Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1041-W/10
1. Missbrauch: unangemessene Gestaltung, Gewinnscheinvereinbarung der GmbH mit einer mittelbar beteiligten liechtensteinischen Familienstiftung, Gewinnscheinzahlungen als missbräuchliche Gewinnverlagerung in die Steueroase, Gewinnerhöhung bei der GmbH; 2. Verdeckte Gewinnausschüttung: Zurechnung an den der GmbH- Mutter (Privatstiftung)nahe stehenden Begünstigten bei der Stiftungen als wahren Vorteilsempfänger 3. Wiederaufnahme des Verfahrens: Nova reperta, Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1041-W/10vom 19.04.2012Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erst auf wiederholtes Nachfragen des Finanzamtes (nach Erinnerung vom 14.11.2007) legte die Bw die abstrakt formulierten Beschlüsse ihrer Generalversammlung vor und gab schließlich den Außenprüfern auch den Namen der Gewinnscheinzeichnerin und deren Ansässigkeitsort bekannt. Ein Schriftstück (Vertrag, Briefwechsel, Beschluss im Stiftungsrat der liechtensteinischen Gewinnscheinzeichnerin) über die Gewinnscheinzeichnung existiert nicht bzw. wurde, falls doch existent, nicht vorgelegt.
Naheverhältnis der Stiftung-FL zur Privatstiftung, zur Bw und zum Geschäftsführer derselben,
Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, geschäftliche Verbindungen
Erst im Zuge der Außenprüfung kamen die vielfältigen Verbindungen, Interessensverschränkungen und wechselseitigen Abhängigkeiten der weiter oben beschriebenen Stiftungen, Privatstiftungen und Tochter- GmbHs sowie der vier gemeinsam involvierten natürlichen Personen (als Mitstifter, Stiftungsräte, Privatstiftungsvorstände, GmbH- Geschäftsführer und langjährige Geschäftspartner) hervor. Erst auf Grund dieser neu gewonnenen Kenntnisse war es möglich, die Gewinnscheinvereinbarung und ihre Durchführung auf Fremdüblichkeit, Angemessenheit und betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu überprüfen und dem sich daraus ergebenden Missbrauchsverdacht nachzugehen.
Der Weg der NN- Aktien in die Stiftung-FL
Die komplexen Zusammenhänge (siehe Erwägungsteil A.) konnten erst von den Außenprüfern in mühevoller Kleinarbeit durch verbundenes Aktenstudium, externe Abfragen und Inanspruchnahme internationaler Auskunftsdienste recherchiert werden und finden in einem umfangreichen Arbeitsbogen ihren Niederschlag.
Die Stellung des I- in der Stiftung-FL
In parallel durchgeführten Außenprüfungen wurde dessen Stellung als einziger namentlich aufscheinender Stiftungsbegünstigter und seine mutmaßliche Stellung als wirtschaftlicher Stifter eruiert. Die Veranlagungsakten betreffend die Bw gaben dazu vor Erlassung der Körperschaftsteuer- Erstbescheide für 2004 und 2005 nichts her.
Somit handelt es sich bei den im Prüferbericht dargestellten Umständen, die dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2004 und 2005 führten, unzweifelhaft um nova reperta und nicht etwa um Tatsachen, die dem zuständigen Finanzamt, insbesondere dem zuständigen Veranlagungsorgan, bereits zuvor bekannt gewesen wären oder auch nur durch Einholung von Auskünften bei anderen Finanzämtern oder bei anderen Geschäftsabteilungen im eigenen Finanzamt) hätten bekannt werden müssen.
2. Gestaltung der Wiederaufnahmebescheide
2.1. Darstellung von Wiederaufnahmegründen, Verweise
Die von den Außenprüfern für tauglich befundenen Wiederaufnahmegründe sind im BP- Bericht bzw. in seinen Beilagen 1 und 2 ausführlich dargestellt. Auf diesen Prüferbericht verweist das Finanzamt in der Begründung seiner Wiederaufnahmebescheide ausdrücklich. Die Ausführungen im Prüferbericht samt Beilagen sind daher im Zusammenhalt mit diesen Verweisen zu lesen.
2.2. Übung des Ermessens
Spruchrelevanz der Prüferfeststellungen
Die Gewinn mindernd geltend gemachten Gewinnscheinzahlungen waren auf Grund der Prüferfeststellungen betreffend Missbrauch und verdeckte Ausschüttungen wieder rückgängig zu machen.
Steuerliche Auswirkung neuer Abgabenbescheide
Die Gewinn erhöhenden Korrekturen sind im Vergleich zu den erklärten, der Erst- Veranlagung zu Grunde gelegten Jahresgewinnen von überragender Bedeutung, handelt es sich doch jeweils um 84,19% des vor Gewinnscheinzahlung erwirtschafteten Jahresergebnisses.
Vorrang der Rechtsrichtigkeit vor Rechtsbeständigkeit
Dass gegenständlich bei Übung des Ermessens dem Rechtsgut der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtssicherheit zu geben war, liegt angesichts der hier vorliegenden massiv rechtswidrigen Qualität der den Erklärungen zu Grunde liegenden Gestaltung und mangels Anspruches der Bw auf Vertrauensschutz klar zutage.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 und 2005 erweist sich auf Grund der spruchrelevanten nova reperta und der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen als dem Grunde nach zulässig und in gesetzeskonformer Ermessensübung geboten. Die dagegen erhobene Berufung war daher unbegründet und abzuweisen.
wenn nicht zutreffend, Zeile löschen! Beilagen: Organigramm (1 Blatt)
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 19. April 2012
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1041-W/10
- Stammnummer
- 58970
- Gültig
- 19.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF