Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1041-W/10
1. Missbrauch: unangemessene Gestaltung, Gewinnscheinvereinbarung der GmbH mit einer mittelbar beteiligten liechtensteinischen Familienstiftung, Gewinnscheinzahlungen als missbräuchliche Gewinnverlagerung in die Steueroase, Gewinnerhöhung bei der GmbH; 2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Zurechnung an den der GmbH- Mutter (Privatstiftung)nahe stehenden Begünstigten bei der Stiftungen als wahren Vorteilsempfänger 3. Wiederaufnahme des Verfahrens: Nova reperta, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1041-W/10vom 19.04.2012Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
falls die StiftungVaduz die volle Steuerlast trug: dann Kapitalsteuer von 0,2% auf das Stiftungsreinvermögen und Ertragssteuer von mindestens 7,5% bzw. maximal 15% auf die Stiftungsreinerträge, was alljährlich vom Verhältnis des Reinvermögens zum Reinertrag abhängt (vgl. Art. 31 Abs 1 litt e Liechtensteinisches Steuergesetz 1961, der bis zu seiner Novellierung 31.12.2010 in Geltung stand); unter 4.2.4. dargelegte Umstände sprechen jedoch dagegen , sodass die Stiftung nur einer nach den Vermögensgrenzen: bis CHF 2 Mio, CHF 2-10 Mio und über CHF 10 Mio tarifgestaffelten Kapitalsteuer von 1,00/00, 0,750/00 und 0,50/00 unterlag, aber keine Erwerbs- und Ertragssteuer zu entrichten hatte; erklärte sie seit wann immer dennoch Vermögen und Einkünfte nach Art. 31 Abs1 litt e lieSteG, dann ohne rechtliche Verpflichtung hierzu und ohne erkennbaren Grund -
mittels Gewinnscheinvereinbarung verlagert werden sollten. Darüber hinaus war die Existenz dieser Stiftung und ihr Naheverhältnis zur Bw, zu ihrer Mutter und zum Begünstigten beider Stiftungen dem Finanzamt bis zur Aufdeckung der Zusammenhänge im Außenprüfungsverfahren konsequent verschwiegen worden; dies wohl im Vertrauen auf die vermeintlich totale Abschirmwirkung der am Finanzplatz Liechtenstein geltenden Rechtsvorschriften (absolutes Steuer- und strengstes Bankgeheimnis; weder Devisenkontrolle noch Quellensteuer; Informationsaustausch nur im Rahmen von Verständigungsverfahren; außer in Fällen von Geldwäsche und anderer Wirtschaftskriminalität keine Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden).
Der Senat beurteilt die Gewinnscheinvereinbarung zwischen der Bw und der StiftungVaduz als vorsätzlichen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO), so dass die Steuern vom Ertrag der Bw unter Ausblenden dieser Umgehungshandlung zu erheben sind.
4.2. Verdeckte Ausschüttung (vGA):
Der mit Gewinnzurechnung in den Streitjahren korrigierte Vorgang ist als verdeckte Ausschüttung (unmittelbare Durchschüttung) an den Begünstigten der Privatstiftung im Wege von Auszahlungen an die von ihm kontrollierte StiftungVaduz zu werten.
Im Bericht vom 16.12.2008 über das Ergebnis der Außenprüfung, Beilage 1, werden unter der Überschrift "Verdeckte Ausschüttung iZm dem Gewinnscheinverhältnis" sachverhaltsbezogene Feststellungen getroffen, denen sich der Senat anschließt:
4.2.1. Die drei in Liechtenstein 1986 als "Familienstiftungen" gegründeten Einrichtungen dienen laut den vom Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellten inhaltsgleichen Bescheinigungen (jeweils 5. November 1999) dem oben zitierten, familiären Stiftungszweck.
Diese Stiftungen sind durch den weiter oben beschriebenen Einsatz derselben drei Personen als Stiftungsbegünstigte bzw. Stiftungsräte unausweichlich miteinander verschränkt und einer wechselseitigen Kontrolle zum Nutzen des jeweils Begünstigten unterworfen, da der jeweils fünfköpfige Stiftungsrat mit einem Zeichnungsrecht zu dreien ausgestattet ist und gegen den Willen von jeweils drei dem Begünstigten nahe stehenden Räten nichts entscheiden kann: sind doch zwei Stiftungsräte jeweils Begünstigte einer der anderen Stiftungen, und wurde ein dritter, gleichfalls nur im Interesse des jeweils Begünstigten agierender Stiftungsrat in der Person des gemeinsamen inländischen steuerlichen Vertreters (ein Wirtschaftstreuhänder, der auch im jeweiligen Stiftungsvorstand der Wiener Privatstiftungen sitzt) bestellt. Andere, insbesondere familienfremde Personen scheinen nach der Aktenlage bis zum heutigen Tag in keiner der drei Liechtensteinischen Stiftungen als Begünstigte auf, obwohl in den Stiftungszusatzurkunden jeweils von einem "Begünstigten- Kreis" und von "ähnlichen Zwecken" (zum Nutzen anderer Begünstigter?) die Rede ist. Der Senat nimmt aus unten (4.2.4) dargestellten Gründen an, dass es sich bei der StiftungVaduz um eine vom Begünstigten kontrollierte transparente Stiftung handelt, und schließt demzufolge aus, dass weitere, insbesondere ihm nicht nahe stehende (familienfremde) Personen in den Kreis der Begünstigten aufgenommen wurden.
4.2.2. Die gleiche personelle Konzentration und Willensbildung ist hinsichtlich der drei jeweils am 5. Oktober 1995 errichteten, namensgleichen Privatstiftungen in Österreich (Stifter: jeweils die namensgleiche Liechtensteinische Stiftung und deren namentlich bekannte/r Begünstigte/r) festzustellen: So wurden die Stiftungsurkunden jeweils mit Stiftungszusatzurkunde vom 13. Dezember 1999 durch Bestellung der jeweiligen namensgleichen Familienstiftung im FL zur Begünstigten abgeändert, und es bestellten die drei Privatstiftungen mit Stiftungszusatzurkunde jeweils am 11. April 2003 natürliche Personen zu weiteren Begünstigten: In einem den Streitgegenstand nicht unmittelbar berührenden Fall waren dies Familienangehörige der in der Stiftung-FL zum Begünstigten bestellten natürlichen Person, im hier interessierenden (und im dritten) Fall jedoch der jeweils in der Stiftung-FL Begünstigte selbst. Dass die drei Privatstiftungen ihren Sitz an ein- und derselben Adresse haben, rundet das Bild eines geschlossenen Systems wechselseitiger Abhängigkeit und Kontrolle ab.
4.2.3. Beteiligungsmäßige Verflechtungen der oben genannten Körperschaften mit anderen kapitalstarken Körperschaften; gemeinsame Geschäftsführung und Aufsichtsratstätigkeit der Stiftungsbegünstigten in allen diesen Körperschaften; geschäftliche Verflechtungen mit diesen; sowie Gründung, Entwicklung und Vertragsbeziehungen der Bw geben nach Ansicht des Senates Aufschluss darüber, wer das wahre Zurechnungssubjekt des nach Liechtenstein verlagerten Kapitals und der wirtschaftlich Berechtigte der dort ansässigen gegenständlich interessierende Stiftung sein sollte und - wegen angenommener Transparenz jener Stiftung - tatsächlich war:
4.2.3.1. Beteiligungsmäßige Verflechtungen
- Die drei Familienstiftungen-FL hielten jede für sich Anteile an der in Österreich ansässigen -AG, welche in ein- und demselben Zeitraum von den Vorständen SR3, SR1 und I- gemeinsam vertreten wurde (dieser Feststellung tritt die Bw nicht entgegen).
- Die beiden Letztgenannten sind über die von ihnen errichteten Familienstiftungen-FL noch an weiteren Kapitalgesellschaften (zumindest an der "S-GmbH", welche angeblich seit 2008 die Tätigkeit der seit 2008 in Liquidation befindlichen Bw fortsetzt) mittelbar beteiligt. Dem in der Berufung erhobenen Einwand, dass die im Prüferbericht diesbezüglich genannten GmbH dem I- auch nicht mittelbar zugerechnet werden könnten, weil die oben erwähnte erst 2008 gegründet wurde und die andere seit 1998/99 Teil eines Versicherungskonzerns gewesen sei, wird entgegengehalten, dass nach der unwidersprochen gebliebenen Replik des Außenprüfungsorgans (Stellungnahme vom 20. November 2009, Seite 23, Buchstabe e) zumindest die erstgenannte von den betreffenden Stiftungen-FL gegründet und ihre Stammanteile zu jeweils 50% gehalten wurden, während I- und SR1 dort vertretungsbefugte Organe waren. Die weiter unten begründete Einstufung der StiftungVaduz als transparent/kontrolliert erlaubt es, die Feststellung einer mittelbaren Beteiligung im Sinne eines eigentümerähnlichen Naheverhältnisses zu bestätigen.
- Die StiftungVaduz war am Gewinn der F-AG (an welcher die StiftungVaduz2 99,8% der Aktien hielt) schuldrechtlich beteiligt und bezog, nach Beschlussfassung einer Dividende bei gleichzeitiger teilweiser Auflösung der Kapitalrücklage gegen Bilanzgewinn, auf Grund des solcherart gestalteten Verhältnisses zwischen Gesellschaftskapital (Grundkapital und Kapitalrücklage) und Gewinnscheinkapital seit 2004 Zinserträge iHv 50% des Jahresgewinnes der AG. Dass somit hinsichtlich der zu erwartenden Erträge Parität zwischen den beiden Stiftungen hergestellt wurde, blieb im Verfahren unbestritten.
4.2.3.2. Gemeinsame Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeit
- Die drei mehrfach erwähnten Stiftungsbegünstigten fungierten im Laufe ihrer Unternehmer- und Managertätigkeit bei mehreren Gesellschaften, z. B., wie aus Firmenbuchabfragen (Arbeitsbogen, S. 513-550; zusammenfassende Übersicht ebenda, Bl. 509-512) hervorgeht, bei den Firmen
1;
2;
3
in ein- und demselben Zeitraum als vertretungsbefugte Organe.
- SR1 und I- nahmen in weiteren, auf Seite 4 der Beilage 1 zum Prüferbericht angeführten Kapitalgesellschaften in ein- und demselben Zeitraum als deren vertretungsbefugte Organe entscheidende Aufgaben wahr.
- Sie waren in ein- und demselben Zeitraum auch im Aufsichtsrat zahlreicher, Kapitalgesellschaften tätig (Beilage 1 zum Bericht, Seite 4, Absätze 2 und 4). Von besonderem Interesse ist hier, dass die Bw ihre beiden Geschäftsführer der X-AG sowie der XS-AG zwecks Vermittlung von Aktien und Beteiligungen zur Verfügung stellte. Zur selben Zeit arbeitete I- (bis 2005 im Board und) bis August 2007 als Beauftragter der in enger geschäftlicher Beziehung zur Bw stehenden X-L, wie er auch als Aufsichtsrat der XS-AG tätig war. Kurze Zeit, nachdem die Genannten ihre Funktionen bei den Unternehmen der X-Gruppe zurückgelegt hatten, wurden sie im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung der Bw am 28. Jänner 2008 von ihren Pflichten als Geschäftsführer entbunden; zugleich wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Der Senat wertet dies als Indiz dafür, dass einziger Unternehmenszweck der Bw ihre einträgliche Geschäftsbeziehung zur genannten Firmengruppe war.
4.2.3.3. Geschäftliche Verflechtungen
Mit Vereinbarung vom 27. Juni 2005 wurden die Leistungen für die X-AG, soweit sie einerseits von der Bw (mittelbar Beteiligter: I-) und andererseits von der andereGmbH (mittelbar Beteiligter: SR1) zu erbringen waren, sowie alle Vergütungsfragen geregelt:
Obgleich nun beide Herren in ein und demselben Zeitraum formal die Geschäftsführung in beiden Kapitalgesellschaften innehatten, bezog jeder von ihnen jeweils nur für die Tätigkeit in der ihm nahe stehenden GmbH (I- somit nur aus der Bw) Einkünfte "aus nichtselbständiger Arbeit" sowie Spesenvergütungen, die auf einem nur für ihn dort eingerichteten Verrechnungskonto bilanziert wurden, so etwa die Vergütung aller "Handyrechnungen". Zeichnungen auf den Bankkonten erfolgten jeweils nur durch ihn (im Bericht ist bezüglich der Zeichnung auf Bankkonten der dem SR1 nahe stehenden andereGmbH offenbar versehentlich I- angeführt). Dass die beiden GmbH als Töchter der inländischen Privatstiftungen an der jeweiligen Wohnadresse des solcherart de facto jeweils allein handelnden Geschäftsführers ihren Sitz haben, und dass diesem Geschäftsführer jeweils allein die Liquidation der ihm nahe stehenden GmbH oblag, rundet das Bild einer mittelbaren wirtschaftlichen Zuordnung der GmbH zu ihrem (Haupt-) Geschäftsführer anschaulich ab.
Die drei Liechtensteinischen Familienstiftungen haben ihren Sitz an ein und derselben Domiziladresse, während die drei inländischen Privatstiftungen an ein und derselben Adresse in W, beheimatet sind. Der organisatorische Strang von der inländischen Privatstiftung über die GmbH zum Geschäftsführer und weiter zu der - wie angenommen- jeweils von ihm kontrollierten Stiftung in Liechtenstein wird für den Senat schon auf Grund dieser Umstände deutlich erkennbar. Der Eindruck, dass die drei Stiftungs- Gruppen samt Töchtern (GmbHs) in allen ihren Entscheidungen jeweils an einem Strang zogen, und dass hinter diesen Entscheidungen niemand anderer stand als der jeweils Stiftungsbegünstigte selbst, wird durch die Identität ihres bei Errichtung der Stiftungen und in diesen als Organ tätigen inländischen Wirtschaftstreuhänders - zugleich steuerlicher Vertreter der inländischen Stiftungen, inländischen Stiftungstöchter (1 AG und 2 GmbH) und der begünstigten natürlichen Personen - nur bestärkt.
4.2.3.4. Entwicklung und Vertragsbeziehungen der Bw:
Die Haupttätigkeit der Bw bestand seit 01.04.2004 darin, gemeinsam mit der F-AG Produkte der X-Gruppe zu vertreiben und die an diversen ausländischen Immobiliengesellschaften gehaltenen Anteile für diese Gruppe zu vermitteln. Sie stellte ihre Geschäftsführer für dementsprechende Tätigkeiten zur Verfügung, vereinbart war die Vergütung ausschließlich erfolgreicher Vermittlungsabschlüsse. Die F-AG, bei der 2003 und 2004 keine Arbeitnehmer beschäftigt waren, hatte eine gleichartige Vereinbarung mit dieser Gruppe bereits am 18.10.2002 geschlossen und daraus von 2003 bis 31.03.2004 Erlöse von rund € 3,470.000,00 erzielt. Den Organen der Bw, die 2004 ebenfalls keine Arbeitnehmer beschäftigte, waren die Ertragschancen auf Grund der Identität der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften bekannt. Bereits 2004 erzielte die Bw Provisionserträge von € 1.880.259,22, was den Erlösen der F-AG im Zeitraum 2003 von der Größenordnung her entsprach. Am 27.06.2005 vereinbarte die Bw mit der X-AG und der vorgenannten AG, dass genau 50% all jener Leistungen, die bis 31.03.2004 noch zur Gänze von der anderen Vermittlerin erbracht worden waren, mit Wirkung ab 01.04.2004 nunmehr von ihr erbracht werden sollten.
Wie schon zuvor die FI-GmbH (Geschäftsführer SR1 und I-) Gewinnscheinverhältnisse mit der korrespondierenden StiftungVaduz2 eingegangen war, so begab auch die Bw auf Grund des Beschlusses in der Generalversammlung vom 17.06.2004 noch am selben Tag gleich gestaltete Gewinnscheine an die ihr nahe stehende StiftungVaduz ohne öffentliches Anbot und ohne Aufgeld (eine gleichartige Gewinnscheinvereinbarung der Flavus Vermögensverwaltung GmbH, nunmehr eine AG, mit der an ihr beteiligten CAUTUS-FL war 1991 noch mit Aufgeld geschlossen worden). Die vier Stiftungsvorstände der Mutter ließen sich bei dieser Sitzung vertreten (sie waren zu diesem Zeitpunkt bei der korrespondierenden Stiftungsratssitzung im FL anwesend bzw. wurden auch dort vertreten). Die auf unbestimmte Zeit bestellten Genussrechte räumten erkennbar weder eine Beteiligung am Vermögen noch eine solche an den stillen Reserven oder am Liquidationsgewinn ein. Am Zustandekommen des Beschlusses der StiftungVaduz, mit der Bw die gegenständliche Gewinnscheinvereinbarung einzugehen, ihr also das angeblich erforderliche Gewinnscheinkapital in Form des Kaufpreises von € 185.000,00 zu verschaffen, waren genau jene drei Personen maßgeblich beteiligt (siehe das Zeichnungsrecht zu dreien), die in ihrer Eigenschaft als Stiftungsvorstände der inländischen Privatstiftung diese Kapitalzufuhr aus ungenannten Gründen verweigert hatten. Es verdient Beachtung, dass die inhaltlich konträren Entscheidungen beider Stiftungen (im FL und in Ö) an ein und demselben Tag von ein und denselben natürlichen Personen (in Ö allesamt, im FL teilweise vertreten von einer bevollmächtigten Person) getroffen wurden, welche dem Stiftungsbegünstigten I- auf Grund der weiter oben beschriebenen Interessensverschränkung in den Angelegenheiten aller drei Stiftungs- Gruppen unzweifelhaft nahe standen.
Auf die Frage, in wessen Verfügungsmacht das Aktienpaket- Drittel der "NN"- AG stand, als es in die StiftungVaduz gestiftet wurde, wird weiter unten eingegangen.
4.2.3.5. Den Einwendungen der Bw gegen die vorstehend begründeten Annahmen ist - noch unter Ausklammerung der Frage, wer die StiftungVaduz kontrolliert - Folgendes zu erwidern:
-- Die Bw stützt ihr Rechtsmittel gegen die Sachbescheide im Wesentlichen darauf, das Vorliegen von Missbrauch (§ 22 Abs 1 BAO) zu verneinen (Berufungsergänzung 2.4.2009, S. 6 und 33ff; Replik 25.4.2011, S. 23ff; Niederschrift 26.5.2011, S. 3f, Dr. ARNOLD). Zusammengefasst trägt sie vor, die streitgegenständliche Gewinnscheinvereinbarung entspreche fremdüblichen Konditionen. Sie sei betrieblich veranlasst und marktkonform gestaltet gewesen, sei wie mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden und im Übrigen während der gesamten (bis 2009 unkündbaren) Laufzeit unverändert geblieben. Hier ist die Bw daran zu erinnern, dass sie von der vereinbarten Möglichkeit einer Abänderung des befristet unkündbaren Vertrages (die Zeichnung der Gewinnscheine erfolgte faktisch, ohne irgendein Schriftstück) - durch jederzeit mögliche Erhöhung des Eigenkapitals (etwa: aus von ihr erwirtschafteten Gewinnen; die Zustimmung der Gesellschafterin hatte sie auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses 17.6.2004) die Gewinnbeteiligung ihrer Genussscheininhaberin ab dem jeweiligen Folgejahr zu reduzieren - keinen Gebrauch machte.
-- "Bessere Kapitalausstattung" (nicht: "zusätzlicher Kapitalbedarf"):Wie die Amtspartei (Stellungnahme zur Berufung 20.11.2009, S. 19), so erblickt auch der Senat in dieser Kritik der Bw an der Wortwahl des Prüferberichtes ein - unfreiwilliges - Eingeständnis, dass im Zeitpunkt der Gewinnscheinbegebung gar kein konkreter zusätzlicher Kapitalbedarf bestand. Die bescheidene Größenordnung des Gewinnscheinausgabe- Erlöses lässt das angebliche Vorhaben der Bw, eigene Immobilienprojekte durchzuführen (wobei allein der Ankauf der einzelnen Grundstücke die Kapitalausstattung jeweils um ein Vielfaches überstiegen hätte, ganz zu schweigen vom wirtschaftlichen Gesamtkaufpreis der Projekte in jeweils zweistelliger Euro- Millionenhöhe), höchst zweifelhaft erscheinen. Der Senat schließt die behauptete Investitionsperspektive aus (oben, 4.1.1.). Nicht etwa "aus Zeitmangel" sind die aufgelisteten "Projekte" der Bw unverwirklicht geblieben, sondern auf Grund des von I- vermittelten Erwerbes der Grundstücke durch die Auftraggeberin X-X, und zwar bald nach den ersten Gesprächen (in einem Fall noch im Dezember 2004). Schließlich räumt die Bw selbst ein, dass die Inanspruchnahme ihrer Geschäftsführer durch Tätigkeiten für die X-X eine Durchführung eigener Immobilienprojekte verhinderte; sie vergisst nur zu erwähnen, dass sie selbst es war, die ihre eigenen Geschäftsführer schon knapp nach Gründung genau für diesen einträglichen Zweck an die X-X abstellte. Außerdem war der Bw von Vornherein bekannt, welche Funktionen I- und SR1 in der X-X und in verflochtenen Firmen bekleideten. Davon, dass später eintretende Umstände Immobilienprojekte der Bw verhinderten und im Zeitpunkt der Gewinnscheinvereinbarung nicht vorhersehbar waren, kann keine Rede sein.
-- Die Bw rügt die im Prüferbericht getroffene Aussage, dass I- an ihr mittelbar beteiligt war und dass die Privatstiftung in seinem wirtschaftlichen Einflussbereich steht, als objektiv unrichtig und aktenwidrig (Berufungsergänzung, Pkte 3.1.h und /i). Sie stützt sich dabei offensichtlich auf eine isolierte, rein formal- zivilrechtliche Betrachtung jeder einzelnen Einrichtung im Firmengeflecht. Die bestrittene Aussage erscheint jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände aktenkonform: Ist doch der Genannte Mitstifter und Stiftungsbegünstigter und war er de facto allein verantwortlicher Geschäftsführer der Bw (oben, 4.2.3.3.), was die Annahme seines gesellschafterähnlichen Naheverhältnisses zu beiden juristischen Personen rechtfertigt.
-- Die Bw rügt weiters die Feststellung, dass "ein- und dieselben Personen" als Stiftungsvorstand (in Wien) die Zufuhr von Kapital an die Bw ablehnten, während sie als Stiftungsrat (im FL) dazu bereit waren, als aktenwidrig: Die jeweiligen Stiftungsorgane seien nicht ident (ebenda, Pkt 3.2.a). Damit übergeht die Bw die - gar nicht bestrittene - Feststellung der Prüfer, dass den drei in beiden Stiftungen agierende Personen (SR1; SR3 und SR2; dieser, da er laut seiner im BP- Arbeitsbogen erliegenden Zeugenaussage angeblich seit 2000 nicht mehr in Liechtenstein war, zumindest durch einen Bevollmächtigten vertreten; SR2 hatte jedoch den aktenkundigen Beschluss der **Stiftung Vaduz vom 9. März 2001 gemeinsam mit den vier anderen Stiftungsräten ebendort unterschrieben, was die Richtigkeit seiner Zeugenaussage insgesamt anzuzweifeln erlaubt) in der Stiftung/FL ein - zwar allen fünf Stiftungsräten zukommendes, aber im Hinblick auf die unlösbare Verschränkung der drei Stiftungsgruppen samt Tochter- GmbHs wirtschaftlich betrachtet nur für die dahinter stehenden natürlichen Personen sinnvoll einsetzbares - kollektives Zeichnungsrecht zu dreien (und ebenso im vierköpfigen Stiftungsvorstand/Wien) eingeräumt war. Dass in Liechtenstein noch zwei weitere Personen zu Stiftungsräten bestellt waren, nimmt deren formal möglicher - allenfalls tatsächlich eigenwilliger und nicht, wie vom Senat angenommen, bloß treuhändiger - Einflussnahme auf Entscheidungen des Stiftungsrates angesichts des Zeichnungsrechtes zu dreien jede praktische Bedeutung. Dass SR1 und SR2 "gemeinsam" (=zu zweit) für die Stiftung/FL nicht vertretungsbefugt waren (ebenda, 3.2.c), entbehrt jeder Relevanz.
-- Zwar ist es, wie die Bw richtig ausführt (ebenda, Pkt 4. = S. 14), isoliert betrachtet durchaus nahe liegend und sinnvoll, dass Stifter (unter anderem) Personen zu Verwaltungsorganen bestellen, die ihr besonderes Vertrauen genießen; was bei Herrn SR2 (zugleich steuerlicher Vertreter des I-), SR3 und SR1 zweifellos zutrifft. Im gegenständlichen Fall jedoch -
unangemessene Gestaltung einer Gewinnscheinvereinbarung, die gesellschaftsrechtlich veranlasst war und ihre Erklärung einerseits in der Steuervermeidungsabsicht der Bw findet, zum anderen in der Absicht, dem Begünstigten ihrer Mutter (Privatstiftung) über die ihm nahe stehende Liechtensteinische Stiftung Gewinnanteile zuzuwenden -
geht das Vertrauensverhältnis der involvierten natürlichen Personen, angesichts der oben beschriebenen Interessensverschränkung und wechselseitigen Abhängigkeit der Stiftungen und ihrer Begünstigten voneinander, weit über das hinaus, was als üblich bezeichnet werden kann und bei dem natürlichen Interessengegensatz, wie er zwischen gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich unverbundenen Marktteilnehmern herrscht, einem Fremdvergleich standhielte. Weder Parteivorbringen noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, dass im Stiftungsrat bzw. im Stiftungsvorstand zwischen den Organmitgliedern Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Kapitalzufuhr an die Bw auftraten und über diese Frage mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden musste.
-- Die von der Bw geltend gemachte Finanzierungsfreiheit (Berufungsergänzung, Pkt. B.1., Seiten 29ff) verliert ihre steuerliche Anerkennung dort, wo die getroffene Finanzierungswahl wie hier jeder betriebswirtschaftlichen Erklärung entbehrt und leicht vermeidbare Vermögensschäden dadurch verursacht, dass sie dem Unternehmen erhebliche Gewinne zu Gunsten nahe stehender Personen gewollt entzieht. Genau dies trifft auf das Maßnahmenpaket rund um die Vereinbarung der Bw mit der ihr nahe stehenden StiftungVaduz zu. Entgegen dem Vorbringen der Bw konnten ihre Geschäftsführer bereits aus damaliger Sicht (17.6.2004) und sogar weit früher davon ausgehen, dass die in ihrem ungefähren Ausmaß sehr wohl zu erwartenden Gewinne die "geplanten" Anlaufkosten (solche blieben, abgesehen von der Nennung einiger Immo- Projekte, welche aber X-X an Land zog, undefiniert) nicht nur decken konnten, sondern um ein Vielfaches übersteigen würden. Hatten doch die Geschäftsführer auf Grund ihrer gleichartigen Funktion in der einschlägig tätigen F-AG genaue Kenntnis von deren seit 2003 erwirtschafteten Provisionserträgen aus der Geschäftsbeziehung zur X-X (oben, 4.2.3.4); es erscheint offensichtlich, dass die Bw genau deshalb in die Geschäftsbeziehung mit X-X einstieg, aller Wahrscheinlichkeit nach überhaupt nur zu diesem Zweck gegründet wurde. Eine ex post- Betrachtung liegt den angefochtenen Bescheiden somit nicht zu Grunde.
-- Wenn sich die Bw hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Nominalgenussrechten (formal-zivilrechtlich liegen solche vor) auf Rz 735 der Körperschaftsteuerrichtlinien des BMF beruft, so ist vorweg festzuhalten, dass der UFS an dort getroffene Aussagen nicht gebunden ist, weil Richtlinien des BMF, bei aller Nützlichkeit für die Verwaltungspraxis, keine Rechtsquelle darstellen. Zum anderen verkennt die Bw, dass diese Richtlinienaussagen die steuerbilanzielle Einordnung von Genussscheinkapital und dessen Bedienung zum Gegenstand haben; Missbrauch iSd § 22 BAO wird damit weder angesprochen noch ausgeschlossen. Schon der verwendete Begriff "Betriebsausgaben" zeigt, dass die RL steuerlich anerkannte, betrieblich veranlasste Gestaltungen vor Augen haben. Die handelsbilanzrechtlichen Aussagen im zitierten Fachgutachten des Fachsenats für Handelsrecht und Revision KFS RL 13 vom 23. Jänner 2007 befassen sich ebenso wenig mit der Frage, ob die Begebung von Genussrechtskapital im Einzelfall den Tatbestand des Missbrauchs (§ 22 BAO) erfüllen kann. Damit, dass die Bw bestimmte Bilanzierungsvorschriften formal eingehalten hat, kann sie eine Prüfung des Missbrauchsverdachtes nicht verhindern und konnte sie die hier auf Grund konkreter Umstände getroffene Feststellung von Missbrauch nicht abwehren.
-- Die Bw begründet die Außenfinanzierung über Gewinnscheine mit den Vorteilen, die eine solche Erfolgsbeteiligung ohne Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Gewinnscheininhaberin biete: Damit seien die gesellschaftsrechtlichen Dispositionen "unverwässert" bei der Generalversammlung verblieben (Berufungsergänzung, S. 30). Diese Ausführungen gehen am Thema vorbei: Sie stützen sich auf Beispiele, die nicht vergleichbar sind (dort wurden Genussschein- Serien einem unbestimmten, zum Anbieter fremden Publikum angeboten), und blenden das schon beschriebene Gesamtbild der Verhältnisse aus.
-- Die Bw rügt ferner eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes und von Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) durch die Abgabenbehörde. Dass die Genussscheinberechtigte ihren Sitz in Liechtenstein hat, wodurch ihre Gewinnbezüge in Österreich nicht der Steuerpflicht unterliegen, sei für das Vorgehen des Finanzamtes entscheidend gewesen, aber - neben der Rechtswidrigkeit nach innerstaatlichem Recht - auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und gegen die auch für den EWR- Staat Liechtenstein geltende Kapitalverkehrsfreiheit: Hätte doch dieselbe Gestaltung steuerliche Anerkennung dann gefunden, wenn der Sitz der Genussscheininhaberin im Inland gelegen wäre. Auch dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg: Auf die Ausführungen in der Prüferstellungnahme vom 20. November 2009 (S. 54f) wird verwiesen. In ihrer Replik vom 25. April 2011 (S. 25f) auf die Prüferstellungnahme vermeint die Bw, dass der dort zitierte Beitrag von Zorn, in: FS Doralt (2007), S. 527ff, insbesondere 535-544, für den Standpunkt des Finanzamtes nichts hergebe, weil nach Zorn Missbrauch nur "für ganz besondere Gestaltungen" zu prüfen sei. Dem ist zu erwidern, dass gerade im gegenständlichen Fall eine "besondere" (ungewöhnliche) Gestaltung vorlag und diese daher auf Missbrauch zu prüfen war: Die Gewinnscheininhaberin ist als Familienstiftung im FL etabliert; in einem Staat, der auf der Grundlage seines speziell für anonyme ausländische Anleger unvergleichlich vorteilhaften Stiftungs- und Steuerrechtes, wie allgemein bekannt, Steuerflüchtlingen aus Österreich (und dem übrigen Unionsgebiet) vollständige Abschirmung gegen den Zugriff des inländischen Fiskus auf ihre dort geparkten (Kapital-) Vermögen verspricht und, wenn es zu keiner (zufälligen) Aufdeckung der Eigentumsverhältnisse bzw. Kontrollrechte kommt, auch garantiert. Außer in Fällen von Geldwäsche und anderer grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität fehlt den österreichischen Abgabenbehörden jede rechtliche Handhabe dafür, in Stiftungsangelegenheiten des FL die Mitwirkung (Amtshilfe) der dortigen Behörden zu verlangen. Diese hohe Ermittlungsschranke wird durch die notorische Weigerung liechtensteinischer Behörden, Gerichte und Stiftungen, an der Aufklärung steuerrelevanter Sachverhalte im Interesse dritter Wohnsitzstaaten zielführend mitzuwirken, ergänzt und im Regelfall auch geschlossen. Der im Sinne des Diskriminierungsverbotes anzustellende Rechtsformvergleich (arg: weil Gleiches gleich zu behandeln ist) scheitert daher schon auf Grund dieser Merkmale des Finanzplatzes Liechtenstein und der dort eingerichteten Familienstiftungen, erst recht aber wegen der mangelhaften Offenlegung relevanter Stiftungsdokumente im gegenständlichen Fall - ganz abgesehen davon, dass die Zurechnung der Einkünfte unabhängig vom Ergebnis eines Typenvergleiches zu prüfen ist (Transparenzprüfung, s. Biber/Finsterer/Lehner, in: ZfS, 2009, Nr.63). Nach EuGH dienen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit nicht dazu, missbräuchlich gestaltete grenzüberschreitende Kapitalverlagerungen (oder Sitzverlegungen), die vom Entscheidungsträger nur zwecks Umgehung oder Verminderung der Steuerpflicht durchgeführt werden (Flucht in eine Steueroase, die im gegenständlichen Fall auch noch Ermittlungen des Heimatstaates über das Steuersubstrat und den Zugriff des Abgabengläubigers darauf systematisch abwehrt), unter den Schutz dieser Grundfreiheiten zu stellen. In solchen Fällen sei es gerechtfertigt, etwa die Grundfreiheit des Kapitalverkehrs zu versagen (mit Nachweisen aus der EuGH- Rechtsprechung etwa: VwGH 10.8.2005, 2001/13/0018; 24.7.2007, 2007/14/0029; 31.3.2011, 2008/15/0115; und 20.5.2010, 2006/15/0005, dort zur Niederlassungsfreiheit).
-- der VwGH hat in seinem E vom 1.10.2008, 2006/13/0036 - abgesehen davon, dass ein hier nicht interessierender Verfahrensmangel zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides führte - seine Rechtsprechung zum Missbrauch (§ 22 BAO) bestätigt: Danach kann - anders, als es die Bw sehen will - eine grenzüberschreitende Gestaltung, obwohl zulässig und durch die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechtes vor steuerlichen Korrekturen geschützt, im Einzelfall dennoch Missbrauch sein und so diesen Schutz verlieren.
-- Noch in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt die Bw ihren Standpunkt, dass eine Adaptierung der am 17.6.2004 festgelegten Gewinnscheinkonditionen nicht in Betracht gekommen sei, weil der Grundsatzbeschluss der Gesellschafterin, eine Begebung im Höchstbetrag von € 350.000,00 zu gestatten, bereits "im April/Mai 2004" (tatsächlich: am 3. Juni 2004) getroffen wurde. Im Hinblick auf die Bewilligung eines Finanzierungsrahmens von € 350.000,00 zu einem Zeitpunkt, da die Geschäftsführer aus ihrer Tätigkeit bei der F-AG über das hohe Ertragspotenzial der 2003 begonnenen Vermittlungstätigkeit für X-X keineswegs völlig im Unklaren blieben (laut Bw seien die Zukunftserträge "nicht annähernd" abschätzbar gewesen), sondern um deren Größenordnung (2003: rund € 1.800.000,00) Bescheid wussten, kann dahin gestellt bleiben, ob Nachhaltigkeitsprognosen zwecks Einschätzung des notwendigen Investitionskapitals überhaupt tauglich sind, ob sie auf Sicht von zwei bis drei Vorschaujahren (Standpunkt der BP) oder auf bis zu 10 Jahre (älterer Standpunkt der BP) zu erstellen sind; und ob, wie von der Bw verneint, Ertragsziffern aus einem Zeitraum von weniger als 24 Monaten solche Prognosen tragen können. Aufwendungen für dd- Prüfungen und sonstige Anbahnungsmaßnahmen hätten offenbar bereits mit den bis 17.6.2004 erwirtschafteten Erträgen problemlos finanziert werden können, ganz zu schweigen von den Gewinnen des Jahres 2004 und der Folgejahre, als laut Bw infolge "Zeitmangels" (= wegen Überlastung der zugleich für X-X tätigen Geschäftsführer) gar keine eigenen Immo- Projekte mehr verfolgt wurden. Der Aufnahme von Fremdkapital in der Größenordnung von € 185.000,00 mangelt es, wenn sie wie vorgebracht tatsächlich für diesen Zweck gedacht war, an einer betriebswirtschaftlichen Begründung, und sie erscheint angesichts der damit in Kauf genommenen überproportionalen Erfolgsbeteiligung der Gewinnscheinzeichnerin sinnlos.
-- Dass die Gesellschafterin (Privatstiftung) mit den an sie abgeführten Beteiligungserträgen im Streitzeitraum insgesamt eine "Verzinsung" ihres eingezahlten Stammkapitals lukrierte, wie sie der von der StiftungVaduz erzielten Rendite prozentuell in etwa entsprach, nimmt der in Rede stehenden Gestaltung nicht die Qualität eines Missbrauchs (eines gezielt in Kauf genommenen Vermögensschadens): Zum einen erhielt die Gewinnscheinzeichnerin dadurch eine 6000%ige Rendite, ohne über die Mittelzufuhr hinaus irgendetwas für die Bw zu leisten. Zum anderen stellt nach dem Wortlaut des § 22 BAO eine ungewöhnliche, unangemessene Gestaltung auch dann Missbrauch dar, wenn sie bloß die Minderung der Steuerpflicht auf einen Bruchteil und nicht deren völlige Umgehung bezweckt.
-- Die Bw bringt weiters vor, Kapitalerhöhungen bei X-X (unvorhersehbarer Weise nur bis 2007 durchgeführt) seien der Auslöser dafür gewesen, die ertragreiche Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu jener Gesellschaft (ihrer Mutter) nach 2004 durch weitere Jahre fortzusetzen. Damit habe sich ihr Unternehmensgegenstand gewandelt und die anfänglich notwendig erscheinende bessere Kapitalausstattung der Bw letzten Endes erübrigt. Diese Ausführungen können auf sich beruhen: Weder 2004 noch gar danach ist die Bw mit eigenen Immobilienprojekten tätig geworden; die genannten Projekte wurden allesamt in kürzester Zeit "rein zufällig" von X-X akquiriert (vielmehr, wie angenommen: dieser durch den Geschäftsführer der Bw als X-X- Beauftragten vermittelt). Besseres Kapital im Umfang von € 185.000,00 benötigte die Bw zu keinem Zeitpunkt, schon gar nicht ab Ende 2004; trotzdem verzichteten sie und ihre Gesellschafterin darauf, die Kapitalabflüsse an die nahe stehende Gewinnscheininhaberin durch einfach mögliche (vertraglich vorbehaltene) Erhöhung des Stammkapitals (aus der Umwandlung von Gewinnrücklagen) zu verringern und so die drastische Entreicherung weitgehend zu stoppen. Dass dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen unterblieben wäre, hält der Senat nach dem Gesamtbild der Verhältnisse für ausgeschlossen. Die strittige Vereinbarung war Teil einer Kette von unüblichen Rechtshandlungen, sie stellt ein künstliches Gebilde dar, das nur dem gesellschaftsrechtlich motivierten Kapitaltransfer nach Liechtenstein in die dort ansässige nahestehende Familienstiftung diente und auf Ebene der Bw erkennbar nur die Ersparnis von inländischer Körperschaftsteuer bezweckte.
4.2.4. StiftungVaduz - transparent und von I- kontrolliert:
4.2.4.1. Der Bw lag viel daran, den - von ihr anders als vom Finanzamt angenommenen - Empfänger der Gewinnauszahlungen nach Liechtenstein zu identifizieren:
Nach ihrer Darstellung war es die StiftungVaduz selbst, welche als eigentümerloses juristisches Gebilde und typische, einem Typenvergleich mit der österreichischen Privatstiftung standhaltende Ermessensstiftung, verwaltet und vertreten durch den völlig unabhängig agierenden Stiftungsrat, jede Entscheidungs- Befugnis und Kontrolle irgendwelcher Begünstigter (insbesondere des einzigen namentlich bekannten I-) ausschloss. Ihre schuldrechtliche Beteiligung am Erfolg der Bw sei steuerlich nicht in Zweifel zu ziehen, sie sei daher das Zurechnungssubjekt der Zahlungen.
Die Amtspartei vertritt die Auffassung, dass wahrer Empfänger und steuerliches Zurechnungssubjekt nicht die missbräuchlich eingeschaltete, einem Typenvergleich unzugängliche Stiftung in FL sei, sondern - im Wege einer verdeckten Ausschüttung/Durchschüttung - der allem äußeren Anschein nach dahinter stehende und sie kontrollierende, als einziger namentlich bekannte Begünstigte.
Während die Bw ihre Geschäftspartnerin als intransparente Stiftung sieht und dies mit der Vorlage von einzelnen Stiftungsdokumenten, einem FL- Gerichtsurteil und zahlreichen Bestätigungen, sowie mit Sachverständigengutachten zu untermauern versucht, stützt sich die Amtspartei für ihre Annahme einer transparenten (kontrollierten) Stiftung auf den Beweis des äußeren Anscheins, den sie aus näher angeführten Indizien, dem Fehlen wesentlicher Urkunden sowie aus Schrifttum und Rechtsprechung meint ableiten zu können.
4.2.4.2. Die strittige Gewinnzurechnung 2004 - 2007 erweist sich auf der materiellen Ebene bereits nach dem oben Gesagten (4.1. - 4.2.3.5.) als sachlich gerechtfertigt. Dennoch ist es geboten, die im Prüferbericht getroffene weitere Annahme, I- habe die Gewinnscheininhaberin kontrolliert (auf sie beherrschenden Einfluss nehmen können), und dass es sich folglich bei den Zahlungen um verdeckte Gewinnausschüttungen an ihn allein gehandelt habe, im Lichte der Berufung zu untersuchen: Hat doch die Abgabenbehörde bei Annahme des Vorliegens von Missbrauch den ihrer Überzeugung nach verwirklichten Sachverhalt (nicht die rechtsmissbräuchliche formale Gestaltung) - hier: verdeckte Gewinnausschüttung der Bw an einen identifizierten Vorteilsempfänger - der Besteuerung zu Grunde zu legen. Wie im Prüferbericht (Beilage 1, Seite 11) zutreffend ausgeführt, ist das zu beurteilende Geschehen in einem (die) Herbeiführung von "Abgabenvergünstigungen" begünstigenden Bereich (Liechtenstein) angesiedelt. Die intendierte Steuerminderung bei der Bw und die damit angestrebte Steuerumgehung bei ihrem Geschäftsführer (dem Begünstigten beider Stiftungen) bilden jenes einzige erkennbare Gestaltungsmotiv, das die ungewöhnliche und unangemessene Gewinnscheinvereinbarung als vorsätzlichen Missbrauch einzustufen erlaubt.
4.2.4.3. Bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten trifft denjenigen, der zu einer im Ausland ansässigen Einrichtung, hier: zu einer ihm nahe stehenden Familienstiftung in Liechtenstein, wirtschaftliche Beziehungen unterhält, erhöhte Mitwirkungspflicht. Dieser Pflicht hat die Bw bzw. der sie vertretende Geschäftsführer I- nicht im erforderlichen Ausmaß entsprochen. Der Aufforderung des Finanzamtes, die Stiftungs- (Gründungs-) Urkunde, die mehrfach geänderten Stiftungsstatuten, Beistatuten, interne Reglements und die geprüften Bilanzen vollständig vorzulegen, kam die Bw nicht nach, weil "besagte Dokumente in Österreich nicht vorliegen". Demzufolge war es den Amtsorganen und dem UFS unmöglich, die Angaben des steuerlichen Vertreters (zugleich Mitglied des Stiftungsrates!), wonach bestimmte, anlässlich der Gründung und näheren Ausgestaltung einer (Alt-) Stiftung in Liechtenstein erfahrungsgemäß üblicherweise errichtete Verträge bzw. gegebene Absichtserklärungen (Treuhandverträge, Mandatsvertrag, Zessionsurkunden, bzw. "letter of wishes") in diesem Fall gerade nicht abgeschlossen worden seien, auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Befragt, wie das Stiftungsvermögen im Zeitraum 2002 - 2007 veranlagt wurde, welche Erträge aus der Veranlagung erzielt wurden, und ob er Auskunft über die derzeitige Vermögenssituation der Stiftung geben könne, antwortete der Geschäftsführer der Bw, dass dies "für Österreich nicht relevant" sei. Immerhin sagte er, die Vermögenssituation sei seiner Annahme zufolge ausreichend, und die Stiftung sei im FL voll steuerpflichtig. Im weiteren Verfahren legte die Bw unter anderem Privatgutachten, Bestätigungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung und ein Urteil des Fürstlich-Liechtensteinischen Gerichts vor, um nachzuweisen, dass die StiftungVaduz der vollen Steuerpflicht unterliegt und dass sie tatsächlich intransparent, jeder Kontrolle und Einflussnahme durch den/die Begünstigten unzugänglich ist.
4.2.4.4. Vorweg sei angemerkt, dass für die Beurteilung, ob eine transparente Liechtenstein- Stiftung vorliegt, alle Stiftungsdokumente und die tatsächliche Durchführung der Verwaltung des Stiftungsvermögens für die Frage der Einkünfte- Zurechnung zu analysieren und daher der Abgabenbehörde vorzulegen sind (Aufzählung bei Y. Schuchter, in: NZ 2009/88). Festzuhalten ist weiters, dass die Bw zahlreiche relevante Dokumente betreffend die StiftungVaduz nicht vorgelegt hat. Ihr Geschäftsführer I- gab an, dies nicht tun zu können, weil die Stiftung intransparent und der Stiftungsrat von außen unbeeinflussbar sei. Dies überzeugt nicht, da drei Mitglieder des Stiftungsrates, nämlich die dem Genannten auf Grund systematisch verschränkter Interessen in wechselseitiger Abhängigkeit verbundenen Personen (siehe oben, 4.2.1.) kraft des Mehrheitsprinzips im fünfköpfigen Stiftungsrat und dank des festgelegten Zeichnungsrechtes zu dreien sehr wohl in der Lage gewesen wären (und es noch sind), alle angeforderten und andere beweiskräftige Unterlagen beizubringen. Angenommen wird, dass die als "wahre" Stifterin auftretende **Trust_Schaan, nicht wie in der Berufung behauptet auch wirtschaftliche Stifterin war: Zeitgleich errichtete sie nämlich auch die StiftungVaduz2 als formalrechtliche Stifterin. Sie ist zudem eine bekannte liechtensteinische Treuhandgesellschaft, welche laut unwidersprochen gebliebener Anmerkung in der Prüferstellungnahme vom 20.11.2009 (S. 35) in zahlreichen Stiftungen als Treuhänderin bzw. Repräsentanz auftritt und in der von der FMA Liechtenstein veröffentlichten Liste der Treuhandunternehmungen geführt wird. Der im Regelfall (s. V. Hügel, Stifterrechte in Ö und L, Wien 2008, S.160; so schon H. Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Wien 2005, S. 2) und, wie angenommen wird, auch hier zweifellos vorhandene Treuhandvertrag zwischen wirtschaftlichem Stifter (Geldgeber) und rechtlichem Stifter, die Stiftungs-(Zusatz-)Urkunde, das Statut in allen seinen Fassungen, die Beistatuten, Reglements und nachfolgende Änderungen; Beschlüsse über Veranlagungsmaßnahmen oder Zuwendungen und die Sitzungsprotokolle hätten Aufschluss darüber geben können, wer der wirtschaftliche Stifter und die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), d. h. die handelnde Subjekte hinter allen Entscheidungen (etwa betreffend den Einsatz von (Erst-) Begünstigten und die Definition von Kontroll- oder Informationsrechten) seit Bestehen der Stiftung tatsächlich waren bzw. heute sind. Da z. B. (geprüfte) Bilanzen trotz Aufforderung nicht beigebracht wurden, nimmt der Senat in freier Beweiswürdigung an, dass diese Bilanzen (Rechenschaftsberichte) dem einzigen namentlich bekannten (daher wohl: Erst-) Begünstigten auf Grund eines ihm eingeräumten Kontrollrechts zur Genehmigung und Gegenzeichnung vorzulegen waren, zumal ein externer Rechnungsprüfer vor Ablauf des Streitzeitraumes niemals bestellt wurde.
4.2.4.5. Sodann ist auf jene Bestätigungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung einzugehen, auf die sich das von der Bw vorgelegte Privatgutachten des Dr.W vom 26.11.2008 stützt. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt der Stiftung, dass sie "der Vermögens- und Erwerbsteuer gem. Art. 31 des liechtensteinischen Steuergesetzes unterliegt" (BP- Arbeitsbogen, Bl. 205 - 209). Die Bestätigungen datieren von 17.04.2004, 13.06.2005, 25.04.2006, 28.09.2007 und 10.01.2008. Sie sind im Präsens formuliert und enthalten keine Aussage darüber, seit wann die Stiftung unter der angegebenen Steuernummer geführt wird, ob sie im gesamten Zeitraum ihres Bestehens (seit 1986) tatsächlich im vollen Umfang vermögens- und erwerbsteuerpflichtig war und ob sie - wie von der Bw vertreten - nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Liechtenstein (DBA-Lie) ganz oder teilweise abkommensberechtigt ist.
Gemäß § 31 Abs 1 litt c des FL- Steuergesetzes, LGBl. 1961, Nr. 7 (SteG) sind zur Entrichtung der Vermögens- und Erwerbsteuer im FL alle juristische Personen und Treuhandunternehmen mit Sitz im Lande verpflichtet, die nicht unter die Bestimmungen der Art. 73, 83 und 84 SteG fallen (Betriebsgesellschaften). § 26 DBA-Lie schränkt den eigenen Geltungsbereich des Abkommens ein: Es ist auf Gesellschaften und Treuhandvermögen, die nach Art. 83 oder 84 des SteG von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer befreit sind, nur insoweit anwendbar, als an solchen Gesellschaften/TH- Vermögen in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften des Öffentlichen Rechtes unmittelbar beteiligt oder begünstigt sind. Art. 84 SteG normiert die oben (4.1.2.) erwähnte Steuerbefreiung für "Sitzunternehmen": Das sind "im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen, die in Liechtenstein nur ihren Sitz mit oder ohne Haltung eines Büros samt Personal haben und vor Ort keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben" (die StiftungVaduz ist seit 2004 eingetragen). Art. 83 wiederum sieht bezüglich Holdinggesellschaften das gleiche Steuerprivileg für "im Öffentlichkeitsregister eingetragene juristische Personen und nicht eingetragene Stiftungen, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen gelegen ist", vor.
Da nun die in Rede stehende StiftungVaduz kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und daher nicht zu jenen selten vorkommenden "gewerblichen" Stiftungen zählt, die einer regulären Besteuerung im FL unterliegen, und da sich am registeramtlich erfassten Zweck der Familienstiftung sowie an der Nichtansässigkeit ihres Begünstigten seit Gründung 1986 nichts geändert hat, widersprechen die Bestätigungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung den nach der Aktenlage maßgeblichen Steuerrechtsvorschriften Liechtensteins diametral. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Sollte der Stiftungsrat für die Stiftung tatsächlich betreffend den Streitzeitraum Steuererklärungen abgegeben und Steuern gezahlt haben, so ist dies freiwillig erfolgt und bleibt für die Zurechnung von Vermögen und Ertrag der Stiftung in diesem Verfahren ohne Bedeutung.
4.2.4.6. Der Gutachter Dr.W trifft Aussagen über
- Intransparenz;
- Urkundenlage (Statuten idF 24.09.1986, 14.04.1997 und 13.12.2000; Beistatut vom 15.12.2000; kein Mandatsvertrag oder "letter of wishes");
- Organausstattung (weder Beirat noch Stiftungsprüfer) und
- volle Steuerpflicht der Stiftung seit 01.01.2000,
ohne auch nur ein einziges Stiftungsdokument konkret zu beschreiben (er habe "Einsicht in den Stiftungsakt" genommen, d. h. wohl: den gesamten Akt gesehen), geschweige denn einer Nachprüfung durch die Abgabenbehörden zugänglich zu machen. Seinen Aussagen zur Intransparenz der Stiftung-FL, die seitens der Bw mangels Vorlage relevanter Urkunden (Gründungsurkunde, Treuhandvertrag des rechtlichen Stifters; alle Statutenfassungen und aktuellen bzw. historischen Beistatuten; Steuerbescheide, Bilanzen) nicht ergänzt wurden, kommt daher nach Ansicht des Senates keine Beweiskraft in diesem Verfahren zu.
Die Ausführungen des Dr.W stützen vielmehr indirekt die Annahme von Transparenz: Seinem Befund zufolge wurden die Statuten vom 24. September 1986 mindestens zweimal geändert (Fassungen vom 14. April 1997 und 13. Dezember 2000); das fakultativ vorgesehene Organ Beirat wurde nie, ein gleichfalls vorgesehener Stiftungsprüfer erst 2010 bestellt. Art. XI. der Statuten 2000 räumt die Möglichkeit zur Abänderung des maßgeblichen Statutes oder der Organisation der Stiftung nur unter der Voraussetzung ein, dass ein allfällig gegründeter Beirat der Abänderung zustimmt. Da aber ein solcher Beirat bis heute nicht existiert, müssen alle Statutenänderungen - der Gutachter nennt jene aus 1997 und 2000 - auf Grund eines in den Ur- Statuten oder in einem dort verwiesenen Dokument (denkbar: Stiftungszusatzurkunde, Mandatsvertrag oder andere Nebenabrede) ausdrücklich verankerten Änderungsrechtes erfolgt sein. Art. V. der vorliegenden Statutenfassung 2000 sieht die Möglichkeit der Erlassung von Beistatuten unbestimmter Zahl vor. Gemäß Art. IV. werden die Stiftungsbegünstigten sowie Art und Höhe der Zuwendungen vom Stiftungsrat nach den Bestimmungen der Beistatuten bezeichnet. Die StiftungVaduz hat offenbar von der Ermächtigung zur Erlassung von Beistatuten mehrfach Gebrauch gemacht. Das von Dr.W begutachtete Beistatut vom 15.12.2000 kann nach einer dort enthaltenen Bestimmung zu Lebzeiten einer (namentlich nicht genannten) Person durch den Stiftungsrat abgeändert werden, nach deren Tod jedoch nicht mehr. Danach ist auch die Erlassung weiterer Beistatuten unzulässig. Im diesbezüglichen Punkt 3. ist der Name abgedeckt, in Punkt 2. sind die Namen von Begünstigten, abgesehen von I-, ebenfalls abgedeckt. Dass die mögliche Erlassung/Änderung von Beistatuten an die Lebensdauer einer bestimmten einzelnen natürlichen Person gebunden ist, indiziert deren Einfluss auf wesentliche Entscheidungen des Stiftungsrates. Sollte die den Abgabenbehörden unbekannt bleibende Person dem "Begünstigten- Kreis" angehören, so folgt daraus für den Senat, dass sich deren bevorzugte Stellung sinnvoll nur aus ihrer Position als wirtschaftliche Stifterin und wirtschaftlich Berechtigte erklärt (zum Thema Sorgfaltspflicht siehe unten, 4.2.4.9). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Zuge der Außenprüfung - Auskunftsersuchen an Familienangehörige des I- und dessen Steuerberater wurden jeweils eindeutig beantwortet - ist auszuschließen, dass nahe Angehörige des Genannten oder sein langjähriger Steuerberater (zugleich Mitglied des Stiftungsrates) zum Kreis der Stiftungsbegünstigten gehören. Berücksichtigt man dazu den an ausgeprägt familiären Versorgungs- und Förderinteressen orientierten Stiftungszweck, so hat die Annahme, dass niemand anderer als der einzige namentlich Genannte diese Sonderstellung im Rahmen der Stiftung genießt, überragende Wahrscheinlichkeit für sich. Sogar das Gutachten des Dr.W weist daher - wenn auch ungewollt - in Richtung Transparenz und Kontrolle.
Steuerbescheide, aus denen ersichtlich wäre, wem und in welchem Umfang Kapitalsteuer und Erwerbssteuer tatsächlich vorgeschrieben wurde, hat der Gutachter weder bezeichnet noch in seinen Befund eingebaut, solche offenbar auch gar nicht gesehen. Dass der Stiftungsrat solche Unterlagen dem Begünstigten und mutmaßlichen Stifter (= Geschäftsführer der Bw) zur Verfügung stellen konnte, hat nach dem unter 4.2.1. Gesagten überragende Wahrscheinlichkeit für sich.
4.2.4.7. Zum gleichfalls vorgelegten Gutachten des RA Dr.A vom 22.04.2009 betreffend die einer Auskunftserteilung an die österreichische Finanzverwaltung entgegen stehenden im FL geltenden Rechtsvorschriften Geheimnisschutz, Verschwiegenheitspflichten und Strafsanktionen wird Folgendes erwogen:
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1041-W/10
- Stammnummer
- 58970
- Gültig
- 19.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF