Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0871-W/02
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-W/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gründung einer Gesellschaft zum Lukrieren von Verlusten aus Vermögensverwaltung (Wertpapierhandel) ist als Missbrauchstatbestand zu werten, wenn keine wirtschaftlichen Gründe für diese Art der Konstruktion glaubhaft gemacht werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst & Young, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
machte in seiner Einkommensteuererklärung 1996 unter der Kz 440 einen
Verlust iHv 2.006.362.- öS, deren Besteuerungsrecht aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht (negativer
Progressionsvorbehalt) geltend. Dieser Verlust resultiert aus einer Beteiligung
des Bw. an einer M mit Sitz in München. Am 27.11.1997 teilte die
MFdem Finanzamt mit, dass der
Unternehmensgegenstand o.a. Gesellschaft der gewerbliche Handel mit Wertpapieren
ist. Aus einer Mitteilung der O vom 17.3.1997 geht hervor, dass diese Bank als
Treuhänderin des Bw. den Anteil an gemeinschaftlichen Einkünften aus
Gewerbebetrieb mit DM -286.296 beziffert, welcher Wert (umgerechnet auf den oa
Schillingwert) in der Kz 440 einzutragen ist. Die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte erfolge beim zuständigen Finanzamt in
München. Der festgestellte Einkünfteanteil basiere auf einer
Einnahmen-Überschussrechnung.
Über Verlangen des
Finanzamtes reichte der Bw. die Totalüberschussberechnung 1997 der M
für den Bw. nach, sowie die Ergebnismitteilung für 1997.
Demgemäß errechnete sich für den Bw. ein Totalüberschuss
für 1997 von 518.- DM. Berücksichtigt sind in dieser Berechnung das
Ergebnis 1996, 1997, der Kurswert der Wertpapiere zum 31.12.1997 und die
Abgrenzung der Stückzinsen zum 31.12.1997.
Das Finanzamt anerkannte in
einem vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom 25.5.1998 den negativen
Progressionsvorbehalt, verweigerte diesen jedoch im endgültigen
Einkommensteuerbescheid vom 10.6.1999, mit der Begründung, dass gem. §
22 Abs. 2 BAO die unübliche Konstruktion der Beteiligung des Bw. an der M
wegzudenken sei und die Abgaben so zu erheben seien, als läge eine
angemessene rechtliche Gestaltung vor. Dies führe dazu, dass die indirekte
Beteiligung des Bw. über die O an der M steuerrechtlich nicht anzuerkennen
ist und somit der negative Progressionsvorbehalt keine Wirksamkeit entfalten
kann.
Dagegen richtet sich die
vorliegende Berufung vom 15.7.1999, in der ausgeführt wird, dass sich der
Bw. an der M beteiligt habe, wobei die O die Beteiligung für den Bw.
treuhändig gehalten habe. Zweck der Gesellschaft sei der
ausschließlich in eigenem Namen und für fremde Rechnung erfolgende
Handel mit Wertpapieren. Die weiteren Berufungsausführungen lauten wie
folgt:
"Die
Veranlagung in Wertpapieren ermöglicht nicht nur die Lukrierung von Zinsen
und Dividenden usw., sondern Wertpapiergeschäfte ermöglichen es ebenso
durch Handel mit Wertpapieren Gewinne und Verluste zu erwirtschaften. Der
Wertpapierhandel wird als risikoreiche Geschäftsausübung gesehen.
Risikominimierung ist daher eine wesentliche Komponente des Wertpapierhandels,
auch wenn Risikominimierung zu einer Verminderung der Gewinnmöglichkeiten
führt bzw., und das ist hier ein wesentlicher Grund gewesen, auch Verluste
in Grenzen hält. Die Beteiligung an der M versprach, das Risiko durch den
Handel mit weniger riskanten Wertpapieren und durch die Inanspruchnahme einer
professionellen Wertpapierhandelsgesellschaft in Grenzen zu halten. Damit beim
Handel mit wenig risikoreichen Papieren dennoch ansehnliche Renditen erzielt
werden können, ist der Einsatz von großen Kapitalmengen
erforderlich. Eine Möglichkeit, zu
solch großen Kapitalmengen zu gelangen, sind
Wertpapierhandelsgemeinschaften, denen es, wie es auch hier der Fall und
erwünscht war, ermöglicht wurde, die Kapitalmenge durch Fremdkapital
zu vervielfachen, sodass, wie bereits erwähnt, bei geringen Mengen und
geringem Risiko dennoch die Möglichkeit höherer Gewinne bestand.
Zusätzliche Vorteile ergaben sich daraus, dass sich bei so hohen
Beträgen die Unkosten je Beteiligten verringerten.
Der professionelle aber auch private Handel mit
Wertpapieren bringt es mit sich, dass auf Grund beispielsweise einer
Änderung der Anlagestrategie, oder höherer Gewinnmöglichkeiten
bei anderen Wertpapieren, oder Verminderung zusätzlicher Verluste usw. auch
Wertpapiere mit Verlust veräußert werden.
Das Treuhandverhältnis mit der O wurde
eingegangen, um - wie bereits ausgeführt - sowohl große
Kapitalmengen zusammenführen zu können als auch das Können einer
Bank in die Gesellschaft einzubringen. Zudem sind bei solchen Konstruktionen
Treuhandverhältnisse durchaus üblich und nicht ungewöhnliches, da
aus verwaltungstechnischen Gründen die Abwicklung der Geschäfte
über einen Treuhänder erfolgt und nicht jeder Beteiligte in die
Geschäfte involviert ist.
Sowohl die jährlichen 1,5 % vom Nennwert der
verwalteten Wertpapiere, die die Treuhänderin erhält, als auch die
einmaligen 10 % des aufgebrachten Kapitals für die MF sind
üblich.
Unabhängig von diesen Treuhandentgelten war die
Geschäftstätigkeit der M überaus positiv, da trotz dieser
Treuhandentgelte für die Gesellschaft ein Totalüberschuss entstanden
ist. Wie aus einem Schreiben der MF vom 9. März 1999 hervorgeht, kann
der Bw. insgesamt mit einem positiven Rückfluss von 101,5 % der
Einlage rechnen (Beilage I).
Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass diese Konstruktion zum einen weder
ungewöhnlich noch unangemessen ist, zum anderen jedenfalls, wie oben
angeführt, mehrere außersteuerliche Gründe vorliegen, die diese
Gestaltungsform rechtfertigen. Somit liegt in der Beteiligung des Bw. an der M
kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob Verluste aus
einer in der BRD ansässigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
für ihre Beteiligten (zumeist gutverdienende Österreicher) einen
"gewerblichen Wertpapierhandel" in den
Geschäftsräumlichkeiten einer Bank betreibt, die als Treunehmerin
fungiert, im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes berücksichtigt
werden können, wobei die Verluste durch den Ankauf von Wertpapieren in
Millionenhöhe im ersten Jahr unter Ausnutzung der möglichen
"Einnahmen-Ausgabenrechnung" entstanden sind.
1.) Zunächst ist zu
klären, ob die Frage des Progressionsvorbehaltes einerseits und die Frage
des Vorliegens eines Missbrauchs (treaty shopping) andererseits nach
österreichischem innerstaatlichen Recht zu lösen ist.
2.) Sodann ist der strittigen
Frage nachzugehen, ob ein Missbrauch von Formen- und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 BAO
vorliegt.
ad 1.-
anzuwendendes Recht
Gem. Art 15 Abs. 3 des
Doppelbesteuerungsabkommens BRD/Österreich schließt die zwischen
diesen Staaten vereinbarte Befreiungsmethode nicht aus, dass der Wohnsitzstaat
die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach
dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen der steuerpflichtigen Person
entspricht (= Progressionsvorbehalt). Auch wenn im Unterschied zur
deutschen Rechtslage die explizite Verankerung des Progressionsvorbehaltes im
österreichischen Recht fehlt, ergibt sich dennoch nach hA aus den
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und der Rechtsauffassung der
österreichischen Höchstgerichte dieser daraus, dass bei
unbeschränkter Steuerpflicht einerseits die in- und ausländischen
Einkünfte, somit das Weiteinkommen besteuert wird und andererseits die
Einkommensteuer aufgrund des progressiven Staffeltarifs erhoben wird (siehe
Gassner/ Lang/Lechner, die Methoden der Doppelbesteuerung, Anrechnungs- und
Befreiungsmethode, S 159 und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Wenn also
der Progressionsvorbehalt demnach als selbständiges inländisches
Besteuerungsrecht anzusehen ist, dann wird bei Anwendung desselben für
Zwecke der Tarifermittlung unterstellt werden können, dass kein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht (vgl Debatin in Korn/Debatin,
Doppelbesteuerung, Loseblatt, Systematik III Rz 87 in oa Gassner/Lang/Lechner S
157). Dies hat zur Folge, dass bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes das
Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen, innerstaatlichen
Rechts zu ermitteln ist (VwGH 23.10.1997, 96/15/0234, SWI 1998,
96).
Unter
treaty shopping (Missbrauch von DBA,
Erschleichung von Abkommensbegünstigungen) versteht man Gestaltungen, mit
deren Hilfe versucht wird, eine für den betreffenden Fall nicht vorgesehene
Abkommensberechtigung oder Abkommensbegünstigung zu erlangen.
Ob in solchen Fällen
bereits aufgrund rein innerstaatlicher Missbrauchsbestimmungen die Anwendung des
Abkommens versagt werden kann, ist in der Lehre zu jenen Fällen umstritten,
in welchen in den Doppelbesteuerungsabkommen keine Missbrauchsbestimmungen
expressis verbis enthalten sind (bejahend Loukota, ÖStZ 1990, 2ff, im
wesentlichen auch Kommentar zu Art 1 OECD-Musterabkommen; aA Lang, SWI 1991,
55f; Gassner/Lang, SWI 1994, 246; in Doralt Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechtes Bd
II3 S 295;
Gassner/Lang/Lechner in aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht S
63).
Hingegen gibt es bei der
Anwendung von innerstaatlichen Missbrauchsbestimmungen dann keinen Zweifel, wenn
diese in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt sind, wie im hier
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD. In Punkt 28 a des
Schlussprotokolls zum DBA BRD-Österreich heißt es (ab 1.7.1994):
"Im Recht des Wohnsitzstaates oder des
anderen Vertragsstaates vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung doppelter
Entlastungen oder missbräuchlicher Gestaltungen werden durch das Abkommen
nicht berührt".
Somit ist ausreichend
geklärt, dass bei Anwendung des strittigen Progressionsvorbehaltes, ebenso
wie bei Prüfung des Missbrauchtatbestandes innerstaatliches Recht und
Besteuerungsgrundsätze anzuwenden sind.
Vermögensverwaltung
Gemäß dem Schreiben
der MF vom 27.11.1997 ist der Unternehmensgegenstand der M der gewerbliche
Handel mit Wertpapieren, was durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages belegt
wurde.
Bei einem Handel mit
Wertpapieren ist grundsätzlich zu prüfen, ob dieser tatsächlich
gewerbsmäßig erfolgt, oder ob Vermögensverwaltung vorliegt.
Vermögensverwaltung liegt
insbesondere dann vor, wenn eigenes Vermögen genutzt (Kapitalvermögen
verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet)
wird. Überschreitet das Tätigwerden deutlich jenes Ausmaß, das
üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (VwGH
22.6.1983, 81/13/0157, 0183 in Ritz, BAO-Kommentar § 32 Tz 1), so kann man
von einer gewerblichen Tätigkeit sprechen.
Im vorliegenden Fall liegt
eindeutig bloße Vermögensverwaltung vor, welche v.a. durch
nachfolgende Punkte dokumentiert wird:
1.) Das Nichtvorhandensein von
Geschäftsräumlichkeiten (kaufmännische Einrichtungen), deren
Einrichtung gem. § 10 Z 2 des Gesellschaftsvertrages untersagt
ist.
2.) Die Handelsstrategie der
Kapitalveranlagung ist rein auf Kapitalerhaltung ausgerichtet, wie sich aus
Seite 5 des Prospektes ergibt.
3.) Es war beabsichtigt, keine
Risikopapiere anzukaufen, sondern nur sichere Wertpapiere, für deren
Verwaltung kein umfangreiches und professionelles kaufmännisches Geschick
erforderlich ist. (Solche Wertpapiere lassen sich auch privat und individuell
verwalten.)
4.) Die Anleger und
Mitunternehmer führen selbst keine Wertpapiertransaktionen durch, sondern
lassen sich verwalten, indem diese in den Geschäftsräumlichkeiten der
O stattfinden, die auch Treuhänderin der Anleger ist. Der Arbeitsaufwand
für die gegenständlichen Wertpapiertransaktionen betrug im Jahre 1996
1 Stunde und 25 Minuten und im Jahre 1997 12 Stunden und 25 Minuten, wie
aus einem Schreiben der M hervorgeht.
5.) Es wurde nur eine geringe
Anzahl von Wertpapierkäufen getätigt. So wurden im Jahre 1996
fünf und im Jahre 1997 neunzehn Wertpapierankäufe getätigt, denen
im Jahre 1997 dreißig Wertpapierverkäufe
gegenüberstehen.
Bei der
Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von
Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken,
grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung. Es liegt in der
Natur der Sache, den Bestand gemäß der Wirtschaftslage zu
verändern, indem schlechte Papiere abgestoßen, gute erworben und
Kursgewinne realisiert werden (Djanani/Kapferer, SWK 1991 AI 314). Die geringe
Anzahl der von der M getätigten jährlichen Transaktionen [auch dieser
Punkt zählt zu den Abgrenzungskriterien (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB
§ 23 Tz 14.3 und 14.1)] spricht nicht für die Gewerblichkeit der
Tätigkeit, sondern eindeutig für
Vermögensverwaltung.
Die
Konsequenz der Annahme einer Vermögensverwaltung liegt darin, dass keine
betrieblichen Einkünfte gegeben sind und ergo dessen Wertschwankungen im
Vermögen (also Anschaffungen, Kursschwankungen, Veräußerungen
etc) steuerlich unbeachtlich sind.
Der Vollständigkeit
halber sei festgehalten, dass es höchstgerichtlich (VfGH 2.10.1998, B
553/98-7) abgeklärt ist, dass die Subsumption des hier strittigen
Wertpapierhandels unter dem Begriff "Verwalten unkörperlicher
Wirtschaftsgüter" iSd § 2 Abs. 2 EStG richtig ist.
ad 2.,
Missbrauch
Gem. §
22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert
werden.
In Punkt 28 a des
Schlussprotokolls zum DBA BRD (gültig ab 1.7.1994) heißt es:
"Im Recht des Wohnsitzstaates oder des
anderen Vertragsstaates vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung doppelter
Entlastungen oder missbräuchlicher Gestaltungen werden durch das Abkommen
nicht berührt".
Die Gründung einer
Gesellschaft mit dem Zweck, Wertpapiereinkäufe für einen Kreis von
privaten Anlegern im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung als Wareneinsatz
abzuschreiben, ist jedenfalls der Prüfung, ob Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gem. § 22 BAO
vorliegt, zu unterziehen.
Missbrauch ist dann
anzunehmen, wenn eine rechtliche Gestaltung vorliegt, die im Hinblick auf den
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und
ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet.
Es ist daher zu prüfen,
ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden
Effekt wegdenkt oder ob dieser ohne das Resultat der Steuervermeidung
unverständlich ist (VwGH 26.6.1984, 83/14/0258, ÖStZB 1985, 37 ua in
Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes Bd
IIS 201). Für
den konkreten Fall bedeutet das, dass eine Überprüfung dahingehend
stattzufinden hat, ob die mit Effekten für einen privaten Anlegerkreis
handelnde Erwerbsgesellschaft nur deshalb gegründet wurde, um
Verlustzuweisungen zu konstruieren, die nicht möglich wären, wenn
jeder Anleger für sich und rein privat sein Kapital in Wertpapier- und
Aktienbesitz anlegt.
Die vorliegende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung kann nach deutschem Recht
die Vorzüge der Einnahmen-Ausgabenrechnung nutzen und so Verlustzuweisungen
aus Wertpapiereinkäufen lukrieren.
Es ist nunmehr
zu überprüfen, ob die Steuervermeidungsabsicht der einzige Zweck der
vorliegenden Konstruktion war, oder ob auch, wie vom Bw. in der Berufung
vorgebracht, andere außersteuerliche (wirtschaftliche) Gründe
vorlagen.
Bei Wegdenken
der steuerlichen Effekte der vorliegenden Konstruktion ergibt sich, dass die
Rechtskonstruktion der Wertpapierhandelsgemeinschaft vollkommen entbehrlich ist,
da die gewählte Form der Kapitalveranlagung auch als individuelle
Einzelperson möglich ist. Die Handelsstrategie der
Wertpapierhandelsgemeinschaft ist, wie bereits oben angeführt, rein auf
Kapitalerhaltung ausgerichtet. Die Kapitalveranlagungen im vorliegenden Fall
betreffen nämlich nicht riskante und mit hoher Professionalität zu
bewältigende Wertpapiertransaktionen, sondern es wurden
ausschließlich mündelsichere und wenig riskante Anlagen (v.a.
staatliche Anleihen) gezeichnet.
Die Unüblichkeit der
gewählten Vorgangsweise liegt vor allem darin begründet, dass solche
Wertpapiergeschäfte üblicherweise von den Banken durchgeführt
werden, so dass sich in der vorliegenden Konstruktion die Erwerbsgesellschaft
nur als Informations- und Steuerplattform zwischen den Anlegern und den Banken
erweist. Dies ergibt sich auch aus dem zumeist geringfügigen Zeitaufwand
der mit Wertpapierhandel befassten Personen. So wurde aufgrund eines Schreibens
der M festgestellt, dass der Arbeitsaufwand für die gegenständlichen
Wertpapiertransaktionen im Berufungsjahr 1h 25 min (und im Folgejahr 12h, 25
min) betrug. Aus der Sicht des UFS kommt dieser Zeitaufwand einem bei Banken
üblichen Schalterzeitaufwand gleich, der die Gründung einer
eigenständigen Wertpapierhandelsgesellschaft als unlogisch erscheinen
lässt. Dies verdeutlicht wiederum, dass für derartige
Wertpapiergeschäfte keine Wertpapierhandelsgemeinschaft erforderlich ist,
sondern dass diese ausschließlich steuerlichen Zwecken (um
Verlustzuweisungen für die Anleger zu lukrieren) diente.
Das
in der Berufung vorgebrachte Argument, dass es bei weniger riskanten Papieren
zum Erzielen ansehnlicher Renditen erforderlich sei, große Kapitalmengen
zu investieren und diese nur über Wertpapierhandelsgemeinschaften erzielbar
seien, war nicht nachvollziehbar. Vor allem bei sicheren Wertpapieren ist der
Einfluss der Kapitalmenge auf den Gewinn kaum gegeben. So ist vor allem bei
(Staats)Anleihen der Zinssatz fix, und auch wenn der gehandelte Kurs sich an der
Nachfrage orientiert, so ist doch wesentlich der angebotene Zinsfuß und
die Restlaufzeit entscheidend. Auch beträgt der Unterschied zum Nennwert
nur wenige Prozentpunkte, wo weiters zu berücksichtigen ist, dass Anleihen
nur in Ausnahmefällen zum Nennwert ausgegeben werden. Anderes ist bei
Aktien der Fall, doch wurden solche, da ihnen ein hohes Maß der
Unsicherheit immanent ist, nicht angeschafft.
Betrachtet man desweiteren die
Verhältnisse der Ankäufe zu den Verkäufen, so ist von
Professionalität nicht viel zu erkennen, da einige der angeschafften
Wertpapiere nämlich mit Verlust verkauft wurden. Auch damit zeigt sich die
Entbehrlichkeit einer Wertpapierhandelsgesellschaft.
Eine
Wertpapierhandelsgemeinschaft würde dann als sinnvoll erscheinen, wenn eine
Vielzahl von An- und Verkäufen, vor allem unsicherer Papiere, getätigt
wird. Wobei es im allgemeinen auch zu sehr kurzen Behaltefristen, die teilweise
nur wenige Stunden betragen (vor allem beim Einsatz großer Kapitalmengen,
die sich kursbeeinflussend auswirken), kommt. Eine derartige Vorgangsweise
würde jedoch einen hohen Zeiteinsatz und auch eigene
Geschäftsräumlichkeiten voraussetzen.
Die Vertragspartner sind in
§ 10 des Gesellschaftsvertrages übereingekommen, dass
eigenständige kaufmännische Einrichtungen
(Geschäftsräumlichkeiten) nicht geschaffen werden dürfen und dass
die Wertpapiergeschäfte in der O abgewickelt werden. Somit unterscheiden
sich diese Wertpapiertransaktionen nicht von vergleichbaren
Wertpapiergeschäften individueller Privatanleger, die ebenfalls in und
über die Bank abgewickelt werden.
Vollkommen unverständlich
und als reiner Kostenfaktor stellt sich das Treuhandverhältnis mit der O
dar, die gegenüber den Anlegern weitreichende Rechte und nur sehr
eingeschränkte Pflichten wahrzunehmen hat. So erhält die
Treuhänderin jährlich 1,5 % vom Nennwert der verwalteten Wertpapiere
und die M 10 % des aufgebrachten Beteiligungskapitals. Ein privater Anleger
hingegen kann kostengünstiger und in viel größerem Ausmaß
auf den Markt reagieren, während im vorliegenden Fall die Anleger ihre
Gestaltungsmöglichkeiten (mit hohen Verwaltungskosten verbunden) vollkommen
aus der Hand gegeben haben. Die Aufgabe von Gestaltungsmöglichkeiten
für Wertpapiertransaktionen und das Inkaufnehmen hoher Provisionskosten
lässt sich nur damit erklären, dass mit der vorliegenden Konstruktion
die Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage über den negativen
Progressionsvorbehalt bezweckt werden sollte, mit anderen Worten rein
steuerliche Motive im Vordergrund standen.
Dies zeigt sich auch aus dem
o.a. Berechnungsbeispiel im Prospekt. Demnach ergibt sich bei einer Veranlagung
um S 630.000,- mit Einrechnung des Steuervorteils eine Wertsteigerung von S
772.960, während ohne Steuervorteil sich nur eine solche von S 2.800
ergibt. Somit ist auch betraglich erwiesen, dass bei Wegdenken des
Steuervorteils eine Wertsteigerung der Beteiligung um magere S 2.800 für
einen fast 10 jährigen Zeitraum die Konstruktion einer
Wertpapierhandelsgemeinschaft wohl nur als unüblich, unverständlich
und unangemessen angesehen werden kann und sich dieses Modell daher als reines
Steuervermeidungskonzept darstellt. Dies umso mehr, als der Bw. über seine
steuerliche Vertretung ein treaty shopping (siehe oben ad 1.) betrieb und durch
die Wahl einer deutschen Wertpapierhandelsgemeinschaft eine
Internationalisierung seiner Steuervermeidungsabsicht im Auge hatte, wohl
wissend, dass diesfalls für die Abgabenbehörden eine Aufklärung
des Sachverhaltes mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei
übersah der Bw. jedoch das mit den EU-Staaten bestehende Amtshilfeabkommen
und die Rechtstatsache, dass treaty shopping durch das DBA Österreich BRD
aufgrund einer ausdrücklichen Missbrauchsklausel in Punkt 28 a des
Schlussprotokolls zum DBA BRD ausgeschlossen ist.
Um nochmals ausdrücklich
auf die Argumente des Bw. einzugehen, wonach der Wertpapierhandel als
risikoreiche Geschäftsausübung angesehen werde, ist auf obige
Ausführungen zu verweisen, dass nur sichere Wertpapiere (z.B. Anleihe der
Bundesrepublik Deutschland) angeschafft wurden. Auf das Argument der
großen Kapitalmenge wurde ebenfalls bereits ausführlich eingegangen.
Um klarzulegen, dass für
die Gründung der Gesellschaft ausschließlich steuerliche Gründe
maßgeblich waren, soll an dieser Stelle noch folgendes festgehalten
werden.
Der Fixzinssatz der
angeschafften Wertpapiere betrug zwischen 4,25% und 6,25% vom Nennwert. 1,5 %
vom Nennwert ist jährlich an die Treuhänderin abzuliefern, wodurch
sich der zu erzielende Betrag auf 2,75% bis 4,75% reduziert. Dies entspricht
einem Prozentsatz, der im Anlagezeitraum bei "Sparbüchern"
erreichbar war und somit keinen Einstieg in den Wertpapiermarkt erfordert
hätte. Das wird noch deutlicher dadurch, dass von den erzielbaren
Erträgen zusätzlich noch 10% des aufgebrachten Kapitals abgeführt
werden mussten , so dass eine weitere Verminderung eintrat. Dies hat den Effekt,
dass, wenn man die Steuerersparnis wegrechnet, das Geld auf privatem Weg (z.B.
Anlage in Sparbuchform, Privatankauf von Wertpapieren (Anleihen) über eine
Bank) zu einem höheren Gewinn geführt hätte. Somit ist auch das
Argument des Bw. entkräftet, dass der Rückfluss 101,5% der Einlage
betragen hätte.
Denkt man den abgabensparenden
Effekt, der sich aus der Sofortabschreibung der Wertpapiereinkäufe und der
damit verbundenen Verlustzuweisungen ergibt, i.S. o.a. Judikatur weg, so erweist
sich die Erwerbsgesellschaft als vollkommen entbehrlich und es verbleibt ein
unübliches, unangemessenes, ungewöhnliches und letztlich
wirtschaftlich unverständliches Rechtsgeschäft (jenes der Gesellschaft
mit der Erwerbsgesellschaft).
Diese Unterscheidung der
gewählten Konstruktion zu Privatanlegern basiert ausschließlich auf
der formalrechtlichen Gestaltung im Rahmen eines Treuhandvertrages der O mit den
Anlegern und der Konstruktion einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
mittels derer hohe Verlustzuweisungen geschaffen werden sollten. Für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist jedoch nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern gem. § 21 BAO der wahre
wirtschaftliche Gehalt maßgeblich.
Gem. § 22 Abs. 2 BAO ist
die unübliche Konstruktion wegzudenken und sind die Abgaben so zu erheben,
als lägen angemessene rechtliche Gestaltungen vor. Dies führt dazu,
dass die indirekte Beteiligung des Bw. über die O an der M steuerrechtlich
nicht anzuerkennen ist (und somit der negative Progressionsvorbehalt keine
Wirksamkeit entfalten kann).
Wien,
1.8.2003
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-W/02
- Stammnummer
- 5331
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF