Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4103-W/02
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Handlungsfähigkeit des Ausgleichsschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters im Ausgleichsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4103-W/02vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zum Konkursverfahren bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit und somit die Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters der Ausgleichsschuldnerin zur Abgabenentrichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO erhalten (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Helmut Hummel, KomzlR Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger im Beisein
der Schriftführerin über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuerberater, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes X., vertreten durch
ADir. W., nach der am 23. September 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Mai 2002 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der J-GmbH
gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von
€ 252.629,46 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. es
unterlassen habe, die Abgaben zu entrichten und der Abgabenrückstand
infolge schuldhafter Verletzung der den Geschäftsführer treffenden
Pflichten nicht eingebracht werden könne.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die angelasteten Beträge zu einem erheblichen Teil auf
Feststellungen der letzten Umsatzsteuersonderprüfung beruhen würden.
Diese Feststellungen seien zum größten Teil nicht rechtskräftig.
Im Übrigen seien diese Nachforderungen nicht vorhersehbar gewesen und
würden in die Zeit der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft fallen. Bis dahin sei der Bw. als Geschäftsführer der
J-GmbH immer um Gleichbehandlung aller Gläubiger bemüht gewesen. Im
Rahmen der verfügbaren Mittel seien immer wieder größere
Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden. Dem Bw. könne unter den
gegebenen Umständen nicht vorgeworfen werden, er hätte es als
Geschäftsführer schuldhaft unterlassen, für die Entrichtung der
Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln zu sorgen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Bw. alleiniger Geschäftsführer der J-GmbH gewesen sei.
Infolge des am 19. März 2002 eröffneten Konkurses seien die
Abgaben bei der GmbH uneinbringlich.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehöre es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben rechtzeitig
entrichtet würden.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben würden
einerseits den Zeitraum 2000 bis 2002 erfassen, andererseits handle es sich
großteils um selbst zu berechnende und abzuführende Abgaben
(Lohnabgaben und Umsatzsteuer).
Würden Selbstbemessungsabgaben zunächst aufgrund
einer unrichtigen (oder generell nicht bekannt gegebenen) Erklärung zu
gering festgesetzt, so beeinträchtige dies nicht die Verantwortung des
Haftungspflichtigen, hinsichtlich seiner Aufgabe dafür zu sorgen, dass
einerseits Abgabenerklärungen termingerecht eingereicht, andererseits der
Höhe nach richtig bekannt gegeben würden.
Der Geschäftsführer hafte für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung
gestanden seien, hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, dass er diese
Mittel anteilig für die Begleichung aller Erklärung Verbindlichkeiten
verwende (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198).
Der Vertreter müsse daher die Abgabenbehörde
nicht bevorzugen, er dürfe sie jedoch nicht benachteiligen, indem er andere
Forderungen voll oder in einem verhältnismäßig höheren
Ausmaß befriedige.
Außer Streit stehe, dass einzelne Gläubiger
(A-Versicherung......) zur Gänze befriedigt worden seien. Dies werde auch
durch eine Erhebung anlässlich einer Betriebsprüfung belegt, wo
festgestellt worden sei, dass mehrere Gläubiger, insbesondere die
genannten, regelmäßig Zahlungen erhalten hätten.
Das Finanzamt sei daher insofern benachteiligt worden, als
die vorhandenen Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet und einzelne Gläubiger im maßgeblichen
Zeitraum sogar zur Gänze befriedigt worden seien.
An einer schuldhaften Verletzung der
Geschäftsführerpflichten würde daher kein Zweifel
bestehen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer
mündlichen Senatsverhandlung.
Der Bw. verwies auf die Berufung vom 29. Mai 2002
und führte weiters aus, dass eine ausführliche Darstellung der von der
J-GmbH zur Befriedigung einzelner Gläubiger geleisteten Zahlungen
nachgereicht werde.
Mit Schreiben vom 17. September 2002 übermittelte
der Bw. eine Aufstellung über die im Zeitraum 2001 bis
18. März 2002 an die einzelnen Gläubiger geleistete
Zahlungen. Der Bw. führte weiters aus, dass diese Zahlungen insgesamt
€ 119.470,98 betragen hätten. Eine Haftung könne somit
maximal in dieser Höhe bestehen.
Gleichzeitig werde eine Kopie der Berufung vom
29. Mai 2002 gegen die Bescheide vom 25. April 2002
betreffend Umsatzsteuer 6-9/2001, 10/2001, 11/2001 und 12/2001 übermittelt.
Diese Umsatzsteuervorschreibungen seien in der berichtigten Höhe der
Haftung zu Grunde zu legen. Diese sei daher insoweit begrenzt.
Die diesbezügliche Berechnung, welche hier nicht
wiedergegeben wird, da sie nicht entscheidungsrelevant ist, ergab einen Betrag
in Höhe von € 67.617,57. Demnach würde sich der
Haftungsbetrag auf € 185.011,89 reduzieren.
Weiters führte der Bw. aus, dass sich die Haftung
weiters auf € 152.827,55 reduziere, da ihm Umsatzsteuerzahllasten und
Lohnabgaben, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig
geworden seien, nicht vorgeworfen werden könnten.
Der Bw. würde daher für einen Betrag von
€ 152.827,55 haften, wenn er andere Gläubiger in dieser Höhe
begünstigt hätte. Da dies aber nur in einem Ausmaß von
€ 119.470,98 geschehen sei, sei die Haftung in dieser Höhe
begrenzt.
In der am 23. September 2004
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Besonderheit zu
berücksichtigen sei, dass im Rahmen der Familie M. mehrere Söhne im
Baugeschäft tätig gewesen wären und die Intention innerhalb der
Familie dahingehend gewesen sei, dass jedes Kind eine eigene Firma betreiben
sollte.
Im konkreten Fall seien
zwischen den Firmen des Familienverbandes durch Austausch von Leistungen im
Rahmen der gegenständlichen GmbH Vorsteuern angefallen, welche von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt worden seien. Dies teilweise aufgrund
unvollständiger Rechnungen, wobei im Laufe der Betriebsprüfung
berichtigte Rechnungen vorgelegt worden, jedoch infolge zwischenzeitiger
Konkurseröffnung diese nicht mehr zum Vorsteuerabzug gelangt
seien.
Es sei richtig, dass die
Rechnungen in Summe teilweise schlampig ausgestellt gewesen wären, daher
nachträgliche Berichtigungen erfolgen hätten müssen und auch,
dass teilweise nur Rechnungskopien vorhanden gewesen wären, welche zur
Aberkennung der Vorsteuern geführt hätten.
Ein weiterer Grund für das
Entstehen der gegenständlichen Haftungsforderungen wären
ungeklärte offene Lieferantenverbindlichkeiten, welche wegen
Unzulänglichkeiten in der Belegausstellung bei der Zuordnung der
Zahlungsbelege möglicherweise bei anderen Firmen der Familie M. zu
berücksichtigen gewesen wären. Die Haftungsschulden würden
insgesamt nicht den wirtschaftlichen Ist-Stand darstellen und wären bei
einer Gesamtbetrachtung der Firmen im Familienverband M. nicht bzw. nicht in
dieser Höhe angefallen.
Was die vom Finanzamt
behauptete Ungleichbehandlung betreffe, sei auszuführen, dass im Rahmen
einer Verhältnisrechnung auch noch die Bankverbindlichkeiten der Firma M.
und auch andere Lieferantenverbindlichkeiten in die Gesamtkalkulation
einzubeziehen gewesen wären. Der in der Berufung dargestellte Betrag von
€ 119.470,98 wäre daher unter Einbeziehung dieser
Verbindlichkeiten nicht für Finanzamtszahlungen zur Verfügung
gestanden.
Auch habe das Finanzamt Zahlungen bekommen, welche im
Rahmen des Haftungsbescheides kalkulatorisch nicht berücksichtigt worden
wären. Insgesamt sei daher auszuführen, dass im Gesamtzusammenhang der
Firmen der Familie M. die gegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten
insgesamt nicht angefallen seien und diese Haftungsschuld nur durch ein
Herausgreifen einer Firma aus dem Gesamtkontext des Firmengeflechtes entstanden
sei.
Der Amtsvertreter beantragte
die Abweisung der gegenständlichen Berufung und führte in rechtlicher
Hinsicht aus, dass seitens des Finanzamtes bei der zwingenden Erlassung des
Haftungsbescheides ausschließlich das Rechtssubjekt der
gegenständlichen GmbH zu beurteilen gewesen sei. Auch sei im
gegenständlichen Verfahren neuerlich bestätigt worden, dass einzelne
Gläubiger zur Gänze befriedigt worden seien.
Der Bw. sei wegen
Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben auch zweimal wegen
Finanzordnungswidrigkeiten vom Spruchsenat verurteilt worden, wobei
auszuführen sei, dass sich diese Selbstbemessungsabgaben für welche
eine Strafe ausgesprochen worden sei, teilweise mit der Haftungsschuld decken
würden. Dazu legte er eine Vorstrafenanfrage vor, aus der hervorgeht, dass
der Bw. mit Erkenntnissen des Spruchsenates vom 16.4.2002 und 27.4.2002 wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 5.600,00 und zu einer
Zusatzgeldstrafe von € 4.4.00,00 verurteilt wurde.
Hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Lohnsteuer verwies der Amtsvertreter auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG und führte weiters aus,
dass bei korrekter und pünktlicher Meldung der Selbstbemessungsabgaben auch
Exekutionsmaßnahmen zu Hereinbringung der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten hätten zeitnah gesetzt werden
können.
Der Vertreter des Bw.
führt dazu aus, dass allein aufgrund der Geringfügigkeit der
strafbestimmenden Wertbeträge sich die Geringfügigkeit im
Verhältnis zum nunmehr geltend gemachten Haftungsbetrag ergebe und
beantragte der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
entsprechend der Eintragung im Firmenbuch die GmbH seit 15. Juni 1995
als Geschäftsführer vertreten hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass
das mit Beschluss des Landesgerichtes Y. vom 18. März 2002
eröffnete Ausgleichsverfahren per 29. Mai 2002 eingestellt und
ein Anschlusskonkurs eröffnet wurde.
Die nicht bestrittene
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht auf Grund der
Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Primärschuldnerin
mangels Kostendeckung mit Beschluss des genannten Gerichtes vom
20. August 2003 fest.
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachten Einwandes, dass die Haftungsschuld nur durch ein Herausgreifen
einer Firma aus dem Gesamtkontext des Firmengeflechtes entstanden sei, ist der
Rechtsansicht des Finanzamtes zuzustimmen, dass bei der Haftung
ausschließlich das Rechtssubjekt der gegenständlichen GmbH zu
beurteilen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht habe Sorge tragen können, dass die GmbH die angefallenen
Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Reichen die Mittel zur
Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der
Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat (vgl. VwGH 20.1.2004, 2000/15/0168-7).
Unbestritten blieb der Vorwurf des Finanzamtes, dass
einzelne Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Damit hat der Bw.
jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde
abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz
zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis
nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze
vorgeschrieben werden (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
In der Aufstellung vom 17. September 2002 wurden
lediglich die Summen der an die einzelnen Gläubiger erfolgten Zahlungen,
gegliedert in die Zeiträume 2001 und 1.1.2002-18.3.2002, dargestellt.
Daraus lässt sich allerdings noch nicht ableiten, welche Mittel dem Bw. zur
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der J-GmbH an den jeweiligen
Fälligkeitstagen zur Verfügung standen.
Wie der Vertreter des Bw. in der mündlichen
Verhandlung selbst dargetan hat, ist die Liste auch unvollständig, da in
diese noch die Liefer- und Bankverbindlichkeiten aufzunehmen
wären.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass sowohl im Jahr
2001 als auch bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses Löhne
ausbezahlt wurden. Somit standen der GmbH neben den in der Liste genannten noch
weitere liquide Mittel zur Verfügung.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. den zur
Haftungsbeschränkung nach der oben zitierten Judikatur notwendigen Nachweis
nicht erbracht hat.
Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 6-9/2001,
10/2001, 11/2001 und 12/2001 wurden mit Bescheiden vom 7. Juli 2003
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt, nachdem diese diese mit Schreiben des Masseverwalters vom
2. Juli 2003 zurückgenommen wurden. Das diesbezügliche
Berufungsvorbringen geht daher bereits aus diesem Grunde ins Leere.
Bei seinem Vorbringen, dass die Umsatzsteuernachforderungen
aufgrund der letzten Umsatzsteuersonderprüfung nicht vorhersehbar gewesen
seien, scheint der Bw. zu übersehen, dass es sich bei der Umsatzsteuer um
eine Selbstbemessungsabgabe handelt.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG hat das Finanzamt die Steuer
festzusetzen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung
pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Eine
festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag.
Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine
Haftung im Sinn des § 9 BAO u.a. nur bei schuldhafter Verletzung der dem
Vertreter auferlegten Pflichten besteht, war zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens
(nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben)
subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben,
wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe dieser Voranmeldungen bei
Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der
Umsatzsteuervoranmeldungen hätte erkennen können.
Diesbezüglich
hat der steuerliche Vertreter des Bw. in der Berufungsverhandlung dargetan, dass
Rechnungen teilweise schlampig ausgefertigt und diese teilweise nur in Kopie
vorhanden gewesen seien. Im Betriebsprüfungsbericht vom
22. April 2002 wird diesbezüglich festgestellt, dass die
Buchhaltung in materieller Hinsicht mangelhaft ist, zumal die ausgewiesenen
Lieferantenverbindlichkeiten mit den tatsächlichen sehr häufig in
keiner Weise übereinstimmen würden. Eine Zuordnung der
Zahlungsausgänge insbesonders der gegebenen Schecks und der Barabhebungen
zu den offenen Posten ist schwer bzw. überhaupt nicht möglich gewesen.
Eingangsrechnungen waren teilweise nur in Kopie vorhanden, Vertragspartner an
der angegebenen Adresse nicht existent. Weiters wurden von der
Betriebsprüfung Tages- und Nächtigungsgelder wegen
überhöhter Auszahlung bzw. mangelnder Aufzeichnungen als laufender
Lohn qualifiziert und der davon geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht
anerkannt.
Diese mangelhafte Buchführung ist dem Bw. zur Last zu
legen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Buchführungspflichten und Aufzeichnungspflichten kann sich jedenfalls aus
dem Blickwinkel des § 9 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 BAO der Zeitpunkt, zu
dem die sich als Folge dieser Verstöße ergebenden
Abgabennachforderungen zu entrichten waren, nicht erst auf Grund der Bescheide
ergeben, die diese Nachforderungen festsetzen. In solchen Fällen bestimmt
sich vielmehr der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob die juristische Peson
die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann
die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären. Bei Abgaben, die die juristische Person selbst zu berechnen
(einzuhalten) und abzuführen hat, ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung (Einbehaltung) abzuführen
gewesen wären, während bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung und nicht erst die
Nachforderung auf Grund der festgestellten Buchführungsmängel und
Aufzeichnungsmängel entscheidend ist.
Die
Umsatzsteuervorauszahlung 2/2002 wurde am 15. März 2002
(Vorverlegung des Fälligkeitstages), somit vor Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens fällig.
Zwar wurden die Lohnabgaben 3/2002 erst nach Eröffnung
des Ausgleichsverfahrens (18. März 2002) fällig, doch bleibt
im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters
grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3.1989, 88/15/0063), sodass der Bw.
seine Pflichten als Geschäftsführer u.a. zur Entrichtung der genannten
Abgaben nicht verloren hat, zumal er das Vorliegen eines Anwendungsfalles des
§ 8 Abs. 2 letzter Satz AO insofern der
Ausgleichsverwalter verlangt hätte, dass Zahlungen nur von ihm zu leisten
seien, nicht vorgebracht hat.
Die Einwendung, dass ein weiterer Grund für das
Entstehen der gegenständlichen Haftungsforderungen ungeklärte offene
Lieferantenverbindlichkeiten wären, welche wegen Unzulänglichkeiten in
der Belegausstellung bei der Zuordnung der Zahlungsbelege möglicherweise
bei anderen Firmen der Familie M. zu berücksichtigen gewesen wären,
impliziert eine Unrichtigkeit der Grundlagenbescheide. Dieses Vorbringen konnte
der Berufung jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit einer der Primärschuldnerin
bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgabe nicht im Haftungsverfahren,
sondern durch eine - dem Haftenden gemäß
§ 248 BAO
ermöglichte - Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen
sind.
Daher war auch die im Berufungsverfahren vorgelegte
Berechnung bezüglich der Höhe der nach Ansicht des Bw. zu
berichtigenden Umsatzsteuervorschreibungen in diesem Verfahren nicht zu
berücksichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. September
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
NachweisGleichbehandlungsgrundsatzVorwerfbarkeitVerschuldenmangelhafte BuchführungHandlungsfähigkeitAusgleichsverfahrenAbgabenentrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4103-W/02
- Stammnummer
- 12021
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF