Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1347-W/02
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten - Stiftungsmodell / Steuergestaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1347-W/02vom 23.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine derartige Kette von Rechtsschritten ist auch im Fall der Bw. festzustellen. Am 4. Dezember 1995 erfolgt die Widmung der 75,7%-Anteile an die Stiftung und die zweite Zusatzurkunde zur Stiftung wird unterzeichnet. Am gleichem Tag erfolgt der Gesellschafterbeschluss über die Ausschüttung an die nunmehrigen Gesellschafter der Bw. (d. h. u. a. an die Privatstiftung, anstelle der bisherigen Eigentümerin der Anteile, der natürlichen Person E.K.) sowie die Umwandlung der Bw. in eine AG. Am 13.12.1995 wird mit der Begründung, einen neuen Geschäftszweig bearbeiten zu wollen, die HoldingAG gegründet. An dieser sind Ing.H.K. und M.L. mit Anteilen zu je 50% beteiligt. Am selben Tag stiftet E.K. die in ihrem Eigentum verbliebenen 10% Anteile an der Bw. der Privatstiftung. Diese Nachstiftung wird mit der Willensänderung der Stifterin aufgrund familiärer Differenzen zwischen E.K. und ihrer Tochter E.L. begründet. Am 15.12.1995 teilen die Gesellschafter der Bw. Ing.H.K. und M.L. dem Stiftungsvorstand mit, dass sie die nunmehr der Stiftung gewidmeten 85,7% Anteile an der Bw. herauskaufen möchten und beauftragten den Vorstand Dr.E. mit der Vorbereitung der erforderlichen Urkunden sowie am 18.12.1995 den steuerlichen Vertreter mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich des Wertes der Beteiligung. Als Begründung für den Anteilskauf wird in der Berufung vorgebracht, dass die beiden Gesellschafter bisher das Unternehmen eigenständig geführt hatten und diese Eigenständigkeit aus ihrer Sicht durch die Position der Privatstiftung nicht mehr gegeben war. Mit ihrer Beteiligung von 14,3% gegenüber den 85,7% der Stiftung könnten sie nur mehr geringfügig auf die Willensbildung eingreifen, die Mutter, E.K., war als Gesellschafterin weggefallen, somit sahen sie sich nahezu entmachtet. Diese Begründung wird für den in der Folge tatsächlich durchgeführten Anteilskauf nicht als schlüssig beurteilt. Aus den vorliegenden Unterlagen und den Argumenten der Bw. geht hervor, dass von Beginn der Überlegungen hinsichtlich einer Stiftungsgründung, also von Jänner 1995 an, offensichtlich und klar gewesen war, dass der Anteil der beiden Gesellschafter an der Bw. insgesamt 14,3% betragen hat und weiterhin betragen würde. Es erscheint nicht glaubhaft, dass den beiden bisher für das Unternehmen verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführern nicht bewußt war, auch im Hinblick auf ihre kaufmännische Erfahrung, wie sich durch die Widmung der Anteile die Verantwortungs- und Entscheidungsbereiche verändern würden. In einem Zeitraum von 3 Tagen wurde dann durch den steuerlichen Vertreter eine Berechnung erstellt, bei dem der Wert der Beteiligung mit ATS 67 - 77 Mio beziffert wurde. In den zugehörigen Ausführungen gibt der steuerliche Vertreter an, dass "die in der Eile durchgeführten Berechnungen, nicht ausreichend seien um einen genauen Unternehmenswert zu determinieren". Die Berechnung diente in der Folge als Basis für die weiteren Verhandlungen. Der Kaufpreis wurde am 22.12.1995 mit ATS 60 Mio vertraglich festgelegt. Die im Vertrag vereinbarte Zahlungsform (2 Raten - 30.6. und 31.12.1996) kam nicht zum Tragen, da die Abdeckung des Kaufpreises durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen zugunsten der Privatstiftung erfolgte. Die gesamte Gestaltung im Zusammenhang mit dem Kauf der Anteile, insbesondere die nur ungenaue Kaufpreisermittlung und die nicht vertragskonforme Zahlungsabwicklung widersprechen jeglicher im Wirtschaftsleben üblichen Vorgangsweise. Kein Unternehmer würde sein Unternehmen ohne fundiertes Gutachten über die Ermittlung eines marktgerechten Preises sowie entsprechende Kaufverhandlungen innerhalb von wenigen Tagen verkaufen. Eine derartige Vorgehensweise entspricht nicht einer zwischen fremden Dritten üblichen Gestaltungsweise und erscheint nur aufgrund der familiären Naheverhältnisse sowie im Hinblick auf die erreichten steuerlichen Vorteile verständlich. Der gewählte Weg stellt sich ohne die erwirkten steuerlichen Vorteile als sinnwidrig dar. Durch den Herauskauf der Anteile wird dem immer wieder als Argument angeführten Stifterwillen, die Erhaltung des Vermögens und des Unternehmens, nicht genüge getan. Das Unternehmen befindet sich sozusagen nunmehr am "freien" Markt und kann jederzeit zerschlagen werden.
Die nur ungenaue Kaufpreisermittlung steht auch in Widerspruch zur Stiftungsurkunde, da darin festgelegt ist, dass die Substanz des im Rechnungskreis "Unternehmensbeteiligung" verwalteten Vermögens nicht geschmälert werden darf. Des weiteren ist in der Stiftungsurkunde festgehalten, dass Verkäufe nur aus wichtigen Gründen, wie z. B. wenn die Erträge der Stiftung zur Deckung der Kosten nicht ausreichen etc., vorgenommen werden sollen. Dieser Aspekt bleibt im gegebenen Fall durch die Beteiligten völlig unberücksichtigt und es erfolgt der Anteilsverkauf innerhalb von nicht einmal 3 Wochen nach der eigentlichen Widmung. Das Argument der Bw., dass ein direkter Verkauf der in Rede stehenden Anteile von E.K. an die beiden Gesellschafter nicht finanzierbar gewesen sei, wird nicht näher begründet. Seitens der Bw. wird nicht schlüssig dargelegt, warum eine Kreditfinanzierung des Kaufpreises, wie sie beim Rückkauf der Inhaberschuldverschreibungen im März 1997 stattgefunden hat, nicht schon Ende 1995 möglich gewesen wäre. Gegen das Argument der Bw. spricht auch, dass im geschlossenen Kaufvertrag vom 22.12.1995 eine Ratenzahlung vereinbart worden ist und daher davon auszugehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt konkrete Überlegungen hinsichtlich der Finanzierung der Raten gegeben haben muss.
Ein weiterer Aspekt, der im Zusammenhang mit dieser speziellen Gestaltung nicht außer Acht gelassen werden kann, ist die Tatsache, dass es sich hier um ein "Steuersparmodell" handelt, welches im Jahr 1995 von Univ.Prov. Dr. Werner Doralt (s. ÖStZ 1995, 393 "Die Privatstiftung - gewollte und ungewollte Steuervorteile") und anderen Steuerexperten (z. B. Roland Rief - Firmenwertabschreibung; Privatstiftung; Sparpaket in ecolex 1995, 920) mehrmals in diversen Artikeln publiziert wurde. Banken haben dieses Modell auch als Beratungsleistung angeboten. Es erscheint denkmöglich, dass Hinweise in den Artikeln, dass diese steuerschonenden Gestaltungen insofern seitens der Gesetzgebung bekämpft werden sollen, als durch die Steuerreform ab 1996 z. B. die Möglichkeit der Firmenwertabschreibung abgeschafft werden soll sowie privat begebene Teilschuldverschreibungen aus der Steuerbefreiung des § 5 Z 11 lit a KStG ausgenommen werden sollen, Einfluß auf die "hektischen" Vorgänge im Dezember 1995 im Zusammenhang mit der Gestaltung in der Firmengruppe gehabt haben.
Zusammenfassend wird festgestellt: Die gewählte Rechtsgestaltung ergibt nur in Verbindung mit den steuerlichen Vorteilen Sinn. Die Widmung der Anteile an die Privatstiftung, deren folgender Verkauf an eine neu gegründete AG sowie die zeitgleiche Verschmelzung des Unternehmens mit derselben, stellen die Möglichkeit dar die Beteiligung an die bei der Bw. bisher als Gesellschafter-Geschäftsführer tätigen Kinder der E.K. steuerschonend zu verkaufen. Der korrespondierende Veräußerungserlös verbleibt gleichzeitig beim Veräußerer, der Privatstiftung, unversteuert. Aus den Argumenten der Bw. sind keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtsgestaltung abzuleiten um Missbrauch iSd § 22 BAO auszuschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sämtliche Gestaltungsschritte jedenfalls noch vor Ende 1995 erfolgen mussten um die angeführten steuerlichen Vorteile auch tatsächlich zu erreichen, da einige Gestaltungen nach Ende 1995 nicht mehr den gewünschten Effekt erzielt hätten.
Es ist daher bei der gewählen Gestaltung von der Gegebenheit des Missbrauchs iSd § 22 BAO auszugehen. Die Abgaben sind folglich so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Da E.K. wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geblieben ist, ist die am 4.12.1995 beschlossene offene Ausschüttung von ATS 6.033.290,-- dieser zuzurechnen und gem. § 95 Abs. 1 EStG idF BGBl 818/1993 mit 22% der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Die Entscheidung war somit spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MissbrauchRechtsgestaltungsteuerliche VorteilePrivatstiftungaußersteuerliche GründeKapitalertragsteuerAusschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1347-W/02
- Stammnummer
- 16531
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF