Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1041-W/10
1. Missbrauch: unangemessene Gestaltung, Gewinnscheinvereinbarung der GmbH mit einer mittelbar beteiligten liechtensteinischen Familienstiftung, Gewinnscheinzahlungen als missbräuchliche Gewinnverlagerung in die Steueroase, Gewinnerhöhung bei der GmbH; 2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Zurechnung an den der GmbH- Mutter (Privatstiftung)nahe stehenden Begünstigten bei der Stiftungen als wahren Vorteilsempfänger 3. Wiederaufnahme des Verfahrens: Nova reperta, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1041-W/10vom 19.04.2012Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Aussagen des Gutachters gehen davon aus, dass die in Rede stehende Stiftung Anspruch auf Geheimnisschutz (auch hinsichtlich ihrer steuerlichen Verhältnisse) hat, weil sie - wie RA Dr.A stillschweigend annimmt - als Verbandsperson gemäß Art. 115 Abs 1 PGR gilt, deren Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist. In gleicher Weise folgert er, nach Ausführungen über die im Schrifttum behandelten und in der Rechtsprechung zu Art. 11 TrHG judizierten Verschwiegenheitspflichten eines Stiftungsrates, dass der Stiftungsrat im gegenständlichen Fall gegenüber der Stiftung umfassend verpflichtet sei, weil es sich bei dieser - wie implizit angenommen - um die in ihrer Rechts und Handlungsfähigkeit nicht beschränkte Geschäftsherrin selbst handle. Der Gutachter stützt solcherart seine Annahme auf eine von ihm gar nicht untersuchte Prämisse, deren Zutreffen aber ein zentrales Beweisthema in diesem Berufungsverfahren bildete.
Dafür, wer tatsächlich "Kunde" (wirtschaftlich berechtigter Geschäftsherr) des Stiftungsrates und der eingeschalteten Finanzdienstleister war und ist (dem Stiftungsrat gehören Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder an; zum SPG siehe unten, 4.2.4.9.), und wessen Geschäftsgeheimnisse somit auf dem Spiel standen, wenn dem Auskunftsersuchen der ö Abgabenbehörden entsprochen worden wäre, liefert dieses Gutachten weder Indizien noch Beweis.
4.2.4.8. Das Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes vom 1- (Klage abgewiesen) und das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 2- (Berufung abgewiesen) erwecken vordergründig den Eindruck, als ob damit die Intransparenz der Stiftung abschließend bestätigt worden sei. Der Senat hegt jedoch in Bezug auf diesen Punkt schwere Bedenken gegen die Validität der Urteile, weil die bei der Urteilsfindung herangezogenen Beweismittel zum hier gegenständlichen Beweisthema nichts beitrugen:
I- hatte am 09.08.2010 Klage gegen die StiftungVaduz - diese vertreten durch eine liechtensteinische RA- Sozietät, welcher der zuvor genannte Gutachter angehört - erhoben und von dieser begehrt, ihm in seiner Eigenschaft als Begünstigter der Stiftung 1.) eine Zuwendung von €100.000,00 zu zahlen und 2.) den aktuellen Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und begründete wie folgt (gekürzt):
1.) Der Kläger habe wohl in der Vergangenheit eine Ausschüttung erhalten, aber keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch auf Ausschüttungen, weil er ein bloßer Ermessensbegünstigter sei. Dass er nicht nach Art. 552 § 6 PGR anspruchsberechtigt sei, ergebe sich … aus den geltenden Beistatuten über die Stiftungsbegünstigung. Diese sähen einen Begünstigten- Kreis von sieben Personen vor (Anm. UFS: das Beistatut war in Bezug auf andere Begünstigte anonymisiert) und räumten dem Stiftungsrat freies Ermessen ein, ob und an wen aus dem Kreis der Begünstigten Ausschüttungen getätigt werden. Es gebe auch keinen Mandatsvertrag, womit der geltend gemachte Geldanspruch jeder Grundlage entbehre.
Anm. UFS: Nachdem die angeblich weiteren Begünstigten dem Gericht ebenso wenig offen gelegt wurden wie den inländischen Abgabenbehörden, ist - entgegen dem Parteivorbringen der Beklagten - nicht auszuschließen, dass es abgesehen vom namentlich bekannten gar keine anderen Begünstigten gibt oder zumindest im Streitzeitraum nicht gab. Dessen vom Gericht angenommene Stellung als bloßer Ermessensbegünstigter erscheint für den UFS bei dieser Beweislage keineswegs erwiesen. Dass der Kläger zwar im Jahr 2000 eine - ihm nur dank Ermessensentscheid der Beklagten gewährte - Zuwendung von über 1 Mio. Euro ausgeschüttet wurde; dass er seither nichts mehr erhielt und zehn Jahre später, mitten im Steuerstreit mit dem hiesigen Finanzamt, die Stiftung auf die Zuwendung von € 100.000,00 klagte, bleibt für den UFS unverständlich, wenn dem Begünstigten - bei Zutreffen des Rechtstandpunktes der Beklagten - klar sein musste, dass er diesbezüglich auf Ermessensentscheidungen des Stiftungsrates angewiesen war, welcher das Begehren vom 23.05.2010 mit der lapidaren Bemerkung ablehnte, er halte eine weitere Ausschüttung "nicht für passend" (das Gericht konnte keine Gründe feststellen, und es begnügte sich mit der Aussage des vernommenen Stiftungsratsmitgliedes SR4.1). War dem Kläger dies - bei ernst gemeintem Klagebegehren - nicht klar, so bleibt unverständlich, warum er keine Offenlegung der älteren Statuten, Beistatuten und allfälliger sonstiger Beweismittel verlangte und sein Begehren nicht näher begründete als mit dem Hinweis, er habe eben "Geldbedarf". Ob das vom Gericht für seine Urteilsfindung 2010 herangezogene Beistatut aus 2000 tatsächlich das aktuell maßgebliche war; ob neuere oder ältere Beistatuten und Nebenabreden ("letter of wishes") Zuwendungsansprüche des Begünstigten anders regelten, ob der Begünstigte gar bei Stiftungsgründung oder später auf Grund etwaiger von ihm mitgestalteter Beistatuten oder Reglemente Eingriffs- oder Kontrollrechte hinsichtlich der Geldgebarung und Ausschüttungspraxis des Stiftungsrates besaß; ob oder warum er solche allfälligen Rechte in weiterer Folge aufgab, all dies hat das Landgericht mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers (solche bleiben im Urteil unerwähnt) nicht erforscht.
2.) Für die beklagte Partei bestehe - so diese in der Klagebeantwortung weiter - in der Person des Rechtsanwaltes Dr.S, Vaduz, ein Kontrollorgan iSd Art 552 § 11 PGR. Nach § 11 Abs 5 leg. cit. hätten die Begünstigten daher lediglich Anspruch auf Übermittlung eines Berichtes im Sinne von Art 552 § 11 Abs 4 PGR, nicht aber den hier begehrten Jahresabschluss. Auch nach altem Stiftungsrecht (zitiert: "Art 552 Abs 4 aF, 932a §§ 68, 78 PGR") hätten bloße Ermessensbegünstigte kein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Somit sei auch dieses Begehren als unberechtigt abzuweisen.
Anm. UFS: Da der genannte RA erst seit 26.03.2010 auf Ernennung durch den Stiftungsrat als Kontrollorgan der Stiftung fungiert und früher - laut Vorbringen der Bw - überhaupt kein externer Stiftungsprüfer eingesetzt war, erhebt sich die Frage, wer dann im Streitzeitraum die Geschäftsführung des Stiftungsrates überprüfte; geprüfte Bilanzen wurden der Abgabenbehörde nicht vorgelegt. Ob es solche gab, konnte vom UFS nicht ermittelt werden. Da sich nun aber der Stiftungsrat wohl nicht selbst alljährlich ein Testat zum eigenen Geschäftsbericht ausstellen konnte, wird - weil die R-Bank als wirtschaftliche Stifterin 1986 bzw. als wirtschaftliche Voreigentümerin des gestifteten Hauptvermögens (= Aktien der NN) nach den Feststellungen des Senates ausscheidet (siehe unten 4.2.4.10), als überragend wahrscheinlich angenommen, dass der Begünstigte I- im fraglichen Zeitraum sehr wohl ein Einsichts- und Genehmigungsrecht hinsichtlich der Jahresabschlüsse besaß, mochte er dieses Recht auch nicht oder nur teilweise faktisch in Anspruch genommen haben. Das Gericht stützt seine Annahme, der Kläger habe weder mit dem Stiftungsrat noch mit dem fiduziarischen Stifter *Trust_Vaduz einen Mandatsvertrag abgeschlossen, wiederum hauptsächlich auf die Aussage des vernommenen SR4.1 und stellte diesbezüglich keine eigenen Ermittlungen an.
Nachdem in der Tagsatzung vom 15.09.2010 beide Parteien weitere Vorbringen erstattet hatten (das LG- Urteil stützt sich dazu auf das dem UFS nicht vorliegende Verhandlungsprotokoll; erwähnte Beilagen sind nicht zitiert, hinsichtlich der Beweisergebnisse rekurriert das LG nur allgemein auf den "Akteninhalt"), wies das angerufene Landgericht die Klage vollumfänglich ab. Zunächst führte es aus, dass von weiteren Beweisaufnahmen wegen Spruchreife abgesehen wurde, wobei sich insbesondere eine Vorlage eines vollständigen Exemplars des Beistatuts der Beklagten mangels Relevanz erübrigt habe, zumal die (gemeint: aktuellen) Statuten dem Beistatut vorgingen. Die Beklagte sei eine 1986 nach den Vorschriften der "Art 552ff" PGR errichtete Stiftung (im Auftrag welches wirtschaftlichen Stifters errichtet, sagt das Gericht nicht). Zur Urteilsfindung seien die aktuellen, vom 26.03.2010 datierenden Statuten der Beklagten herangezogen worden, maßgeblich sei die in Ziffer IV. enthaltene Begünstigungsregelung (Beilage), wonach den Begünstigten … kein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen durch die Stiftung zustehe und die Letztbegünstigten im Falle der Auflösung der Stiftung gemäß den Bestimmungen von Art. XII. dieses Statuts bestimmt würden. Hier sei angemerkt, dass die im Zivilprozess maßgeblichen Statuten aus dem Jahr 2010 stammen und dass ältere Statuten, insbesondere die aus 1986, 1997 und 2000 datierenden nicht herangezogen wurden; allerdings sind jene vom 13.12.2000 hinsichtlich der Regelung betreffend Begünstigte mit dem jüngsten Statut inhaltsgleich. Dem Gericht lag das von ihm maßgeblich erachtete Beistatut vom 15.12.2000 vor, worin der Kläger als "zum Kreis der Begünstigten gehörig" erfasst ist; die übrigen Begünstigten hätten vom Gericht nicht festgestellt werden können (Anonymisierung).
Anm. UFS: Dem vernommenen SR4.1 attestiert das Gericht, wohl auf Grund von dessen Stellung als im FL niedergelassener, augenscheinlich unbescholtener Anwalt und wie angenommen pflichtgemäß agierender Stiftungsrat, ohne weiteres volle Glaubwürdigkeit, und es folgt seinen Sachverhaltsangaben, obwohl er, wie das Gericht einräumt, "als Organ der Beklagten zumindest ein mittelbares Interesse am Obsiegen der Beklagten" habe. Dass sich der Kläger angesichts dessen nicht mit weiteren Beweisanträgen(etwa auf Beischaffung der historischen Stiftungsdokumente, auf Vernehmung der ihm eng verbundenen, mit allen Stiftungsangelegenheiten bestens vertrauten Stiftungsräte SR2, SR1 und SR3 und auf Beischaffung der Sorgfaltspflichtakten von Finanzdienstleistern; dazu unten, 4.2.4.9) gegen die Aussagen dieser zumindest potenziell befangenen Beweisperson zur Wehr setzte, kann nur daran liegen, dass es seiner Klageführung an der bei tatsächlichem Interessengegensatz zwischen unverbundenen Prozessteilnehmern zu vermutenden Ernsthaftigkeit mangelte, dass diese Klage nur als Vehikel dafür dienen sollte, das Vorliegen einer intransparenten Stiftung gerichtlich "nachzuweisen". Dass der Kläger dementsprechend keine Urkunden vorlegte oder deren Vorlage durch die Beklagte begehrte und auch sonst keine Beweise anbot bzw. deren Erhebung beantragte, die sein Begehren zu stützen versprachen, leuchtet so gesehen ein.
In seiner rechtlichen Beurteilung führt das Gericht aus, dass nach geltendem Landesrecht und dazu ergangener Rechtsprechung Beistatuten zu Statuten in einem Verhältnis der Unterordnung stünden, dass ihnen - selbst wenn sie vom Statut Abweichendes regeln sollten, was hier gar nicht der Fall sei - die Statutenbestimmungen derogieren würden. Da sowohl die Statuten als auch das Beistatut dem Kläger nur die Stellung eines Begünstigungsempfängers ("Ermessensbegünstigten"), nicht aber die eines Begünstigungsberechtigten einräumten, habe er keinen einklagbaren Rechtanspruch auf Zuwendungen oder Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Mit der Frage jedoch, welche Schlussfolgerungen sich dann ergeben würden, wenn ältere Beistatuten (hier wurden keineswegs alle vorgelegt) klare Aussagen über die Rechte von Begünstigten träfen, die in klarem Widerspruch zu aktuellen Statutenbestimmungen (hier: Fassung von 2010) stehen; wenn sich konkret oder schlüssig formulierte Kontrollrechte oder Bestimmungen betreffend die mögliche Errichtung von Beiräten oder betreffend die Existenz eines Treuhand- bzw. Mandatsvertrages oder Hinweise auf einen "letter of wishes" in einem älteren Beistatut fänden, was schwere Zweifel an der Richtigkeit der allenfalls anders lautenden Statuten wecken würde (dies ist nach den Erfahrungen mit Liechtensteinischen Familienstiftungen insbesondere älteren Datums keineswegs auszuschließen), beschäftigt sich das Landgericht überhaupt nicht, weil es von der Authentizität der (unvollständig!) vorgelegten Urkunden und von als wahrheitsgemäß beurteilten (obwohl lückenhaften!) Aussagen vernommener Stiftungsvertreter ausgeht.
Im Berufungsentscheid des Obergerichtes ist u. a. zu lesen:
Der Kläger und Berufungswerber habe "nicht vorgetragen, welche Feststellung aufgrund der Beistatuten (ohne Abdeckung) zu treffen gewesen wäre und dass sich daraus eine andere rechtliche Beurteilung ergäbe. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen." Wenn der Berufungswerber nur vortrage, dass bei Vorlage einer Vollversion der Beistatuten überprüft werden könne, ob in der Tat eine Ermessensstiftung vorliege, so sei er nochmals darauf hinzuweisen, dass er gar nicht vorbringt, welchen Inhalt die Beistatuten haben sollten und dass er entgegen den Statuten einen Anspruch auf Zuwendung des begehrten Betrages aus der Stiftung hätte.
Anm. UFS: Mit der vom Obergericht dargestellten Prozesstaktik des Klägers hat es dieser konsequent vermieden, eine Aufnahme des Inhaltes sämtlicher historischen und aktuellen Beistatuten in das Urteil des erkennenden Gerichtes herbeizuführen; die einzigen von den Prozessparteien herangezogenen Beistatuten 2000 waren im Übrigen nicht bloß anonymisiert, sondern hinsichtlich des Begünstigten- Kreises gänzlich abgedeckt. Dass an den solcherart geschwärzten Stellen gar keine Namen real existierender Personen aufscheinen oder dass dort allenfalls lediglich Ermessensbegünstigte aus der Familie des Klägers aufscheinen, während er selbst tatsächlich Erstbegünstigter mit Begünstigungsberechtigung ist, hat nach Überzeugung des Senates angesichts des weiter oben erwähnten Stiftungszweckes überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich.
Das Obergericht äußert sich auch kritisch zu der von Pröll, in: ÖStZ 2009/1056, vertretenen Meinung, wonach die Annahme des Vorliegens von Ermessensstiftungen in Liechtenstein mit den Erfahrungen des täglichen Wirtschaftslebens im Widerspruch stehe, weil es "die liechtensteinische Ermessensstiftung de facto nicht gebe". Ohne auf die in der Berufungsschrift des Klägers nur allgemein verwiesenen Ausführungen Prölls näher einzugehen, tut das Fürstliche Obergericht dessen Beitrag mit der Bemerkung ab, dass die dort getroffenen - zugegebenermaßen pointierten - Aussagen einerseits für die "hier" (= im FL) anhängige Berufungssache "wohl unmaßgeblich" seien, andererseits aber nicht klar werde, welche Erfahrungen des täglichen Wirtschaftslebens der Autor seinem Schluss zu Grunde gelegt habe. Das Obergericht ignoriert die von Pröll angesprochenen Erfahrungswerte und verwiesenes kritisches Schrifttum zur Steueroaseneigenschaft Liechtensteins. Beide Gerichte haben sich im Prozess mit der oben geschilderten lückenhaften Beweislage begnügt. Dies ist aus Sicht des hier gegenständlichen Verfahrens bedauerlich, müsste doch auch ein Liechtensteinisches Gericht Interesse an der forensischen Erfahrung Österreichs mit den verbesserungswürdigen rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Vermögenstransfers in Familienstiftungen der notorischen Steueroase Liechtenstein haben.
Schließlich legt nicht nur der Beitrag Pröll den Finger in diese Wunde: Verwiesen sei etwa auf:
Gassner, in: LJZ 3/2004, über die in der Judikatur des VwGH bestätigte Berechtigung der österreichischen Abgabenbehörden zu "generellen Verdächtigungen" betreffend liechtensteinische Sitzunternehmen und die daraus resultierende umfassende Offenlegungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der Identität von wirtschaftlichen Stiftern und Begünstigungsberechtigten;
H. Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern-Wien 2005, S.2-7, zu der unkritisch-"beschönigenden" Literatur bzw. allzu großzügigen Judikatur aus dem FL, aber auch zur kritischen Beurteilung im deutschen, schweizerischen und österreichischen Schrifttum betreffend Defizite in Gesetzgebung und Rechtsdurchsetzung des FL, wonach in der Vergangenheit so administriert und judiziert worden sei, als ob "fast alles geht";
Toifl, Nochmals : Die liechtensteinische Familienstiftung im ö. Abgabenrecht, in: RdW 2008/287, 428, welcher in der Frage, ob auch konkludente mündliche Mandatsverträge für das Vorliegen einer kontrollierten Stiftung sprechen, dies bejahend der Ansicht von Fraberger/Petritz/Eberl, RdW 2008/252, entgegentritt;
Hosp, Stiftungsstandort Liechtenstein, quo vadis? In: PSR 2010/4, zum Hintergrund der Anpassung des Stiftungsrechtes an EU- Standards mit der am 01.04.2009 in Kraft getretenen Totalrevision der Art. 552ff PGR;
J.P. Gruber, Vermögenstransfer nach Liechtenstein, in: Aufsichtsrat aktuell 2010 H. 5, 28, zum U OGH 26.5.2010, 3 Ob 1/10h, Gruber zitiert den OGH, der seine skeptische Haltung gegenüber dem Institut der Liechtensteinischen (Familien-) Stiftung mit der zustimmenden Wiedergabe einer Literaturmeinung wie folgt zum Ausdruck bringe: Untersuchungen der Rechtslage und der Judikatur des Obersten Gerichtshofes des FL … hätten eine "hohe Missbrauchsträchtigkeit dieser Rechtsform" aufgezeigt. Die Stiftung werde in der Praxis häufig als "Briefkasten für Bankkonten oder Wertpapierdepots" benützt. Es gebe ein "von der Rechtsprechung abgesegnetes Leitbild der Stiftung als Institution freier privatwirtschaftlicher Betätigung mit zurückgedrängter öffentlicher Aufsicht und scheinbar unbegrenzter Stiftungsfreiheit";
Tanzer, Der ertragsteuerliche Durchgriff durch eine … liechtensteinische Privatstiftung, in: PSR 2010/29, der unter B.2. "rechtsmöglich erachtete Durchgriffe" den novellierten Art. 552 § 25 Abs 2 PGR bespricht, welcher vorsehe, "dass ein Stifter in der Stiftungs-(zusatz-) Urkunde und schlechthin in einem Reglement verbindliche Verwaltungskriterien für das Stiftungsvermögen aufstellen kann".
Möglicherweise ist den Gerichtsinstanzen - gesteuert durch die Prozessparteien - verborgen geblieben, dass es im dort anhängigen Zivilstreit tatsächlich um etwas anderes ging als um eine Zuwendung von € 100.000,00 und um die Bekanntgabe eines einzigen aktuellen Jahresabschlusses: In Österreich steht für den Kläger ein beträchtliches Steuersubstrat bezüglich 2004 - 2007 auf dem Spiel, wovon er sich mittels eines dank gezielt eingeschränkter Klageführung erwarteten, "maßgeschneiderten" Urteils von der Zurechnung des Stiftungsvermögens und der dort erzielten Erträge an ihn zu befreien hoffte.
Dieses Kalkül geht indes nicht auf: Dass die FL- Gerichtsinstanzen mit einer derart eingeschränkten Beweislage das Auslangen fanden bzw. sich nur im Rahmen der gestellten Beweisanträge und angebotenen Beweise mit der Klage gegen die Stiftung beschäftigten, erklärt sich aus den in der liechtensteinischen ZPO, LGBl 1912, Nr. 9/1 normierten richterlichen Befugnisse betreffend die Beweisaufnahme im Verfahren vor den Liechtensteinischen Zivilgerichten. Diese gelten auch in Angelegenheiten von Familienstiftungen mit Auslandsbezug und steuerlichem Gefährdungspotenzial zu Lasten des ausländischen Abgabengläubigers: Über den durch Klageinhalt, gestellte Anträge, erstattete Schriftsätze und angebotene Beweismittel abgesteckten Prozessrahmen hinaus betreiben liechtensteinische Zivilrichter keine Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen; das Verfahren ist nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (anders §§ 41ff StPO, LGBl1988, Nr. 62). Die vorgelegten Urteile tragen daher zur Lösung der Zurechnungsfrage durch die inländischen Abgabenbehörden nichts Entscheidendes bei.
4.2.4.9. Keine Offenlegung der Sorgfaltspflichtakten:
Nach den Vorschriften des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG), LGBl. 1996, Nr. 116, geändert mit LGBl. 2005, Nr. 5 und Nr. 281, treffen die im FL ansässigen Finanzinstitute (auch Zweigstellen ausländischer Finanzdienstleister fallen darunter), welche für einen Auftraggeber Wertpapiere auf Depots verwahren, seine Wertpapiergeschäfte, Devisengeschäfte und dgl. abwickeln sowie seine Geldkonten führen, umfangreiche Sorgfaltspflichten; sie unterliegen einem umfassenden Pflichtenkatalog bei der Annahme und Aufbewahrung von Kundengeldern. Das SPG hat die seit 1989 sinngemäß geltende Sorgfaltspflichtvereinbarung der im FL domizilierten Banken mit der Fürstlich-Liechtensteinischen Regierung ersetzt. Es wird seit 2005 von der FL- Finanzmarktaufsicht (FMA) vollzogen; vorher war dafür die Stabsstelle Sorgfaltspflicht zuständig.
Das Regulativ wird durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Geldwäscherei ergänzt und hat die 1. und 2. Geldwäscherichtlinie der EU weitgehend umgesetzt; Liechtenstein war als EWR- Mitglied zur Umsetzung verpflichtet. Das SPG regelt "die Sicherstellung der Sorgfalt bei berufsmäßiger Ausübung von Finanzgeschäften und dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung iSd Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278 d StGB)". Verpönt ist danach jede Beihilfe und Organisation der Kapitalflucht. Täuschungsmanövern ihrer Kunden gegenüber in- und ausländischen Behörden, insbesondere den Steuerbehörden, dürfen die Finanzdienstleister weder durch unvollständige noch durch irreführende Bescheinigungen Vorschub leisten. Die am 1.2.2005 in Kraft getretene Novelle des SPG hat den Kreis der Sorgfaltspflichtigen stark erweitert. Nunmehr fallen darunter (unvollständige Aufzählung) auch liechtensteinische Zweigstellen ausländischer Intermediäre und Wertpapierfirmen; natürliche und juristische Personen mit Treuhänderbewilligung; Rechtsanwälte und Rechtsagenten; konzessionierte Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften; und andere Personen, die ebenfalls berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, also etwa auch Vermögensverwalter nach dem VVG.
Gemäß Art. 4 Abs 2 litt b SPG gelten "die Errichtung von Sitzgesellschaften auf fremde Rechnung oder das Innehaben einer Organstellung bei einer Sitzgesellschaft" (z. B. in einem Stiftungsrat), wie es häufig auf die Geschäftsbeziehungen von Rechtsanwälten und Rechtsagenten, die außerhalb ihrer forensischen Tätigkeit für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Finanztransaktionen zutrifft, "als Finanzgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes".
Diese Bemerkungen seien - obwohl die Bw, ihr Geschäftsführer und ihre Gewinnscheinzeichnerin nach dem Kenntnisstand des Senates zweifellos nicht in Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert sind - vorausgeschickt um zu verdeutlichen, dass und warum die Sorgfaltspflichten ausnahmslos alle an Finanzgeschäften beteiligten, auch völlig unbescholtenen und rechtstreuen Personen treffen: Das SPG dient, neben der Bekämpfung von im gesamten EWR unter Strafdrohung gestellten Vergehen, auch dem Schutz des Ansehens diesbezüglich rechtstreuer Kunden und Sorgfaltspflichtiger. Gerade deshalb sind letztere zur peniblen Einhaltung der Feststellungs-, Dokumentations-, Melde- und Mitteilungspflichten nach dem SPG verpflichtet:
So verlangt Art 5 f SPG vom Sorgfaltspflichtigen, den Vertragspartner zu identifizieren ("Know Your Customer"). Ist der Vertragspartner mit der wirtschaftlich berechtigten Person nicht identisch oder bestehen Zweifel, so haben die Finanzdienstleister vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Eine Verletzung dieser Pflicht steht unter Sanktion. Sowohl bei Aufnahme einer Geschäftsverbindung als auch während der laufenden Geschäftsbeziehung ist der Finanzintermediär (Bank, bankähnlicher Finanzdienstleister, Rechtsanwalt oder Treuhänder) zur Einhaltung von strengen Sorgfaltsmaßstäben verpflichtet. Er hat bei Aufnahme einer Finanzgeschäftsbeziehung den Vertragspartner mittels beweiskräftigen Dokumentes (Pass, Identitätskarte, bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug) zu identifizieren (davon ausgenommen, hier aber irrelevant: Finanzgeschäfte im Gesamtwert von nicht mehr als CHF 25.000,-). Festzustellen ist ferner der an den Vermögenswerten letztlich wirtschaftlich Berechtigte. Diese Feststellung ist z. B. immer dann geboten, wenn die Geschäftsbeziehung nicht persönlich, sondern auf dem Korrespondenzweg aufgenommen wird oder wenn der Vertragspartner keine natürliche Person, sondern eine Sitzgesellschaft ist. Eine Sitzgesellschaft kann nur dann selbst wirtschaftlich berechtigt an den in sie eingebrachten Vermögenswerten sein, wenn sie tatsächlich einen gemeinnützigen Zweck erfüllt. Sofern bei juristischen Personen, Treuhänderschaften und Vermögenseinheiten keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, wie dies bspw. bei intransparenten Ermessensstiftungen der Fall ist, wenn dort die Begünstigten noch nicht festgelegt wurden, hat der Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung über diesen Umstand abzugeben und darüber, wer effektiver, also nicht bloß treuhänderischer Gründer der Stiftung war. Sind der (die) wirtschaftliche(n) Stifter bzw. die begünstigungsberechtigten Personen im FL ansässig, so hat Österreich kein Durchgriffsrecht auf die Vermögensmasse und deren laufende Erträge. Hat jedoch eine im Inland ansässige Person die Stellung einer wirtschaftlich berechtigten Person, so ist das Durchgriffsrecht gegeben, und Österreich darf die Vermögensmasse und deren laufende Erträge diesem wirtschaftlich Berechtigten (nach Maßgabe allfälliger Reglements nur anteilig) zurechnen. (Zuwendungen an im Inland ansässige Begünstigte bleibt hiervon unberührt.)
Abklärungen muss der Sorgfaltspflichtige von Fall zu Fall treffen, wenn während der Geschäftsbeziehung Sachverhalte auftreten, die vom bisherigen Geschäftsprofil abweichen. Zu denken wäre bspw. an eine grundlegende Statutenänderung (Abkehr vom Versorgungszweck einer Familienstiftung; nunmehr Verfolgung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke), wodurch eine bisher kontrollierte Stiftung kraft endgültiger Vermögensübertragung=Schenkung zu einer diskretionären (Ermessensstiftung) würde, sodass ein bisher wirtschaftlich Berechtigter (z. B. der Erst- Begünstigte, dem Begünstigungsberechtigung zukommt) seine ihm vorbehalten gewesenen, nun im Wege der Übertragung=Schenkung des Stiftungsvermögens an die Stiftung aufgegebenen Kontroll- und Einflussnahme- Rechte verliert. Dann ist die Identifizierung und Dokumentierung der wirtschaftlich berechtigten Person zu wiederholen (Art 9 SPG). Auch die Aufnahme oder das Hervorkommen eines bisher laut Statuten ausgeschlossenen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbebetriebes könnte ein Anwendungsfall sein.
Ergeben sich für einen Finanzintermediär Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Identifizierung des Kunden getäuscht (bewusst unvollständig informiert) wurde, oder dass die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten nicht stimmen, so ist er verpflichtet, die Geschäftsbeziehung zum betreffenden Kunden abzubrechen.
Den Sorgfaltspflichtigen trifft auch eine Pflicht zur vollständigen Dokumentation. Er hat die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und die Erstellung eines Geschäftsprofils, das die wesentlichen Daten der Geschäftsbeziehung enthält, bereits im Moment der Aufnahme der Geschäftsbeziehung vollständig zu dokumentieren, und zwar mit den erforderlichen Daten und Urkunden; sofern sich Änderungen ergeben, sind auch diese laufend zu erfassen und vollständig zu dokumentieren.
Die Bw wurde im Verfahren aufgefordert, jene Urkunden und sonstigen Unterlagen beizubringen, die zur Widerlegung der mit prima facie- Beweis begründeten Annahme, dass die StiftungVaduz dem Geschäftsführer der Bw I- zuzurechnen sei, geeignet erschienen. Zu diesen Beweismitteln hätten nach Überzeugung des Senates auch die vom wirtschaftlichen Stifter beweisvorsorglich beschafften/aufbewahrten und für die Lösung der Zurechnungsfrage in diesem Verfahren beweiskräftigen, daher zwingend (s. nochmals Y. Schuchter, in: NZ 2009/88) offen zu legenden Sorgfaltspflichtakten der Intermediäre gezählt. Der dem genannten Geschäftsführer durch mannigfache Interessensverschränkung, geschäftliche Verflechtung und wechselseitige Organstellung aufs Engste verbundene Stiftungsrat war zweifellos imstande und nach österreichischem Recht befugt, diese Beweismittel den Abgabenbehörden von sich aus zur Verfügung zu stellen; eine diesbezügliche Erforschungs- und Beweismittel- Vorsorgepflicht traf - neben dem Stiftungsbegünstigten - auch die Bw als "Geschäftspartnerin" jener Stiftung. Dass nichts dergleichen vorgekehrt wurde und man sich stattdessen auf die behauptete Intransparenz der Stiftung zurückzog, lässt im Zusammenhalt mit der auch sonst höchst lückenhaften Vorlage von Beweismitteln erkennen, dass die verantwortlichen Organe der Bw ihre erhöhte Mitwirkungspflicht vernachlässigten. Angesichts solch defensiven Verhaltens vor den österreichischen Abgabenbehörden kann den Schlussfolgerungen im prima facie geführten Beweis der Amtspartei die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem Erfahrungsgut des täglichen Lebens, aber auch die Übereinstimmung mit den von Amts wegen ermittelten sachlichen Anhaltspunkten nicht abgesprochen werden. Die getroffenen Annahmen haben überragende Wahrscheinlichkeit für sich und sind geeignet, die Entscheidung ergänzend zu begründen.
4.2.4.10. Herkunft und Zurechnung des in die Stiftung eingebrachten Kapitalvermögens (Aktien der NN)
Im Prüferbericht vom 16.12.2008 (Beilage 1, S. 3f, "Gemeinsame Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeit") ist festgehalten, dass der Bw- Geschäftsführer I- zusammen mit SR3 und SR1 unter anderem bei den Firmen
- 1;
- 2; und
- NN AG (mit der Vorgenannten kapitalmäßig verbunden)
als vertretungsbefugtes Organ fungierte (seit 1981 bis 2000 im Vorstand der Gruppe; 1984 Management Buy-out; 1986 anteilige Widmung in die StiftungVaduz bzw. in die beiden anderen Stiftungen-FL; 1992 Börseneinführung; 1998 Verkauf der Aktienmehrheit an die W-AG; dazu weiter unten).
In der Prüferstellungnahme vom 20.11.2009 zur Berufung ist zu lesen:
"Der Ap (= BP) wurde nicht zur Kenntnis gebracht, wer als wirtschaftlicher Stifter der StiftungVaduz anzusehen ist (S. 16)";
und weiter:
"Die Feststellung (dass bei [Anm. UFS: unüberprüfbar gebliebenem] Vorliegen eines aus mehreren Personen bestehenden Kreises von Begünstigten abgesehen von I- nur noch Angehörige seiner Familie diesem Personenkreis zuzurechnen sind) deckt sich mit einem Informationsschreiben, das im Anschluss an eine 2001 bei der Privatstiftung durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung an die damals zuständigen Stiftungsvorstände übermittelt wurde, wo es u. a. heißt: 'Im Zuge der BP .. festgestellt, dass die Herren SR1, SR3 und I- … Mitte der 1980er Jahre in Liechtenstein im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragene Familienstiftungen errichtet haben, deren Begünstigte sie selbst bzw. ihre Familien sind." Die BP folgert: "dass I- die StiftungVaduz selbst errichtet hat und demzufolge als (wirtschaftlicher) Stifter … anzusehen ist und dass er nebst weiteren Familienangehörigen zum Begünstigten-Kreis (dieser) Stiftung zählt." Diesem Hinweis auf Feststellungen früher befasster anderer Prüfer tritt die Bw nicht substantiiert entgegen.
In Punkt IV.3. der Berufungsschrift (= Ergänzung 02.04.2009, S. 20), 'Historie der Stiftungen', halte die Bw bezüglich des Erwerbes der NN - Aktien durch die 1986 errichtete Stiftung-FL anlässlich ihrer Gründung fest, 'dass die bisherigen Aktionäre einerseits ihr Unternehmen gegen eine mögliche aber unerwünschte Einflussnahme - z. B. infolge eines Todesfalls oder Scheidung (die BP zitiert irrtümlich: 'Schenkung') - schützen wollten, andererseits beabsichtigten, ihre Familien langfristig abzusichern und zu versorgen.' Diese Ausführungen der Bw erlaubten, so die BP, den Schluss, dass es sich bei den einstigen Aktionären der 3, die ihre an dieser gehaltenen Anteile auf die drei liechtensteinischen Familienstiftungen übertragen hätten, um natürliche Personen handeln müsse, weil eine juristische Person "wohl kaum 'Familienmitglieder' absichern will", und sie ließen erkennen, "dass die Begünstigten jener Stiftung zum Familienverband eben dieser Aktieninhaber zählen". Die BP ging weiters davon aus, dass die hier interessierenden Anteile "entweder von I- selbst oder auch von einem seiner Familienangehörigen auf die StiftungVaduz übertragen" worden seien. Eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" spreche dafür, dass "sich der Begünstigten-Kreis der Stiftung, wenn überhaupt aus weiteren Personen, dann wohl aus Familienmitgliedern des I-" zusammensetze. Der Lehre vom Anscheinsbeweis folgend vermute die BP, dass der namentlich Genannte Erstbegünstigter sei (Prüferstellungnahme, S. 21f).
In Punkt II.12. ihrer Stellungnahme vom 25.04.2011 (S. 11) erwidert die Bw darauf mit der lapidaren Aussage, I- sei nicht Stifter der StiftungVaduz; zum anderen wendet sie ein, dass die Stifterstellung im Hinblick auf fehlende Befugnisse des Genannten (er habe kein Änderungs- oder Widerrufsrecht und auch sonst keine Einflussrechte), ohne jede Relevanz sei. Die Bw versucht damit gar nicht, die von der BP angenommene Stifterstellung des Genannten substantiiert zu widerlegen, sondern zieht sich auf den Wortlaut der vorgelegten Statuten 2010, auf das (geschwärzte) Beistatut aus 2000 und auf die weiter oben erörterten Bestätigungen, Gutachten und Gerichtsurteile zurück. Darüber, wer denn sonst als wirtschaftlicher Stifter anzusehen sei, schweigt sich die Bw ebenso aus wie schon zuvor der am 10.09.2008 als Beschuldigter vernommene I- und der am 04.11.2008 als Zeuge vernommene Stiftungsrat SR2 (ihm seien "keine Stifter bekannt"); und sie hat auch in der mündlichen Berufungsverhandlung kein weiteres Vorbringen dazu erstattet (Dr. Arnold: "Beweis wie bisher").
Schon angesichts der oben erwogenen Umstände -
wiederholend sei erinnert an: Interessenverschränkung und wechselseitige Abhängigkeit der drei Stifter=Begünstigten und der vier Stiftungsräte/Stiftungsvorstände voneinander; wobei die Begünstigten der Stiftungen-FL, wie schlussfolgernd angenommen wird, auch die wirtschaftlichen Voreigentümer der in Rede stehenden 1986 "gestifteten" Aktien waren; abgestimmtes einheitliches Vorgehen bei den Kapitaltransfers nach Liechtenstein 1986 und gegenständlich auch 2004; bewusst unterlassene Mitwirkung, unterlassene Einhaltung der Beweisvorsorgepflicht -
nimmt der Senat in freier Beweiswürdigung an: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trifft es zu, dass I- wirtschaftlicher Stifter der **Stiftung FL war und sich seiner, aus dem wirtschaftlichen Eigentum an der 1986 gewidmeten, in der Folge gewinnträchtig bewirtschafteten Vermögensmasse fließenden Rechte durch keine endgültige Übertragung des Vermögens auf die Stiftung begeben hat, mögen auch formale Schritte zur Weckung des Anscheins von Intransparenz - wann und auf welcher Beschlussgrundlage immer; denkbar wäre: 2000, im Jahr der Zuwendung von 1 Mio. €; 2004, im Jahr der Registereintragung sowie der rechtsmissbräuchlichen Gewinnscheinvereinbarung; oder 2010, mitten im Steuerstreit - gesetzt worden sein. Demzufolge und wegen seiner Stellung als einziger namentlich bekannter Begünstigter hat es die weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich anzunehmen, dass er nicht Ermessensbegünstigter, sondern vielmehr Einfluss- und Kontrollrechte innehabender Begünstigungsberechtigter war und noch immer ist.
Verfolgt man den Weg der Aktien der 3 in die Stiftung-FL, so sprechen weitere Umstände für die Annahmen des Senates:
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat wurde namens der Bw ausgeführt, dass I- nicht (Mit-) Gründer der 3 gewesen sei, und zum Beweis dessen ein Auszug aus den Gründungsdokumenten vorgelegt.
Die Außenprüfer haben Ermittlungen angestellt, die eine Erörterung der widersprüchlichen Angaben zur Historie der Aktien der 3 sowie zur Stiftungsgründung 1986 geboten erscheinen lassen.
Identität der Aktieninhaber: In ihrer Berufungsschrift bringt die Bw vor, dass die "bisherigen Aktionäre der 3" (= vor dem Verkauf 1998 an die W-AG) als wirtschaftliche Stifter der drei zeitgleich 1986 errichteten Familienstiftungen- FL anzusehen seien. Dass diese Aktionäre die Herren I-, SR1 und SR3 waren, ergibt sich aus Folgendem:
-- Bis 1995 bildeten Aktien der genannten AG und die daraus erzielten Erträge (Dividenden und Fruchtgenuss) den größten Teil des von der Stiftung Vaduz verwalteten Vermögens. Der Anteil des dort gehaltenen Aktienbestandes betrug ursprünglich 25% des von der AG und ihren Rechtsvorgängerinnen begebenen Aktienbestandes; über einen gleich hohen Anteil an Aktienbestand verfügten auch die Familienstiftungen StiftungVaduz2 und StiftungVaduz3. Dieser verringerte sich in Anbetracht einer Kapitalerhöhung 1991 (laut Aussage der damaligen AG- Vorstände wurde sie zur Gänze im Publikum untergebracht) auf jeweils 23,8%.
-- Dass die Aktien bereits 1986 Eingang in die Stiftungen- FL fanden, wird von der Bw zumindest für ihre Gewinnscheininhaberin bestätigt, wenn es in der Berufungsschrift heißt, die Stiftung habe die Aktien im Jahr ihrer Errichtung erworben. Nichts anderes ergibt sich aus einer sinngemäßen Bestätigung der StiftungVaduz an I- aus dem Jahr 1992.
-- Zur Frage, welche Person(en) die Voreigentümer der den Stiftungen zugeführten Vermögenswerte war(en), finden sich in den Akten dieses Verfahrens und jenen verbundener, hier nicht gegenständlicher Verfahren widersprüchliche Angaben:
Während die Bw schlüssig vorbringt, dass die "bisherigen Aktionäre" ihre Aktienanteile unmittelbar - also ohne Zwischenschaltung einer dritten Person - an die liechtensteinischen Stiftungen abgetreten hätten und ausschlaggebendes Motiv hierfür die Absicht gewesen sei, ihr Unternehmen gegen mögliche, aber unerwünschte Einflussnahme z. B. in Folge eines Todesfalles oder einer Scheidung zu schützen sowie ihre Familien langfristig abzusichern und zu versorgen;
und während diese Aussage vom ehemaligen Vorstandsmitglied der AG SR3 im Rahmen eines Analysegespräches vor dem Exekutivausschuss der Wiener Börsekammer anlässlich der Börsenzulassung der AG (1992) gestützt wird, wenn dieser dort in Bezug auf die Voreigentümer der maßgeblichen Aktien am 06.02.1992 zu Protokoll gab: "Voreigentümer der von den Stiftungen gehaltenen Aktien waren die drei Vorstandsmitglieder der Kapital und Wert AG" und weiters ausführte, dass er selbst 25% des Grundkapitals als Voreigentümer gehalten und seine Anteile an eine Bank verkauft habe, es ihm allerdings nicht bekannt sei, an welche der drei Stiftungen seine Aktien weiter veräußert wurden - allerdings hielt er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Exekutivausschuss am 22. April 1992 auf wiederholte Fragen des Vorsitzenden, wie die Aktien aus der Bank in die Stiftungen gekommene seien und warum die Vorstände der AG dort als Begünstigte aufschienen, bedeckt und verwies auf den jeweiligen Stiftungsrat im FL (Protokoll, S. 4f.) -
so stehen die Äußerungen des I- in einem anderen Verfahren dazu im Widerspruch: (Auch) die StiftungVaduz habe die betreffenden Aktien käuflich von einem (ungenannten) Dritten erworben.
Gehören nun die "bisherigen Aktionäre der 3" bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und die Begünstigten der drei liechtensteinischen Familienstiftungen laut Vorbringen der Bw jeweils ein und demselben Familienverband an, und berücksichtigt man die Tatsache, dass I- dem Begünstigten- Kreis der StiftungVaduz, SR1 jenem der StiftungVaduz2 und SR3 jenem der StiftungVaduz3 angehört, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei den "bisherigen Aktionären" entweder um die genannten Personen selbst oder um solche Personen handelt, die dem jeweiligen Familienverband dieser Personen angehören.
-- Wer die "bisherigen Aktionäre" und damit Voreigentümer der von den Stiftungen-FL 1986 erworbenen Aktien waren, wird aus den nachfolgend dargestellten Umständen erkennbar.
-) Im Jahre 1990 wurde die x-x Vermögenstreuhand und Beteiligung AG auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 11.09.1990 und der Verschmelzungsbilanz zum 31.08.1990 mit der y-y Vermögensverwaltung und Beteiligung AG verschmolzen; dabei wurde das Vermögen der x-x auf das Vermögen der y-y übertragen und deren Firmenbezeichnung in der Folge auf 3 geändert. Diese Gesellschaft verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Grundkapital von ATS 10.000,000,-, welches in der Folge mehrfach auf insgesamt ATS 250.000.000,- aufgestockt wurde.
-) Wie aus dem Verschmelzungsvertrag hervorgeht, waren zu diesem Zeitpunkt sämtliche Anteilsrechte an der übertragenden und an der aufnehmenden Gesellschaft "in den Händen" derselben Aktionäre vereinigt. An den beiden zur Verschmelzung bestimmten Kapitalgesellschaften bestanden die gleichen Eigentumsverhältnisse, wobei 75% des Aktienbestandes im Eigentum der drei mehrfach genannten liechtensteinischen Familienstiftungen standen.
-) Die y-y Vermögensverwaltung und Beteiligung AG als eine der beiden Rechtsvorgängerinnen der 3 war mit Gesellschaftsvertrag vom 04.09.1984 von SR2 und SR3 - deren Initialen verdankte sie die ersten Buchstaben ihres Firmennamens - zunächst als GmbH gegründet worden. In der Generalversammlung vom 18.02.1985 wurde das von den Gesellschaftern zu gleichen Teilen gehaltene Stammkapital auf ATS 1.000.000,- erhöht, die Kapitalerhöhung von den GmbH- Gründern gleichteilig übernommen und die Umwandlung der Gesellschaft in eine AG beschlossen. Mit Treuhandvertrag vom 18.11.1985 erklärten die Gesellschafter/Aktionäre, dass sie ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil an der y-y Vermögensverwaltung und Beteiligung GmbH bzw. Aktien an der nunmehrigen AG jeweils zur Hälfte nicht auf eigene Rechnung erworben hätten, sondern SR2 hinsichtlich des halben Nennbetrages für SR1 und SR3 hinsichtlich des halben Nennbetrages für I- (Notariatsakt des Dr.G).-) Bei der x-x Vermögenstreuhand und Beteiligung AG lagen die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse genau umgekehrt: Sie war aus der gleichnamigen GmbH hervorgegangen. Dort hatten I- und SR1 als Gesellschafter jeweils 50% des Stammkapitals gehalten, welches in der Generalversammlung vom 18.02.1985 auf ATS 1.000.000- aufgestockt wurde. Die genannten Gesellschafter übernahmen die Kapitalerhöhung zu gleichen Teilen. Gleichzeitig wurde die Umwandlung der GmbH in eine AG beschlossen. Mit Treuhandvertrag vom 18.11.1985 erklärten die Gesellschafter (= nunmehrigen Aktionäre), dass sie ihren jeweiligen Gesellschaftsanteil an der GmbH bzw. ihre Aktien der AG jeweils zur Hälfte nicht auf eigene Rechnung erworben hätten, sondern SR1 hinsichtlich des halben Nennbetrages für SR3 und I- hinsichtlich des halben Nennbetrages für SR2 (Notariatsakt des Dr.G).
-) Vor Abtretung der von den Stiftungen- FL 1986 erworbenen gegenständlichen Aktien waren somit die vier genannten natürlichen Personen zu jeweils 25% wirtschaftliche Eigentümer der von den Rechtsvorgängerinnen der 3 begebenen Aktien. An diese ihre Eigentümerstellung konnten oder wollten sich die Genannten nicht mehr erinnern, als I- und SR1, in ihren Abgabenverfahren befragt, ob sie etwa selbst Eigentümer von Aktien der zur Börsenzulassung 1992 angemeldeten AG gewesen seien, übereinstimmend antworteten: "Unterlagen zu den damaligen Eigentumsverhältnissen konnten im Archiv des Firmenbuchgerichtes nicht aufgefunden werden".
-) Die StiftungVaduz verfügte somit nach der Abtretung an sie über genau jenen Aktienanteil, den zuvor I- inne gehabt hatte, während StiftungVaduz2 bzw. StiftungVaduz3 nach Abtretung an sie mit jeweils 25% der Aktien über genau jenen Anteil verfügten, der zuvor im Eigentum von SR1 bzw. von SR3 gestanden war.
Und diese Personen sind auch die einzigen namentlich bekannten Begünstigten der jeweiligen Stiftung-FL (im Falle des SR3: zunächst eine Tochter, danach die Ehegattin).
-- Bei dem Vorbringen in seinem eigenen Berufungsverfahren, wonach die StiftungVaduz die maßgeblichen Aktien käuflich von einem Dritten erworben habe, stützt sich I- auf ein an ihn gerichtetes Schreiben jener Stiftung aus 1992, gezeichnet vom damaligen Stiftungsrat SV4, worin dieser erklärt: "Die … Stiftung hat vor mehr als fünf Jahren 25% der Aktien der Rechtsvorgängerinnen der 3 käuflich von einem Dritten erworben. An diesem Erwerbsgeschäft durch die Stiftung waren Sie nicht beteiligt." Ähnliches wird dem SR1 von der StiftungVaduz2 bestätigt. Sinngemäß ("Aktienerwerb durch die Stiftungen nicht von den Voreigentümern") hat auch SR3 ausgesagt. Der Letztgenannte gab vor dem Ausschuss der Börsenkammer weiters an, dass er seinen Anteil an eine (ungenannt bleibende) Bank verkauft habe.
Auf diese Äußerungen scheint I- das in seinem persönlichen Abgabenverfahren mehrfach wiederholte Vorbringen zu stützen, wonach die R-Bank "wirtschaftliche Stifterin" der StiftungVaduz gewesen sei. Dieses Vorbringen des I- wurde im persönlichen Abgabenverfahren durch keinerlei geeignete Nachweise (etwa: Kaufverträge) untermauert und steht vordergründig im Widerspruch zu seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren als Organ der Bw. Der vermeintliche Widerspruch ist jedoch bei näherer Betrachtung der Äußerungen jener drei Aktionäre auflösbar:
- Danach hätten sie ihre Anteile jeweils an eine Bank verkauft (denkmöglich: an die R-Bank), welche in weiterer Folge unabhängig vom ersten Rechtsgeschäft an die drei Stiftungen-FL verkauft habe.
- Diese Bank steht zu den "bisherigen" Aktionären in keinem objektiv erkennbaren oder auch nur behaupteten Naheverhältnis; sie hat auch kein erkennbares, schon gar kein familiär bedingtes Interesse an einer dem einzigen statuierten Stiftungszweck entsprechenden Versorgung und Absicherung der zu Begünstigten bestellten natürlichen Personen aus dem jeweiligen Familienverband der "bisherigen" Aktionäre (Aktienvoreigentümer).
- Ihr allfälliger Aktienerwerb stünde in engstem zeitlichem Zusammenhang mit der behaupteten Aktienabtretung an sie (Zeitraum von einem Jahr, 11/1985 - 12/1986). Sollte sie tatsächlich an diesem Rechtsgeschäft beteiligt gewesen sein, so spricht nichts für ihr Tätigwerden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, vielmehr mit überragender Wahrscheinlichkeit alles dafür, dass sie - wenn überhaupt - auf Grund eines Treuhandverhältnisses (vertraglich eingegangen mit welchem Treugeber immer) tätig wurde.
- Dass die StiftungVaduz die Aktien im Nominalwert von ATS 60 Mio. gekauft hätte, erscheint überhaupt nicht nachvollziehbar: Verfügte sie doch im fraglichen Zeitpunkt bloß über ein Stiftungsvermögen in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe von CHF 30.000,-, welches nicht annähernd ausgereicht hätte, einen dafür erforderlichen fremdüblichen Erwerbspreis aufzubringen, zumal sie damals kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausübte (und bis heute nicht ausübt), sondern ausschließlich in der Verwaltung des von ihr gehaltenen (eigenen?) Vermögens tätig war und ist. Zudem handelt es sich bei den "ehemaligen" Aktionären der 3 auch um die Vorstände derselben, welche ihr Unternehmen laut Vorbringen der Bw vor unerwünschter Einflussnahme durch fremde Eigentümer schützen wollten.
- All dies spricht gegen ein Auftreten der R-Bank im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; vielmehr, wenn sie tatsächlich tätig wurde, für ihre treuhändige Zwischenschaltung in zwei Rechtsvorgängen, bei denen kein fremdübliches Kaufentgelt bezahlt werden musste. Veranlasst und gesteuert wurden diese Rechtshandlungen zweifellos vom zivilrechtlichen Voreigentümer - und wie angenommen weiterhin wirtschaftlichen Eigentümer - der Aktien, nämlich von I- selbst.
4.2.4.11 Schlussfolgerung: Die drei "bisherigen" Aktionäre und Vorstände der 3 erreichten somit, dass die drei Stiftungen-FL zivilrechtliche Eigentümerinnen genau jenes Aktienanteils wurden, der zuvor im jeweiligen wirtschaftlichen Eigentum der drei natürlichen Personen gestanden war. Diesem Vorgang liegt kein ernst gemeinter endgültiger Übertragungswille zu Grunde. Sollte die R-Bank als "wahre" Stifterin aufgetreten sein und selbst die rechtliche Stifterin mit der Stiftungserrichtung beauftragt haben, wofür allerdings in diesem Verfahren mangels Vorlage des diesbezüglichen Treuhandvertrages mit der rechtlichen Stifterin kein Nachweis erbracht wurde, so hat sie nach Überzeugung des Senates auch diesbezüglich nur auf Grund einer Treuhandstellung gegenüber einem ungenannten Treugeber agiert. Wer nun Treugeber der R-Bank, wer wirtschaftlicher Stifter der StiftungVaduz und wer wahrer wirtschaftlicher Eigentümer des in sie eingebrachten Stiftungsvermögens tatsächlich war, kann mangels Offenlegung der hierfür relevanten Beweismittel nur auf Grund der oben aufgezeigten Umstände und Indizien nach den Regeln des Anscheinsbeweises angenommen werden. Nach dem Erfahrungsgut des täglichen Lebens und den Denkgesetzen kommt dafür mit überragender Wahrscheinlichkeit nur der einzige als Stiftungsbegünstigter bekannte I- in Betracht. Ihm ist daher das Stiftungsvermögen zur Gänze zuzurechnen, an ihn wurden auch die in die Stiftung geflossenen "Gewinnscheinzahlungen" 2004 - 2007 verdeckt ausgeschüttet.
5. Die Berufung gegen die Sachbescheide erweist sich auf der materiell-rechtlichen Ebene sowohl hinsichtlich der bestrittenen Annahme von vorsätzlichem Missbrauch (§ 22 Abs 1 BAO) als auch hinsichtlich der bestrittenen Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs 2 KStG) an einen nahe stehenden Vorteilsempfänger als unbegründet und war daher abzuweisen.
B. Wiederaufnahme des Verfahrens 2004 und 2005
1. Neu Hervorkommen von Tatsachen:
Die Gewinnscheinvereinbarung laut Erklärungen und Bilanzen:
Die Bw hatte es in den mit erklärungskonformen Körperschaftsteuerbescheiden vom 21.10.2005 und 11.03.2007 abgeschlossenen Veranlagungsverfahren unterlassen, ja: konsequent vermieden, die nähere Ausgestaltung ihrer Gewinnscheine sowie deren Vereinbarung mit der Gewinnscheinzeichnerin auch nur ansatzweise offen zu legen. Die Abgabenerklärungen und Bilanzen enthielten keinerlei diesbezügliche Hinweise.
Die Feststellungen der Außenprüfer:
Erst nach Eintritt der Rechtskraft der Erstbescheide ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung bei der Bw an. Diese förderte zahlreiche, dem Finanzamt vorher unbekannt gewesene Umstände zutage:
Identität und Beschaffenheit der Gewinnscheinzeichnerin
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1041-W/10
- Stammnummer
- 58970
- Gültig
- 19.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF