Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0882-W/06
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0882-W/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer
über die Berufung des GM, vertreten durch G-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden vom 13. Jänner 2003 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO nach der am 25. September 2003
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 10.739,54 anstatt
bisher € 92.310,09 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 13. Jänner 2003
nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von € 92.310,09 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Es liege keine
schuldhafte Verletzung der auferlegten Pflichten durch den Bw. vor. Die
Abgabepflichtige habe im Bereich der ihr vorliegenden Mittel immer
quotenmäßig eine gleichmäßige Befriedigung sämtlicher
Gläubiger herbeigeführt. Im Zuge dessen habe sie unter anderem
quotenmäßig auch die Abgabenbehörde befriedigt. Der Bw. bringe
im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für
die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes
zu bezahlender Abgabenschulden zur Verfügung stehenden Anteils liquider
Mittel bei. Hierbei teile der Bw. ausdrücklich mit, dass diese Grundlagen
in Form der monatlichen laufenden Buchhaltung eingesehen werden
könnten.
Aus der Konkurseröffnung alleine ergebe sich noch
nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, daher sei nicht von einer zwingenden
Uneinbringlichkeit auszugehen. Die finanzierende Bank sei die B gewesen. Der Bw.
habe persönliche Bürgschaften unterschrieben. Einen
Forderungszessionskredit habe es nicht gegeben.
Der Bw. beantrage, in die als Beweismittel angeführte
Buchhaltung der Abgabepflichtigen, die laufend geführt worden sei und aus
der ersichtlich sei, dass eine Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
aus den liquiden Mitteln erfolgt sei, Einsicht zu nehmen, die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des gesamten
Berufungssenates.
Auf Vorhalt vom 14. Februar 2003
übermittelte der Bw. eine Zusammenstellung, woraus ersichtlich sei, welche
Gläubiger in welchem Ausmaß im Zeitraum vom November 2000 bis
zur Ausgleichseröffnung am 23. April 2001 befriedigt worden
seien. Hiezu sei festgehalten, dass die gegenständliche Liste nur bis
einschließlich Februar 2001 geführt worden sei, da es nicht
möglich sei, die letzten 2 Monate zu führen, da keine Buchhaltung
für diese 2 Monate vorhanden sei. Auf Befragen des Masseverwalters habe
dieser mitgeteilt, dass er in diesen 2 Monaten auch keine Buchhaltung
geführt habe. Auf Grund dessen werde aber festgestellt, dass die
Abgabepflichtige im Sinne der freien Beweiswürdigung gleichartig
vorgegangen sei, und somit die Monate November bis Februar mit den darauf
folgenden Monaten zu vergleichen seien.
Aus der Gegenüberstellung der Verpflichtungen ergebe
sich, dass die Abgabepflichtige die Lieferanten, das Finanzamt, die Krankenkasse
sowie die Banken jeweils quotenmäßig befriedigt habe, wobei
ausdrücklich festzuhalten sei, dass sich aus der Liste ergebe, dass sogar
eine Überzahlung zu Gunsten des Finanzamtes (im Vergleich mit den
Lieferanten und der Krankenkasse) erfolgt wäre. Dies sei durch die
Darstellung "Überzahlung" aus beiliegender Liste ersichtlich.
Die Nettogehälter seien nur bis einschließlich
Dezember 2000 zur Auszahlung gelangt, danach sei keinerlei Auszahlung mehr
erfolgt. Die Übernahme dieser Beträge sei bereits im Sinne des IESG
vom Fond erfolgt und von diesem ausbezahlt worden. Trotzdem sei die monatliche
Meldung der Lohnabgaben weiterhin auch entsprechend den bisherigen
Handlungsweisen durchgeführt worden, wobei festzuhalten sei, dass dies
trotz Nichtauszahlung der Nettogehälter erfolgt sei. Aus dem
gegenständlichen Haftungsbescheid sei - was ausdrücklich
bemängelt werde - nicht ersichtlich, welchen Zeitraum im Jahr 2000 die
Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
betroffen habe. Deshalb könne hier keine nähere Stellungnahme
abgegeben werden.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 habe
eine Nachzahlung von S 119.360,00 erbracht. Die monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen seien von der langjährigen Buchhalterin - Frau H
- gemacht worden. Es sei - und wäre dieser auch damals gewesen -
unverständlich, weshalb es zu einer solchen Nachforderung in der oben
genannten Höhe gekommen sei. Es werde hiermit ausdrücklich Frau H per
Adresse ES, als Zeugin namhaft gemacht, wobei zum Beweisthema angeführt
werde, dass Frau H dazu befragt werden möge, wie und warum entsprechende
Abweichungen zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Umsatzsteuerjahreserklärung möglich seien. Die
Jahressteuererklärung sei von DB bzw. deren Sachbearbeiterin erstellt
worden. Das Honorar zur Erstellung dieser Steuererklärungen sei nicht
bezahlt worden. Auskünfte seien dem Bw. deshalb derzeit nicht erhaltbar,
weshalb die Um- und Nachbuchungsliste nachvollzogen worden sei. Aus dieser Um-
und Nachbuchungsliste ergebe sich ebenfalls kein Anhaltspunkt, dass die Um- und
Nachbuchungen anlässlich der Bilanzerstellung 1999 zu
Umsatzsteuernachzahlungen geführt hätten. Der Bw. stelle deshalb den
Antrag, dass von Amts wegen bei der B-GmbH, eine entsprechende Erhebung gemacht
werden sollte, warum die Umsatzsteuernachbelastung 1999 sich ergeben habe. Aus
den vorgenannten Ausführungen teile der Bw. mit, dass keine schuldhafte
Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
1-12/1999 gegeben sei. Dies umso mehr, als danach Zahlungen geleistet worden
wären, die von Seiten der Abgabenbehörde mit dem offenen Saldo
gegenverrechnet worden seien. Diese Zahlungen seien auf den offenen
Umsatzsteuerbetrag auf Grund des Fälligkeitsdatums anzurechnen. Die
Jahreserklärung wirke des Weiteren ebenfalls als entsprechende
Selbstanzeige im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetzes.
Mit Eingabe vom 16. April 2003 brachte der Bw.
ergänzend vor, dass er in der Zwischenzeit Kontoblätter vom
Vorsteuerberater erhalten habe, woraus ersichtlich sei, dass die
Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 1999 Forderungsnachbuchungen
gegenüber der Gm-GmbH für den Zeitraum 8 bis 12/1999 betroffen habe.
Dazu sei festzuhalten, dass die sich daraus ergebende Umsatzsteuer unrichtig in
die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 aufgenommen worden sei, da die Gm-GmbH
im Mai 2000 in Konkurs gegangen sei. Auf Grund dieses Konkurses sei es nicht
möglich gewesen, die Forderungen der M-GmbH gegenüber der Gm-GmbH
einzutreiben und wäre deshalb auf Grund der Kenntnis bei Erstellung des
Jahresabschlusses 1999 die Möglichkeit gegeben gewesen, die Forderung
wiederum als Schadensfall abzuschreiben und damit die Umsatzsteuer wiederum zu
berichtigen.
Somit sei festzuhalten, dass die im Umsatzsteuerbescheid
1999 ausgewiesene Umsatzsteuer im Betrag von S 130.000,00 auf diese
Forderung zurückzuführen und der Umsatzsteuernachzahlungsbetrag um
diesen Betrag zu verkürzen sei. Der eingebuchte Umsatz aus zwei
Buchungssätzen betreffe einerseits S 400.000,00 netto, somit eine
Umsatzsteuer von S 80.000,00, und andererseits einen Umsatz von
S 250.000,00 netto, somit eine Umsatzsteuer von S 50.000,00, in
Gesamtsumme somit S 130.000,00.
Das Finanzamt schränkte die Haftung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 auf € 87.024,17
ein.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass es ihm aus
der erstellten Liste nicht ersichtlich sei, dass einige Lieferanten zur
Gänze befriedigt worden seien. Diesbezüglich liege ein
Begründungsmangel vor, da der Bw. nicht die Möglichkeit gehabt habe,
im Rahmen der Berufungsvorentscheidung nachzuvollziehen, warum die
Abgabenbehörde diesbezüglich der Meinung und Ansicht sei, dass die
Darstellung unrichtig sei. Die Abgabenbehörde habe im Rahmen ihrer
Berufungsvorentscheidung darzulegen, welche Lieferanten in welchem Ausmaß
zur Gänze befriedigt worden seien. Sie habe dies aus diesen Gründen
durchzuführen, da es dem Haftungspflichtigen und auch einer eventuellen
Oberbehörde samt dem Verwaltungsgerichtshof denkbar und möglich sein
müsse, die Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde nachzuvollziehen und
diesbezüglich die Besteuerungsgrundlagen eindeutig und zweifelsfrei
feststellen zu können.
Hinsichtlich der Lohnzahlungen sei darauf zu verweisen,
dass der IESG Zahlungen geleistet habe. Nunmehr sei von Seiten der
Abgabenbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass im Beobachtungszeitraum
tatsächlich Lohnzahlungen im Rahmen einer Gläubigerbevorzugung
anteilig bezahlt worden seien. Daraus sei von Seiten der Abgabenbehörde
dann der Quotenschaden abzuleiten, wenn ein solcher überhaupt vorliege, was
bestritten werde.
Betreffend die Umsatzsteuer 1999 sei ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und gleichzeitig eine berichtigte
Steuererklärung abgegeben worden, woraus sich laut Eingabe vom
16. Juni 2003 eine Einschränkung des ursprünglichen
Haftungsbetrages von € 87.024,17 um € 9,447,47 auf
€ 77.576,70 ergebe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung beantragte der
Bw., die gegenständliche Berufung abzuweisen und führte ergänzend
zum bisherigen schriftlichen Berufungsvorbringen aus, dass aus dem
gegenständlichen Haftungsbescheid eine genaue Zuordnung bzw.
Überprüfung der jeweiligen Abgabenarten und Zeiträume nicht
möglich sei, da beispielsweise für Umsatzsteuer ein Zeitraum 1999 bis
3/2001 und für Lohnabgaben ein Zeitraum 2000 bis 4/2001 genannt worden sei.
Es sei auf Grund des bisherigen Verfahrens nicht ersichtlich, welche Monate in
welcher Höhe von der Haftung betroffen seien. Dies insbesondere auf Grund
der Berufungsvorentscheidung, in der ja der Haftungsbetrag reduziert worden
wäre. Hinsichtlich der Lohnabgaben für das Jahr 2001 sei
auszuführen, dass im Dezember 2000 zum letzten Mal Löhne ausbezahlt
worden seien und daher im Jahr 2001 kein Zufluss an die Mitarbeiter des
Betriebes erfolgt sei, welcher den Lohnsteuerabzug erfordert hätte. Mit
2. April 2001 seien sämtliche Mitarbeiter des Betriebes
ausgetreten und am 23. April 2001 sei das Ausgleichsverfahren
eröffnet und DS zum Ausgleichsverwalter bestellt worden. Der Bw. sei in der
Folge von DS bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten überwacht
worden, und zwar hätten ihm sämtliche Bankunterlagen direkt
übermittelt werden müssen und über den Zahlungsfluss habe er dann
in der Folge mit dem Bw. zusammen, Absprachen mit der Bank getroffen. Auch habe
sich der Ausgleichsverwalter um die Eintreibung der hohen Kundenforderungen
bemüht. Mit 21. Juni 2001 sei in der Folge der Anschlusskonkurs
eröffnet worden. Auch sei die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung
für 3/2001 nicht nachvollziehbar. Es hätten dafür auch von Seiten
des Bw. nicht sämtliche Unterlagen vom Masseverwalter erlangt werden
können. Insbesondere sei nicht ermittelbar, inwieweit eine
Umsatzsteuerkorrektur gem. § 16 UStG für nicht eingegangene
Forderungen durch den Masseverwalter erfolgt sei.
Weiters seien auf dem Abgabenkonto derzeit kein
Abgabenrückstand, sondern lediglich gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzte Beträge in Höhe von mehr als € 49.000,00 ersichtlich.
Es könne daher nicht nachvollzogen werden, weswegen der Haftungsbetrag ca.
€ 89.000,00 betrage. Weiters sei aus den Buchungsmitteilungen
ersichtlich, dass am 12. April 2001 ein Rückstand von ca. S
446.000,00 bestanden habe. Dieser Rückstand sei durch eine
Forderungspfändung der Abgabenbehörde beim Kunden S exekutiert worden.
Daraufhin sei am 12. April 2001 ein Betrag von S 455.223,00
eingegangen, sodass am 17. April 2001 ein Guthaben von mehr
S 8.000,00 bestanden habe. Dieser Einzahlungsbetrag sei in der Folge durch
das Finanzamt wieder rückgezahlt und am Abgabenkonto am
27. August 2001 belastet worden. Es sei daher nicht verständlich,
warum dieser Umstand dem Bw. nach Konkurseröffnung zur Last gelegt werde.
Auch werde eingewendet, dass die Umsatzsteuer 1999 unrichtig veranlagt worden
sei, wie aus den schriftlichen Vorbringen auch ersichtlich sei. Die für den
Zeitraum 10/2000 bis 2/2001 vorgelegte Liquiditätsrechnung ergebe keine
Benachteiligung der Finanzbehörde gegenüber den anderen
Gläubigern. Im Gegenteil sei die Abgabenbehörde gegenüber den
anderen Gläubigern in Summe sogar besser gestellt worden.
Ab 3/2001 habe deswegen keine Buchhaltung mehr geführt
werden können, weil die Buchhalterin Frau H wie auch alle anderen
Arbeitnehmer am 2. April 2001 ausgetreten sei. Der Bw. selbst habe
eine Berechnung der Umsatzsteuer März 2001 nicht mehr durchgeführt.
Hinsichtlich der Zahlung sei auszuführen, dass diese Umsatzsteuerzahlung
mit dem Ausgleichsverwalter nur insoweit ein Thema gewesen sei, als
Schätzungen des Finanzamtes erfolgt seien. Auf Befragen führte der Bw.
aus, dass ihm nicht erinnerlich sei, ob es hinsichtlich der Bezahlung der
Umsatzsteuer März 2001 mit dem Ausgleichsverwalter Gespräche gegeben
habe.
Die Berufungsentscheidung vom 25. September 2003,
RV/0978-W/03, wurde mit Erkenntnis des Verwaltunggerichtshofes vom
30. März 2006, Zl. 2003/15/0125, wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da hinsichtlich der
Umsatzsteuerfestsetzung für 3/2001 weder dargetan worden sei, dass ein
Abgabenbescheid vorliege, noch über die strittige Umsatzsteuer für
3/2001 als Vorfrage entschieden worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch vom 1. Jänner 1994 bis zur Eröffnung des
Anschlusskonkurses mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
21. Juni 2001 als selbstständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses über deren Vermögen gemäß
§ 139 KO mit Beschluss des LG vom 16. Juli 2002
fest.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. in der
Berufungsverhandlung entstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin am
12. April 2001 durch die Verbuchung der Zahlung in Höhe von
S 455.223,00 ein Guthaben in Höhe von S 8.316,00. Somit wurden
durch diese Zahlung die zuvor verbuchten haftungsgegenständlichen Abgaben
(Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bis einschließlich Februar 2001) getilgt und stand
unter Berücksichtigung der zuvor verbuchten Vorauszahlung auf die
Körperschaftsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2001 in
Höhe von S 6.020,00 für die teilweise Entrichtung der
Umsatzsteuer für März 2001 noch ein Betrag von S 2.296,00
(€ 166,86) zur Verfügung. Dass die getilgten
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten infolge Rückzahlung des
Betrages von S 455.223,00 an die Konkursmasse auf Grund einer Anfechtung
durch den Masseverwalter wiederauflebten, kann dem Bw. nicht zum Vorwurf gemacht
werden.
Bezüglich der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Monate März und
April 2001 sowie der infolge nicht zeitgerechter Entrichtung der Lohnsteuer
und des Dienstgeberbeitrages für März 2001 festgesetzten
haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge 2001 in Höhe von
insgesamt € 144,18 ist vorerst festzuhalten, dass die eingewendete
Nichtauszahlung der Löhne auch durch den Bericht vom 28. Mai 2001
über das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung bestätigt wird. Da es
sich - abgesehen von den Säumniszuschlägen - hiebei laut Aktenlage um
selbst berechnete und bisher nicht festgesetzte Abgaben handelt, waren die
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Abgaben nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142) im
Haftungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden. Mangels Verwirklichung des
Abgabenanspruches - infolge Nichtzuflusses der Löhne - hinsichtlich dieser
Abgaben kann dem Bw. weder deren Nichtentrichtung noch die Nichtentrichtung der
daraus resultierenden Säumniszuschläge als schuldhafte
Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.
Von den im angefochtenen Haftungsbescheid enthaltenen
Abgaben verbleiben somit lediglich die Kammerumlage für das erste
Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von S 445,00 (€ 32,34) und
die Umsatzsteuer für März 2001 in Höhe von S 715.828,00
laut Bescheid vom 14. August 2001, wobei - wie bereits zuvor
ausgeführt wurde - ein Teilbetrag der Umsatzsteuer 3/2001 in Höhe von
S 2.296,00 bereits durch die Zahlung des Betrages von S 455.223,00
getilgt wurde. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages an Umsatzsteuer 3/2001 in
Höhe von S 713.532,00 (€ 51.854,40) wurde ebenso wie
hinsichtlich der Kammerumlage 1-3/2001 am 27. September 2001 die
Aussetzung der Einbringung gemäß
§ 231 BAO
verfügt, wobei am 26. Juni 2002 die Wiederaufnahme der
Einbringung eines Teilbetrages an Umsatzsteuer 3/2001 in Höhe von
€ 5.448,17 zur Verrechnung mit der am 24. Juni 2002
erfolgten Überweisung der Konkursquote (€ 5.448,17) verfügt
wurde. Bezüglich des Teilbetrages an Umsatzsteuer 3/2001 in Höhe von
€ 46.406,23 blieb die Aussetzung der Einbringung weiterhin aufrecht.
Allerdings wurde die Einhebung der Umsatzsteuer 3/2001 in Höhe von
€ 46.406,23 gemeinsam mit der am 28. November 2002
festgesetzten Nachforderung an Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 43,46 am 25. Februar 2003 gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt und am 12. Jänner 2005 als
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 46.449,69 wiederaufgenommen,
sodass die noch aushaftende Umsatzsteuer 3/2001 in Höhe von
€ 46.406,23 am Abgabenkonto nunmehr als Teilbetrag der
Umsatzsteuer 2001 ausgewiesen ist.
Bezüglich dieser Abgaben wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass auf Grund des Austrittes der Buchhalterin mit
2. April 2001 keine Buchhaltung mehr geführt worden sei und der
Bw. auch selbst nicht mehr für eine Berechnung der Umsatzsteuer
März 2001 gesorgt habe. Der Austritt der Buchhalterin vermag jedoch
die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß
§§ 124 ff. BAO und die Verletzung der Verpflichtung zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der sich ergebenden
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag gemäß
§ 21 UStG nicht zu exculpieren. Vielmehr hätte der Bw. trotz
des Austrittes der Buchhalterin für die Führung der Buchhaltung,
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der sich ergebenden
Vorauszahlung Sorge tragen müssen. Zwar wurden die Umsatzsteuer
März 2001 und die Kammerumlage 1-3/2001 erst nach Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens (23. April 2001) am 15. Mai 2001
fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des
gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989,
88/15/0063), sodass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer u.a.
zur Entrichtung der genannten Abgaben bei Fälligkeit nicht verloren hat,
zumal er trotz des Hinweises auf die Geschäftsaufsicht des
Ausgleichsverwalters das Vorliegen eines Anwendungsfalles des
§ 8 Abs. 2 letzter Satz AO insoferne, als der
Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten
seien, nicht vorgebracht hat. Dass von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Bw. auszugehen war, wird auch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30. März 2006, 2003/15/0125, bestätigt.
Bezüglich der zur Aufhebung der Berufungsentscheidung
vom 25. September 2003, RV/0978-W/03 führenden Nichtdarlegung des
Vorliegens eines Abgabenbescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer
für 3/2001 ist vorerst auf die Bestimmung des
§ 198 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die
Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen hat, soweit
in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO kann, wenn die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder sie dies
gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung
der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er
dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist. Das Vorliegen eines Abgabenbescheides erscheint daher schon auf
Grund des Vorbringens, dass die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung für
3/2001 nicht nachvollziehbar sei, unstrittig. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass laut Aktenlage die Umsatzsteuer 3/2001 mit Bescheid vom
2. Mai 2001 mit S 210.000,00 erstmals festgesetzt wurde. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2001 wurde die Umsatzsteuer
3/2001 mit S 374.599,00 festgesetzt und mit Bescheid vom
14. August 2001 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und die
Umsatzsteuer 3/2001 mit S 715.828,00 (€ 52.021,25)
festgesetzt, wovon ein Betrag von S 491.229,00 (€ 35.699,03) auf
die Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG
entfällt.
Bei der Ermittlung des Haftungsbetrages an Umsatzsteuer
3/2001 ging das Finanzamt laut Aktenlage von dem laut Kontoabfrage vom
18. Oktober 2002 noch aushaftenden Betrag von € 46.406,23
(S 638.563,65), dessen Einbringung am 26. November 2002
wiederaufgenommen wurde, aus, wobei es allerdings den Betrag von
S 341.229,00 (€ 24.798,08 - Nachforderung laut Bescheid vom
14. August 2001) anstatt des Betrages von S 491.229,49
(€ 35.699,03 - Vorsteuerberichtigung laut Bescheid vom
14. August 2001) in Abzug brachte, sodass dem Haftungsbescheid
unrichtigerweise ein Betrag von € 21.608,15 anstatt
€ 10.707,20 an Umsatzsteuer 3/2001 zugrundegelegt wurde.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 22. August 2006
nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH im Ausmaß von
€ 10.739,54 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UneinbringlichkeitGeschäftsführerAustritt der BuchhalterinVerletzung der BuchführungspflichtAusgleichAusgleichsverwalterGeschäftsaufsichtAbgabenbescheidRückstandsaufgliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0882-W/06
- Stammnummer
- 24273
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF