…2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vertreten durch TK, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. August 1998 betreffend Stundungszinsen entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Begründung wird auf das…
…Lohnverrechnungsprogramme gefunden habe. Die Angabe der rechtlichen Vertretung, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund kollektivvertraglicher Gestaltung erst nach der Verlängerungszeit, berechtigt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls nicht zur Annahme und Eingabe eines Lohnzahlungszeitraumes über einen Kalendermonat (= 30 Tage) hinaus. Abschließend ist noch anzumerken, dass die…
…beim geprüften Unternehmen zu erfassen seien, könne nicht gefolgt werden, da die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft steuerlich nicht anerkannt werde. Nach der Rechtsprechung liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO vor, wenn Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden, für deren Errichtung wirtschaftliche oder sonstige…
…wirtschaftlichen Wert dar, der einlagefähig und verwertbar sei. Der Eindruck bleibe haften, dass die Betriebsprüfung letztlich die gesamte Gestaltung ohne jede Notwendigkeit in recht geheimnisvoller Form darstelle. Wüsste man es nicht besser, könne man den Eindruck gewinnen, die Betriebsprüfung wolle den Eindruck erwecken, hier wäre…
…Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben gemäß § 22 Abs. 2 BAO so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung er erheben wären…
…prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine wenn auch ungewöhnliche Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl. z.B…
…0095) und des BFH könne geschlossen werden, dass lediglich bei gleichzeitiger Gegebenheit mehrerer Voraussetzungen Mißbrauch anzunehmen sei. Es sei jedoch bei Vorliegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung, Mißbrauch jedenfalls auszuschließen. Zwei Vorgänge seien im Fall der Bw. zu würdigen: die Schenkung …
…nicht zum Tragen, da die Abdeckung des Kaufpreises durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen zugunsten der Privatstiftung erfolgte. Die gesamte Gestaltung im Zusammenhang mit dem Kauf der Anteile, insbesondere die nur ungenaue Kaufpreisermittlung und die nicht vertragskonforme Zahlungsabwicklung widersprechen jeglicher im Wirtschaftsleben üblichen Vorgangsweise. Kein Unternehmer…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb-Ges, vom 31. März 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 3. März 1999, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO und Sachentscheidungen jeweils hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Vermietung, G., vertreten durch PUCHER & PARTNER Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KEG, 8010 Graz, Rechbauerstraße 31, vom 29. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. September 2004 betreffend Umsatzsteuer für die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Alfred Pribik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise…
… 22 Abs. 2 BAO die unübliche Konstruktion der Beteiligung des Bw. an der M wegzudenken sei und die Abgaben so zu erheben seien, als läge eine angemessene rechtliche Gestaltung vor. Dies führe dazu, dass die indirekte Beteiligung des Bw. über die O an der M…
…Nur im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird. Die Tätigkeit der Gestaltung von Ausstellungen und anderen Projekten des Bw. umfasst die Planung der Projekte und die Erstellung…
… 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, so stellt sich Vorgang a), der ein Kaufanbot (Option) einschließlich des Gestaltungsrechtes der Übertragungsmöglichkeit einräumt, als gesetzlicher Tatbestand gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 dar. Strittig ist die im Fall a) heranzuziehende Bemessungsgrundlage. Der Berufungswerber hat lautOptionsvertrag 10…
…Dezember 2008, AB 11) begründete Annahme gestützt: Es liege - hinsichtlich der Gewinnscheinvereinbarung ein objektiver und subjektiver Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO) sowie - hinsichtlich der Geldflüsse an die genannte Stiftung in Wahrheit eine Zuwendung an den Begünstigten im Wege der von…
…noch Quellensteuer; Informationsaustausch nur im Rahmen von Verständigungsverfahren; außer in Fällen von Geldwäsche und anderer Wirtschaftskriminalität keine Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden). Der Senat beurteilt die Gewinnscheinvereinbarung zwischen der Bw und der StiftungVaduz als vorsätzlichen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO), so…
Die Aussagen des Gutachters gehen davon aus, dass die in Rede stehende Stiftung Anspruch auf Geheimnisschutz (auch hinsichtlich ihrer steuerlichen Verhältnisse) hat, weil sie - wie RA Dr.A stillschweigend annimmt - als Verbandsperson gemäß Art. 115 Abs 1 PGR gilt, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht beschränkt…
…insbesondere dem zuständigen Veranlagungsorgan, bereits zuvor bekannt gewesen wären oder auch nur durch Einholung von Auskünften bei anderen Finanzämtern oder bei anderen Geschäftsabteilungen im eigenen Finanzamt) hätten bekannt werden müssen. 2. Gestaltung der Wiederaufnahmebescheide 2.1. Darstellung von Wiederaufnahmegründen, Verweise Die von den Außenprüfern für…
…sein, denn dann sind sie es, zumeist die Gesellschafter, die selbst und unmittelbar am Marktgeschehen teilnehmen. Das ist aber nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung und nicht eine der Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gesellschaft, sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band…