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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1041-W/10

1. Missbrauch: unangemessene Gestaltung, Gewinnscheinvereinbarung der GmbH mit einer mittelbar beteiligten liechtensteinischen Familienstiftung, Gewinnscheinzahlungen als missbräuchliche Gewinnverlagerung in die Steueroase, Gewinnerhöhung bei der GmbH; 2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Zurechnung an den der GmbH- Mutter (Privatstiftung)nahe stehenden Begünstigten bei der Stiftungen als wahren Vorteilsempfänger 3. Wiederaufnahme des Verfahrens: Nova reperta, Ermessensübung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1041-W/10vom 19.04.2012Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Nicht zutreffende Spruchteile löschen bzw. ggf. anpassen! »Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. RR Erich Radschek, Mag. Belinda Maria Eder und Mag. Martin Saringer im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der Bw, vertreten durch TPA Horvath Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs- GesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1020 Wien, Praterstraße 62-64, vom 13. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Hofrat Mag. Franz Zaussinger, vom 13. Februar 2009 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer 2004, 2005, 2006 und 2007 nach der am 26. Mai 2011 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Nicht zutreffendes löschen, ggf adaptieren bzw. nummerieren»Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Text ergänzen»Die Berufungswerberin (Bw) bekämpft - die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2004 und 2005: Bestritten wird die Annahme des Finanzamtes, dass nach Erlassung der Erstbescheide sprucherhebliche Tatsachen neu hervorgekommen seien; sowie - die in den Steuerbescheiden 2004 - 2007 vorgenommene körperschaftsteuerliche Gewinnzurechnung der als "Zinsenaufwand Gewinnscheine" verbuchten Auszahlungen an die Gewinnscheininhaberin StiftungVaduz als "verdeckte Ausschüttung Zinsen Gewinnscheine" an I-, und zwar als unmittelbare Durchschüttung an diesen als Stiftungs- Begünstigten der Gesellschafterin Privatstiftung in Wien, wobei die Zuwendung an den Genannten geldflussmäßig durch Auszahlung an die liechtensteinische Stiftung erfolgt sei. Das Finanzamt hatte die Gewinn erhöhende Zurechnung bei der Bw und die Wertung der zugerechneten Beträge als verdeckte Ausschüttungen auf Feststellungen in einer Außenprüfung (siehe den Prüferbericht vom 16. Dezember 2008, AB 11) begründete Annahme gestützt: Es liege - hinsichtlich der Gewinnscheinvereinbarung ein objektiver und subjektiver Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO) sowie - hinsichtlich der Geldflüsse an die genannte Stiftung in Wahrheit eine Zuwendung an den Begünstigten im Wege der von ihm kontrollierten StiftungVaduz vor. Die angefochtenen Bescheide werden mit Einwendungen gegen Spruch begründende Feststellungen der Außenprüfung (dazu weiter unten) wie folgt bekämpft: 1. Die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sei rechtswidrig erfolgt. Die Bw bestreitet das neue Hervorkommen von Tatsachen und, sollten solche doch neu hervorgekommen sein, deren rechtliche Relevanz. Sie bemängelt, dass die Begründung der Wiederaufnahmebescheide bloß standardmäßige Textbausteine enthalte, ohne irgendwelche auf den gegenständlichen Fall Bezug nehmende Feststellungen zu treffen, und dass sie Erwägungen betreffend die Ermessensübung schuldig bleibe. 2. Die steuerliche Gewinnzurechnung bei der Bw von Zahlungen an die im Fürstentum Liechtenstein (FL) ansässige StiftungVaduz (Vaduz) wegen Einstufung der den entsprechenden Buchungen zu Grunde liegenden, im Jahr 2004 abgeschlossenen Gewinnscheinvereinbarung als missbräuchliche Gestaltung, sowie die Wertung dieser Geldflüsse als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an I- als Begünstigten der Privatstiftung Wien (qua Durchschüttung der vGA an ihren wirtschaftlichen Mit- Stifter und Begünstigten im Wege des Geldflusses an die StiftungVaduz), sei unbegründet. Die Gewinnscheinvereinbarung mit der StiftungVaduz sei aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen erfolgt und fremdüblich gestaltet worden, die Stiftung in Liechtenstein sei eine intransparente ("Ermessensstiftung") und deshalb einer vollständigen Aufhellung ihrer Beschaffenheit unzugänglich. Der Typenvergleich mit inländischen Privatstiftungen sei zulässig, geboten und anzustellen, und er führe zwingend zur steuerlichen Anerkennung sowohl der Geschäftsbeziehung (Gewinnscheinvereinbarung) mit StiftungVaduz als auch der daraus folgenden Gewinnbeteiligung dieser Stiftung am Erfolg der Bw. Es liege weder eine missbräuchliche Gestaltung iSd § 22 BAO noch eine verdeckte Gewinnausschüttung (an wen immer) vor. Das Finanzamt, welches die Bw für 2004 und 2005 zunächst erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt hatte, erließ nach durchgeführter Außenprüfung die im Spruch genannten Bescheide auf Grundlage des zur Begründung herangezogenen Prüferberichtes vom 16. Dezember 2008, worauf die Bw fristgerecht Berufung erhob und diese mit einem umfangreichen Schriftsatz samt Beilagen ergänzte. Die Bw - noch in Unkenntnis der ihr zunächst nicht vorgehaltenen Stellungnahme der Außenprüfer vom 20. November 2009 - erstattete mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2011 ergänzendes Vorbringen. Dieses Schreiben wurde, nachdem das Finanzamt die Berufung ohne weitere Zwischenerledigung dem UFS vorgelegt hatte, vom Referenten des UFS zunächst der Amtspartei zur Kenntnis gebracht. Nach Ergänzung der unvollständig vorgelegten Akten des Finanzamtes hielt der Referent der Bw die ihr noch unbekannte Prüferstellungnahme vor, worauf diese durch ihre steuerliche Vertretung Schriftsätze mit umfangreichem Vorbringen und angefügten Beilagen einbrachte, welche wiederum der Amtspartei zur Kenntnis gebracht wurden. Am 12. Mai 2011 - nach Abhaltung eines von der Bw erwünschten Gespräches, zu dem die Amtspartei nicht beigeladen war - langte beim UFS seitens der Amtspartei ein Konvolut von Schriftstücken ein, die der Bw zur Kenntnis übermittelt wurden. Auf die oben angeführten Schriftsätze und Unterlagen wird im Erwägungsteil eingegangen. In der am 26. Mai 2011 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: »Dr. Nikolaus Arnold (als im Rechtsmittelverfahren neu hinzugezogener Vertreter) und YY (für die ursprünglich allein vertretungsbevollmächtigte TPA- Horvath) referierten auf Grund eines vorbereiteten Handouts die Sichtweise der Bw und stellten das Handout dem Berufungssenat sowie der Amtspartei zur Verfügung (dazu im Erwägungsteil). Der vom Vertreter der Amtspartei beigezogene Außenprüfer Mag. Martin Pröll übergab dem Senat einen Schriftsatz, in welchem zusammengefasst die wesentlichen Punkte, die das Finanzamt zur Annahme von Missbrauch (§ 22 BAO) bewogen hatten, enthalten waren (dazu im Erwägungsteil). Mag. Pröll führte die einzelnen Punkte näher aus. Sodann berichtete der im Prüfungsverfahren mitbefasste, als sachverständige Auskunftsperson von der Amtspartei beigezogene Außenprüfer Hubert Stierschneider, warum nach Ansicht des Finanzamtes "neue" (neu hervorgekommene) Tatsachen vorgelegen seien. Dem Finanzamt sei nämlich zwar dem Grunde nach die Ausgabe von Gewinnscheinen bekannt gewesen, es habe aber nicht (gemeint: bei Erlassung der Erstbescheide betreffend Körperschaftsteuer 2004 und 2005 noch nicht) Kenntnis über die im BP- Bericht näher dargestellten Modalitäten gehabt, wie etwa über den Umstand, dass Empfängerin der "Gewinnscheinausschüttungen" (= Gewinnauszahlungen) eine in Liechtenstein ansässige, der Bw und dem Begünstigten I- nahe stehende Privatstiftung gewesen sei. (Ein Verweis auf) diese Tatsache sei in der Bescheid- Begründung (BP- Bericht vom16.12.2008, Tz 2, "Wiederaufnahme des Verfahrens") enthalten gewesen. Dr. Arnold: "Zur Wiederaufnahme: Die Begebung der Nominalgenussrechte war der Finanzverwaltung bekannt. Die Ausgestaltung ist fremdüblich. Die Frage, wer diese erworben hat, ist daher irrelevant. Die übrigen Begründungselemente wurden erst im Berufungsverfahren nachgereicht. Zu den Gewinnscheinen: Die Bw verfügte ursprünglich über ein Stammkapital von € 35.000,00. Es wäre grob fahrlässig gewesen, mit diesem Kapital Immobilienprojekte zu beginnen. Durch die Nominalgenussrechte standen weitere € 185.000,00 für Anlaufkosten zur Verfügung. Die Ausgabe der Nominalgenussrechte wurde bereits im April/Mai 2004 beschlossen. Die formale Umsetzung eines solchen Schrittes bedarf mehrerer Wochen. Beweis: E- Mail von Dr.-. Auch die Vollmachten für das Genussrecht (gemeint: für dessen Begebung) stammen aus Mai 2004. Im Zeitpunkt der Fixierung der Begebung der Genussrechte hatte die Gesellschaft daher kein Kapital, das einen Verzicht auf Genussrechte gerechtfertigt hätte. Ich lege dazu weiters vor: Auszüge aus der Buchhaltung 2004, aus denen sich ergibt, dass im Zeitpunkt der Fixierung der Genussrechte nur geringe Provisionserlöse geflossen waren. Mit weiteren Provisionserlösen konnte nicht mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden und waren diese unabsehbar. Für Immobilienprojekte lag kein Auftragsverhältnis zu X (= dem Auftraggeber für die Vermittlung von Immobilienprojekten) vor, das (Provisions-) Erträge gesichert hätte. Auch die Vermittlung von Zertifikaten war ungewiss (Platzierung, Interesse, Kapitalerhöhung etc.). Die Provisionserlöse rissen auch abrupt ab. Die Aufnahme von Fremdkapital von Dritten (Banken) stellt ein Risiko dar. Die Aufnahme von Genussrechtskapital nicht bzw. ein wesentlich geringeres, da auf dieses nur dann Erträge zu leisten sind, wenn sie auch tatsächlich erwirtschaftet werden. Dass die Folge der Begebung von Genussrechten eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage darstellt, ist richtig, aber eine vom Gesetzgeber vorgegebene Folge. Hier wird Ursache und Wirkung verwechselt. (Die) Privatstiftung Wien hat auf ihr Eigenkapital bei der Bw eine Rendite von 6.800% erhalten. Ein Schaden kann daher auch aus diesem Grund gar nicht vorliegen. Auch ein partiarisches Darlehen einer Bank hätte zu denselben finanziellen Auswirkungen bei der Gesellschaft geführt. Ein öffentliches Angebot von Genussrechten unterliegt der Prospektpflicht. Die Kosten der Erstellung des Prospektes und die sonstigen mit dem öffentlichen Angebot verbundenen Kosten hätten die € 185.000,00 ,aufgefressen'. Die (StiftungVaduz) ist bereits seit 1991 Genussscheininhaber einer anderen Gesellschaft. Der Erwerb von Genussrechten ist für sie daher nicht ungewöhnlich. Bei der (vorgenannten) Stiftung handelt es sich um eine Altstiftung (siehe in der Literatur dazu Toifl). Die in der Judikatur getätigten Aussagen haben keine Allgemeinwirkung. Im konkreten Fall liegt keine steuermissbräuchliche Gestaltung vor. Herr I- ist nicht Gründer der NN. Beweis: Auszug aus den Gründungsdokumenten. Er ist auch nicht wirtschaftlicher Stifter der liechtensteinischen Stiftung, Beweis wie bisher. Eine Verpflichtung zur Kapitalerhöhung besteht nicht. Die Ausgabe neuer Genussscheine bedarf einer Ermächtigung. Die Liquidation einer Gesellschaft ist nicht Sache der Geschäftsführer. In einem anderen Abgabenverfahren wird die Beendigung und Übertragung einer Provisionsvereinbarung auf eine andere Kapitalgesellschaft von der Finanzverwaltung als Aufgabe einer Gewinnchance und steuerlich relevanter Umstand qualifiziert. Auch eine sonstige Beendigung des Genussscheinverhältnisses hätte möglicherweise einen Steuertatbestand dargestellt. Abgesehen davon wirkt die Beendigung immer erst pro futuro. Ich lege weiters eine Bestätigung der liechtensteinischen Stiftung vom 18. Mai 1992 vor, weiters eine Bestätigung der Steuerverwaltung Liechtenstein vom 24. April 2009 und die Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung Wien. Zum Beweis dafür, dass die Bw eigene Immobilienprojekte umsetzen wollte, beantrage ich die Einvernahme des soeben stellig gemachten Zeugen. Diese Frage ist von Relevanz, da sie belegt, dass die Geschäftsführung für die Anlaufkosten Kapital sichern musste." (Anmerkung: Die Zeugenaussage ist weiter unten wiedergegeben.) XX (TPA- Horvath): "Das ganze Verfahren vor der Finanzverwaltung war geprägt von einer unzulässigen ex post- Betrachtung. So ist es etwa unmöglich, dass durch die Ausgabe von Gewinnscheinen sofort ein höherer Betrag gezahlt werden muss als der Firma zufließt. Es steht vielmehr erst im Rahmen der Ergebnisverteilung fest, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe der Genussrechtsinhaber Anspruch auf einen Gewinnanteil hat. Unzulässig ist genauso die ex post- Betrachtung und der Vorwurf, dass in den Jahresabschlüssen 2004 bis 2007 keine Investitionstätigkeiten ersichtlich sind. Die vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen der Finanzbehörde, wie Kapitalerhöhung, Liquidation, Übertragung der Vertragsrechte stellt ebenfalls eine ex post- Betrachtung dar. Es ist immer leicht im Nachhinein zu argumentieren, hätte man investiert, hätte man sonstige Maßnahmen ergriffen etc. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass ex post- Betrachtungen unzulässig sind. Festzuhalten ist ferner, dass unserer Ansicht nach keineswegs angenommen werden kann, dass ein Zufluss an I- erfolgt ist. Verwiesen wird auf die bisher im Verfahren vorgelegten Unterlagen." Mag. Pröll: "Ich verweise nochmals darauf, dass zum 17.6.2004 (gemeint: bei Beschluss der Gesellschaft über die Gewinnscheinvereinbarung) die wirtschaftliche Entwicklung der Bw nach Ansicht der Finanzbehörde klar ersichtlich war. Hinzu kommt, dass gemäß § 4 des Gewinnscheinvertrages der Gewinnscheininhaber bereits rückwirkend am Betriebsergebnis der Bw beteiligt war. Der Gewinn hat jedoch in diesem Zeitraum bereits wesentlich den Ausgabebetrag von 185.000,00 € überstiegen." Dr. Arnold: "Die Genussscheine sind fremdüblich gestaltet. Als Stichtag kann nicht der 17.6.2004 herangezogen werden, da die Entscheidung zur Begebung bereits im April/Mai 2004 getroffen wurde. Damals hatte die Bw nur sehr geringe Erträge. Ob sie im Geschäftsjahr 2004 überhaupt einen Gewinn erwirtschaften würde, stand damals noch gar nicht fest. Die Provisionserträge waren nicht absehbar. Kapital musste bereits vor dem Beginn eines Immobilienprojektes gesichert werden. Dass die Verzinsung des Genussrechtskapitals hoch war, ist nur aus einer ex post- Betrachtung ersichtlich. Auch die sehr hohe Eigenkapitalverzinsung des Gesellschafters war erst nachträglich erkennbar. Herr I- ist nur einer von mehreren Angehörigen des Begünstigten- Kreises der (liechtensteinischen Stiftung)." Mag. Zaussinger: "Der 17.6.2004 ist sehr wohl der maßgebliche Tag. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass an diesem Tag der Beschluss gefasst wurde und es üblich ist, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (zu evaluieren), ob die nun getroffenen Vereinbarungen den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Dies nicht zu tun ist fremdunüblich." Dr. Arnold: "… die Vollmacht (Beilage A1) trägt bereits ein Datum 13.5.2004. Weiters ist es üblich, die Genussscheinbegebung in Zeiten der internen Abstimmung, dass ein Genussschein begeben wird, zu prüfen und nicht erst bei Herstellung der formalen Voraussetzungen. Auch Kapitalerhöhungen werden erst mit Firmenbucheintragung wirksam, die Bewertung und Beurteilung erfolgt aber zu einem früheren Stichtag." Mag. Zaussinger: "Den Vollmachtgeber hätte nichts daran gehindert, zum Stichtag 17.6.2004 die wirtschaftlichen Gegebenheiten neu zu beurteilen und auf den Vollmachtnehmer einzuwirken. Auch das wäre fremdüblich." Dr. Arnold: "Das Abgehen von einer bereits vorbereiteten Vorgehensweise, für die bereits Vollmachten erstellt wurden, ist in der wirtschaftlichen Praxis nicht üblich." Mag. Pröll: "Bedacht zu nehmen ist insbesondere auf § 5 der Gewinnscheinvereinbarung, wonach es der Bw mit Anfang des (gemeint: nächsten) Jahres nächstmöglich gewesen wäre, das Gewinnbeteiligungsverhältnis zu ändern. Gerade bei der vom Zeugen dargestellten leichten Möglichkeit Darlehen aufzunehmen, wäre die Aufnahme von Fremdkapital, die das Gewinnscheinkapital ersetzt, mit geringen Kosten möglich gewesen. Da das nicht gemacht wurde, zeigt dies, dass von Anfang an für die gewählte Gestaltung keine betriebswirtschaftlichen Gründe ausschlaggebend waren." Dr. Arnold: "Änderungen der Kapitalverhältnisse nach § 5 der Bedingungen können erstens nur mit Beginn des Folgejahres und zweitens nicht durch die Bw selbst, sondern nur durch Kapitalerhöhungen erfolgen. Wie bereits mehrfach dargelegt hat die Alleingesellschafterin der Bw die Zur-Verfügung- Stellung (von Kapital) aber abgelehnt. Es wäre der Geschäftsführung der Bw auch nicht möglich gewesen, als GmbH mit Mindestkapital und ohne nachhaltige Geschäftstätigkeit einen Kredit aufzunehmen, Sobald ein Immobilienprojekt in der Abschlussphase ist, erhält die Bank im Gegensatz dazu Sicherheiten an der Liegenschaft und ist die Kreditaufnahme in diesem Stadium (vor allem in den Jahren 2004 bis 2006) sehr leicht möglich." Der stellig gemachte Zeuge gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO) und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (§ 289 StGB) sowie nach Ermahnung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen (§ 174 BAO), als Zeuge vernommen an: "Ich bin zu einer Zeugenaussage bereit. Ich bin Eigentümer an Immobilienfirmen sowie Beteiligter anderer Firmen, die sich mit der Entwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten in verschiedenen Ländern. befassen. Ich habe Herrn I- meiner Erinnerung nach im August oder September 2004 in "y" im dortigen Hotel_N kennen gelernt. Ich habe (ihn) zufällig kennen gelernt. Wir sind dann ins Gespräch gekommen; es hat sich herausgestellt, dass (er) im Grunde die gleichen Interessen wie ich verfolgt hat, nämlich mit seiner Firma (= der Bw) Immobilien anzukaufen und zu entwickeln. Er hatte auch Interesse daran, bereits fertige Immobilien zu kaufen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich ohnehin 2-3 Mal in der Woche in "y" bin. Im Laufe der Zeit hat er mir mitgeteilt, dass er auch für die Firma X-X im Bereich des Ankaufes tätig ist. Ich habe ihm zunächst das Projekt_I zum Kauf angeboten. Mir war klar, dass er das Objekt für die (Bw) kaufen wollte. Es gab danach allerdings Probleme im Zuge der dd- Prüfung (Due Diligence- Prüfung), mit einem existierenden Mietrecht. Aufgrund der aufgezeigten Schwierigkeiten im Rahmen der dd hat er offenbar davon Abstand genommen, die Liegenschaft im Rahmen der (Bw) zu erwerben. Aus diesem Grund wurde das Projekt schließlich von der X-X bzw. von einer Tochterfirma derselben im Dezember 2004 unter aufschiebender Bedingung erworben. Herr I- war diesbezüglich als Vertreter der X-X tätig. Ich bin zur X-X nur über ihn in Kontakt getreten; ich habe auch naturgemäß führende Personen der X-X kennen gelernt. Der Erstkontakt zur X-X ist jedenfalls von Herrn I- hergestellt worden. Meiner Erinnerung nach bin ich im Laufe November 2004 mit X-X ins Gespräch gekommen. Auf X-X- Ebene bestand dann der Kontakt zu Herrn A und Herrn B. Und auf der örtlichen Ebene zu den Herren C und D. Federführend wurde dem Kauf von Herrn A zugestimmt. Auch die drei_anderen_Projekte habe ich zunächst (der Bw) angeboten. (Die Bw) war offenbar übereifrig im Akquirieren, hat aber dann die Projekte letztlich nicht umgesetzt, vermutlich aus Angst Geld zu verlieren. Letztlich wurden alle vier Projekte von der X-X bzw. von deren Töchtern erworben und umgesetzt. Im Zuge der Gespräche ist dann auch eine andereGmbH erwähnt worden; ich ging davon aus, dass allenfalls geplant sein könnte, die Projekte im Rahmen einer ARGE zu verwirklichen. Ich war dann etwas enttäuscht, dass es nicht zur Realisierung der Projekte mit der (Bw) gekommen ist, da dies ein Geschäft sozusagen zwischen Mittelständler und Mittelständler gewesen wäre. Zum Projekt_I möchte ich noch ergänzen, dass die aufschiebende Bedingung einmal bis April 2005 verlängert worden ist. In diesen Monaten habe ich nochmals mit Herrn I- gesprochen; (die Bw) wäre nunmehr bereit gewesen, für den Fall, dass die vereinbarte Bedingung nicht erfüllt wird, im Mai 2005 das Objekt doch noch zu kaufen. Meinem Eindruck nach hatte die (Bw) nunmehr bessere Kenntnis von den damit verbundenen Risiken. Allerdings ist unmittelbar vor Ablauf des 30. April (2005) die Bedingung erfüllt worden, weshalb das Projekt der X-X verblieben ist. Der "wirtschaftliche" Kaufpreis für (dieses Projekt) hat etwas über € 5 Mio. betragen. Unterschrieben hat seitens der X-X den Kaufvertrag die für das_betreffende_Gebiet handlungsberechtigte Person. Wenn mir seitens (des) Herrn I- eine Aufstellung über den Kaufpreis (Beilage C1/III) vorgehalten wird, so kann ich sagen, dass die darin angeführten Beträge meiner Erinnerung nach zutreffend sind." Über Befragen des Beisitzers Mag. Saringer: "Ich habe Herrn E im Jahr 2004 kennen gelernt. Oder allenfalls Anfang 2005, jedenfalls habe ich zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakt zu I- gehabt, dies (…) im August/September 2004. Ich habe mich im Zuge der Verhandlungen mit (der Bw) nicht darum gekümmert, ob das für den Ankauf der Projekte nötige Kapital tatsächlich vorhanden ist. Dies deshalb, weil ohnehin bei Abschluss des Kaufvertrages die Geldmittel vorhanden sein müssen. In den Jahren 2004 bis 2007 war es im Übrigen sehr leicht, Fremdkapital von den Banken zu bekommen. Die Gespräche mit Herrn I- fanden regelmäßig auch in meinem Büro in "y" statt. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie oft diese Gespräche stattgefunden haben, jedenfalls mehrfach in den Jahren ab 2004. Mit Herrn I- habe ich regelmäßig allein gesprochen. Gelegentlich kam es vor, dass ich ihn etwa in der Hotellobby getroffen habe und die Gespräche bis spät am Abend dauerten. Da dann oft kein Retourflug gegangen ist, mussten wir beide im Hotel übernachten. Zu den (drei) anderen Projekten: Das zweit- und das drittgenannte sind meiner Erinnerung nach 2004 angeboten worden, das vierte glaublich 2005. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie hoch die jeweiligen Kaufpreise für diese Projekte waren. Sie werden sich beim zweitgenannten um 45 Mio. (€) und beim dritten um 28 Mio. (jeweils Gesamtkosten) bewegt haben. Beim vierten Projekt 5-6 Mio. für die Grundstücke. Beim dritten haben die Grundstückskosten zwischen 1,6 und 1,8 Mio. betragen, beim zweitgenannten Projekt rund 4 Mio. Meiner Erinnerung nach könnte es so sein, dass Herr (SR1) bei unseren Gesprächen im Jahr 2005 vielleicht drei- bis viermal dabei war. Von der (Bw) und der andereGmbH habe ich keine Provisionen bekommen." Über die Berufung wurde erwogen: Text ergänzen»A. Körperschaftsteuer 2004 - 2007 Der Senat nimmt folgenden Sachverhalt als verwirklicht an: 1. Die - nunmehr in Liquidation befindliche - Bw ist in ein Geflecht von juristischen Personen und dahinter stehenden natürlichen Personen eingebettet. Dieses besteht aus - drei jeweils am 24.09.1986 im Fürstentum Liechtenstein (FL) errichteten Familienstiftungen (StiftungVaduz, StiftungVaduz2 und StiftungVaduz3); - drei jeweils namensgleichen, am 05.10.1995 im Inland errichteten Privatstiftungen sowie - je einer unterhalb der inländischen Privatstiftung angesiedelten, von dieser - im Falle der Bw: nach Abtretung der Stammanteile der zu 50% beteiligten Mitgründerin am 8. Juni 2004 - allein beherrschten Tochter- GmbH. Zum jeweiligen (Co-) Geschäftsführer einer solchen GmbH war jene Person bestellt, die als Begünstigter der gleichnamigen in- und ausländischen Stiftungen aufscheint, während dort die in den beiden anderen Stiftungspaaren jeweils als Begünstigte aufscheinenden Personen die Funktion von Stiftungsräten (Familienstiftung FL) bzw. Stiftungsvorständen (inländische Privatstiftung) wahrnehmen. Das beiliegende vom Außenprüfer erstellte Organigramm vermittelt folgendes Bild: 2. Die im Streitgegenstand unmittelbar involvierten Stiftungen, also die inländische Privatstiftung und die StiftungVaduz, sind so geordnet, dass 2.1. die formal von einem rechtlichen Stifter errichtete StiftungVaduz (ursprünglich ausgestattet mit einem Stiftungsvermögen von CHF 30.000,00, sodann dotiert mit einem Viertel der Aktien der 3 im Nominalwert von ATS 60 Mio.) - laut Bescheinigung durch das Öffentlichkeitsregisteramt FL vom 05.11.1999 folgendem Stiftungszweck dient: "… Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke. (…) Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe"; - im Stiftungsregister Liechtenstein als Sitz und Domizilgesellschaft eingetragen ist, wobei als Rechtsdomizil die *Trust_Vaduz angegeben wird und als Ges. Repräsentanz ursprünglich (Anm. UFS: im Jahr 1999; danach geändert); die "**Trust_Schaan" angegeben war (diese hatte 1986 laut einem - zu anderen Aussagen allerdings in Widerspruch stehenden - Vorbringen auftrags der R-Bank als rechtliche Stifterin fungiert); - der Stiftungsrat sich aus fünf natürlichen Personen mit kollektivem Zeichnungsrecht zu dreien zusammensetzt, wobei im Streitzeitraum die in Österreich ansässigen SR1 (Begünstigter der zweiten Familienstiftung FL) und SR2 sowie der imAusland ansässige SR3 (Begünstigter der dritten Familienstiftung FL) sowie die in Liechtenstein wohnhaften SR4 und (nach Ausscheiden des in der Schweiz ansässigen Dr. Reto Thomas Ruoss seit 26.01.2005) SR4.1 als Stiftungsräte (SR) fungieren, während als Begünstigter Herr I- namentlich aufscheint. Der aktenkundige Hauptregisterauszug (Öffentlichkeitsregister Lie) vom 22.07.2008 (BP- Arbeitsbogen, Bl. 210) enthält folgende bemerkenswerte Informationen: Eintragung am 10.03.2004 (= Übertrag von der bisherigen Registerkarte Nr. 1116009); Stiftungsvermögen: CHF 30.000,- (Urkunde 24.09.1986); Organisation: Stiftungsrat von fünf Mitgliedern (Urkunde 13.12.2000); "Der von der bisherigen Registerkarte übertragene Auszug enthält keine vor dem Übertrag gestrichenen Tatsachen und somit auch keine allfälligen früheren Statutendaten oder Tagebuch- Zitate. Diese Informationen können auf der im Feld 'Übertrag' bezeichneten Handelsregisterkarte eingesehen werden." Somit war den österreichischen Abgabenbehörden Einblick in vor dem Übertrag gestrichene ältere Statuten (Beistatuten) und sonstige Tatsachen verwehrt. Laut Standard- Auskunft des KSV-International vom 04.06.2008 an die GBP Wien Körperschaften über das Unternehmensprofil handelt es sich bei dieser Stiftung um eine Domizilgesellschaft, - deren wirtschaftlicher Eigentümer nicht bekannt ist; - welche die Förderung und Versorgung der Begünstigten bezweckt; - die am Rechtssitz kein eigenes Personal beschäftigt; - von der eine "eigentliche Geschäftstätigkeit bzw. ein eigener Geschäftsapparat" für Außenstehende am Platz nicht ersichtlich ist; - die Außenstehenden keinen Einblick in die finanzielle Lage der Gesellschaft gewährt; - und die keine Bilanz- und Umsatzzahlen veröffentlicht (BP- Arbeitsbogen, Bl. 174ff); Anmerkung UFS: Der KSV-International erteilte der Abgabenbehörde am 26.11.2008 inhaltsgleiche Auskünfte betreffend StiftungVaduz2 und StiftungVaduz3 (ebenda, Bl. 197ff bzw. 201ff). 2.2. die inländische Privatstiftung von den oben (2.1.) erwähnten SR1, SR2 (seit 13.12.1999), SR3 sowie den oben nicht aufscheinenden SV4 (bis 01.05.2005) bzw. SV4.1 (seit 02.05.2005) als Stiftungsvorstände (SV) vertreten wird, während die StiftungVaduz als Stifterin laut Punkt X. der Stiftungsurkunde berechtigt ist, die Stiftungserklärung in allen Belangen zu ändern; wonach mit Stiftungszusatzurkunde vom 13.12.1999 die StiftungVaduz zur Begünstigten der inländische Privatstiftung bestellt und mit Beschluss vom 11.04.2003 über die Änderung der Stiftungszusatzurkunde I- als weiterer Begünstigter eingesetzt wurde. Der Privatstiftung wurden sodann von der Mitstifterin StiftungVaduz Aktien der 3 im Nominale von ATS 17.600.000,- (Widmungserklärung 14.06.1996) und ATS 20.000,000,- (Widmungserklärung 28.02.1997) gestiftet. 2.3. Von Bedeutung ist ferner, dass in den parallel, jeweils am selben Tag und mit Urkunden gleichen Inhalts errichteten anderen liechtensteinischen Familienstiftungen StiftungVaduz2 bzw. StiftungVaduz3 Herr I- (bis 2008 hauptverantwortlicher Co- Geschäftsführer der Bw, seit dem Auflösungsbeschluss 2008 deren alleiniger Liquidator) als Stiftungsrat (SR) fungiert, während die dort als Begünstigte aufscheinenden, zuvor - nämlich im Zusammenhang mit der hier unmittelbar relevanten StiftungVaduz - als SR bezeichneten "SR1" bzw. "SR3" dem jeweiligen Stiftungsrat gerade nicht angehören. Ein erstes Indiz dafür, a) von wem das in die drei planmäßig parallel und mit vergleichbarem Stiftungszweck gegründeten ausländischen Einrichtungen (somit auch in die StiftungVaduz) gestiftete Vermögen jeweils stammt, b) wer daher als wirtschaftlicher Stifter anzusehen ist und c) wer über das Stiftungsvermögen, wenn es sich - wie weiter unten dargelegt - um eine transparente (kontrollierte) Familienstiftung handelt, die Verfügungsmacht ausübt, bildet unter anderem folgender Umstand: Zum Stiftungsvermögen der Familienstiftungen StiftungVaduz2 bzw. StiftungVaduz3 gehören in Österreich gelegene Grundstücke, die zuvor im Eigentum des jeweiligen Stiftungsbegünstigten SR1 bzw. SR3 gestanden hatten und von diesem an die ihn begünstigende Stiftung verkauft wurden, wobei im einen Fall der Begünstigte die Immobilie noch vor dem Verkauf umgebaut hatte, während im anderen Fall das Grundstück einer Person (Tochter des Mitstifters und Begünstigten) als Wohnsitz dient, welche von 2003-2006 Begünstigte der namensgleichen inländischen Privatstiftung3 war. Die Errichtung jeweils namensgleicher Privatstiftungen im Inland erfolgte wie im streitgegenständlichen Fall jeweils am 05.10.1995. Stifter waren die jeweilige liechtensteinische Stiftung sowie der weiter oben genannte jeweilige Begünstigte, während die übrigen, im Zusammenhang mit der gegenständlich entscheidungsrelevanten Privatstiftung genannten Personen, somit in Bezug auf die beiden anderen Privatstiftungen auch I-, als Stiftungsvorstände fungierten und der Stiftungszweck Förderung und Versorgung der Begünstigten genau jenem der hier besonders interessierenden Privatstiftung entspricht. 2.4. Der Senat geht davon aus, dass mit dem wechselseitigen Einsatz derselben natürlichen Personen in den zeitgleich installierten, identisch verfassten Organen der (1+1) x 3 = 6 Stiftungen deren Befugnisse und Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung von Stiftungsvermögen wechselseitig umfassend kontrolliert und so die Interessen bzw. Wünsche der Begünstigten gewahrt/abgesichert wurden. Die beschriebene Konstruktion vermittelt das Bild einer in sich geschlossenen Interessengemeinschaft von auf einander unausweichlich angewiesenen Stiftern, Stiftungsorganen und Begünstigten, wobei der jeweilige Stiftungszweck Versorgung, Bildung und Förderung ausschließlich familiäre Interessen des (der) jeweils Begünstigten zum Ausdruck bringt. In ähnlicher Weise sind auch die jeweils unter der inländischen Privatstiftung angesiedelten GmbHs durch Einsatz der Stiftungs- Begünstigten als Organe (Geschäftsführer) derselben mit einander verschränkt bzw. in wechselseitiger Abstimmung tätig gewesen. 3. Der Senat sieht die Zahlungen der Bw an die StiftungVaduz aus dem Titel der Gewinnscheinvereinbarung als letztes Glied in einer Kette von fremdunüblichen, ungewöhnlichen und betriebswirtschaftlich sinnlosen Maßnahmen an, deren Zweck erkennbar nur darin lag, überragende Teile des von der Bw erwirtschafteten Gewinnes mit Wissen und Zustimmung ihrer Gesellschafterin (der inländischen Privatstiftung) am österreichischen Fiskus vorbei in die ihr nahe stehende (und vom einzigen namentlich bekannten Begünstigten kontrollierte; siehe dazu weiter unten) StiftungVaduz zu transferieren. Die Gewinnscheinvereinbarung erweist sich als künstliches Gebilde, geschaffen nur zu dem Zweck einer (erheblichen) Steuerminderung bei der Bw und bei dem sowohl ihrer Gesellschafterin als auch der Stiftung/FL nahe stehenden Begünstigten; der Senat nimmt daher das Vorliegen von Missbrauch und Missbrauchsabsicht iSd § 22 BAO an. Die als Aufwand verbuchte Zuweisung von Gewinnanteilen an die Vertragspartnerin war nicht betrieblich verursacht, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst. Durch die auf Ebene der GmbH gewählte und von der Mutter (ö. Privatstiftung) gebilligte - mehr noch: gesteuerte - Vorgangsweise wurden der Bw eigene Erträge entzogen, und die ö. Privatstiftung verzichtete vorweg auf entsprechende Ergebnisabfuhren an sie selbst zugunsten des ihr als wirtschaftlicher Mit- Stifter und Begünstigter nahestehenden I-. Der Senat geht davon aus, dass die Einbindung der StiftungVaduz - bei der es sich, wie unten näher begründet, um eine transparente Stiftung handelt, als deren Begünstigter und wirtschaftlich Berechtigter nach dem Ergebnis der Ermittlungen in diesem Verfahren nur Herr I- in Betracht kommt - keine fremdübliche Vertragsgrundlage und keinen betrieblichen Zweck hatte. Der Zweck des Geldflusses bestand vielmehr darin, die Beträge Herrn I- als dem gesellschafterähnlich gestellten Begünstigten der ö. Privatstiftung zuzuwenden, und zwar im kurzen Wege direkt auf Konten der Liechtensteinischen Familienstiftung, deren einziger bekannter Begünstigter wiederum der Genannte war. Dieser ist, wie angenommen wird, in Bezug auf die Liechtensteinische Stiftung ebenfalls gesellschafterähnlich gestellt, was angesichts des objektiv und subjektiv erfüllten Missbrauchstatbestandes die Zurechnung der ausgezahlten Gewinnanteile bei ihm (unter Ausblenden dieser Stiftung) hinreichend begründet. Darüber hinaus ist er dort, wie entgegen dem Vorbringen der Bw im Verfahren angenommen wird, auch wirtschaftlich Berechtigter (unten, 4.2.4). Die strittigen "Gewinnzuweisungen" an die Vertragspartnerin im FL stellen verdeckte Ausschüttungen dar, die als missbräuchlich entzogene Beteiligungserträge der Jahre 2004 - 2007 im Wege des Geldflusses nach Liechtenstein dem zu beiden Stiftungen in einem gesellschafterähnlichen Verhältnis stehenden I- zuzurechnen sind. Sie sind, wie der Senat annimmt, valutamäßig beim Stiftungsbegünstigten gelandet, weil sie bei der laut Vorbringen der Bw intransparenten, in Wahrheit aber transparenten "StiftungVaduz" eingingen, die nach den Feststellungen des Senates Merkmale einer kontrollierten Einrichtung (Domizilgesellschaft, Briefkastenfirma) aufweist - wirtschaftlich vergleichbar mit einem Depot von Wertpapieren und Sparguthaben in der Verfügungsmacht des Begünstigten. 4. Der Senat stützt diese Annahmen auf folgende, von den Außenprüfern festgestellte und von der Bw nicht widerlegte Umstände: 4.1. Missbrauch 4.1.1. Ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung Die im März 2004 gegründete Bw war, seit der Anteilsabtretung durch die Mitgründerin am 8. Juni 2004, 100%ige Tochtergesellschaft der inländischen Privatstiftung und auf ihre Kapitalausstattung durch die Mutter angewiesen. Sie wurde, obwohl angeblich für groß angelegte eigene Immobilienprojekte (Ankauf und Entwicklung im europäischen Ausland) gegründet, nur mit einem Stammkapital in gesetzlicher Mindesthöhe dotiert; dies, obwohl die Gesellschafterin ausreichende Mittel (damaliges Stiftungsvermögen der Privatstiftung: € 4 Mio.) besaß, um der Bw wie behauptet von Anbeginn zusätzlich benötigte Finanzmittel, welche die am 17. Juni 2004 mit € 185.000,00 bezifferten Anlaufkosten decken sollten, als Eigenkapital oder als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen. Die solcherart unterkapitalisierte Bw war hinsichtlich weit reichender Entscheidungen ihrer Organe von der Genehmigung durch die Gesellschafterin abhängig. Dies gilt insbesondere für die erteilte Vollmacht (13. Mai 2004), für die sodann beschlossene Rahmen- Bewilligung (3. Juni 2004:) zur Begebung von Gewinnscheinen und für den in der Generalversammlung vom 17. Juni 2004 gefassten Beschluss, Gewinnscheine im Höchstrahmen von € 350.000,- zu begeben, sie ohne öffentliche Ausschreibung nur der StiftungVaduz ohne Aufgeld anzubieten und eine diesbezügliche Vereinbarung im reduzierten Ausmaß von € 185.000,- mit ihr zu treffen, und die Beteiligung am Gewinn rückwirkend auf den Gründungsstichtag der Bw einzuräumen (eine Urkunde über die Zeichnung wurde nicht erstellt, die Vereinbarung bloß faktisch vollzogen). Von Bedeutung ist der in der Prüferstellungnahme zur Berufung aufgezeigte Umstand, dass die Stiftungsvorstände der inländischen Privatstiftung (Zeichnungsrecht zu dreien) eine entsprechende Dotierung (fremdüblich verzinstes Gesellschafterdarlehen oder Eigenkapital) ablehnten, aber eine Gewinnscheinvereinbarung mit Dritten gestatteten, während sie in ihrer Eigenschaft als Stiftungsräte der Liechtensteinischen Familienstiftung (Zeichnungsrecht zu dreien) einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bw noch am selben Tag zustimmten. Warum die Organe der Bw und ihrer Mutter bei der Vorsorge für angeblich notwendige "bessere" Kapitalausstattung (für zukünftig erforderlichen Kapitalbedarf) auf alternative Maßnahmen verzichteten, die den erwirtschafteten Gewinn der GmbH im Unternehmen belassen bzw. im Wege der offenen Ausschüttung an die eigene Mutter dieser zugeführt hätten, macht die Bw mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht einsichtig: - Wenn die Bw (Berufungsergänzung vom 2. April 2009, Seite 17) ausführt, sie habe zwecks Verfolgung des gesellschaftsvertraglich bestimmten Unternehmensgegenstandes Erwerb und Verwertung von bebauten und unbebauten Liegenschaften die Finanzierung der voraussichtlichen Anlaufkosten von namentlich erwähnten Projekten im Ausland sicherstellen müssen, um haftungsrechtliche Folgen zu vermeiden, so bleibt unverständlich, warum die an der GmbH- Gründung beteiligte Mutter und - nach Ausscheiden des Mitgründers - Alleingesellschafterin es unterließ, ihre Tochter mit dem voraussichtlich notwendigen Kapital auszustatten. Eine sachliche Begründung liefert die Bw mit dem bloßen Hinweis, die Mutter habe eben so entschieden, nicht. Warum ihr die kapitalstarke Privatstiftung keine weiteren Eigenmittel zur Verfügung stellte, lässt die Bw gänzlich offen und führt auch keine dagegen sprechenden Gründe an. - Dass die Bw, ausgestattet mit nur € 220.000,00 (Mindeststammkapital plus € 185.000,00), groß angelegte Immobilienprojekte in Angriff nehmen hätte können, erscheint im Hinblick auf die damit verbundenen, unvergleichlich höheren Kosten (siehe die Angaben des Zeugen über den jeweiligen Gesamtpreis der einzelnen Projekte) unrealistisch und war, wie der Senat annimmt, niemals ernsthaft beabsichtigt. Vielmehr war die Bw von Anfang an nur im einträglichen Vermittlungsgeschäft und im Vertrieb von Aktien der X-X tätig. - Das Finanzamt (Prüferstellungnahme vom 20.11.2009, Seiten 49ff) sieht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bw jemals die Absicht hatte, eigene Immobilienprojekte zu realisieren. Der Senat teilt diese von der Bw auch in ihrer Replik vom 25.04.2011 nicht zerstreuten Bedenken: So steht fest, dass I- als Geschäftsführer der Bw bereits Aktien der X-X vertrieben, weiters Gesellschaftsanteile ausländischer Unternehmen vermittelt und die Bw daraus beträchtliche Provisionserlöse erzielt hatte, als er laut Aussage des einzigen für den Nachweis firmeneigener Immo- Projekte aufgebotenen Zeugen im August 2004 mit diesem in Verbindung trat und mögliche Projekte besprach. Dass der Zeuge den Eindruck gewann, sein Gesprächspartner sei damals (nur) für die Bw aufgetreten, liefert keinen Beweis dafür, weil I- offenbar zu dieser Zeit schon im Interesse der X-X tätig war und er diesen Interessenten in Vorgesprächen nicht bekannt geben musste. Schwere Zweifel am Vorbringen der Bw weckt der Umstand, dass X-X wenige Monate nach den ersten Gesprächen des GmbH- Geschäftsführers mit dem Zeugen über angeblich von der Bw erhoffte Auslands- Engagements genau diese Projekte an sich zog, und zwar wie angenommen dank der Bemühungen des I-, der laut Vorbringen der Bw bis 2005 auch im "Board" (Vorstand) von X-X saß. - Was die einzelnen ins Treffen geführten Immobilienprojekte anlangt, so konnte die Bw nicht entkräften, -) dass Gegenstand des Auftragsverhältnisses der Bw zur X-AG die Vermittlung der Geschäftsführer I- und SR1 zum Zwecke der Realisierung von Immobilienprojekten in den -Ländern war; dass bereits die F-AG ein derartiges Auftragsverhältnis mit der X-AG zum 18.10.2002 eingegangen war; und dass die Bw mit 01.04.2004, unmittelbar nach ihrer Gründung, in dieses Auftragsverhältnis mit einem bedungenen Leistungsanteil von 50% eintrat; -) dass laut "Bestätigung" der F vom 05.03.2009 alle in Rede stehenden Projekte … an die (Rechtsnachfolgerin der) X-X vermittelt wurden; -) dass die Bw mit einer ernsthaften Verfolgung eigener Immobilienprojekte gleicher Art und im selben Raum ihren de facto seit Gründung des Unternehmens unternommenen Aktivitäten für den Auftraggeber X-X unmittelbar Konkurrenz gemacht hätte, was bei der gegebenen Identität der handelnden Organe und wegen des Fehlens angemessener Eigenmittel der Bw weder sinnvoll noch aussichtsreich erscheint; -) dass allenfalls tatsächlich in 2004 - 2006 stattfindende Verkaufsverhandlungen (wie von der F "bestätigt" und vom Zeugen ausgesagt) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Interesse der Bw, sondern im Interesse der X-X geführt wurden, weil beispielsweise das dort angeführte Projekt_I gar nicht ernsthaft Gegenstand eines Kaufinteresses der Bw gewesen sein konnte: Scheinen doch im undatierten, nicht unterfertigten und keinen Kaufpreis enthaltenden "Vertragsentwurf" über den Erwerb von 100% der Stammanteile durch die Bw an der im Zielgebiet ansässigen "A-GmbH" (in ihrem Eigentum stand das besagte Projekt) als Verkäufer zwei in Deutschland ansässige natürliche Personen (darunter der Zeuge) und eine im Inland ansässige "A1-GmbH" auf, während die X-X laut ihrem Geschäftsbericht für 2005 bereits im Jänner 2005 Eigentümerin von 100% der Stammanteile dieser ausländischen GmbH geworden war. Die vorgelegte "Bestätigung" der F erweist sich daher als irreführend; -) und dass die 2005 gegründete, von den genannten Geschäftsführern organschaftlich vertretene FI-GmbH aus denselben Gründen, wie sie bei der Bw vorlagen (angeblich aus "Zeitmangel"; in Wahrheit aber, um Interessenkollisionen zu vermeiden), keine eigenen Immobilienprojekte entwickelte. - Des Weiteren fällt auf, dass die Bw ihrer Gewinnscheininhaberin (am Gewinn schuldrechtlich Beteiligten) mit dem Gewinnabfuhrversprechen von 84,09% seit 17.6.2004 vertraglich verpflichtet war, als der Gewinnscheinausgabepreis von € 185.000,00 (und sogar der von der Mutter bewilligte Rahmen von € 350.000,00) bereits durch Provisionserlöse von insgesamt € 479.612,82 überschritten war. Bereits damals musste der behauptete Veranlassungsgrund, benötigtes Investitionskapital von € 185.000,00 von außen zu beschaffen, obsolet erscheinen, weil am Ende des Wirtschaftsjahres - weitere profitable Vermittlungs- und Vertriebsgeschäfte vorausgesetzt; Vorausaufwendungen verursachende eigene Immobilienprojekte konnte die Bw nicht nachweisen - eine Gewinnauszahlung an die "Gewinnbeteiligte" ins Haus stand, die den Gewinnscheinausgabepreis jedenfalls um mehr als das Doppelte übersteigen würde (und dann sogar um ein Vielfaches überstieg). Mit Recht wies der Vertreter der Amtspartei am 26.5.2011 darauf hin, dass eine Überprüfung und Abänderung des Grundsatzentscheids vom 3. Juni 2004 vor der Beschlussfassung am 17.6.2004 über die tatsächliche Gewinnscheinbegebung durchaus möglich, sinnvoll und geboten gewesen wäre: Möglich und sinnvoll, weil die Bw nicht gezwungen war, die von der Mutter erlaubte Gewinnscheinvereinbarung überhaupt oder gar zu den bereits am 17.6.2004 unvorteilhaft erscheinenden Konditionen abzuschließen, zumal die Begebung gar nicht öffentlich angeboten wurde, sodass bei einer Revision der nur intern konzipierten Vertragsbedingungen kein Imageverlust zu befürchten war; geboten, weil die, der Gesellschafterin zur zeitnahen Aufklärung betreffend außerordentliche Maßnahmen der Geschäftsführung verpflichteten GmbH- Organe - solche lagen zweifellos vor - bei voller Kenntnis der Ertragslage am 17.6.2004 schon im Hinblick auf die nach § 25 Abs 1 und Abs 2 GmbHG bestehenden Pflichten eines Geschäftsführers bestrebt sein mussten, Vermögensschaden (hier: vermeidbare Ertragsschmälerungen) vom Unternehmen abzuwenden und so die satzungsmäßigen Interessen der Gesellschafterin (Förderung ihres Stiftungszweckes) zu wahren. - Wenn die Mutter (ö. Privatstiftung) es aus ungenannten Gründen ablehnte, ihre Tochter mit "besserem Kapital" auszustatten, erhebt sich die Frage, mit welchem Geld denn ambitiöse Immobilienprojekte aus eigenem realisiert werden sollten. Falls dafür - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht - die spätere Aufnahme von Krediten vorgesehen war, so hätte sich dies zur Beschaffung von angeblich erforderlichen Geldmitteln für Investitionen im Hinblick auf die jedem in Betracht kommenden Kreditinstitut zweifellos bekannte Bonität der Mutter und in Ansehung des Kapitalbetrages von nur € 185.000,00 auch als Alternative zur Gewinnscheinbegebung angeboten, ohne dass die Bw der Gewinnscheininhaberin derart hohe, den eigenen Gewinn empfindlich schmälernde Verzinsungen gewähren musste, zumal ein Kredit (oder fremdübliches Gesellschafterdarlehen) ungleich niedrigere Zinsenaufwendungen verursachen würde - und in dieser Größenordnung bereits aus dem Cash- Flow der Monate April bis Mai 2004 und umso mehr aus dem überragenden Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2004 problemlos tilgbar gewesen wäre. Welcher Art die Risiken gewesen wären, die die Geschäftsführer bei einer alternativen Kreditaufnahme in gleicher Höhe auf Grund von Haftungserklärungen übernommen hätten, macht die Bw nicht einsichtig. - Die von den Geschäftsführern der Bw und den Vorständen der Privatstiftung gezielt herbeigeführte nachhaltige Schädigung eigener Ertragschancen der Bw (und jener der Mutter als Alleingesellschafterin) wird am konsequenten Verzicht auf die vertraglich vereinbarte Möglichkeit zur Änderung des für die Höhe des auszahlbaren Gewinnanteils maßgeblichen Verhältnisses zwischen Eigenkapital und Gewinnscheinkapital zum 1.1. eines jeden Folgejahres besonders deutlich: Zum 31.12.2004 hatte die Bw einen Reingewinn vor Gewinnscheinauszahlung in Höhe von € 1.705.940,85 erzielt, zu den Bilanzstichtagen 2005, 2006 und 2007 waren es € 4.383.635,61, € 5.618.873,29 bzw. € 1.666.942,00. Von diesen Gewinnen verblieben der Bw (und ihrer Mutter) nach Zahlungen aus dem Titel "Zinsenaufwand Gewinnscheine" alljährlich nur 15,91%. - Die der Gewinnscheininhaberin kraft Vereinbarung zugeflossenen Gewinnanteile standen in krassem Missverhältnis zu dem von ihr beigesteuerten Kapital (Kaufpreis der Gewinnscheine). Mit dem sodann Jahr für Jahr verbleibenden Gewinnanteil hätte die Bw selbst dann kein einziges der angeführten Immobilienprojekte (die laut Zeugenaussage jeweils einen zweistelligen Euro- Millionenbetrag gekostet hätten) auch nur ansatzweise selbst finanzieren können, wenn diese Gewinnanteile im Unternehmen verblieben wären; die Gewinnscheinvereinbarung vernichtete von vornherein die Chance auf Finanzierung jeglichen (zumindest für 2004 behaupteten) Investitionsvorhabens aus Eigenmitteln der Bw. Aber auch die Gewinnanteile von 15,91% verblieben nicht der Bw, sondern wurden jeweils zur Gänze an die Gesellschafterin abgeführt - die ja dem Berufungsvorbringen zufolge eine bessere Kapitalausstattung ihrer Tochter- GmbH ablehnte. Welche Anlaufkosten welchen konkreten Projektes mit dem Ausgabeerlös von € 185.000,00 hätten finanziert werden sollen und können, ist eine Frage, zu der die Bw im Verfahren - abgesehen von dem allgemeinen Hinweis auf zu erwartende Due Diligence- Prüfungen - kein konkretes oder gar rechnerisch dargestelltes Vorbringen erstattete. - Dass der StiftungVaduz eine schuldrechtliche Beteiligung am Gewinn der Bw eingeräumt wurde, obwohl sie im Zeitpunkt der Gewinnscheinausgabe als Begünstigte der Alleingesellschafterin ihres Vertragspartners ohnedies vom Gewinn der Bw mittelbar profitiert hätte, erscheint ungewöhnlich. Ebenso ungewöhnlich ist der Umstand, dass die Organe der inländischen Privatstiftung im Widerspruch zum statuierten Stiftungszweck ("Erhaltung von Vermögen") vermeidbare Vermögensschäden in Millionenhöhe hinnahmen, ja: regelrecht verursachten, indem sie auf namhafte Beteiligungserträge aus der operativen Tätigkeit der Bw formal zu Gunsten der nahe stehenden StiftungVaduz, verzichteten. Diese ungewöhnlichen rechtlichen Schritte (Maßnahmen und Unterlassungen) auf Ebene der Bw und ihrer Mutter erweisen sich insgesamt als unangemessen. Sie sind, wie im Prüfer- Bericht zutreffend ausgeführt wird, sinnvoll nur erklärbar aus dem zu Grunde liegenden Naheverhältnis des I- zu beiden Stiftungen und solcherart gesellschaftsrechtlich veranlasst: Befindet sich doch der Genannte als Stiftungsbegünstigter in einer gesellschafterähnlichen Stellung zu diesen Einrichtungen. 4.1.2. Fehlen außersteuerlicher und Vorliegen steuerlicher Motive: Außersteuerliche, insbesondere betriebswirtschaftliche Motive für dieses über vier Bilanzjahre durchgezogene Vorgehen konnte die Bw nicht überzeugend darlegen, geschweige denn nachweisen. Ein steuersparendes Motiv ist demgegenüber in dem Umstand zu erkennen, dass die erwirtschafteten Gewinne zu mehr als 84% p. a. vom Hochsteuerland Österreich (Körperschaftsteuersatz 25%) in das Niedrigsteuerland Liechtenstein -

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1041-W/10
Stammnummer
58970
Gültig
19.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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