keine hemmende Wirkung zu. Die Erfüllung eines
Mängelbehebungsauftrages kann nicht schon dann als fristgerecht angesehen
werden, wenn zwar innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein
Fristverlängerungsansuchen gestellt, jedoch erst nach Ablauf der von der
Abgabenbehörde gesetzten Frist dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen
wird, wobei das Fristverlängerungsansuchen noch nicht abgewiesen worden
ist. Denn sonst stünde es im Belieben des Abgabepflichtigen, Fristsetzungen
seitens der Abgabenbehörden zu unterlaufen. Der Abgabepflichtige kann auch
nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird.
Es spielt daher für die zu lösende Frage keine Rolle, wenn die
Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist nicht abspricht, sondern gemäß
§ 303 a
Abs 2 BAO vorgeht. Das Finanzamt war daher im Recht, wenn es mit dem Bescheid
vom 5. Dezember 2006 die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen hat.
Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin
übersehen, dass sie die vom Finanzamt gerügten Mängel auch nicht
innerhalb der von ihr beantragten Fristverlängerung behoben hat. Da die
Mängelbehebung auch nicht innerhalb der von der Berufungsführerin
beantragten Fristverlängerung erfolgt ist, gilt der Wiederaufnahmsantrag ex
lege jedenfalls als zurückgenommen. Ein Zurücknahmebescheid ist auch
dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch
vor Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgte. Im folgenden Fall
wäre daher für die Berufungsführerin auch nichts zu gewinnen,
wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben würde, die beantragte
Fristverlängerung genehmigt würde und die Berufungsführerin auch
noch verspätet dem Mängelbehebungsauftrag entsprechen würde.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 30. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-F/07
- Stammnummer
- 27608
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF